Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1800. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

2 Entwurf Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 1 Das Niedersächsische Versicherungsaufsichtsgesetz vom 28. März.1990 (Nds. GVBl. S. 125), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort Versicherungseinrichtungen durch das Wort Versicherungsunternehmen ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht die nach Landesrecht errichteten und anderweitiger Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versorgungskassen und Beihilfekassen, die den Zweck verfolgen, Versorgungslasten oder Beihilfelasten auszugleichen, die ihren Mitgliedern aufgrund versorgungsrechtlicher oder beihilferechtlicher Vorschriften oder entsprechender Regelungen erwachsen. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen unterliegen auch dann nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz, wenn sie Versicherungen zur Zusatzversorgung anbieten erhält folgende Fassung: 2 (1) 1 Auf die berufsständischen Versorgungswerke sind die 5 bis 8, 9 bis 11, 13, 13 d, 14, 54 Abs. 1, 2 und 4, die 55, 57 Abs. 1 sowie die 58, 59, 81, 81 a, 82 bis 84, 86, 87 und 89 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) entsprechend anzuwenden Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. (2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die berufsständischen Altersversorgungswerke durch Verordnung 1. Vorschriften nach 330 des Handelsgesetzbuchs zu erlassen, 2. von 341 a des Handelsgesetzbuchs abweichende Fristen zu bestimmen, 3. zu bestimmen, ob und wie der Jahresabschluss offen zu legen ist, 4. Einzelheiten zur Anlage des gebundenen Vermögens in entsprechender Anwendung des 54 Abs. 3 VAG festzulegen und 5. Vorschriften nach 55 a Abs. 1 Satz 1 und nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfberichte nach 57 Abs. 1 Satz 1 VAG zu erlassen. (3) Für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die 58 und 59 VAG entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert: Das Wort Versicherungseinrichtungen wird durch das Wort Versicherungsunternehmen ersetzt. Satz 2 wird gestrichen. 2

3 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 In Höhe von neun Zehnteln der jährlichen Kosten nach Absatz 1, höchstens jedoch einem Tausendstel der jährlichen Einnahmen der Versicherungsunternehmen aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Rohentgelte) nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile, sind Gebühren zu entrichten. 2 Der Gebührenanteil des einzelnen Versicherungsunternehmens bemisst sich nach seinem Anteil an den Rohentgelten nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile. 3 Das zuständige Ministerium setzt die Gebühren nachträglich jährlich fest und fügt einen Gebührenverteilungsplan bei. c) In Absatz 3 wird die Verweisung 84 Abs. 1 Satz 2 durch die Verweisung 83 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt. Dieses Gesetz tritt am... in Kraft. Artikel 2 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass des Gesetzes Die Änderung des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (NVAG) ist erforderlich, um der durch das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen vom 10. Januar 1994 (NöVersG) erfolgten Umwandlung der Pflicht- und Monopolanstalten Braunschweigische Landes-Brandversicherungsanstalt, Oldenburgische Landesbrandkasse und Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse in Wettbewerbsversicherungen und den seit In-Kraft-Treten des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes erfolgten Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Bundes (VAG) Rechnung zu tragen. II. Versicherungsaufsicht in Niedersachsen 1. In Niedersachsen unterliegen der Landes-Versicherungsaufsicht die öffentlich-rechtlichen Versicherungen: Öffentliche Sachversicherung Braunschweig, Oldenburgische Landesbrandkasse, Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse, Öffentliche Lebensversicherung Braunschweig, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg, Braunschweigische Haftpflichtversicherungsanstalt; die berufsständischen Versorgungswerke: Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure und Psychotherapeuten; etwa 200 private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. 2. Die Regelung der Aufsicht über Versicherungen, die nicht Pflicht- und Monopolanstalten sind, unterfällt dem Wirtschaftsrecht und damit der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Nr. 11 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG). Mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz hat der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht und die Aufsicht über sämtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben, geregelt ( 1 Abs. 1 VAG). Diese Regelungen erstrecken sich 3

4 auch auf die niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Versicherungen, die Pflicht- und Monopolanstalten waren. Das Land hat hier die Gesetzgebungskompetenz verloren. Allerdings ist es erforderlich, in Ausfüllung der Ermächtigung des 55 a Abs. 3 VAG durch Landesrecht das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu ermächtigen, die interne Rechnungslegung zu regeln. Auch auf die privaten Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung findet das materielle Bundesrecht direkt Anwendung. Auch insoweit hat das Land keine Gesetzgebungskompetenz. Anders verhält es sich bei der Regelung der Aufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür ergibt sich aus Artikel 70 GG. 3. Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebes und im Rahmen der Finanzaufsicht die Wahrung der Belange der Versicherten, insbesondere die Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und Versorgungsempfängern. Der Aufsichtszweck wird durch Erlaubniszwang und eine umfassende, laufende Aufsicht erreicht. III. IV. Auswirkungen auf die Umwelt und von frauenpolitischer Bedeutung Keine. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen ( 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) Für den Landeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen. Die beaufsichtigten Unternehmen tragen 90 % der durch die Aufsicht entstehenden Kosten. In den letzten Jahren beliefen sich diese im Durchschnitt auf Euro jährlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Buchstabe a: Mit dieser Begriffsänderung wird eine Anpassung an die Terminologie des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Bundes und des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen vorgenommen sowie dem Wegfall der Pflicht- und Monopolanstalten Rechnung getragen. Buchstabe b: Satz 1 ist gegenüber der bisherigen Regelung allgemeiner gefasst und erstreckt sich voraussetzungsgleich auf alle Einrichtungen, die nach Landesrecht errichtet sind und der Landesaufsicht unterliegen (Einrichtungen der Gemeinden, Landkreise, Kommunalverbände und Sparkassenorganisation). Mit dem neuen Satz 2 wird auch eine Zusatzversorgung, die von diesen Einrichtungen im Wege einer freiwilligen Versicherung angeboten wird, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen. In Niedersachsen gibt es zurzeit lediglich zwei kommunale Versorgungskassen, die einer Rechtsaufsicht des Finanzministeriums oder des Ministeriums für Inneres und Sport unterliegen. Die - neue - Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversorgung besteht ausschließlich für die Pflichtmitglieder der Versorgungskassen. Von diesem Angebot haben bisher weniger als 5 % der Mitglieder Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass die Satzungen dieser Einrichtungen Regelungen zur Wahrung der Belange der Versicherten enthalten. Es wird angestrebt, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht mit den Trägern der Versorgungskassen zur Absicherung von notwendigen Mindeststandards in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Angesichts dessen und der Größenordnung, um die es hier geht, wird eine zusätzliche besondere Versicherungsaufsicht nicht für erforderlich gehalten. 4

5 Zu Nummer 2: 2 Abs. 1 Satz 1 regelt die entsprechende Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die berufsständischen Versorgungswerke und die öffentlichrechtlichen Pflicht- und Monopolanstalten. Nach der Umwandlung letzterer in Wettbewerbsversicherungen sind diese dem materiellen Versicherungsaufsichtsrecht des Bundes unterworfen. Aus diesem Grund ist die Formulierung so zu ändern, dass 2 Abs. 1 nur noch auf die berufsständischen Versorgungswerke Anwendung findet. Gleichzeitig wird die Verweisung aktualisiert: Die 54 a und 56 VAG sind weggefallen. Neu aufgenommen werden die 5 bis 7 a, 8, 11, 13 d, 55, 87 und 89 a VAG; der Regelungsgehalt der Vorschrift bleibt unverändert. Da 2 Abs. 1 insgesamt nur noch auf die berufsständischen Versorgungswerke Anwendung findet, kann damit der bisherige Satz 4 entfallen. Eingefügt wird 55 Abs. 1 und 2 in seiner neuen Fassung. Die Änderung von 2 Abs. 1 Satz 2 ist erforderlich, um den Anwendungsbereich des 341 des Handelsgesetzbuchs (HGB) auch auf die Versorgungswerke zu erstrecken. Wegen der neuen Verweisung auf 55 VAG, der seinerseits auf die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs verweist, sind die Sätze 3 und 4 nicht länger erforderlich. In 2 Abs. 2 sind die Ermächtigungen auf Regelungen für die berufsständischen Versorgungswerke zu beschränken, weil die externe Rechnungslegung für die Versicherungsunternehmen durch Bundesrecht geregelt wird und landesrechtliche Regelungen zur internen Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen aufgrund der Ermächtigung des 55 a Abs. 3 VAG ergehen. Die Streichung des 2 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 ergibt sich aus der Beschränkung des Absatzes 2 auf Ermächtigungen zu Regelungen für berufsständische Versorgungswerke. Die Verweisung auf 341 a HGB erfolgt, weil die Fristen dort und nicht mehr in 55 VAG geregelt sind. 2 Abs. 2 Nr. 4 enthält die notwendige Ermächtigung, um auch für berufsständische Versorgungswerke Einzelheiten der Vermögensanlage regeln zu können. Nach 2 Abs. 2 Nr. 5 gelten die Verordnungsermächtigung des 55 a Abs. 1 Satz 1 und des 57 Abs. 1 Satz 1 VAG nun auch für Versorgungswerke. 60 VAG erklärt nur noch die 58 und 59 VAG für unanwendbar. 57 VAG gilt direkt, sodass die Verweisung insoweit entfällt. Die Regelungen zur externen Rechnungslegung (Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2) sind nicht mehr erforderlich, weil Bundesrecht gilt. Zu Nummer 3: Buchstaben a und b: 101 VAG ist weggefallen, sodass eine eigene Kostentragungsregelung im Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlich ist. Daher wird die Verweisung in Absatz 1 gestrichen und durch die Regelung im neuen Absatz 2 ersetzt, die dem weggefallenen 101 VAG entspricht. Die Gebühren werden wie bisher festgesetzt. Ein Zehntel wird vom Land für sog. Rüstzeiten und die übrigen 90 % werden von den Unternehmen anteilig nach ihrer wirtschaftlichen Lage getragen. Dieses Gebührenfestsetzungsverfahren war Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits und wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 29. September L 7671/95 - bestätigt. Eine Änderung des Verfahrens ist nicht zweckmäßig und würde die Gefahr einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung mit sich bringen. 5

6 Buchstabe c: Die Änderung beruht auf Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Regelungsinhalt bleibt unverändert. Zu Artikel 2: Von einer Befristung des Gesetzes wird abgesehen. Die Versicherungsaufsicht ist eine Aufgabe, die sich aus der sozialen Verantwortung des Staates (Artikel 20 Abs. 1 GG) ergibt und der gesetzlichen Grundlage bedarf. Ihr Schutzzweck ist das Interesse der Versicherten an der Fähigkeit der Versicherungen, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, und der Schutz der Wirtschaftsfunktion Versicherung, die für eine moderne Marktwirtschaft von zentraler Bedeutung ist. Da die Bedeutung der Versicherungsaufsicht tendenziell zunimmt, ist nicht zu erkennen, dass ihre gesetzliche Grundlage in Zukunft entbehrlich wird. Unter diesen Umständen wäre eine Befristung ein bloßer Formalismus. 6 (Ausgegeben am )

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