Reglement Kurse Reanimation - Reanimation Grundkurs - Reanimation Kombikurs - Reanimation Repetitionskurs

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1 ZO 357 Reglement Kurse Reanimation - Reanimation Grundkurs - Reanimation Kombikurs - Reanimation Repetitionskurs 1. Ziel und Gegenstand der Kurse In den Kursen Reanimation werden Kenntnisse in lebensrettenden Sofortmassnahmen und in der automatischen externen Defibrillation vermittelt. Es gibt drei verschiedene Kurse: Reanimation Grundkurs (BLS-AED) * Reanimation Kombikurs (NHK / BLS-AED) * Reanimation Repetitionskurs (BLS-AED) * *: BLS-AED = Basic Life Support und Automatische externe Defibrillation Der Grundkurs bezweckt, dass Mitglieder von Samaritervereinen und medizinische Laien aus der Bevölkerung die Basismassnahmen der Reanimation in einer Notfallsituation korrekt durchführen können. Der Kombikurs ermöglicht Absolventen des NHK eine gegenüber dem Grundkurs verkürzte Ausbildung in den Basismassnahmen der Reanimation. Der Repetitionskurs dient der Auffrischung der theoretischen und praktischen Kursinhalte aus dem Grundkurs oder Kombikurs. Die drei Kurse können als traditioneller Kurs mit reinem Präsenzunterricht durchgeführt werden oder als Kurs mit integriertem Selbststudium, dem elearning. Die beiden Kursvarianten sind einander gleichgestellt. 2. Übergeordnete Vorschriften Die Kurse Reanimation (Grundkurs, Kombikurs und Repetitionskurs) folgen den fachlichen Weisungen der Schweizerischen medizinischen Rettungskommission (SMEDREC). Sie halten sich an die Kursnormen des Swiss Resuscitation Council (SRC). 3. Zuständigkeiten 3.1 Kursveranstalter Kursveranstalter sind die Samaritervereine, die Kantonalverbände und die Zentralorganisation. 100/13/357/01 1/5

2 3.1.1 Einsatz der Kursleiter Die Kursveranstalter übertragen die Erteilung der Kurse Kursleitern, die entsprechend dem Kaderreglement des SSB als Kursleiter SSB ausgebildet sind ein gültiges Zertifikat zertifizierter Ausbilder für Nothilfekurse für Führerausweisbewerbende nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA besitzen eine gültige Kursbescheinigung über die Absolvierung der BLS- AED-Lehrerausbildung (BLS-AED II Kurs) besitzen. Die Gültigkeit dieser Kursbescheinigung muss alle zwei Jahre durch eine Repetition erneuert werden. Für die Kurse Reanimation (Grundkurs, Kombikurs und Repetitionskurs) gilt: Bis 6 Kursteilnehmer ist ein Kursleiter einzusetzen; 7 bis 12 Teilnehmer sind zulässig, wenn zusätzlich ein Assistent SSB eingesetzt wird Kursgestaltung, Lehr- und Unterrichtsmittel Die Kursveranstalter sorgen dafür, dass die in den Prozessplänen des offiziellen Kursprogramms vorgesehene Kursgestaltung respektiert wird die dort vorgesehenen Lehrmittel, Übungs- und Unterrichtsmaterialien eingesetzt werden die Kursteilnehmer die Teilnehmerdokumentation und die Kursbescheinigung erhalten pro drei Teilnehmer ein Rea-Phantom und ein AED-Übungsgerät vorhanden sind sowie pro sechs Teilnehmer ein Juniorphantom Sonstige Kursorganisation Die Kursveranstalter sind auch für die administrativen Belange (Kursanmeldungen, Werbung, Absenzenkontrolle usw.) sowie für die Wahl geeigneter Unterrichtsräume verantwortlich Kursanmeldungen beim Kantonalverband Die Samaritervereine melden ihre Kurse im Voraus dem Kantonalverband. Der Kantonalverband erlässt dazu die notwendigen Regelungen. 3.2 Kantonalverbände Aufsichtspflicht gegenüber den Samaritervereinen Die Kantonalverbände sind gegenüber den Samaritervereinen berechtigt und gegenüber der Zentralorganisation SSB verpflichtet, die Kurse durch einen Beauftragten stichprobenweise inspizieren zu lassen. Allfällig festgestellte gravierende Mängel werden schriftlich festgehalten und dem Kursveranstalter sowie der Zentralorganisation mitgeteilt. Bei wiederholten Verstössen gegen dieses Reglement kann der Kantonalverband einem Samariterverein die Berechtigung zur Durchführung von Reanimationskursen entziehen. Das Verfahren für den Entzug der Lehrbefähigung gegenüber Kursleitern ist im Kaderreglement des SSB geregelt. 3.3 Zentralorganisation SSB Ausbildung der Kursleiter Die Zentralorganisation bildet die Kursleiter entsprechend den Regelungen im Kaderreglement aus. 100/13/357/01 2/5

3 3.3.2 Bereitstellung der Unterrichts- und Lehrmittel sowie der Kursbescheinigungen Die Zentralorganisation stellt den Kursleitern die massgebenden Unterrichts- und Lehrmittel und den Kursorganisatoren die Teilnehmerdokumentationen und Kursbescheinigungen für die Kursteilnehmer bereit. 3.4 Aufsichtspflicht Die Zentralorganisation ist berechtigt, die Kurse durch einen Beauftragten inspizieren zu lassen. Allfällig festgestellte gravierende Mängel werden schriftlich festgehalten und dem Kantonalverband sowie dem Kursveranstalter mitgeteilt. Für allfällig notwendige weitergehende Massnahmen ist Ziffer 3.2.1, Abs. 2 massgebend. 3.5 Werbung für die Kurse Die Zentralorganisation betreibt die gesamtschweizerische Werbung und stellt den Veranstaltern Werbematerial zur Verfügung. Dem Kursveranstalter obliegt die lokale Werbung. 4. Kursprogramme Das massgebende Programm der Kurse ergibt sich aus den durch den Zentralvorstand beschlossenen Prozessplänen der Bausteine 1 und 2. Es gibt separate Prozesspläne für den Kurs mit reinem Präsenzunterricht und für den Kurs mit integriertem Selbststudium (elearning). Der Grundkurs besteht aus den Bausteinen 1 und 2. Der Kombikurs und der Repetitionskurs bestehen aus dem Baustein Kursteilnehmer 5.1 Aufnahmebedingungen Zur Teilnahme an öffentlichen Kursen zugelassen sind Personen ab dem 12 Altersjahr. Bei Kursen in Jugendgruppen besteht keine untere Altersgrenze. Zum Kombikurs wird zugelassen, wer im Besitz einer Kursbescheinigung Nothilfekurs (nicht älter als 6 Monate) ist. Zum Repetitionskurs wird zugelassen, wer im Besitz eines Grundkursausweises ist, welcher von einem Anbieter mit SRC geprüften Kursinhalten ausgestellt wurde. Eine aktuelle Übersicht solcher Anbieter ist auf der Homepage des SRC ( zu finden. Zum Präsenzunterricht eines Kurses mit elearning wird zugelassen, wer die Lernerfolgskontrolle beim elearning erfolgreich bestanden hat. Nach erfolgreich abgeschlossenem elearning erhalten die Kursteilnehmer ein Zertifikat. Dieses elearning-zertifikat ist das Eintrittsticket zum Präsenzunterricht. 5.2 Ausschluss vom Kursbesuch Vom Kurs ausgeschlossen werden Personen, die den Unterricht stören, die sich den Anordnungen des Kursleiters widersetzen oder die den Unterrichtsstoff offensichtlich nicht aufnehmen können. Der Kursleiter trifft den Ausschlussentscheid nach Rücksprache mit der beim Kursveranstalter zuständigen Stelle (z.b. Vorstand oder Technische Kommission). 100/13/357/01 3/5

4 6. Kursbescheinigung 6.1 Bedingungen für die Abgabe Kursteilnehmer des Grundkurses erhalten die Kursbescheinigung Reanimation Grundkurs (BLS-AED)", wenn sie die Bausteine 1 und 2 abgeschlossen haben. Kursteilnehmer des Kombikurses erhalten die Kursbescheinigung Reanimation Grundkurs (BLS-AED)", wenn sie den Baustein 2 abgeschlossen haben. Kursteilnehmer des Repetitionskurses erhalten eine Kursbescheinigung, wenn sie den Baustein 2 abgeschlossen haben. 6.2 Kursnormen Die Kursbescheinigung Reanimation Grundkurs (BLS-AED)" trägt das Gütesiegel des SRC und weist den Kurs als "BLS-AED-Komplettkurs" gemäss SRC-Norm aus. 6.3 Ersatz von Kursbescheinigungen Die Zentralorganisation ersetzt verschriebene Kursbescheinigungen, die durch Kursveranstalter an das Zentralsekretariat zurückgesandt werden, kostenlos. Für verlorene oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Kursbescheinigungen wird eine Gebühr erhoben, die der Zentralvorstand festlegt. Der Kursveranstalter führt eine Liste der Empfänger von Kursbescheinigungen. Diese Listen und die Lernerfolgskontrollblätter werden 6 Jahre aufbewahrt. 7. Datenschutz Die Kursveranstalter dürfen die Adresslisten der Kursteilnehmer nicht an Dritte weitergeben. 8. Versicherung Die Kursteilnehmer sind während der Kurszeit durch die Kollektiv- Versicherung des SSB gegen Haftpflichtansprüche geschützt. Der Selbstbehalt bei Sachschäden ist vom Schadenverursacher zu tragen. Unfallversicherungen sind Sache der Kursteilnehmer. 9. Finanzielles 9.1 Kursgeld Der Kursveranstalter erhebt das Kursgeld, das allen Kostenfaktoren (Entschädigung der Lehrkräfte, Kursabgabe SSB, Werbung, Kurslokal, Material) Rechnung trägt. Die Kantonalverbände erlassen dazu für ihre Samaritervereine Richtlinien. 9.2 Entschädigung der Kursleiter Kursleiter und weitere mitarbeitende Personen haben Anrecht auf Entschädigung der Spesen. Weitergehende Entschädigungen werden vom Kursveranstalter festgelegt. 100/13/357/01 4/5

5 9.3 Kursabgabe des SSB Der Kursveranstalter von Grundkursen und Repetitionskursen entrichtet der Zentralorganisation zur Deckung ihrer mit dem Ausbildungswesen verbundenen Kosten eine Abgabe pro Kursteilnehmer, die der Zentralvorstand festlegt. Der Kursveranstalter von Kombikursen entrichtet der Zentralorganisation zur Deckung ihrer mit dem Ausbildungswesen verbundenen Kosten eine Kursabgabe und zwar nach folgendem Vorgehen: Der Kursveranstalter bezieht pro Kursteilnehmer die Kursabgaben des NHK und des Grundkurses. beantragt beim Zentralsekretariat die Rückerstattung, indem er eine von den Kursbesuchern unterzeichnete Teilnehmerliste sowie Fotokopien der an die Kursbesucher abgegebenen Kursbescheinigungen für den Besuch des NHK einreicht. Die Preise für die Kursabgaben und die Höhe der Rückerstattung werden vom Zentralvorstand festgelegt. 10. Schlussbestimmungen Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement BLS-AED- Grundkurs ZO 357 vom Es wurde vom Zentralvorstand am genehmigt und tritt am in Kraft. Olten, 14. Juni 2013 Schweizerischer Samariterbund Monika Dusong Zentralpräsidentin Regina Gorza Zentralsekretärin 100/13/357/01 5/5

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