Reglement Kurse Reanimation - Reanimation Grundkurs - Reanimation Kombikurs - Reanimation Repetitionskurs
|
|
- Stephan Fromm
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ZO 357 Reglement Kurse Reanimation - Reanimation Grundkurs - Reanimation Kombikurs - Reanimation Repetitionskurs 1. Ziel und Gegenstand der Kurse In den Kursen Reanimation werden Kenntnisse in lebensrettenden Sofortmassnahmen und in der automatischen externen Defibrillation vermittelt. Es gibt drei verschiedene Kurse: Reanimation Grundkurs (BLS-AED) * Reanimation Kombikurs (NHK / BLS-AED) * Reanimation Repetitionskurs (BLS-AED) * *: BLS-AED = Basic Life Support und Automatische externe Defibrillation Der Grundkurs bezweckt, dass Mitglieder von Samaritervereinen und medizinische Laien aus der Bevölkerung die Basismassnahmen der Reanimation in einer Notfallsituation korrekt durchführen können. Der Kombikurs ermöglicht Absolventen des NHK eine gegenüber dem Grundkurs verkürzte Ausbildung in den Basismassnahmen der Reanimation. Der Repetitionskurs dient der Auffrischung der theoretischen und praktischen Kursinhalte aus dem Grundkurs oder Kombikurs. Die drei Kurse können als traditioneller Kurs mit reinem Präsenzunterricht durchgeführt werden oder als Kurs mit integriertem Selbststudium, dem elearning. Die beiden Kursvarianten sind einander gleichgestellt. 2. Übergeordnete Vorschriften Die Kurse Reanimation (Grundkurs, Kombikurs und Repetitionskurs) folgen den fachlichen Weisungen der Schweizerischen medizinischen Rettungskommission (SMEDREC). Sie halten sich an die Kursnormen des Swiss Resuscitation Council (SRC). 3. Zuständigkeiten 3.1 Kursveranstalter Kursveranstalter sind die Samaritervereine, die Kantonalverbände und die Zentralorganisation. 100/13/357/01 1/5
2 3.1.1 Einsatz der Kursleiter Die Kursveranstalter übertragen die Erteilung der Kurse Kursleitern, die entsprechend dem Kaderreglement des SSB als Kursleiter SSB ausgebildet sind ein gültiges Zertifikat zertifizierter Ausbilder für Nothilfekurse für Führerausweisbewerbende nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA besitzen eine gültige Kursbescheinigung über die Absolvierung der BLS- AED-Lehrerausbildung (BLS-AED II Kurs) besitzen. Die Gültigkeit dieser Kursbescheinigung muss alle zwei Jahre durch eine Repetition erneuert werden. Für die Kurse Reanimation (Grundkurs, Kombikurs und Repetitionskurs) gilt: Bis 6 Kursteilnehmer ist ein Kursleiter einzusetzen; 7 bis 12 Teilnehmer sind zulässig, wenn zusätzlich ein Assistent SSB eingesetzt wird Kursgestaltung, Lehr- und Unterrichtsmittel Die Kursveranstalter sorgen dafür, dass die in den Prozessplänen des offiziellen Kursprogramms vorgesehene Kursgestaltung respektiert wird die dort vorgesehenen Lehrmittel, Übungs- und Unterrichtsmaterialien eingesetzt werden die Kursteilnehmer die Teilnehmerdokumentation und die Kursbescheinigung erhalten pro drei Teilnehmer ein Rea-Phantom und ein AED-Übungsgerät vorhanden sind sowie pro sechs Teilnehmer ein Juniorphantom Sonstige Kursorganisation Die Kursveranstalter sind auch für die administrativen Belange (Kursanmeldungen, Werbung, Absenzenkontrolle usw.) sowie für die Wahl geeigneter Unterrichtsräume verantwortlich Kursanmeldungen beim Kantonalverband Die Samaritervereine melden ihre Kurse im Voraus dem Kantonalverband. Der Kantonalverband erlässt dazu die notwendigen Regelungen. 3.2 Kantonalverbände Aufsichtspflicht gegenüber den Samaritervereinen Die Kantonalverbände sind gegenüber den Samaritervereinen berechtigt und gegenüber der Zentralorganisation SSB verpflichtet, die Kurse durch einen Beauftragten stichprobenweise inspizieren zu lassen. Allfällig festgestellte gravierende Mängel werden schriftlich festgehalten und dem Kursveranstalter sowie der Zentralorganisation mitgeteilt. Bei wiederholten Verstössen gegen dieses Reglement kann der Kantonalverband einem Samariterverein die Berechtigung zur Durchführung von Reanimationskursen entziehen. Das Verfahren für den Entzug der Lehrbefähigung gegenüber Kursleitern ist im Kaderreglement des SSB geregelt. 3.3 Zentralorganisation SSB Ausbildung der Kursleiter Die Zentralorganisation bildet die Kursleiter entsprechend den Regelungen im Kaderreglement aus. 100/13/357/01 2/5
3 3.3.2 Bereitstellung der Unterrichts- und Lehrmittel sowie der Kursbescheinigungen Die Zentralorganisation stellt den Kursleitern die massgebenden Unterrichts- und Lehrmittel und den Kursorganisatoren die Teilnehmerdokumentationen und Kursbescheinigungen für die Kursteilnehmer bereit. 3.4 Aufsichtspflicht Die Zentralorganisation ist berechtigt, die Kurse durch einen Beauftragten inspizieren zu lassen. Allfällig festgestellte gravierende Mängel werden schriftlich festgehalten und dem Kantonalverband sowie dem Kursveranstalter mitgeteilt. Für allfällig notwendige weitergehende Massnahmen ist Ziffer 3.2.1, Abs. 2 massgebend. 3.5 Werbung für die Kurse Die Zentralorganisation betreibt die gesamtschweizerische Werbung und stellt den Veranstaltern Werbematerial zur Verfügung. Dem Kursveranstalter obliegt die lokale Werbung. 4. Kursprogramme Das massgebende Programm der Kurse ergibt sich aus den durch den Zentralvorstand beschlossenen Prozessplänen der Bausteine 1 und 2. Es gibt separate Prozesspläne für den Kurs mit reinem Präsenzunterricht und für den Kurs mit integriertem Selbststudium (elearning). Der Grundkurs besteht aus den Bausteinen 1 und 2. Der Kombikurs und der Repetitionskurs bestehen aus dem Baustein Kursteilnehmer 5.1 Aufnahmebedingungen Zur Teilnahme an öffentlichen Kursen zugelassen sind Personen ab dem 12 Altersjahr. Bei Kursen in Jugendgruppen besteht keine untere Altersgrenze. Zum Kombikurs wird zugelassen, wer im Besitz einer Kursbescheinigung Nothilfekurs (nicht älter als 6 Monate) ist. Zum Repetitionskurs wird zugelassen, wer im Besitz eines Grundkursausweises ist, welcher von einem Anbieter mit SRC geprüften Kursinhalten ausgestellt wurde. Eine aktuelle Übersicht solcher Anbieter ist auf der Homepage des SRC ( zu finden. Zum Präsenzunterricht eines Kurses mit elearning wird zugelassen, wer die Lernerfolgskontrolle beim elearning erfolgreich bestanden hat. Nach erfolgreich abgeschlossenem elearning erhalten die Kursteilnehmer ein Zertifikat. Dieses elearning-zertifikat ist das Eintrittsticket zum Präsenzunterricht. 5.2 Ausschluss vom Kursbesuch Vom Kurs ausgeschlossen werden Personen, die den Unterricht stören, die sich den Anordnungen des Kursleiters widersetzen oder die den Unterrichtsstoff offensichtlich nicht aufnehmen können. Der Kursleiter trifft den Ausschlussentscheid nach Rücksprache mit der beim Kursveranstalter zuständigen Stelle (z.b. Vorstand oder Technische Kommission). 100/13/357/01 3/5
4 6. Kursbescheinigung 6.1 Bedingungen für die Abgabe Kursteilnehmer des Grundkurses erhalten die Kursbescheinigung Reanimation Grundkurs (BLS-AED)", wenn sie die Bausteine 1 und 2 abgeschlossen haben. Kursteilnehmer des Kombikurses erhalten die Kursbescheinigung Reanimation Grundkurs (BLS-AED)", wenn sie den Baustein 2 abgeschlossen haben. Kursteilnehmer des Repetitionskurses erhalten eine Kursbescheinigung, wenn sie den Baustein 2 abgeschlossen haben. 6.2 Kursnormen Die Kursbescheinigung Reanimation Grundkurs (BLS-AED)" trägt das Gütesiegel des SRC und weist den Kurs als "BLS-AED-Komplettkurs" gemäss SRC-Norm aus. 6.3 Ersatz von Kursbescheinigungen Die Zentralorganisation ersetzt verschriebene Kursbescheinigungen, die durch Kursveranstalter an das Zentralsekretariat zurückgesandt werden, kostenlos. Für verlorene oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Kursbescheinigungen wird eine Gebühr erhoben, die der Zentralvorstand festlegt. Der Kursveranstalter führt eine Liste der Empfänger von Kursbescheinigungen. Diese Listen und die Lernerfolgskontrollblätter werden 6 Jahre aufbewahrt. 7. Datenschutz Die Kursveranstalter dürfen die Adresslisten der Kursteilnehmer nicht an Dritte weitergeben. 8. Versicherung Die Kursteilnehmer sind während der Kurszeit durch die Kollektiv- Versicherung des SSB gegen Haftpflichtansprüche geschützt. Der Selbstbehalt bei Sachschäden ist vom Schadenverursacher zu tragen. Unfallversicherungen sind Sache der Kursteilnehmer. 9. Finanzielles 9.1 Kursgeld Der Kursveranstalter erhebt das Kursgeld, das allen Kostenfaktoren (Entschädigung der Lehrkräfte, Kursabgabe SSB, Werbung, Kurslokal, Material) Rechnung trägt. Die Kantonalverbände erlassen dazu für ihre Samaritervereine Richtlinien. 9.2 Entschädigung der Kursleiter Kursleiter und weitere mitarbeitende Personen haben Anrecht auf Entschädigung der Spesen. Weitergehende Entschädigungen werden vom Kursveranstalter festgelegt. 100/13/357/01 4/5
5 9.3 Kursabgabe des SSB Der Kursveranstalter von Grundkursen und Repetitionskursen entrichtet der Zentralorganisation zur Deckung ihrer mit dem Ausbildungswesen verbundenen Kosten eine Abgabe pro Kursteilnehmer, die der Zentralvorstand festlegt. Der Kursveranstalter von Kombikursen entrichtet der Zentralorganisation zur Deckung ihrer mit dem Ausbildungswesen verbundenen Kosten eine Kursabgabe und zwar nach folgendem Vorgehen: Der Kursveranstalter bezieht pro Kursteilnehmer die Kursabgaben des NHK und des Grundkurses. beantragt beim Zentralsekretariat die Rückerstattung, indem er eine von den Kursbesuchern unterzeichnete Teilnehmerliste sowie Fotokopien der an die Kursbesucher abgegebenen Kursbescheinigungen für den Besuch des NHK einreicht. Die Preise für die Kursabgaben und die Höhe der Rückerstattung werden vom Zentralvorstand festgelegt. 10. Schlussbestimmungen Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement BLS-AED- Grundkurs ZO 357 vom Es wurde vom Zentralvorstand am genehmigt und tritt am in Kraft. Olten, 14. Juni 2013 Schweizerischer Samariterbund Monika Dusong Zentralpräsidentin Regina Gorza Zentralsekretärin 100/13/357/01 5/5
Reglement Kombikurs NHK / BLS-AED (Nothilfekurs / Basic Life Support- Automatische externe Defibrillation)
28.01.2012 ZO 357B Reglement Kombikurs NHK / BLS-AED (Nothilfekurs / Basic Life Support- Automatische externe Defibrillation) 1. Ziel und Gegenstand des Kurses Der Kombikurs NHK / BLS-AED besteht aus dem
MehrI. Gegenstand und Wirkung... 3. II. Zertifizierungsvoraussetzungen... 3. III. Zuständigkeit und Verfahren... 4
REGLEMENT DES VEREINS RESQ über das Verfahren der Kompetenzzertifizierung für Ausbilderinnen / Ausbilder Nothilfe für Führerausweisbewerbende Reglement Kompetenzzertifizierung Nothilfe 2 Inhaltsverzeichnis
MehrAusbildungsreglement (AR)
Ausbildungsreglement (AR) 2017 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Geltungsbereich... 3 Art. 2 Ziel der Ausbildung... 3 II. Kurse... 3 Art. 3 Kurse und Prüfungen... 3 Art. 4 Ausbildungsabschlüsse...
MehrAus- und Weiterbildung im Schweizerischen Samariterbund
18.04.2008 ZO 369 Anhang 1 Aus- und Weiterbildung im Schweizerischen Samariterbund Inhaltsverzeichnis 1. Stufe Verein 1.1 Architektur 27.08.2011 1.2 Modul 1 (Ausbilder I SSB) 13.03.2009 1.3 Eintrittsticket
MehrFerienlager für Erste Hilfe
Ferienlager für Erste Hilfe vom 17.10. bis 20.10.2016 Helfen Erleben Lernen bei einem Notfall Im Ferienlager lernst du Grundsatz: Wir zu helfen. Ganz nach dem ern handeln! schauen nicht weg, sond Kleine
MehrAus- und Weiterbildung im Schweizerischen Samariterbund
09.10.2009 ZO 369 Anhang 4 Aus- und Weiterbildung im Schweizerischen Samariterbund Inhaltsverzeichnis 4. Stufe Zentralorganisation 4.1 Architektur Ausbilder ZO SSB 4.2 Modul 100 (Ausbilder III SSB) 4.3
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
MehrNothilfe für Führerausweisbewerbende. Kursnormen Nothilfe
KURSNORMEN DES VEREINS RESQ Nothilfe für Führerausweisbewerbende Kursnormen Nothilfe (gestützt auf Art. 10 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, sowie die Weisungen des Bundesamtes für Strassenverkehr,
MehrHELP-Reglement. 1. Leitgedanken. 2. Ziele
HELP-Reglement 1. Leitgedanken HELP ist Jugendarbeit im Samariterwesen. HELP richtet sich an Kinder ab 8 Jahren und an Jugendliche und will einen Beitrag leisten zu deren Freizeitgestaltung. HELP anerkennt
MehrHerzlich Willkommen. Samariterinnen und Samariter des Samariterverbandes des Kantons Schwyz. Folie 1
Herzlich Willkommen Samariterinnen und Samariter des Samariterverbandes des Kantons Schwyz Folie 1 Veränderung Nichts in der Geschichte des Lebens ist beständiger als der Wandel. Charles Darwin Man kann
MehrEINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
MehrReglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen 41.50.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 1.
MehrVerordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV)
Feuerwehrverordnung 590.0 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) Vom 7. November 0 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrTRÄGERSCHAFT "SICURO"
V E R E I N S S T A T U T E N TRÄGERSCHAFT "SICURO" (Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Bauhauptgewerbe) ART. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Trägerschaft "sicuro" (Branchenlösung
MehrAllgemeine Avaloq Academy Bestimmungen. Version 1. Mai 2009
Allgemeine Avaloq Academy Bestimmungen Version 1. Mai 2009 Avaloq Evolution AG, 2009 A Einführung Avaloq Evolution AG, Allmendstrasse 140, CH-8041 Zürich ( AVALOQ ), bietet mittels der Avaloq Academy Ausbildungen
MehrVerordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen
8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen
Mehrvom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2015)
Nr. 54l Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 7. Dezember
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrPflichtenheft Präsident
Pflichtenheft Präsident 1. Der Präsident vertritt die Thurgauer Unteroffiziersgesellschaft nach aussen. 2. Er sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte gemäss den Statuten der Dachverbände und
MehrPlenartagung Kompetenzzentrum Rettungswesen 30. März 2015. Erste Hilfe Ausbildung Stand der Dinge
Plenartagung Kompetenzzentrum Rettungswesen 30. März 2015 Erste Hilfe Ausbildung Stand der Dinge Agenda Wie alles begann Was bis heute geschah Aktueller Stand der Dinge Integration im IVR Positionierung
MehrDaten und Preise. Klubschule Migros, Bahnhofplatz 2, 9000 St. Gallen Tel. 058 568 44 44,
Daten und Preise Klubschule Migros, Bahnhofplatz 2, 9000 St. Gallen Tel. 058 568 44 44, info.sg@gmos.ch, www.klubschule.ch Unsere Fahrlehrer unterrichten von Montag bis Samstag tagsüber und abends. Um
MehrFunktionsbeschreibung der Beauftragten für Aus- und Weiterbildung
17.01.2009 ZO 311, Anhang 1 für Aus- und Weiterbildung Anhang 1 zum Reglement über Stellung und Aufgaben Der Kantonale Beauftragte für Aus- und Weiterbildung unterstützt den Kantonalverband und die ihm
MehrAGB Kurswesen Compass Security Schweiz AG 12. November 2014
Compass Security Schweiz AG Werkstrasse 20 T +41 55 214 41 60 F +41 55 214 41 61 Kurswesen Compass Security Schweiz AG 12. November 2014 Name des Dokuments: abgde_1.1.docx Version: v1.1 Autor(en): Compass
Mehr(EHB-Studienreglement) 1. Abschnitt: Semesterdaten und Bildungsangebot. vom 22. September 2006
Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse sowie über das Disziplinarwesen am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienreglement) vom 22. September 2006 Der
MehrReglement. über die Erwachsenenbildung
Reglement über die Erwachsenenbildung 7. Dezember 995 Die Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl, gestützt auf - das Gesetz vom 0. Juni 990 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFG) - das Dekret vom
MehrWeisungen über Kurse in lebensrettenden Sofortmassnahmen für Führerausweisbewerber und Führerausweisbewerberinnen (Nothilfekurse)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-3003 Bern, ASTRA Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Standortadresse: Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen
MehrBILDUNGSREGLEMENT Ausgabe 2010
BILDUNGSREGLEMENT Ausgabe 2010 Anhänge 1 und 2 gültig ab 1.1.2014 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Grundlagen Der VDRB führt gestützt auf Art. 5 seiner Statuten vom 4. April 2009 und im Einvernehmen mit dem
MehrKursangebot Kurs Kosten
Kursangebot 2014 Kursbezeichnung Tag Kursdatum Uhrzeit Ort WK Pool Fr 04.04.2014 19:30 21:45 Lindenberg WK BLS-AED Fr 11.04.2014 19:00-22:00 Amtshaus Rüti Modul See Sa 14.06.2014 08:00 17:00 Lützelsee
MehrReglement der Musikschule der Gemeinde Risch
320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom
MehrBLS 1 für die Laienausbildung im Rettungswesen. Kursnormen BLS. 1 BLS = Basic Life Support
KURSNORMEN DES VEREINS RESQ BLS 1 für die Laienausbildung im Rettungswesen Kursnormen BLS 1 BLS = Basic Life Support 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Zielsetzung... 3 2. Zielpublikum... 3 3. Ausbildungsinhalte...
MehrWeisungen über Kurse in lebensrettenden Sofortmassnahmen für Führerausweisbewerber und Führerausweisbewerberinnen (Nothilfekurse)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-3003 Bern, ASTRA Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Standortadresse: Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen
MehrVereinbarung
Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn RRB vom 14. August 2001 Der Regierungsrat des
MehrAGB Kurswesen Compass Security 27. September 2011
Compass Security AG Werkstrasse 20 T +41 55 214 41 60 F +41 55 214 41 61 Kurswesen Compass Security 27. September 2011 Name des Dokuments: abgde.docx Version: v1.0 Autor(en): Ivan Buetler, Compass Security
Mehrvom 22. Februar 2013 (Stand 1. Februar 2013)
Nr. 54o Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom. Februar 0 (Stand. Februar 0) Der Universitätsrat
MehrMerkblatt Versicherungen
17.06.2011 ZO 273 Merkblatt Versicherungen 1. Haftpflicht-Versicherung Der Schweizerische Samariterbund (SSB) hat eine Haftpflicht- Versicherung abgeschlossen. Diese bietet Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche
MehrEinwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Tagesferien
Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Tagesferien 016 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches... 3 Zweck... 3 Begriff... 3. Angebote... 3 Umfang und Inhalt... 3 Betreuungsdauer... 3 Blockzeiten... 3 Abgabe
MehrKonzept Schulung im Koordinierten Sanitätsdienst
Der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Le Mandataire du Conseil fédéral pour le service sanitaire coordonné L'incaricato del Consiglio federale per il servizio sanitario coordinato
MehrDie Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrReglement für die Ausbildung von Leitenden in der Wassergewöhnung und dem Kinderschwimmen WAKI
Reglement für die Ausbildung von Leitenden in der Wassergewöhnung und dem Kinderschwimmen WAKI Art 1. Allgemeines swimsports.ch ist zuständig für die Ausbildung von Leitenden in der Wassergewöhnung und
MehrVerordnung über die Datenschutzzertifizierungen
Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) 235.13 vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
MehrKirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
MehrSwiss Resuscitation Council
Die wichtigsten Aspekte der 2010er Guidelines in Frage und Antwort Was sind die wichtigsten inhaltlichen Änderungen der neuen Guidelines und wo finde ich die vollständigen Guidelines? Insgesamt fallen
MehrSicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)
Sicherheitsabteilung Parkierverordnung Vom. April 998 (Stand. Juli 009) . Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. Bewilligungspflicht Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge
MehrMERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
MehrViolahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)
GEMEINDERAT Violahof Reglement Anhänge Gebührenordnung Benützungsordnung Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) www.kaiseraugst.ch e-mail: gemeinde.kaiseraugst@kaiseraugst.ch DORFSTRASSE
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrLehrgangsbestimmungen Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK. Ausgabe
Lehrgangsbestimmungen Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK Ausgabe 10.09.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Zuständigkeiten... 3 4 Ziel des Lehrgangs... 3 5 Aufbau des Lehrgangs...
MehrSPV Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich
SPV Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich STATUTEN I. Name, Dauer und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich", nachstehend "SPV Sektion Zürich" genannt, besteht
MehrSatzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins
Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Satzung vom 17. Juli 1992 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Der Sitz
Mehr- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;
- - 4.500 Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom. Mai 006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung; eingesehen
MehrKursausschreibung Brevet igba PRO/Schuwa PRO durchgeführt durch den Schweiz. Badmeister-Verband
Kursausschreibung /Schuwa PRO durchgeführt durch den Schweiz. Badmeister-Verband Adressaten Sie möchten in der Bäderbranche einsteigen und als Badaufsicht an Becken, See- oder Flussbädern tätig sein. Mit
MehrPrüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management
Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management 1 Prüfungszweck Der Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management wird exklusiv von dem
MehrReglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten
Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Geltungsbereich... 2 2 Zuständigkeit... 2 B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung... 2 3
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement
Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich
MehrSpesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld
Spesenreglement Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld Karl Moser, 18.10.2009 1 Änderung am: 20.09.2011 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich... 3 1.2.
MehrReglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ
Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Schweizerischer Verband für die Berufsbildung in Tierpflege SVBT, Tribschenstrasse 7, Postfach 3065, 6002 Luzern, Telefon
MehrDorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz
Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel
MehrOrdnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
6.710Bg Ordnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. November 011 Vom Universitätsrat genehmigt am 6.
MehrPARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 20. NOVEMBER 2006 - DEKRET ÜBER DAS STATUT DER SPORTSCHÜTZEN Sitzungsperiode 2006-2007 Dokumente des Parlamentes : 74 (2006-2007) Nr. 1 Dekretvorschlag 74 (2006-2007)
MehrStadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli
Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines
MehrVerordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
MehrSeminarprogramm 2016 Aus- und Weiterbildung für Unternehmen
Seminarprogramm 2016 Aus- und Weiterbildung für Unternehmen Ersthelfer im Betrieb Betriebssanitäter Automatisierte Externe Defibrillation (AED) Aus- und Fortbildung für Ersthelfer gemäß Unfallverhütungsvorschrift
MehrProfil für die Zusatzausbildungen für Ausbildende im Bereich Medienpädagogik/ICT
4.2.2.7.1. Profil für die Zusatzausbildungen für Ausbildende im Bereich Medienpädagogik/ICT vom 10. Dezember 2004 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt
MehrReglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse
Reglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse vom 17. Juni 1994 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage... 3 2. Grundsätze... 3 3. Aufsichtskommission...
MehrGesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)
Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der
MehrBestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am 3. Dezember 00) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. 3 Berechtigte... Art. 4 Spesenarten...3
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Die nachstehenden AGB gelten für sämtliche Veranstaltungen, die das Helene-Weber- Haus (nachfolgend: HWH) als Weiterbildungseinrichtung für Erwachsene und Familien
MehrReglement Ausbildung und Prüfung zum SUP Instruktor SKV/SWAV
Reglement Ausbildung und Prüfung zum SUP Instruktor SKV/SWAV 1. EINLEITUNG Die Ausbildungen und Prüfungen zum SUP Instruktor SKV/SWAV wird durch die Fachgruppe SUP, welche aus dem Schweizerischen Kanu-Verband
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:
MehrKursprogramm Nothilfekurse. Reanimations-Grundkurs. Reanimations-Refresher. Nothilfekurs Refresher
Kursprogramm 2015 Nothilfekurse Reanimations-Grundkurs Nothilfekurs Refresher Reanimations-Refresher Notfälle beim Sport Notfälle bei Kleinkindern Samariterkurs Sanitätsdienst www.samariterverein.ch Nothilfekurs
MehrSachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung
Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Im Verbandsgebiet des WSV wurden in den letzten Jahren qualitativ gute Ausbildungen durchgeführt, auch dank der Ausbilderschulungen die wir
MehrStatuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
MehrEuropean Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement
European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 21. September 2015 Inhaltsverzeichnis Zweck des Dokumentes... 2 Geltungsbereich... 2 Bestandteile der Qualitätssicherung... 2 Die Qualitätssicherungskommission
MehrKonkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb
6.30. Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar (Vom. Juni 98) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
MehrSatzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen.
Satzung 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform Der Fanclub ist eine Vereinigung von Fanmitgliedern und wurde am 13.05.06 gegründet. Der Sitz des Vereins ist in 66571
MehrReglement für die Ausbildung zum Mitglied und Tutor der Insopor Zen Akademie
Seite 1 von 10 Reglement für die Ausbildung zum Mitglied und Tutor der Insopor Zen Akademie Inhalt: 1. Allgemeines 2. Fachtechnische Kommission 3. Finanzielles 4. Anforderungen an das Lehrzentrum 5. Ausbildung:
MehrTag der Offiziellen Ressort Rega6en Kommission Offizielle. Werbung. Was erlauben die Regeln? Was ist zu beachten? Wer ist verantwortlich?
Werbung Was erlauben die Regeln? Was ist zu beachten? Wer ist verantwortlich? Swiss Sailing Ausführungsbestimmungen zu der Regulation 20 der ISAF Werbung 1. Grundlagen 1.1. Regel 80 der WR bestimmt, dass
MehrSynopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
MehrReglement für die Fortbildung der Mitglieder von Swiss Snowsports
Reglement für die Fortbildung der Mitglieder von Swiss Snowsports vom Version 5.12.2013 1 Reglement für die Fortbildung der Mitglieder von Swiss Snowsports 5.12.2013 1. Zweck Allgemeines Diese Bestimmungen
MehrAusbildungsrichtlinie Medical Car Paramedic des DMSB im Automobilsport
Ausbildungsrichtlinie Medical Car Paramedic des DMSB im Automobilsport (Änderungen in nachfolgenden Versionen werden kursiv gedruckt und Gelb markiert.) Stand: 26.09.2015 Der Medical Car Paramedic des
MehrI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.
Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
MehrFortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24)
Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24) Auf Grund von 9 und 31 Abs. 2 Nr. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mehrgestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 4,
Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl 1.50. Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die. Klasse der
MehrREGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen zu Kursangeboten des DRK-Kreisverbandes Lörrach e.v. Stand:
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Kursangeboten des DRK-Kreisverbandes Lörrach e.v. Stand: 27.07.2015 1 : Kursangebot des DRK 2 : Kursorte 3 : Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme 4 : Ausschluss
MehrSpielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen
Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1980 bis 09.06.1980 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf
MehrKursprogramm 2008 / 2009
Regionalgruppe Aargau Kursprogramm 2008 / 2009 CCS-Clubflagge Ausbildung Weiterbildung CCS Aargau Kurssekretariat Marianne Hächler Jurastrasse 11 5035 Unterentfelden www.ccs-aargau.ch RG Aargau Der neue
MehrFeuerwehr Seon - Egliswil. Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil
Feuerwehr Seon - Egliswil Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil 2008 Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil Die Gemeinderäte Seon und Egliswil erlassen gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons
MehrFortbildung und Fortbildungszertifikat
Stand: 20. Mai 2004 (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat 1 Ziel der Fortbildung Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der
MehrVerordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
MehrDENTIC - DENTAL TECHNIC SWITZERLAND
Reglement über den Gebrauch der Kollektivmarke DENTIC - DENTAL TECHNIC SWITZERLAND 1. MARKENINHABER Inhaber der Kollektivmarke «DENTIC - DENTAL TECHNIC SWITZERLAND» (im Folgenden DENTIC) ist Swiss Dental
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...
MehrTagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald
Tagesschulverordnung Einwohnergemeinde Grindelwald Gültig ab 0. August 0 - - Gestützt auf - Volksschulgesetz vom 9. März 00 inkl. Änderung vom. August 008 - Volksschulverordnung vom 8. Mai 008 - Tagesschulverordnung
Mehr