Statuten der «Gesellschaft Walserhaus Gurin» (ersetzen die Statuten vom 19. August 1936 und alle nachfolgenden Änderungen)
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- Annegret Scholz
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1 Statuten der «Gesellschaft Walserhaus Gurin» (ersetzen die Statuten vom 19. August 1936 und alle nachfolgenden Änderungen) 0. Allgemeines Unter dem Namen «Walserhaus Gurin» besteht eine Gesellschaft gemäß Art. 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, die sich auf folgende Statuten stützt. 1. Zweck Die Gesellschaft will: 1.1 Im Museum «Walserhaus Gurin» Geschichte und Kultur vor allem der Walsergemeinde Gurin darstellen, aber auch die der anderen Walsersiedlungen, vorab des nahen Pomatts. 1.2 Das historische, kulturelle und sprachliche Erbe der Guriner Walser pflegen. 1.3 Projekte fördern und unterstützen, durch welche auch außerhalb der Guriner Walser Gemeinschaft das Verständnis für deren Ursprung, Geschichte und Bräuche vertieft wird. 2. Sitz 2.1 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bosco Gurin. 2.2 Das Museum hat seinen Sitz im «Walserhaus» Bosco Gurin. Es ist Eigentum der «Gesellschaft Walserhaus Gurin». 3. Güter 3.1 Außer dem Hauptsitz und dem Stadel von Parz. 200 und dem Stadel von Parz. 211 mit dazugehörigen Grundstücken, bestehen die Güter der Gesellschaft aus käuflich erworbenen Gütern und Schenkungen, wie aus den Akten des Museums ersichtlich ist. 3.2 Die mobilen Güter und die Immobilien sind unverkäuflich. Im Einverständnis mit dem zuständigen Departement (Centro di dialettologia e di etnografia) sind Ausnahmen möglich. 3.3 Die Verwaltung der beim Verein hinterlegten Gegenstände unterstehen den Abmachungen (oder Lagerungsverträge) zwischen den Parteien; falls nicht vorhanden, gilt Art. 3.2.
2 4. Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel des Vereins ergeben sich aus: - Mitgliederbeiträge; - Schenkungen; - Subventionen; - Erlös aus den Eintrittsgeldern; - Verkaufserlösen; - Leistungen zugunsten Dritter. 5. Mitgliedschaft 5.1 Um die Mitgliedschaft kann sich jeder bewerben. 5.2 Es gibt: 1. Einzelmitglieder (EM) 2. Paarmitlgieder (PM) 3. Öffentliche oder private Ämter (ÖPÄ) 4. Lebensmitglieder (LM) 5. Ehrenmitglieder (E) 5.3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder wird die Mitgliederversammlung jährlich informiert. 5.4 Die Mitglieder müssen den Mitgliederbeitrag regelmäßig einbezahlen. Sie sind nicht zu weiteren Beiträgen verpflichtet. 5.5 Mitglieder, welche gegen die Interessen des Vereins handeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. 5.6 Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag trotz wiederholter Mahnungen nicht einbezahlen, werden vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. 6. Die Organe Die Organe der Gesellschaft sind: - Die Mitgliederversammlung; - Der Vorstand; - Die Revisoren. 7. Die Mitgliederversammlung 7.1 Sie wird spätestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum schriftlich einberufen.
3 7.2 Es finden jährlich zwei Mitgliederversammlungen statt: - die erste vor dem 15. März, um über die Jahresrechnung zu beschließen; - die Hauptversammlung vor dem 30. November, um über den Kostenvoranschlag zu beschließen. 7.3 Es kann dabei auch über andere Traktanden verhandelt werden, soweit sie in der Tagesordnung stehen. 7.4 Befugnisse der Mitgliederversammlung: - genehmigt die Statuten; - wählt den Vorstand und die Revisoren; - wählt den Präsidenten; - beschließt nach Anhörung der Revisoren über die Jahresrechnung und die dazugehörigen Berichte (Veranstaltungskalender und Rechenschaftsbericht); - legt die Mitgliederbeiträge fest; - ernennt Ehrenmitglieder. 7.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf auf Verlangen des Vorstands oder auf schriftlichem Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden. 7.6 An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder mit gleichem Stimmrecht teilnehmen. 8. Der Vorstand Er besteht aus 7-9 Mitgliedern, die auf 4 Jahre gewählt werden. 8.1 Die Gemeinde, das Patriziat und die Trachtengruppe von Bosco Gurin sind berechtigt durch einen Vertreter Mitglieder des Vorstands zu sein. 8.2 Die Wiederwahl ist möglich. 8.3 Aufgaben des Vostandes: Er vertritt die Gesellschaft gegen außen mit Kollektivunterschrift zu zweit des Präsidenten und eines anderen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand kann weitere Abgeordnete oder ad-hoc Vertreter ernennen Er sorgt für - die Einhaltung der Statuten und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; - die Verwaltung; - die wissenschaftliche Leitung Er wählt - aus dem Vorstand den Vizepräsidenten; - den Wärter, den Kurator, den Sekretär, den Kassier, welche sowohl auch externe Personen oder Gesellschaften sein können.
4 8.3.4 Er erstellt - das Museumsreglement; - den Arbeitsvertrag (Pflichtenheft und Gehalt) für die Angestellten und für weitere Mitarbeiter; - ein Veranstaltungsprogramm und den 4-Jahresplan, um den Leistungsvertrag mit dem Departement zu unterzeichnen Er verfügt über eine Finanzkompetenz für wiederkehrende Ausgaben, die von der jährlichen Mitgliederversammlung zum Beschluss des Voranschlags gutgeheißen werden, und über CHF für einmalige Ausgaben. 8.4 Der Präsident hat den Stichentscheid. 9. Die Revisoren 9.1 Zwei Revisoren und ein Stellvertreter, die Mitglieder des Vereins und nicht Mitglieder des Vorstands sind, werden auf 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. 9.2 Sie prüfen die Rechnungen und die Geschäftsführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. 9.3 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Versammlung ein externes Revisorenbüro zur Unterstützung der internen Revisoren auf befristete Zeit ernennen. 10. Auflösung der Gesellschaft 10.1 Für eine Auflösung der Gesellschaft muss eine außerordentliche Versammlung einberufen werden Dabei ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden an der Versammlung erforderlich Das Vermögen wird dem Kanton zur Verwaltung in loco übergeben, bis sich ein Rechtsnachfolger im Sinne des Gesetzes über die ethnographischen Museen des Kantons Tessin vom und Änderungen vom findet. Diese Statuten wurden am von der Mitgliederversammlung genehmigt. Diese Statuten treten am in Kraft. Für die Gesellschaft Walserhaus Gurin, Bosco Gurin, Ivano Sartori Präsident Francesca Pedrocchi Sekretärin
5 Für den Centro di dialettologia e di etnografia, Bellinzona, im November 2013 Andrea a Marca Wissenschaftlicher Mitarbeiter
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