Wolfgang Schuster Berlin

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1 Wolfgang Schuster Berlin Stellungnahme zum Entwurf eines Rundschreibens zur Änderung des Gesamtgeschäftsplans für die Überschussbeteiligung (Konsultation 14/2008) In meiner im Internet von der BaFin veröffentlichten Stellungnahme vom 3. März 2008 zur Konsultation 3/2008 hatte ich u. a. auf einige Punkte hingewiesen, die von der BaFin jetzt im neuen Entwurf berücksichtigt wurden. So sind jetzt konkrete Regelungen für die Beteiligung der im Rentenbezug befindlichen Rentenversicherungen an den Bewertungsreserven sowie eine Senkung des nicht vorfinanzierten Sockelbetrags bei der Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds vorgesehen. Aus meiner Sicht berücksichtigt jedoch auch die von der BaFin nunmehr vorlegte Neufassung des Entwurfs zur Änderung des Gesamtgeschäftsplans vom die neuen gesetzlichen Regelungen (insbesondere die in 153 Abs. 2 VVG genannte Forderung nach einer verursachungsorientierten Überschussbeteiligung) nicht in vollem Umfang. Die BaFin hat in erster Linie nur die Veränderungen in den Gesamtgeschäftsplan eingearbeitet, die sich aufgrund der Einführung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven ergeben. Ich halte jedoch weitere Änderungen für zwingend erforderlich. In meiner Stellungnahme vom 3. März 2008 zur Konsultation 3/2008 hatte ich die von mir vorgeschlagenen zusätzlichen Änderungen ausführlich dargestellt und begründet. Um weitgehend Wiederholungen zu vermeiden, sind zu diesen Punkten in den nachfolgenden Ausführungen ü- berwiegend nur noch kurze Zusammenfassungen (mit Begründungen) enthalten: 1. Zur Überschussbeteiligung beitragspflichtiger Versicherungen (z.b. Ziffer ) Für alle beitragspflichtigen Versicherungen müsste in allen Abrechnungsverbänden ein Überschussanteil für den Ratenzahlungszuschlag eingeführt werden. Alternativ könnte für Versicherungen mit Ratenzahlungszuschlägen zum Beispiel auch ein entsprechend höherer Überschusssatz in Prozent der Beiträge festgesetzt werden. Für die unterjährige Zahlung verlangen die Versicherer Ratenzuschläge zum Ausgleich des Zinsverlustes bzw. der durch die Ratenzahlung bedingten höheren Kosten. Für den Versicherungsnehmer verteuert sich durch den Zuschlag der Versicherungsschutz. Betrachtet man den Zuschlag allein als Zinszahlung für die jeweils gestundeten Beitragsteile, so ergibt sich bei einem Zuschlag von 5 % für die monatliche Zahlung ein Effektivzins von rd. 11 %. Im Vergleich zum derzeitigen Kapitalmarktzins ist dieser Satz viel zu hoch. Dies trägt mit zur Verschlechterung der Rendite der Verträge mit unterjähriger Zahlung bei. Derzeit werden die Überschüsse aus diesem Ratenzahlungszuschlag auf alle Verträge verteilt, sodass auch Jahreszahler davon profitieren. Dies ist weder sachgerecht noch verursachungsorientiert. Da einige Versicherer für neuere Versicherungen geringere Ratenzuschläge als für ältere Verträge vorsehen, würde die Einführung eines angemessenen Überschusses aus dem Zuschlag auch ein gerechter Ausgleich für die unterschiedlichen Zuschläge sein. Zukünftig sollten die Erträge aus den Zuschlägen nur an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden, die ihre Beiträge unterjährig zahlen. 1

2 2. Zum Schlussüberschuss bei Beitragsfreistellungen (Ziffer ) Für Beitragsfreistellungen im Zusammenhang mit der flexiblen Altersgrenze gilt gemäß dem letzten Absatz zu Abschnitt a) der Ziffer , dass in diesen Fällen der im Todesfall vorgesehene Schlussüberschuss fällig wird. Für die anderen Beitragsfreistellungen ist bisher im Gesamtgeschäftsplan nichts geregelt. In der Praxis werden Beitragsfreistellungen im Hinblick auf die Schlussüberschüsse meist wie Rückkäufe behandelt. Es werden dann nur die ggf. vorhandenen Rückkaufswerte aus der Schlussüberschussbeteiligung angerechnet, und zwar entweder bei der Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme oder zur Erhöhung des Überschussguthabens. Sofern die Beitragsfreistellung innerhalb der Wartezeit w erfolgt, wird somit keine Anwartschaft übertragen; es verfallen dann alle Ansprüche aus der Schlussüberschussbeteiligung In 165 Abs. 3 VVG heißt es, dass die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung bei der Beitragsfreistellung unberührt bleiben. Es fragt sich allerdings, ob die gesetzliche Regelung überhaupt auch für den Schlussüberschuss gelten sollte; hierüber habe ich leider keine konkrete Aussage gefunden. Es sollte jedoch eine Regelung gefunden werden, die den gesetzlichen Anforderungen und auch den Versicherungsnehmern gerecht wird. Ich rege daher an, dass mindestens die bei der Beitragsfreistellung vorhandene Anwartschaft aus dem Schlussüberschuss, jedoch multipliziert mit dem Verhältnis der beitragsfreien zur beitragspflichtigen Versicherungssumme, übertragen wird. Allein dies würde meist eine Verbesserung für die Versicherungsnehmer bedeuten. 3. Zur Überschussbeteiligung beitragsfreier Versicherungen (Ziffer ) Nach den bisherigen Regelungen erhalten beitragsfreie Versicherungen nur Zinsüberschussanteile und keine Schlussüberschüsse. Bei beitragsfreien Versicherungen sind aber natürlich auch Kosten- und Risikoanteile einkalkuliert. Ferner wird wie auch aus den Regelungen zur Schlussüberschussbeteiligung hervorgeht, der Schlussüberschuss weitgehend aus Zinserträgen finanziert. Die bisherige Regelung, für beitragsfreie Zeiten weder Risiko- und Kostenüberschüsse noch Schlussüberschussanteile zu gewähren, ist somit weder verursachungsorientiert noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Beitragfreie Versicherungen werden nach dem bisherigen Gesamtgeschäftsplan somit doppelt bestraft, denn bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme wird in der Regel vom Rückkaufswert ausgegangen, wodurch von den Versicherern der volle beim Rückkauf vorgesehene Stornoabzug einbehalten wird, obwohl die Versicherung in herabgesetzter Form fortgesetzt wird. Die fehlenden Risiko- und Schlussüberschüsse wirken sich zum Beispiel bei Versicherten mit hohem Alter, insbesondere bei Sterbegeldversicherungen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, sehr negativ aus. Dies dürfte mit dazu führen, dass derartige Versicherungen von der Rendite her sehr ungünstig sind. In der Mindestzuführungsverordnung ist neu festgelegt worden, dass die Versicherungsnehmer mindestens 75 % der Risikoüberschüsse erhalten müssen. Diese Festlegung gilt zwar jeweils für die einzelnen Abrechnungsverbände, jedoch dürften beitragsfreie Versicherungen davon nicht ausgenommen sein. Beitragsfreie Versicherungen sollten daher zukünftig grundsätzlich auch Grund-, Risiko- und Schlussüberschussanteile erhalten. Dies sieht eine Reihe von Versicherer im Übrigen auch längst vor. 4. Zur Überschussbeteiligung von Unfall-Zusatzversicherungen (Ziffer ) 2

3 Nach 153 Abs. 1 VVG kann die Überschussbeteiligung nur insgesamt ausgeschlossen werden. Es bleibt aber unklar, ob dies nur für die einzelne Versicherungsform oder für den Gesamtvertrag einschl. Zusatzversicherungen gilt. Grundsätzlich sind alle Zusatzversicherungen überschussberechtigt, teilweise jedoch mit Ausnahme der Unfall-Zusatzversicherung. Nur für diese Zusatzversicherungen sieht eine Reihe von Versicherer bisher keine Überschussbeteiligung vor. Der bisherige Gesamtgeschäftsplan verlangt nur die Beteiligung von beitragsfreien Unfall- Zusatzversicherungen am Zinsüberschuss. Unabhängig davon, ob das VVG so verstanden werden muss, dass auch für beitragspflichtige Unfall-Zusatzversicherungen Überschüsse gezahlt werden sollen, halte ich eine Überschussbeteiligung aus folgenden Gründen grundsätzlich für erforderlich: Die Beitragssätze für Unfall-Zusatzversicherungen bei Alttarifen sind in der Regel höher als bei neuen Tarifen und meist auch höher als bei gesonderten Unfallversicherungen. Die Versicherungsnehmer dürften auch beim Abschluss davon ausgehen, dass ihre abgeschlossene Versicherung insgesamt am Überschuss beteiligt ist. Der in den AVB der Zusatzversicherung enthaltene Hinweis darauf, dass die Unfall-Zusatzversicherung ggf. nicht überschussberechtigt ist, wird sicher kaum wahrgenommen. Die sicher prozentual sehr hohen Überschüsse aus den Unfall-Zusatzversicherungen müssen zwar nach den geschäftsplanmäßigen Regelungen beim Altbestand zu 90 % an die Versicherten ausgeschüttet werden, jedoch erhalten dadurch auch Verträge ohne Unfall-Zusatzversicherung entsprechende Ausschüttungen im Rahmen der Überschussbeteiligung. Dies halte ich nicht für verursachungsorientiert. 5. Zur Koppelung von Überschussanteilsätzen (Ziffer 3.3.4) In der Praxis sind zum Beispiel bei Restschuldversicherungen gegen Einmalbeitrag oft sehr niedrige Überschussanteilsätze vorgesehen. Es besteht daher die Befürchtung, dass diese und evtl. auch andere Risikoversicherungen in beitragsfreien Zeiten nicht angemessen am Überschuss beteiligt werden. Um dies zu vermeiden, sollte die Koppelungsregelung entsprechend erweitert werden. So müsste im Geschäftsplan erklärt werden, dass bei der Festsetzung der Überschussanteilsätze bei beitragsfreien Versicherungen (z.b. bei Restschuldversicherungen) auch zu berücksichtigen ist, dass bei diesen immer ein positives Deckungskapital vorhanden ist und somit Zinsüberschüsse anfallen. 6. Zur Überschussbeteiligung von Rentenversicherungen (Ziffern und 3.6.3) Rentenversicherungen müssen wie Kapitallebensversicherungen am Überschuss beteiligt werden. Die Überschussbeteiligung muss sich deshalb aus dem Zins-, Risiko-, Kosten- und Schlussüberschuss zusammensetzen. Die Risiko- und Kostenüberschüsse könnten in einem Grundüberschussanteil zusammengefasst sein. Im Gesamtgeschäftsplan müssten auch die Regelungen für die Behandlung der Schlussüberschüsse bei Beitragsfreistellungen aufgenommen werden. Zu den beitragsfreien Versicherungen gehören auch Versicherungen im Rentenbezug. Auch diese müssten neben Zinsüberschussanteilen auch Risikoüberschüsse erhalten. Insbesondere bei Riester- und Rürup-Rentenversicherungen dürften in späteren Jahren durchaus beträchtliche Risikoüberschüsse anfallen, da bei diesen Versicherungsformen die Sterblichkeit in etwa der der Gesamtbevölkerung entsprechen wird. 3

4 7. Zur Überschussbeteiligung von Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (Ziffer 3.8) Im Gesamtgeschäftsplan ist vorgesehen, dass ggf. eine bei Eintritt der Berufsunfähigkeit fällige Schlusszahlung zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente verwendet wird. Diese Regelung sollte durch folgende Zusätze ergänzt werden: a) Bemerkung: Sofern eine andere Verwendung der Schlusszahlung vorgesehen ist (z.b. zur Erhöhung der Überschussbeteiligung der Lebensversicherung), ist dies hier anzugeben. Sollte bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Kürzung der Schlusszahlung vorgesehen sein, ist dies hier anzugeben und eingehend zu begründen. b) Koppelung von Überschussanteilsätzen: Zum Ausgleich des unterschiedlichen Beitragsniveaus der in diesem Abrechnungsverband zusammengefassten Tarife bzw. Tarifgruppen werden die Überschussanteilsätze für die Tarife bzw. Tarifgruppen wie folgt aneinander gekoppelt:... Die Bemerkung wurde aus folgendem Grund hinzugefügt: In der Praxis wurden Fälle festgestellt, in denen die Überschussbeteiligung nur in Form einer Schlusszahlung erfolgt und bei denen diese bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erheblich gekürzt wurde. Die Versicherungsnehmer könnten dann teilweise weniger aus der Überschussbeteiligung erhalten als an Rückstellung für die Überschussbeteiligung vorhanden ist. Diese Kürzung ist unverständlich, denn bei anderen Systemen, wie z.b. bei der Beitragsverrechnung, gibt es eine derartige Kürzung nicht. Wenn Versicherer derartige Regelungen vorsehen, müssten sie ausreichend begründet werden. Die eingefügte Regelung zur Koppelung von Überschussanteilsätzen halte ich für erforderlich, weil sich in diesem Abrechnungsverband in der Regel Tarife bzw. Tarifgruppen mit unterschiedlichem Beitragsniveau befinden. 8. Zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven (Ziffer 4) Derzeit ist bei einer Änderung der Schlussüberschussanteilsätze im Absatz 2 vorgesehen, dass die im Schlussüberschussanteilfonds gebundenen Mittel grundsätzlich dem Bestand an Versicherungen, für den sie reserviert wurden, erhalten bleiben. Dies kann für die Einzelverträge jedoch sehr nachteilig sein, wie in meiner Stellungnahme vom 3. März 2008 an einem Beispiel aufgezeigt wurde. Besser wäre es daher, wenn die noch im (Muster-)Gesamtgeschäftsplan von 1988 vorgesehene Regelung wieder gelten würde, nach der die für die einzelne Versicherung im Schlussüberschussanteilfonds enthaltenen Mittel der Versicherung grundsätzlich auch dann gut gebracht werden müssen, wenn die Schlussüberschussanteilsätze bzw. die Sätze für Schlusszahlungen geändert werden. Dieses Thema ist durch die im Absatz 3 vorgesehenen Regelung, nach der zur Finanzierung der von vielen Versicherern eingeführten Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven eine Verwendung von Mitteln aus dem bestehenden SÜA-Fonds in Frage kommen kann, erneut aktuell. Mit anderen Worten bedeutet diese Regelung, dass Mittel, die zur Finanzierung der bisherigen alleinigen Schlussüberschussbeteiligung zurückgestellt wurden, in Mittel zur Finanzierung der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven umgewandelt werden. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass viele Versicherer die Schlussüberschussanteilsätze in 2008 teilweise 4

5 sogar erheblich - gesenkt. In der Regel dürfte dann aber die Gewährung einer Beteiligung an den Bewertungsreserven dazu führen, dass sich die bisher in Aussicht gestellte Leistung aus der alten Schlussüberschussbeteiligung etwas erhöhte. Jedoch gibt es durchaus Fälle, in denen die eingeführte Beteiligung an den Bewertungsreserven auch bei Versicherern mit positiven Bewertungsreserven insgesamt keine höhere Ablaufleistung ergab. Die betroffenen Versicherungsnehmer fühlen sich daher verständlicherweise durchaus ungerecht behandelt. Leider liegen mir zu diesem Thema keine Daten von Einzelfällen in einer Form vor, die es mir ermöglichten, Vergleichrechnungen anzustellen. Ich gehe aber davon aus, dass die pauschale Senkung der Schlussüberschussanteilsätze bei gleichzeitiger Einführung einer Beteiligung an den Bewertungsreserven in Einzelfällen durchaus nachteilig sein kann, weil nicht den einzelnen Versicherungsnehmern, sondern nur dem Bestand an Versicherungen, die im Schlussüberschussanteilfonds für sie reservierten Mittel erhalten bleiben. Aus meiner Sicht sollten daher die für den Einzelvertrag vorhandenen Mittel bei Änderungen als Untergrenze erhalten bleiben. Außerdem hielte ich es für angebracht, durch geeignete Regelungen zu erreichen, dass die Einführung der Beteiligung an den Bewertungsreserven, sofern diese positiv sind, wirklich zu einer höheren Leistung führt. 9. Zur Begrenzung der Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen (Ziffer 4.1) Die Begrenzung der Schlussüberschussbeteiligung wurde aufgrund des niedrigeren Überschussbeteiligungsniveaus nunmehr geändert. Das vorgesehene Verfahren halte ich aber für wenig transparent. So ist die Höhe der neuen Begrenzung auch von folgenden Faktoren abhängig: 1. Höhe des Schlussüberschusssatzes 2. Festlegung einer repräsentativen Versicherung zur Berechnung des Zinsüberschusselements der Schlussüberschussbeteiligung 3. Wahl eines Stichtags Hierdurch dürften sich bei allen Versicherern unterschiedliche Höchstgrenzen ergeben. Warum den Versicherern sogar die Wahl der repräsentativen Versicherung und des Stichtags selbst überlassen bleibt, diese demnach nicht einheitlich festgesetzt werden, ist mir nicht verständlich. Ich kann zwar nachvollziehen, dass die Begrenzung geändert werden sollte, jedoch sollte dafür eine leichter verständlichere, insbesondere aber eine einheitliche Regelung gefunden werden. Diese könnte so aussehen, dass die alte Begrenzung von 6 % von S zuzüglich 16 % des Überschussguthabens lediglich ergänzt wird. Diese Ergänzung könnte zum Beispiel darin bestehen, dass für die Jahre ab 2002 ein jährlicher Satz von zusätzlich maximal 1 % von S vorgesehen wird, jedoch nur für die Zeit, in der der Gesamtzins im Branchendurchschnitt unter zum Beispiel - 6 % liegt. Als Alternative könnte dieser Satz auch laufzeitabhängig in gestaffelter Höhe festgelegt werden. Bei einer derartigen Regelung könnten sowohl die Aufsichtsbehörde als auch jeder Versicherungsnehmer schnell prüfen, ob ein Versicherer die Höchstbegrenzung eingehalten hat. Berlin, den 12.September 2008 Wolfgang Schuster 5

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