Fall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand

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1 Fall 3 I. Strafbarkeit des T T könnte sich, indem er den Stein gegen das Fenster, warf gem. 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste er zunächst eine fremde Sache zerstört oder beschädigt haben. Tauglicher Tatgegenstand könnte die Fensterscheibe sein. Eine Sache isd des 90 BGB ist jeder körperliche Gegenstand. Eine Fensterscheibe ist ein körperlicher Gegenstand. Eine Sache ist fremd, wenn sie sich im (Mit-)Eigentum eines anderen befindet. Hier gehörte die Scheibe dem B, folglich war sie dem T fremd. Die Scheibe ist somit taugliches Tatobjekt. Eine fremde Sache ist dann zerstört, wenn so auf die Sachsubstanz eingewirkt wird, dass die Eignung zur bestimmungsgemäßen Nutzung entweder eingeschränkt oder aufgehoben wird. Hier erfolgte durch das Auftreffen des Steins auf die Fensterscheibe eine derartige Einwirkung, dass diese zersplitterte und nicht mehr ihrer Funktion als Kälte-/Windschutz dienen konnte, eine Beschädigung/Zerstörung liegt somit vor. Weiterhin müsste Kausalität isd der conditio sine qua non-formel vorliegen. Danach ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte T den Stein nicht geworfen, wäre dieser nicht aufgetroffen und die Scheibe nicht zersplittert. Auch müsste dies dem T objektiv zurechenbar sein. Das ist dann der Fall, wenn T ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Durch das Werfen des Steins, hat T hier das Risiko der Beschädigung / Zerstörung geschaffen, welches sich auch durch die Zersplitterung der Fensterscheibe realisiert hat. T hat somit den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. 303 I erfüllt. b) subjektiver Tatbestand T müsste mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen um die objektiven Tatbestandsmerkmale. T warf den Stein auf das Fenster, um mit dem Stein das Fenster zu zerstören und so B zu erschrecken. Zwar hieß er die Zerstörung nicht gut, dennoch wollte er sie erreichen, um so den Schlägen durch A vorzubeugen. Er handelte demnach mit Vorsatz in Form der Absicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

2 2. Rechtswidrigkeit T müsste außerdem rechtswidrig gehandelt haben. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, es sei denn der Sachverhalt gibt Anlass zur Vermutung des Vorliegens rechtswidrigkeitsausschließender Umstände. Notwehr, 32 StGB Hier kommt Notwehr gem. 32 StGB als Rechtfertigungsgrund in Betracht, welche eine erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraussetzt. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. A droht T mit Gewalt. So wird T in seiner Willensfreiheit eingeschränkt. Die Gewaltausübung würde die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Ein Angriff ist demnach gegeben. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch andauert. Fraglich ist, ob der Angriff auf den T gegenwärtig ist, da die Gewalteinwirkung bereits mehrere Stunden her ist. Die Drohung des A wirkt jedoch immer noch auf den T ein. Er steht zum Zeitpunkt des Wurfs immer noch unter ihrem Einfluss, sodass sein Rechtsgut der freien Willensbetätigung weiterhin eingeschränkt ist. Die Gegenwärtigkeit des Angriffs kann daher bejaht werden. Der Angriff ist weiterhin rechtswidrig, wenn er nicht selbst durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Daher war der Angriff auch rechtwidrig. Weiterhin erfordert 32 eine Verteidigungshandlung, die sich gegen den Angreifer richtet. Angreifer ist A. T hat hier jedoch gegen B, also einen Dritten gewendet. Eine Verteidigung liegt somit nicht vor. Das Handeln des T ist somit nicht durch 32 gerechtfertigt. Aggressiv-Notstand, 904 BGB Weiterhin kommt eine Rechtfertigung nach 904 BGB in Betracht. Hierfür müsste zunächst eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Darunter wird eine Situation verstanden, in der der Eintritt eines Schadens bei ungehindertem Fortlauf der Dinge ernstlich zu befürchten ist. Hätte T nicht gehandelt, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von A misshandelt worden. Es wäre also ein Schaden an seinem Rechtsgut körperliche Unversehrtheit eingetreten. Eine gegenwärtige Gefahr lag somit vor. Das eingesetzte Mittel müsste erforderlich, d.h. zur Gefahrenabwehr geeignet und das relativ mildeste Mittel gewesen sein. Durch den Steinwurf hat T dem Willen des A entsprochen und ihn so davon abgehalten, ihn zu schlagen. Das Mittel war somit geeignet. Mildere Mittel sind

3 nicht ersichtlich. Zwar hätte sich T an die Polizei wenden können, doch stellt dies keine hinreichend sichere Abwendung der Gefahr dar. Direkt gegen A hätte er aufgrund seiner körperlichen Konstitution auch kaum vorgehen können. Gleich wirksame mildere Mittel sind daher nicht ersichtlich. Somit war der Steinwurf das mildeste Mittel. Bei der Abwägung muss der drohende Schaden (das geschützte Rechtsgut) im Vergleich zum eingetretenen Schaden (angegriffenes Rechtsgut) unverhältnismäßig groß sein. Durch die Sachbeschädigung, also Eigentumsverletzung, schützte T seine körperliche Unversehrtheit vor großen Beeinträchtigungen. Ein solcher Schaden an der körperlichen Unversehrtheit ist unverhältnismäßig größer als eine bloße Eigentumsbeeinträchtigung. Weiterhin müsste das Verhalten des T von einem Abwehrwillen getragen sein. T handelte, um die von A ausgehende Gefahr abzuwehren und somit mit Abwehrwillen. Allerdings beruht seine Notstandslage auf dem durch A ausgeübten Zwang (Nötigung isd 240 StGB). Es ist daher die Fallkonstellation des Nötigungsnotstands gegeben. Die Behandlung des Nötigungsnotstands ist umstritten: Einige Autoren wollen 34 zugunsten des Nötigungsopfers in diesen Fällen ohne weiteres anwenden, weil das Opfer die Solidarität der Rechtsordnung nicht weniger verdiene als jeder andere, der sich in Gefahr befinde. Die mitmenschliche Solidarität des Eingriffsopfers sei im Fall vergleichsweise geringfügiger Eingriffe, die erforderlich sind, um das Nötigungsopfer aus der Gefahr zu befreien, Opfer einer schwerwiegenden Straftat zu werden, nicht weniger gefragt als dort, wo die Notstandsgefahr durch ein Naturereignis begründet werde. Dieser Ansicht folgend wäre T gerechtfertig. Andere lehnen eine Rechtfertigung nach 34 StGB generell ab, weil der Genötigte auf der Seite des Unrechts tätig wird und hiergegen das Notwehrrecht des unbeteiligten Notstandsopfers gewahrt bleiben müsse. Es sei für die Rechtsordnung nicht haltbar, demjenigen freie Hand einzuräumen, den sich Verbrecher mit Drohungen gefügig gemacht haben, um ihn als Werkzeug zur Begehung schwerer Straftaten einzusetzen. Dieser Ansicht folgend würde eine Rechtfertigung des T ausscheiden. Eine starke Ansicht in Literatur und Rechtsprechung vertritt eine vermittelnde Ansicht nach der auch beim Nötigungsnotstand eine Rechtfertigung nach 34 StGB möglich bleibt, die aber im Rahmen der Interessenabwägung im Vergleich zu sonstigen Notstandskonstellationen eine modifizierte Abwägung erforderlich macht. Das bedeutete, dass man in diesem Rahmen nur dann von einem wesentlichen Überwiegen des geschützten Interesses ausgehen könne, wenn das angedrohte Übel ganz elementarer Art ist (Tod, schwerwiegende Gesundheits- oder

4 Freiheitsbeeinträchtigungen), während es sich bei der Notstandstat nur um ein leichtes Delikt handelt, das nicht mit Eingriffen in die körperliche Integrität oder persönliche Freiheit des Notstandsopfers verbunden ist. Es bedürfe dabei nach wie vor einer strengen Prüfung, ob die Notstandstat wirklich erforderlich sei, also insbesondere die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete. T läuft Gefahr krankenhausreif geschlagen zu werden. Dieser Ansicht folgend käme daher wohl eine Rechtfertigung in Betracht, da es ein elementares Übel angedroht ist und sich durch eine einfache Sachbeschädigung verhindern lässt. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnisse. Es muss daher ein Streitentscheid erfolgen. Es erscheint äußerst bedenklich, eine Rechtfertigung der im Nötigungsnotstand handelnden Person anzuerkennen, da dem Opfer auf diese Weise des Notwehrrecht entzogen wird. Der Täter wird zwar genötigt, das Delikt zu begehen, stellt sich aber objektiv auf die Seite des Unrechts. Das Notwehrrecht des Opfers muss erhalten bleiben. Sachgerecht ist es somit die Problematik im Bereich der Schuld über 35 StGB zu lösen und so zu einer Straflosigkeit der im Nötigungsnotstand handelnden Person zu gelangen. Zu folgen ist daher der zweiten Ansicht. Somit ist T nicht gemäß 904 BGB gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit ist somit gegeben. 3. Schuld T müsste außerdem schuldhaft gehandelt haben. Es könnte ein entschuldigender Notstand gem. 35 StGB vorliegen. Dieser erfordert eine rechtswidrige Tat zur Abwehr einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit von sich selbst, Angehörigen, nahestehende Personen, wobei ein Hinnehmen der Gefahr nicht zumutbar sein darf. Hier lag wie gezeigt eine Gefahr für den Leib des T, also den Abwehrenden, vor. Auch handelt es sich um eine rechtswidrige Tat. Ebenso war die Gefahr nicht anders abwendbar. Weiterhin dürften keine Gründe ersichtlich sein, aufgrund derer T die Hinnahme der Gefahr zuzumuten gewesen wäre. Das Hinnehmen einer Gefahr ist dem Notstandstäter nur dann zuzumuten, wenn er die Gefahrenlage selbst verursacht hat oder wenn sich dies aus einem sonst gearteten Rechtsverhältnis ergibt. Weder hat T die Gefahr verursacht, noch steht er in einem besonderen Rechtsverhältnis, aus dem sich Gefahrtragungspflichten ergeben. Somit hatte er die Gefahr nicht hinzunehmen. Schließlich müsste er mit Abwehrwillen gehandelt haben. Es ging ihm wie gezeigt gerade nicht darum, die Scheibe zu beschädigen, sondern die von A drohende Gefahr von sich

5 abzuwehren. Somit handelte er mit Abwehrwillen. Somit sind die Voraussetzungen des 35 StGB erfüllt. T handelte im entschuldigenden Notstand und somit nicht schuldhaft. 4. Ergebnis T hat sich nicht wegen Sachbeschädigung nach 303 I StGB strafbar gemacht.

6 II. Strafbarkeit des A A könnte sich durch das in Aussicht Stellen der Schläge gem. 303 I, 25 I Alt. 2 StGB wegen Sachbeschädigung am Fenster in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste A durch einen eigenen Beitrag eine von einem anderen begangene Tat kausal verursacht haben, die ihm als eigene Tat zuzurechnen ist. T hat durch das Schmeißen des Steines die Scheibe zerstört und den Tatbestand des 303 I StGB erfüllt. Eine durch einen anderen begangene Tat liegt somit vor. Dem A müsste diese Tat über seinen Beitrag, das in Aussicht stellen der Schläge, zuzurechnen sein. Nach der Tatherrschaftslehre ist für die Zurechenbarkeit eine überlegene Wissens- und Willensherrschaft des Hintermanns erforderlich, die insbesondere durch ein Strafbarkeitsdefizit des Vordermanns begründet wird und aufgrund derer der Hintermann den Tathergang beherrscht. Wie gezeigt handelte T ohne Schuld. Ein Strafbarkeitsdefizit liegt somit vor. A hat mit seiner Drohung seinen Willen T aufgedrängt. T richtete sich nach diesem. Erst durch diese Willensherrschaft, aufgrund derer T im Notstand handelte, wurde auch das Strafbarkeitsdefizit des T begründet. A beherrschte somit mit seinem Willen das Geschehen und hatte daher Tatherrschaft. Nach der Tatherrschaftslehre ist A das Geschehen zuzurechnen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. b) subjektiver Tatbestand Auf subjektiver Ebene müsste Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, also bezüglich des eigenen Beitrags, des Gewaltandrohens, der Haupttat und der Bestimmung der Haupttat vorgelegen haben. Es kam A gerade darauf an, T Gewalt in Aussicht zu stellen und zu der Tat zu bringen. Er hatte den Willen, T die Scheibe zerstören zu lassen. Somit handelte er vorsätzlich in Form der Absicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Auch das war hier gegeben, A handelte mit Wissen und Wollen sämtlicher objektiver Tatbestandmerkmale. 2. Rechtswidrigkeit A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ist hier nicht ersichtlich. Rechtswidrigkeit ist somit gegeben.

7 3. Schuld A müsste schuldhaft gehandelt haben. Schuldausschließungsgründe liegen ebenso wenig vor. A handelte somit auch schuldhaft. 4. Ergebnis A hat sich der Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft gem. 303 I, 25 I Alt.2 StGB strafbar gemacht.

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