13. Wahlperiode

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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Renate Rastätter u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Finanzministeriums Leistungsstufen und Leistungsprämien für Lehrerinnen und Lehrer Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob die im Nachtragshaushalt eingestellten Mittel für Leistungsprämien den kompletten, durch die Umstrukturierung der Beamtengehälter eingesparten Mittel entsprechen; 2. in welcher Form (Geld oder Zeit) beabsichtigt ist, die Leistungsprämien im Schulbereich umzusetzen und inwieweit bei dieser Entscheidung das Votum der Mehrheit der Lehrerinnen und Lehrer für Zeit statt Geld berücksichtigt wird; 3. inwieweit eine Änderung der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Gewährung von Leistungsprämien beabsichtigt ist, die ein Splittten einer Leistungsprämie auf mehrere Beamtinnen und Beamte ermöglicht; 4. wie die Landesregierung die Tatsache bewertet, dass die Leistungsstufenvergabe im Schulbereich selbst von den Empfängerinnen und Empfängern mit überwältigender Mehrheit abgelehnt wird; 5. ob die Landesregierung grundsätzlich bereit ist, sich angesichts der Umsetzungsprobleme und der fehlenden Akzeptanz für die Leistungsstufen in einer Bund-Länder-Konferenz dafür einzusetzen, dass das Bundesbesol- Eingegangen: / Ausgegeben:

2 dungsgesetz dahin gehend geändert wird, dass die Länder größere Spielräume bei der Ausgestaltung der Leistungselemente in der Beamtenbesoldung erhalten; 6. in welcher Weise die Leistungsstufen und Leistungsprämien in den anderen Bundesländern im Schulbereich umgesetzt wurden bzw. werden Rastätter, Lösch, Dr. Witzel, Kretschmann, Boris Palmer GRÜNE Begründung Wir Grünen begrüßen die Einführung von Leistungselementen in der Beamtenbesoldung. Besondere und herausragende Leistungen von Lehrkräften verdienen Anerkennung. Das derzeit praktizierte Verfahren der Leistungsstufen wird jedoch von der überwiegenden Zahl der Lehrerinnen und Lehrer abgelehnt. Wir Grünen sind der Meinung, dass die Rückmeldungen aus der Lehrerschaft von der Landesregierung ernst genommen werden müssen und erwarten daher von ihr, dass sie sich für größere Spielräume der Länder bei der Ausgestaltung der Leistungselemente in der Beamtenbesoldung einsetzt und dem Wunsch, Zeit statt Geld verstärkt Rechnung trägt. Im Gegensatz zu den Leistungsstufen ist es bei den Leistungsprämien rechtlich möglich, diese in Form von zeitlichen Entlastungsstunden zu gewähren. Die Kultusministerin hat dazu in einem Interview mit der Stuttgarter Zeitung vom 23. Oktober 1999 erklärt: Für mich ist es übrigens eine nachrangige Frage, ob der Leistungsanreiz in Form von Geld oder von Zeit erfolgt, wie es die Verbände fordern. Da bin ich ganz offen. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 22. August 2001 Nr /10 nimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob die im Nachtragshaushalt eingestellten Mittel für Leistungsprämien den kompletten, durch die Umstrukturierung der Beamtengehälter eingesparten Mittel entsprechen, Im Entwurf der Landesregierung zum Zweiten Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2001 sind für Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte des Landes im Jahr 2001 insgesamt 62 Mio. DM ausgebracht. Damit werden die *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Einsparungen durch das Dienstrechtsreformgesetz in 1997 von jährlich rd. 132 Mio. DM nach Abzug der Mehrkosten durch die Verbesserung der Grundgehälter bei jungen Beamtinnen und Beamten (rd. 30 Mio. DM) und des Aufwands in 2001 für Leistungsstufen (rd. 40 Mio. DM) voll für Leistungsprämien verwendet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Finanzministeriums zum Antrag der Abg. Herbert Moser u.a. SPD auf Drucksache 12/5045 verwiesen. 2. in welcher Form (Geld oder Zeit) beabsichtigt ist, die Leistungsprämien im Schulbereich umzusetzen und inwieweit bei dieser Entscheidung das Votum der Mehrheit der Lehrerinnen und Lehrer für Zeit statt Geld berücksichtigt wird, Mit Rechtsverordnung vom 26. Juni 2001 (GBl. S. 460) hat die Landesregierung die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungsprämien ab dem Jahr 2001 an alle Beamtengruppen in der A-Besoldung, also auch für die Lehrerinnen und Lehrer, geschaffen. Die Abgeltung herausragender besonderer Einzelleistungen im Sinne des 42 a Bundesbesoldungsgesetz im Lehrerbereich durch Zeit (Entlastungsstunden) statt durch Leistungsprämien hat die Landesregierung aus rechtlichen, vorwiegend aber schon aus schulpolitischen Gründen abgelehnt. In die Überlegungen, ob im Lehrerbereich zur Honorierung der vorgenannten Leistungen Entlastungsstunden statt Leistungsprämien gewährt werden solllen, hat auch das uneinheitliche Meinungsbild der Lehrergewerkschaften und -verbände Eingang gefunden. Während die einen eine Umsetzung mit der Formel Zeit statt Geld fordern, treten die anderen nachhaltig für eine Gewährung von Geld ein. Vorrangig hat die Sicherung der Unterrichtsversorgung den Ausschlag für die Gewährung von Prämien gegeben. Die Landesregierung räumt der Sicherung der Unterrichtsversorgung eine klare Priorität ein. Seit 1991 bis heute wurden rd zusätzliche Lehrerstellen geschafffen, weitere 940 sind für das Schuljahr 2001/02 im Staatshaushaltsplan verankert. Die Koalitionsvereinbarung sieht die Schaffung von zusätzlichen Lehrerstellen in der begonnenen neuen Legislaturperiode bis zum Jahr 2006 vor. Weiteres Ziel ist es, bei noch vorhandener guter Bewerberlage möglichst viele, insbesondere für die Mangelbereiche qualifizierte Lehrerinnnen und Lehrer zu binden. Das wird in den kommenden Jahren in Teilbereichen schwieriger werden. Diese schwieriger werdende Situation auf dem Lehrerarbeitsmarkt kann nicht durch die Gewährung von Entlastungsstunden in Teilbereichen verschärft werden. Die rechtlichen Probleme bei Entlastungsstunden statt Prämien im Lehrerbereich (also punktuell nur eine bestimmte Beamtengruppe in der A-Besoldung) ergeben sich aus dem vorgegebenen Bundesbesoldungsrecht und aus dem zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Honorierung der vorgenannten Leistungen im Bereich des Landes. 3. inwieweit eine Änderung der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Gewährung von Leistungsprämien beabsichtigt ist, die ein Splitten einer Leistungsprämie auf mehrere Beamtinnen und Beamte ermöglicht, Die vorgenannte Rechtsverordnung der Landesregierung vom 26. Juni 2001 enthält eine besondere Regelung zur Vergabe von Leistungsprämien an eine Gruppe mehrerer Bediensteter aus Anlass einer besonders herausragenden Leistung der Gruppe (z.b. Arbeitsgruppe, Team). Entsprechend einer Regelung in der bayerischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung rechnet die Bewilligung von Leistungsprämien an die Mitglieder der Gruppe für eine solche gemeinsame Leistung bei der Bemessung der Zahl der jährlichen Vergabemöglichkeiten als ein einziger Vergabefall. In diesem Fall darf die ge- 3

4 samte Leistungsprämie an die Gruppe das Anfangsgrundgehalt der höchstbesoldeten Beamtin/des höchstbesoldeten Beamten der A-Besoldung nicht übersteigen (Splitten der Prämie). 4. wie die Landesregierung die Tatsache bewertet, dass die Leistungsstufenvergabe im Schulbereich selbst von den Empfängerinnen und Empfängern mit überwältigender Mehrheit abgelehnt wird, Die Einführung der Leistungsstufen an den Schulen wird begleitet durch eine Erhebung, die sich auf statistische Daten und auf die Auswirkungen in den Kollegien bezieht. Die statistischen Daten werden für die Jahre 2000, 2001 und 2002, die Auswirkungen der Vergabe wird Ende 2001 erhoben. Die Auswertung der Erhebungen wird Aufschluss geben über das Verfahren, den damit verbundenen Aufwand und die Akzeptanz der Leistungsstufen. 5. ob die Landesregierung grundsätzlich bereit ist, sich angesichts der Umsetzungsprobleme und der fehlenden Akzeptanz für die Leistungsstufen in einer Bund-Länder-Konferenz dafür einzusetzen, dass das Bundesbesoldungsgesetz dahin gehend geändert wird, dass die Länder größere Spielräume bei der Ausgestaltung der Leistungselemente in der Beamtenbesoldung erhalten, Die Bundesregierung hat am 20. Juni 2001 einen Erfahrungsbericht von Bundesminister Schily zu der im Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Bundesverwaltung ist nach diesem Bericht die Resonanz auf die Leistungsstufen und die anderen monetären Leistungselemente (z.b. Leistungsprämien) durchaus positiv. Nach diesem Bericht liegen bei den Ländern soweit von den Leistungsstufen schon Gebrauch gemacht wurde wegen des erst kurzen Anwendungszeitraums und im Hinblick auf die bisherigen Vergabefälle noch keine detailllierten allgemeinen Erfahrungswerte vor. Soweit Länder von diesen Leistungselementen schon Gebrauch gemacht haben, liegen nach diesem Bericht dort überwiegend positive Erfahrungen vor. Das Bundesministerium des Innern hat angekündigt, dass es gesetzgeberische Maßnahmen einleiten werde, mit denen die durch den Erfahrungsbericht aufgezeigten Defizite der Dienstrechtsreform 1997 abgebaut werden sollen. Die monetären Leistungselemente des Dienstrechtsreformgesetzes, wie die Leistungsstufen, sollen im Kern nicht angetastet werden. Es ist von Bundesseite jedoch insbesondere daran gedacht, das Vergabeverfahren zu vereinfachen und die bisherige Quote von 10 % für die jährlichen Vergabemöglichkeiten anzuheben, um einen größeren Personenkreis von den Leistungselementen profitieren zu lassen. Die Leistungsbezahlungselemente sollen flexibler und unkomplizierter eingesetzt werden können. Die Landesregierung befürwortet eine weitere leistungsorientierte Umgestaltung der Besoldung im Rahmen der gegebenen haushalts- und finanzpolitischen Möglichkeiten. Sie möchte jedoch zunächst die angekündigten Vorstellungen des Bundes im Detail abwarten und bei ihrer anschließenden Meinungsbildung hierzu die bis dahin gewonnenen Erfahrungen im Land zu den erst vor einem Jahr eingeführten Leistungsstufen und zu den Leistungsprämien mit einfließen lassen. Die Befassung einer Bund-Länder-Konferenz mit der Angelegenheit hält die Landesregierung derzeit nicht für erforderlich. 6. in welcher Weise die Leistungsstufen und Leistungsprämien in den anderen Ländern im Schulbereich umgesetzt wurden, bzw. werden. Die Länder Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein haben bisher Rechtsverordnungen zu den 4

5 Leistungsstufen und zur Aufstiegshemmung erlassen (Rechtsverordnungen nach 27 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz). Sonderregelungen für Lehrerinnnen und Lehrer sind in diesen Verordnungen nicht enthalten. Das Bundesbesoldungsrecht schreibt im Dienstrechtsreformgesetz für alle Dienstherrn verbindlich vor, dass sich das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts nicht mehr nur allein nach dem Dienstalter, sondern zwingend auch nach der Leistung der Beamtin/des Beamten zu richten hat. Die Länder können insoweit auf Dauer nichts Abweichendes regeln oder diese zwingende Bundesregelung ignorieren. Die Landesregierung hat diesen zwingenden bundesgesetzlichen Vorgaben durch die kostenneutrale Einführung der Leistungsstufen und der Aufstiegshemmung durch die Rechtsverordnung vom 21. Juni 2000 (GBl. S. 308) Rechnung getragen. Die Länder Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein haben bisher Leistungsprämien- und -zulagenverordnungen erlassen. In Brandenburg und Hamburg sind hierzu vorbereitende Umsetzungsschritte in die Wege geleitet worden. Sonderregelungen für Lehrerinnen und Lehrer sind in diesen Verordnungen ebenfalls nicht enthalten. Ob und inwieweit Leistungsprämien und -zulagen in den vorgenannten Ländern tatsächlich gewährt werden, hängt von der Höhe der in den jeweiligen Haushalten ausgebrachten Mittel ab. Das Land Bayern beispielsweise zahlt mit guten Erfahrungen Leistungsprämien auch im Lehrerbereich. Niedersachsen als weiteres Beispiel zahlt an seine Beamtinnen und Beamten derzeit aus haushalts- und finanzpolitischen Gründen keine Leistungsprämien; im Haushalt wurden keine Mittel für Leistungsprämien ausgebracht. Die in Nordrhein-Westfalen für den Lehrerbereich getroffene Regelung zu Entlastungsstunden statt Leistungsprämien ist wie die Bewilligung von Leistungsprämien selbst aus haushalts- und finanzpolitischen Gründen zunächst für die Jahre 2001 und 2002 ausgesetzt worden. Die Landesregierung misst einer stärker leistungsorientierten Besoldung besondere Bedeutung bei. Sie ist deshalb der Auffassung, dass die durch das Dienstrechtsreformgesetz infolge der Umstrukturierung der A-Besoldungstabelle eingetretenen Einsparungen entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Strukturmaßnahme den Beamtinnen und Beamten wieder voll in Form von monetären Leistungselementen als Leistungsstufen und Leistungsprämien zugute kommen sollen. Stratthaus Finanzminister 5

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