der menschliche Verbände als lebendiges Ganzes /Organismus Selbst Träger von Zwecken, Werten, losgelöst von dem Willen des Einzelnen

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1 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2014/ Das Verhältnis vn Staat und Gemeinschaft a) Rmantik der menschliche Verbände als lebendiges Ganzes /Organismus Selbst Träger vn Zwecken, Werten, lsgelöst vn dem Willen des Einzelnen Bekanntester Vertreter: Ott vn Gierke: Richtig verstanden sagt der Vergleich [sc. Der Staat als Organismus] nichts anderes aus, als daß wir in dem gesellschaftlichen Körper eine Lebenseinheit eines aus Teilen bestehenden Ganzen erkennen, wie wir sie außerdem nur bei den natürlichen Lebewesen wahrnehmen. Wir vergessen nicht, daß die innere Struktur eines Ganzen, dessen Teile Menschen sind, vn einer Beschaffenheit sein muß, für die das Naturganze kein Vrbild bietet; daß hier ein geistiger Zusammenhang stattfindet, der durch psychisch mtiviertes Handeln hergestellt und gestaltet, betätigt und gelöst wird; daß hier das Reich der Naturwissenschaft endet und das Reich der Geisteswissenschaft beginnt. Allein wir betrachten das sziale Ganze gleich dem Einzelrganismus als ein Lebendiges und rdnen die Gemeinwesen zusammen mit den Einzelwesen dem Gattungsbegriff des Lebewesens unter. (Gierke, Das Wesen der menschlichen Verbände, 1902, S. 12/13) Überindividueller Wille, Vlkswille, Crpsgeist b) Die Beziehungsszilgie Gemeinschaft als Wechselwirkung zwischen den Individuen im Bewusstsein, mit dem anderen eine Einheit zu bilden (Gerg Simmel, Szilgie, 1908) Gemeinschaft keine handelnde Kllektivpersönlichkeit, sndern Gemeinschaft (Staat, Familie, etc.) lediglich als gleich ablaufender szialer Vrgang (Max Weber): Ein mderner Staat besteht zum nicht unerheblichen Teil deshalb in dieser Art: - als Kmplex eines spezifischen Zusammenhandelns vn Menschen, - weil bestimmte Menschen ihr Handeln an der Vrstellung rientieren, daß er bestehe der bestehen slle. (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 7) 45

2 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2014/2015 Gemeinschaft als blß psychischer Vrgang (P) wenn es sich um einen blß psychischen Vrgang handelt, fehlt es an einer die Individuen zusammenfassenden Einheit c) Staat als Nrmensystem Kelsen: Unterscheidung zwischen psychischer Akt und geistiger Sachgehalt (AStL, S. 13) Psychische Vrgänge eines Menschen sind anderen nicht zugänglich zugänglich sind aber die geistigen Sachgehalte, der geistige Inhalt, den diese Vrgänge tragen Indes kmmt es für eine auf das Wesen des Staates gerichtete Betrachtung nicht auf die in der Welt des natürlichen Seins und shin nach kausaler Gesetzlichkeit ablaufenden seelisch-körperlichen Przesse, sndern auf den geistigen Inhalt an, den diese Przesse tragen. S wie das Denken mathematischer der lgischer Gesetze ein psychischer Akt, darum aber der Gegenstand der Mathematik der Lgik das Gedachte kein Psychisches, keine mathematische der lgische Seele, sndern ein spezifischer geistiger Sachgehalt ist, weil die Mathematik und Lgik vn dem psychlgischen Faktum des Denkens slchen Inhalts abstrahiert: S ist der Staat, als Gegenstand einer spezifischen, vn der Psychlgie verschiedenen Betrachtung, ein spezifischer geistiger Gehalt, nicht aber das Faktum des Denkens und Wllens slchen Inhaltes, ist er eine ideelle Ordnung, ein spezifisches Nrmensystem, nicht aber Denken und Wllen dieser Nrmen. Staat als System vn Nrmen nur dann Existenz des Staates lsgelöst vn Willen der Beteiligten möglich (bjektive Existenz) Einwand: Nrmen existieren nur dann, wenn sie gelten. Nrmen gelten (auch nach Kelsen) nur dann, wenn sie zumindest eine sziale Wirksamkeit aufweisen. Ein Mdell, das hne die sziale Wirklichkeit auskmmt, ist daher nicht möglich. Dies stellt aber auch Kelsen nicht in Abrede. 46

3 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2014/2015 d) Weimarer Richtungsstreit Ausgangslage im Staatsrecht: Paul Laband ( )/Carl Friedrich vn Gerber ( ): Rechtspsitivismus im Staatsrecht: frmell rdnungsgemäß zustande gekmmenes Recht ist gültig, keine Bindung an außerrechtliche Umstände /Gerechtigkeit Gerg Jellinek ( ): Unterscheidung zwischen szilgischer und nrmativer Staatsbegriff Hans Kelsen ( ): (s..) Reine Rechtslehre: Relativitätsthese: die Geschichte hat gezeigt, dass Werte relativ sind Trennungsthese: Recht und Mral müssen daher getrennt werden. Darum kann jeder beliebige Inhalt Recht sein Staatsrecht als nrmative Wissenschaft, hne Bezug zum Szilgischen Carl Schmitt ( ) Der Begriff des Staates setzt den Begriff des Plitischen vraus (Carl Schmitt: Der Begriff des Plitischen (1932), S 20) Dagegen wird die Gleichung Staatlich = Plitisch in demselben Maße unrichtig und irreführend, in welchem Staat und Gesellschaft sich gegenseitig durchdringen, alle bisher staatlichen Angelegenheiten gesellschaftlich und um gekehrt alle bisher»nur«gesellschaftlichen Angelegenheiten staatlich werden, wie das in einem demkratisch rganisierten Gemeinwesen ntwendigerweise eintritt. Dann hören die bisher»neutralen«gebiete Religin, Kultur, Bildung, Wirtschaft auf,»neutral«im Sinne vn nicht-staatlich und nicht-plitisch zu sein. Als plemischer Gegenbegriff gegen slche Neutralisierungen und Entplitisierungen wichtiger Sachgebiete erscheint der gegenüber keinem Sachgebiet desinteressierte, ptentiell jedes Gebiet ergreifen der ttale Staat der Identität vn Staat und Gesellschaft. In ihm ist inflgedessen alles wenigstens der Möglichkeit nach plitisch, und die Bezugnahme auf den Staat ist nicht mehr imstande, ein spezifisches Unterscheidungsmerkmal des»plitischen«zu begründen. (Carl Schmitt: Der Begriff des Plitischen (1932), S 24) 47

4 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2014/2015 In Wahrheit gibt es keine plitische»gesellschaft«der»assziatin«, es gibt nur eine plitische Einheit, eine plitische»gemeinschaft«. Die reale Möglichkeit der Gruppierung vn Freund und Feind genügt, um über das blß Gesellschaftlich- Assziative hinaus eine maßgebende Einheit zu schaffen, die etwas spezifisch anderes und gegenüber den übrigen Assziatinen etwas Entscheidendes ist (Carl Schmitt: Der Begriff des Plitischen (1932), S. 45) - Einheit vn Staat und Gesellschaft (im Gegensatz zu Jellinek: drt (S. 180): Plitisches Gemeinwesen ist entweder der Staat der die vn dem Staate mit Herrschaftsmacht ausgestatteten Verbände. Plitisch heißt staatlich ; im Begriff des Plitischen hat man bereits den Begriff des Staates gedacht. snstige Gesellschaft ist nicht plitisch/staatlich) Staat als faktische Machtrganisatin Staat als Einheit im Gegensatz zur pluralistischen Gesellschaft Staat als plitische Einheit des Vlkes, Hetergenes muss aus dem Staat ausgeschieden werden, keine Vermittlung vn Interessen Suverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet Recht findet keine Anwendung puvir cnstituant steht außerhalb der Verfassung, daher kann er auch alle Regelungen zur Verteidigung der Verfassung ergreifen puvir cnstitué kann durch Ermächtigung den Ausnahmezustand erklären, allein mit dem Ziel der Wiederherstellung der Verfassung Rudlph Smend ( ) Integratinslehre: Staat zielt auf die plitische (zb passives Wahlrecht), funktinelle (zb aktives Wahlrecht) und sachliche (zb gesellschaftliche) Integratin des Einzelnen. Einheit vn Staat und Gesellschaft, Staat kann nur unter Rückgriff auf plitische, szilgische und philsphische Gehalte erfasst werden. 48

5 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2014/2015 Auswirkungen auf das Verständnis vn Staat und Individuum (insbes. Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sndern bjektive Werterdnung/Grundrechte als Werte) BVerfGE 7, 198 (Lüth-Urteil) Hermann Heller ( ) Staat nicht als psitivistische Nrmenrdnung, sndern Staat als in der Wirklichkeit tätige Einheit Ausübung vn Herrschaftsgewalt durch Staatsrgane aber auch durch gesellschaftliche Gruppen. Einheit vn Staat und Plitik Staat als Teil der menschlichen Kultur kann nur szilgisch erfasst werden. 8. Staat als juristische Persn histrisch waren Staatsberhaupt und Staat identisch bzw. wurde der Staat durch den Mnarchen persnalisiert Bsp.: Verträge wurden nicht zwischen Staaten geschlssen, sndern zwischen den betrffenen Persnen Verfassungen wurden vn den jeweiligen Herrschern erlassen (vgl. dazu den Satz Ludwig XIV: L Etat c est mi! ) später standen sich dann die Persn des Fürsten und die Rechtsfigur des Staates zunehmend gegenüber; der Satz Friedrich des Grßen ( Ich bin der erste Diener des Staates ) setzt denklgisch fehlende Identität zwischen Mnarch und Staat vraus diese Unterscheidung entwickelte sich aus flgenden Gründen: die Persn des Mnarchen knnte vr Gericht nicht verklagt werden, sndern genss Immunität, s dass ein Vrgehen vn Bürgern gegen hheitliches Handeln nicht möglich war daher spaltete sich gedanklich der Staat in Frm des Fiskus vn der Persn des Mnarchen ab; gegen diesen Fiskus knnte dann ggf. auch gerichtlich vrgegangen werden, hne dass die Persn des Mnarchen hiervn betrffen gewesen wäre diese Sicht verstärkte sich in dem Maße, in dem entweder 49

6 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2014/2015 der Weg zu einer knstitutinellen Mnarchie eingeschlagen wird (Mnarch allein kann dann nicht mehr den Staat repräsentieren) der der Übergang zur Republik geschaffen wird, in der es keinen Mnarchen mehr gibt Exkurs: Entwicklung in Grßbritannien etwas andere Entwicklung im Bereich des cmmn law (als in der gesamten angl-amerikanischen Staatenwelt) bereits mit der Magna Charta Libertatum (1215) und später der Bill f Rights (1688) war der Mnarch jedenfalls materiell dem cmmn law (als den hergebrachten Rechtssätzen) unterwrfen und an die speziellen Garantien der beiden Dkumente gebunden keine Ntwendigkeit, einen Fiskus zu erfinden, um die Bindung des Gemeinwesens an Rechtssätze begründen zu können aber: gleichwhl keine Unterwerfung unter Hheit der Gerichte (damit keine Klagemöglichkeit gegen jedwede Art staatlicher Hheitsakte) aber: Verfassungsentwicklung dann dahingehend, dass im Einzelfall dch Klage zugelassen wurde, bevr im Jahre 1947 (!) der sg. Crwn Prceedings Act erging, der nunmehr auch Klagen gegen die Krne zuließ 50

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