Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1

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1 Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1

2 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff Seite 2

3 Gesetzgebungsverfahren

4 Einleitung und Vorverfahren Einleitung Parlament (Parlamentarische Initiative, Motion, Postulat) Bundesrat (Art. 181 BV) Kantone (Standesinitiative, Art. 160 Abs. 1 BV) Nicht: Stimmberechtigte (keine Gesetzesinitiative auf Bundesebene) Vorverfahren: Ausarbeiten eines Vorentwurfs (Departement/Bundesrat) Vernehmlassungsverfahren (Art. 147 BV) Botschaft und Entwurf des Bundesrates an die Bundesversammlung Seite 4

5 Parlamentarisches Verfahren Behandlung des Entwurfs und der Botschaft in den Kommissionen Behandlung in der Bundesversammlung Erstrat Eintretensdebatte Detailberatung Zweitrat Behandelt Vorlage des Erstrates Differenzbereinigungsverfahren (max. drei Detailberatungen je Rat) Einigungskonferenz (je 13 Mitglieder) Schlussabstimmung in den Räten Seite 5

6 Referendum, Publikation Falls fakultatives Referendum vorgesehen Referendumserlass wird publiziert 100 Tage Referendumsfrist Falls Referendum nicht ergriffen oder Gesetz in der Volksabstimmung angenommen Publikation in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) Inkrafttreten frühestens 5 Tage nach Publikation (Art. 7 Abs. 1 PublG) Seite 6

7 Dringliche Gesetzgebung Bundesversammlung kann Bundesgesetze dringlich erklären (vgl. Art. 165 Abs. 1 BV) Referendum und Volksabstimmung werden (einstweilen) umgangen Voraussetzungen Zeitliche Dringlichkeit Befristung Qualifiziertes Mehr (Mehrheit der Mitglieder beider Räte) Bei Dringlichkeit kann ein Erlass vorerst im ausserordentlichen Verfahren publiziert werden (Art. 7 Abs. 3 PublG) Seite 7

8 Dringliche Gesetzgebung II Geltungsdauer bis 1 Jahr Kein Referendum Mit Verfassungsgrundlage Geltungsdauer > 1Jahr Fakultatives Referendum Dringliche Gesetzgebung Ohne Verfassungsgrundlage Geltungsdauer bis 1Jahr Kein Referendum Geltungsdauer >1 Jahr Obligatorisches Referendum Seite 8

9 Verfassungsrevision

10 Verfassungsrevision Sie erinnern sich: Begriff der formellen Verfassung Verfassungsrevision grundsätzlich auf dem Weg der Gesetzgebung (Art. 192 Abs. 2 BV) Möglichkeiten zum Anstoss einer Verfassungsrevision: Durch das Parlament: parlamentarische Initiative, Motion, Postulat Durch den Bundesrat im Rahmen seines Initiativrechts (Art. 181 BV) Durch Kantone mit einer Standesinitiative (Art. 160 BV) Durch das Volk mittels einer Volksinitiative auf Total- oder Teilrevision der BV (Art. 138/139 BV) Seite 10

11 Verfahren der Verfassungsrevision Verfahren im Rahmen der Gesetzgebung: Beide Kammern haben die Revisionsvorlage zu beraten Bei übereinstimmenden Beschlüssen findet eine obligatorische Volksabstimmung statt (Wieso?) Verfahren bei einer Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs (Repetition) Überprüfung der Gültigkeit nach Zustandekommen Abstimmungsempfehlung, evt. Gegenentwurf Volksabstimmung Seite 11

12 Gesetzesbegriff

13 Gesetz im materiellen Sinn Massgeblich ist der Inhalt der Norm Generell-abstrakter Rechtssatz Unbestimmter Adressatenkreis, unbestimmte Anzahl Fälle Bsp. Art. 29 Abs. 2 BV: «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör» Gegenbeispiel: «Der Partei X. wird im Verfahren Y das rechtliche Gehör gewährt» (individuellkonkret=verfügung/beschluss) Der genügend bestimmt ist Es muss erkennbar sein, «welche rechtlichen Vorschriften auf einen gegebenen Fall anwendbar sind» (BGE 125 I 364) Seite 13

14 Gesetz im formellen Sinn Massgeblich ist das Erlassverfahren Erlass durch den Gesetzgeber im formellen Gesetzgebungsverfahren Mitwirkung des Volks (fakultatives Referendum), stärkere demokratische Legitimation Im Bund: «Bundesgesetze» «Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen» (Art. 164 Abs. 1 BV) Bundesgesetze unterstehen grundsätzlich dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV) Seite 14

15 Gesetzgebung auf Bundesebene Seite 15

16 Bundesgesetze Wichtige rechtsetzende Bestimmungen (Art. 164 BV) Beispielhafte Aufzählung in Art. 164 Abs. 1 BV Unterstehen dem fakultativen Referendum (vgl. Art. 141 BV) Können dringlich erlassen werden (Art. 165 BV) kein vorgängiges Referendum möglich müssen befristet werden Delegation ist bei wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen untersagt (vgl. Art. 164 Abs. 2) Bundesversammlung kann auch weniger wichtige Materien in einem Bundesgesetz regeln Seite 16

17 Verordnungen Weniger wichtige Bestimmungen (vgl. Art. 163 Abs. 1 i.v.m. Art. 164 Abs. 1 BV) Unterstehen nicht dem fakultativen Referendum (vgl. Art. 141 BV) Bundesversammlung hat aber kein allgemeines Verordnungsrecht wie der Bundesrat (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV) Daher Ermächtigung in der Verfassung oder in einem Bundesgesetz nötig Bsp.: Art. 159 Abs. 4 BV: Bundesversammlung passt die Beträge der Schuldenbremse der Teuerung an Art. 1 Abs. 5 BGG: Bundesversammlung legt genaue Anzahl der Mitglieder des Bundesgerichts fest Seite 17

18 Bundesbeschlüsse Individuell-konkrete Rechtsanwendungsakte (Art. 163 Abs. 2 BV) Referendumspflichtige Bundesbeschlüsse (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c) Erwähnung in Verfassung oder Gesetz Bsp: Beitritt zur EU (vgl. Art. 140 Abs. 1 lit b.) Einfache Bundesbeschlüsse «Normalfall», keine Referendumsmöglichkeit Auffangform, falls die Form einer Entscheidung der Bundesversammlung nicht erwähnt wird Bsp.: Gewährleistung von Kantonsverfassungen (Art. 172 Abs. 2 BV) Seite 18

19 Handlungsformen der Bundesversammlung (Art. 163 BV) Seite 19

20 Vielen Dank für Ihre Mitarbeit Staatsrecht für Lehrpersonen HS Seite 20

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