1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
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- Martha Walter
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1 Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) / 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen Flüchtlingsgruppen Die wesentlichen Flüchtlingsgruppen sind 1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz -, 2. nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 2 erste Alt., 3. Subsidiär Schutzberechtigte (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 2 zweite Alt., 4. Resettlement-Flüchtlinge (Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 4, 5. aufgr von Landesaufnahmeanordnungen Personen (Aufenthaltstitel nach 23 Abs aufgr von Besaufnahmeanordnungen Personen (Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 2. Zur besseren Übersicht werden die unterschiedlichen Rechtsstellungen in nachfolgender Tabelle dargestellt. Im Auftrage Werner Ibendahl
2 Definition Politisch Verfolgte (Art. 16a GG) Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention Begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe ( 3 ff. AsylG) Status nach EU-Recht (Qualifikationsrichtlinie) Stichhaltige Gründe sprechen für die Annahme, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht Als ernsthafter Schaden gilt - Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung Erteilung einer Aufnahmezusage durch das BAMF für bestimmte, für eine Neuansiedlung ausgewählte Schutzsuchende des BMI im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden ( 23 Abs. 4 Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Besrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. der obersten Landesbehörde: ( 23 Abs.1 Erteilung einer Aufnahmezusage durch das BAMF für Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen zur Wahrung besonders gelagerter der Besrepublik Deutschland des BMI ( 23 Abs. 2 - individuelle Bedrohung des Lebens o- der der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ( 4 AsylG)
3 Familiennachzug (Ehegatte mdj. Kinder) Hinweis: Der Familiennachzug zu dieser Personengruppe ist bis zum ausgesetzt. Dies gilt auch für den Nachzug von Eltern zu ihren unbegleiteten minderjährigen Kindern. Im Einzelnen siehe 104 Abs. 13 AufenthG. Nur möglich, wenn die allgemeinen der Nachzug aus völkerrechtlichen o- der humanitären Gründen oder zur Wahrung Deutschland erforderlich ist ( 29 Abs. 3 Nur möglich, wenn die allgemeinen der Nachzug aus völkerrechtlichen o- der humanitären Gründen oder zur Wahrung Deutschland erforderlich ist ( 29 Abs. 3
4 Arbeitsmarktzugang ( 25 Abs. 1 ( 25 Abs. 2 Satz 2 ( 25 Abs. 2 Satz 2 ( 23 Abs. 4 Satz 2 Unselbstständige Beschäftigung nach Erlaubnis durch Ausländerbehörde; Zustimmung der Besagentur für Arbeit nicht erforderlich ( 23 Abs. 2 Satz 5 ( 4 Abs. 2 AufenthG, 31 BeschV) Selbstständige Tätigkeit nur im Einzelfall bei Vorliegen besonderer möglich ( 21 Zugang zu Integrationskursen Nicht teilnahmeberechtigt
5 Aufenthaltsverfestigung für drei Jahre ( 26 Abs. 1 Satz 2 Jahren unter Anrechnung der Dauer des Asylverfahrens, wenn bestimmte hinreichende deutsche Sprachkenntnisse für drei Jahre ( 26 Abs. 1 Satz 2 Jahren unter Anrechnung der Dauer des Asylverfahrens, wenn bestimmte hinreichende deutsche Sprachkenntnisse für ein Jahr, danach für zwei Jahre ( 26 Abs. 4 ( 26 Abs. 1 Satz 3 Jahren, wenn bestimmte hinreichende deutsche Sprachkenntnisse Beherrschung der deutschen Sprache) ( 26 Abs. 3 ( 26 Abs. 4 ( 26 Abs. 4 Beherrschung der deutschen Sprache) Beherrschung der deutschen Sprache) ( 26 Abs. 3 ( 26 Abs. 3
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