Das Bundeskinderschutzgesetz

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1 Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, der Vortrag enthält nicht den abschließenden Stand! Das Bundeskinderschutzgesetz Ein Überblick zum Gesetzgebungsverfahren Andreas Hopmann, LVR-Landesjugendamt Landesjugendamt

2 Das Vorhaben der Bundesregierung

3 Das Umsetzungskonzept im Bundeskinderschutzgesetz d t Das Gesetz besteht aus drei Artikeln: Art 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Art.2 Änderungen im SGB VIII Art 3. (geringfüge) Änderungen in anderen Gesetzen

4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung Netzwerke Frühe Hilfen als explizite Aufgabe (Informationsaustausch, strukturelle Abstimmung); Familienhebammen sollen Frühe Hilfen stärken aktiver Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger n aktiver Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger n bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung (Anspruch auf Beratung)

5 wesentliche Änderungen im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

6 8a LVR-Landesjugendamt Pflicht des Jugendamtes zum Hausbesuch bei Erforderlichkeit nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall Vereinbarungen mit Freien Trägern zur Übermittlung von Gefahreneinschätzugen durch deren Mitarbeiter/innen Verpflichtung jedes Jugendamts zur Übermittlung Verpflichtung jedes Jugendamts zur Übermittlung bekannt gewordener Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung an ein ggfls. anderes zuständiges Jugendamt

7 8b: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz v. Kindern und Jugendlichen Personen, die beruflich mit Kindern und jugendlichen zu tun haben (z.b. Lehrer/innen, Ärzte/innen), haben Anspruch auf Beratung zu Fragen des Kindesschutzes. Das gleiche gilt für Träger von Einrichtungen der g g g g Jugendhilfe zur Entwicklung fachlicher Handlungsleitlinien zum Kindesschutz.

8 Optimierung Zuständigkeit Vollzeitpflege Auslaufen der Sonderzuständigkeit für die Vollzeitpflege eindeutig fortdauernde Zuständigkeit des abgebenden Jugendamtes bis zur tatsächlichen Übernahme Sicherstellung von Beratung und Unterstützung am Ort der Pflegestelle ( 37 Abs.2) Sicherung des Hilfebedarfs und der Höhe der laufenden Leistungen im Hilfeplan ( 37 Abs.2a neu)

9 Pflichten der Einrichtungen betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen müssen Verfahren der Beteiligung der jungen Menschen anbieten Beschwerdemöglichkeiten eröffnen Ereignisse oder Entwicklungen anzeigen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen

10 72: Tätigkeitsausschlüsse Verbot der Beschäftigung einschlägig vorbestrafter Personen Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für die (hauptberufliche) h Beschäftigung in der Kinder- und Jugendhilfe ( 72 SGB VII) Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern zur Bestimmung der Tätigkeiten it ehrenamtlich tätiger Personen, die nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen

11 79, 79a: Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Qualitätsentwicklung als verpflichtende Aufgabe für Jugendämter und Einrichtungen überörtliche Träger (Landesjugendämter) sollen überörtliche Träger (Landesjugendämter) sollen unterstützen

12 8a-Statistik Es wird eine eigene Meldepflicht für -8a-Faälle eingeführt. Eigener Erhebungsbogen ab (geplant).

13 Bundesinitiative Familienhebammen 30 Mio. Euro vom Bund für drei Jahre Qualifizierung von Hebammen Ausbau der Strukturen

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