Änderungsantrag 1- neu- (ersetzt Änderungsantrag 1, Ausschussdrucksache 18(14)0030.1)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Änderungsantrag 1- neu- (ersetzt Änderungsantrag 1, Ausschussdrucksache 18(14)0030.1)"

Transkript

1 Änderungsantrag 1- neu- (ersetzt Änderungsantrag 1, Ausschussdrucksache 18(14)0030.1) Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Ausschussdrucksache 18(14)0030.1neu TOP 2a der TO am der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) -Drs.18/1307- Zu Artikel 1 Nummer 3a- neu-( 65b SGB V) (Unabhängige Patientenberatung) Nach Artikel 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: 3a. 65bwirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgeändert: aa) InSatz3wirddasWort oder durchdaswort und ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft der durch die Wörter Vorbereitung der Vergabe der Fördermittel und die Entscheidung darüber erfolgt durch den ersetzt und wird die Angabe fünf durch die Angabe sieben ersetzt. cc) DieSätze5und6werdenwiefolgtgefasst: Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden bei der Vergabe und während der Förderphase durch einen Beirat beraten. Der Beirat tagt unter der Leitung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten mindestens zweimal jährlich; ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften und Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung an. b) InAbsatz2Satz1wirddieAngabe 2011 durchdieangabe 2016 unddieangabe durchdieangabe ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. -2-

2 -2- Begründung: Seit Anfang 2011 ist das Angebot einer unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung als Regelleistung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verankert ( 65b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Die Fördermittel in Höhe von jährlich rund 5 Millionen Euro werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils für eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben. Gefördert wird derzeit die Unabhängige Patientenberatung Deutschland ggmbh(upd) als Verbund unabhängiger Beratungsstellen. Gesellschafter der UPD sind die Verbraucherzentrale Bundesverband, der Verbund unabhängige Patientenberatung und der Sozialverband VdK Deutschland. Die bundesweit 21 Beratungsstellen informieren vor Ort oder telefonisch zu gesundheitlichen, rechtlichen und psychosozialen Themen. Zu Buchstabe a Die Mitwirkungsrechte der oder des Patientenbeauftragten bei der Mittelvergabe und während der laufenden Förderphase werden verbessert, indem sie oder er bereits in die Vorbereitung, also beispielsweise hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens und der Erarbeitung des Vertragsentwurfs, eingebunden wird und die Beiratssitzungen leitet. Der Beirat wird neu ausgerichtet. Er hat nun nicht mehr allein den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu beraten, sondern gleichermaßen die für die Patientenbelange beauftragte Person, deren Leitung der Beirat künftig unterstellt ist. Darüber hinaus wird sein Beratungsauftrag ausgeweitet. Die vergangenen Beiratssitzungen haben immer wieder deutlich gemacht, dass die Expertise des Beirats nicht nur hinsichtlich der Vergabe der Fördermittel, sondern auch zu den vielfältigen Fragen der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Beratungsbetriebs und dessen Evaluation von großer Bedeutung ist. Nicht zuletzt in Anbetracht der verlängerten Förderphase ist daher ausdrücklich vorgesehen, dass der Beirat insofern regelmäßig tagt. Im Beirat ist weiterhin das für Fragen des Verbraucherschutzes in diesem Bereich zuständige Bundesressort, das ist künftig das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten. Eine Verlängerung des Förderzeitraums ist für die Sicherstellung der Kontinuität der Beratung sinnvoll. Eine zu kurzzeitige Befristung behindert den Aufbau nachhaltiger Strukturen, stellte in diesem Zusammenhang der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen in seinem Sondergutachten 2012 (vgl. Ziffer 155) fest. Ausreichend er-

3 -3- scheint jedoch eine moderate Erhöhung der Förderphase auf sieben Jahre. Diese Zeitspanne ermöglicht es der beratenden Organisation, nachhaltige Strukturen aufzubauen und über einen längeren Zeitraum kontinuierlich zu arbeiten, gleichzeitig aber dem Auftraggeber, zeitnah auf Fehlentwicklungen zu reagieren. In Anbetracht der bereits begonnenen Vorarbeiten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine erneute Ausschreibung treten diese RegelungenzurUPDamTagnachderVerkündunginKraft. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Die aktuelle Fördersumme von rund 5,6 Millionen Euro im Jahre 2015 entspricht nahezu den im Rahmen der modellhaften Erprobung derartiger Einrichtungen (2000 bis 2010) zur Verfügung gestellten Mitteln. Allerdings hat sich im Zeitverlauf die telefonische Erreichbarkeit der UPD durch die rege Inanspruchnahme drastisch verschlechtert. Dies ergibt sich aus einer Nutzerbefragung der wissenschaftlichen Begleitforschung im zweiten Halbjahr 2013 sowohl hinsichtlich der bundesweiten Hotline als auch der Beratungstelefone vor Ort. In Anbetracht der zunehmenden Kapazitätsauslastung der UPD hielt auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen bereits in seinem Sondergutachten 2012 eine Anhebung der Fördersumme für erforderlich. Mit der Erhöhung der Fördersumme auf 9 Millionen Euro lassen sich beispielsweise sowohl die Personalressourcen als auch die Anzahl der Beratungsstellen ausweiten, um insbesondere die telefonische Erreichbarkeit der UPD zu verbessern. Zwar kann es dann in Spitzenzeiten - beispielsweise nach öffentlichkeitswirksamen Kampagnen - immer noch zu Engpässen kommen, in weniger frequentierten Zeiten gäbe es aber keinen Leerlauf. DieErhöhungderFördersummederUPDistfürdieneueFörderphaseab1.Januar2016vorgesehen und tritt entsprechend in Kraft. Zu Buchstabe c Da es sich um eine einmalige Berichtspflicht der Bundesregierung handelt und die Beratungseinrichtung fortlaufend evaluiert wird, kann diese Regelung entfallen.

4 Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Änderungsantrag 2- neu- (ersetzt Änderungsantrag 2, Ausschussdrucksache 18(14)0030.2) Ausschussdrucksache 18(14)0030.2neu TOP 2a der TO am der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) -Drs.18/1307- ZuArtikel1Nummer4a-neu-( 132eSGBV) (keineexklusivverträgebeiimpfstoffenfür Schutzimpfungen) Nach Artikel 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:,4a. Dem 132e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Für die Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen sind Verträge nach Satz 1 mit mindestens zwei pharmazeutischen Unternehmern innerhalb eines Versorgungsgebietes zu schließen. Begründung: Die Regelung sichert die Versorgung der Bevölkerung mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach 20d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zwar gilt schon bisher, dass die Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen zur Schutzimpfung sicherzustellen ist und bei Lieferengpässen die Exklusivität der Vertragsimpfstoffe zu Gunsten der Lieferung notwendiger Impfstoffe durch andere pharmazeutische Unternehmer entfällt. Durch die Verpflichtung der Krankenkassen, Neuverträge nach Satz 1 über die Versorgung mit Impfstoffen nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung dann gleichzeitig mit mehreren pharmazeutischen Unternehmern zu schließen, kann trotz eines möglichen Lieferengpasses eines pharmazeutischen Herstellers eine Versorgung ohne vertragliche Grundlage vermieden werden. -2-

5 -2- Durch entsprechende Lieferverträge mit mindestens zwei pharmazeutischen Unternehmern wird verhindert, dass bei Engpässen einzelner pharmazeutischer Unternehmer generelle Versorgungsschwierigkeiten der Bevölkerung auftreten, da mit mindestens einem weiteren Vertragspartner aus dem Kreis der pharmazeutischen Unternehmer die Versorgung der Versicherten vereinbart ist. Es ist davon auszugehen, dass Lieferengpässe nur teil- oder zeitweise auftreten und für diese Fälle andere Vertragsunternehmer die Versorgung übernehmen können. Mit der Regelung wird die rechtzeitige und bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen besser gewährleistet.

6 Ausschussdrucksache Änderungsantrag 3- neu- 18(14)0030.3neu TOP 2a der TO am (ersetzt Änderungsantrag 3, Ausschussdrucksache 18(14)0030.3) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) -Drs.18/1307- Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit ZuArtikel1Nummer4b-neu-( 134aSGBV) (VersorgungmitHebammenhilfe) Nach Artikel 1 Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt: 4b. 134awirdwiefolgtgeändert: a) Absatz1wirdwiefolgtgeändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter und der Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe durch ein Komma und die Wörter die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort Hebammenhilfe die Wörter unter Einbeziehung der in 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten eingefügt. b)absatz1awirdwiefolgtgefasst: (1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen. c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt: (1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarun- -2-

7 -2- gen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz1zurHöhederVergütunggetroffenwerden,sindbiszum1.Juli2015dienäheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die erforderlichenangabennachdensätzen3bis5hatdiehebammeimrahmenihres AntragsnachSatz2zuübermitteln.FürdieErfüllungderAufgabennachSatz2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach 301a Absatz1Satz1Nummer2bis6. (1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer eins zu eins Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014biszum30.Juni2015andieHebammenzuzahlenist. d)absatz3wirdwiefolgtgefasst: (3)KommteinVertragnachAbsatz1ganzoderteilweisenichtodernichtbiszumAblaufdernachAbsatz1aSatz1,Absatz1bSatz3undAbsatz1cvorgegebenenFristen zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter.

8 -3- Begründung: Hebammen leisten einen wesentlichen und unverzichtbaren Beitrag für die medizinische Versorgung Schwangerer, Mütter und Familien. Die Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Versorgung mit Hebammenhilfe einschließlich des Erhalts der freien Wahl des Geburtsorts ist daher von besonderer Bedeutung. Angesichts steigender Prämien für die für die Berufsausübung notwendige Berufshaftpflichtversicherung sehen sich insbesondere Hebammen, die nur eine geringe Anzahl an Geburten begleiten (z. B. Hausgeburtshebammen oder Hebammen, die in geburtenschwachen Regionen oder in Teilzeit tätig sind), nur schwer in der Lage, die gestiegenen Haftpflichtprämien aus der Vergütung für ihre Tätigkeit zu kompensieren. In der Konsequenz besteht die Gefahr, dass immer mehr Hebammen die freiberufliche Geburtshilfe einstellen und eine flächendeckende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Geburtshilfe nicht mehr gewährleistet ist. Um dem entgegenzuwirken, muss sichergestellt werden, dass auch Hebammen mit wenigen Geburten durch ihre Prämie zur Berufshaftpflichtversicherung nicht überlastet werden. Die folgenden Regelungen treten bereits am Tag nach der dritten Lesung im Deutschen Bundestag in Kraft, um sicherzustellen, dass die Vertragspartner nach 134a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch(SGB V) möglichst zeitnah Vergütungsverhandlungen aufnehmen können, um eine fristgerechte VereinbarungderVergütungszuschlägeimSinnedes 134aAbsatz1cSGBV(neu)bisspätestenszum 30. September 2014 nicht zu gefährden. Zu Buchstabe a Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach den leistungsrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Dabei sind in 24f Satz 2 auch die Wahlmöglichkeiten der Versicherten unter den verschiedenen Entbindungsorten(Entbindung im Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt) geregelt. Mit der Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 wird zunächst klargestellt, dass die Vertragspartner in den Verträgen nach Absatz 1 weiterhin auch die Anforderungen an die Qualitätssicherung in den von Hebammen geleiteten Einrichtungen zu vereinbaren haben. Dies wurde aufgrund der mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vorgenommenen Erweiterung der Verpflichtung zur Vereinbarung von Anforderungen an die Qualität der Leistungen und der Leistungserbringung auf die gesamte Hebammenhilfe zum Teil in Frage gestellt. Den Vertragspartnern wird ferner aufgegeben, die verpflichtende Teilnahme der Hebammen an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu regeln. In Betracht kommt hierfür beispielsweise die Ver-

9 -4- pflichtung zur Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen der Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.v.. Mit der Ergänzung von Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Vertragspartner bei der für die Vergütungsverhandlungen notwendigen Ermittlung des Bedarfs der Versicherten an Hebammenhilfe alle in 24f Satz 2 genannten Geburtsorte berücksichtigen müssen. Zu Buchstabe b Der Sicherung der notwendigen Versorgungsqualität in der Geburtshilfe kommt eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund sehen die gesetzlichen Regelungen für Leistungen der Hebammenhilfe bereits ausdrücklich die Vereinbarung von Qualitätsanforderungen vor. Mit der Neufassung des Absatz 1a werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die maßgeblichen Berufsverbände nunmehr verpflichtet, die im Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe bis zum 31. Dezember 2014 zu vereinbaren. Die Einhaltung der entsprechenden Qualitätsanforderungen ist insbesondere auch für die Geltendmachung eines Sicherstellungszuschlages nach Absatz 1b(neu) erforderlich. Satz 2 übernimmt die bereits geltende Regelung, dass die Qualitätsvereinbarungen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen sollen. Zu Buchstabe c Mit dem neuen Absatz 1b wird ein Sicherstellungszuschlag eingeführt, um Hebammen, die wegen geringer Geburtenzahlen und hoher Haftpflichtprämien ansonsten finanziell überfordert wären, dauerhaft zu entlasten und damit auch in Zukunft eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe einschließlich der freien Wahl des Geburtsortes zu gewährleisten. Notwendige Qualitätsaspekte sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Hebammen erhalten einen Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag, wenn die nach Absatz 1 vereinbarte Vergütung für Leistungen der Geburtshilfe in Relation zu der von der Hebamme im Einzelfall zu zahlenden Prämie für ihre notwendige Berufshaftpflichtversicherung wegen einer zu geringen Anzahl an betreuten Geburten nicht ausreichend ist und sie die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a erfüllen. Die Hebamme hat dabei zu gewährleisten, dass sie ihrerseits von den Möglichkeiten zur Reduzierung der Haftpflichtprämie durch unterjährigen Wechsel der Versicherungsform Ge-

10 -5- brauch macht, um unnötige Kosten für die Solidargemeinschaft zu vermeiden. Mit der Verpflichtung zum Wechsel der Versicherungsform sollen gleichzeitig falsche Anreize, nur Geburten in geringer Anzahl zu betreuen, verhindert werden. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils nach Ende eines Abrechungszeitraums. Dies kann beispielsweise das Ende eines Versicherungsjahres sein. Auch Abschlagszahlungen sind möglich. Die Hebamme hat die für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Daten dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Die Mittel für die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Maßgabe der in seiner Satzung für die Mittelaufbringung enthaltenen Bestimmungen bei den Krankenkassen erhoben. Die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens einschließlich der Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden sowie der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungsmodalitäten werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und der Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bis zum 1. Juli 2015 vertraglich vereinbart. Die Vereinbarung soll auch Regelungen zu Abschlagszahlungen enthalten. Für den Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen ist bei der Begleitung klinischer Geburten durch Beleghebammen der Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen des Krankenhauses als ausreichend anzusehen. Kommt eine Vereinbarung nicht rechtzeitig zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der Sicherstellungszuschlag löst damit für Geburten ab 1. Juli 2015 die in Absatz 1c(neu) für einen Übergangszeitraum geregelten Zuschläge auf bestimmte Abrechnungspositionen ab. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfordert beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Verfügbarkeit der für die Prüfung, Berechnung und Auszahlung des Sicherstellungszuschlages erforderlichen krankenkassenübergreifenden Abrechnungsdaten. Durch die leistungserbringer- und nicht versichertenbezogene Zusammenführung der Daten beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird gewährleistet, dass die Anspruchsberechtigung überprüft werden und eine zielgerichtete Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgen kann. Um Hebammen, die nur eine geringe Anzahl an Geburten begleiten, im Hinblick auf die zum 1. Juli 2014 steigenden Haftpflichtversicherungsprämien kurzfristig zu entlasten, wird den Vertragspartnern mit dem neuen Absatz 1c aufgegeben, bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten

11 -6- in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer eins zu eins Betreuung ohne Schichtdienst vertraglich zu vereinbaren. Die Regelung gilt auch für die entsprechenden Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei einer nicht vollendeten Geburt. Der Zuschlag ist von den Krankenkassen für Geburten ab dem 1. Juli 2014 für einen Übergangszeitraum bis zur Vereinbarung des Sicherstellungszuschlags nach Absatz 1b zum 1. Juli 2015 zu zahlen. Die Höhe des Zuschlags ist so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe sichergestellt und die Wahlmöglichkeiten der Versicherten bezüglich der vom Gesetzgeber vorgesehenen Geburtsorte gewährleistet sind. Kommt die Vereinbarung nicht rechtzeitig zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle festgesetzt. Zu Buchstabe d Bei der Neufassung handelt sich um eine Folgeänderung zu der bereits mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichenen Frist in Absatz1sowiezudenindenneuenAbsätzen1a,1bund1cgeregeltenFristenfürdieVereinbarung von Qualitätsanforderungen und von Zuschlägen zur Entlastung von Hebammen im Hinblick auf die gestiegenen Prämien zur Haftpflichtversicherung. Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch die Schiedsstelle erfolgt nun, wenn nach Kündigung eines Vertrages oder bei Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit ein neuer Vertrag zum Ablauf der Vertragslaufzeit nicht zustande kommt oder die Vereinbarungen nach Absatz 1a, Absatz 1b oder Absatz 1c innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen nicht zustande kommen. In Satz 2 wird zudem klargestellt, dass der bisherige Vertrag bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle nur vorläufig weiter gilt. Die Schiedsstelle hat damit die Möglichkeit, den neuen Vertragsinhalt ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Laufzeit des bisherigen Vertrages festzusetzen.

12 Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Änderungsantrag 4- neu- (ersetzt Änderungsantrag 4, Ausschussdrucksache 18(14)0030.4) Ausschussdrucksache 18(14)0030.4neu TOP 2a der TO am der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) -Drs.18/1307- ZuArtikel1Nummer39a-neu-( 303bSGBV) (RegionalkennzeichenfürZweckeder Datentranzparenz Versorgungsforschung) Nach Artikel 1 Nummer 39 wird die folgende Nummer 39a eingefügt: 39a. 303b wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: (2) Die Krankenkassen ermitteln aus den bei ihnen nach 284 Absatz 1 gespeicherten Datenfürdiein 303eAbsatz2genanntenZweckediePostleitzahldesWohnortesdes Versicherten (Regionalkennzeichen). Sie übermitteln die Regionalkennzeichen zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 jährlich an das Bundesversicherungsamt nach dem in 268 Absatz 3 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach 266 Absatz 7 geregelten Verfahren. Die Krankenkassen haben die Regionalkennzeichen so zu verschlüsseln, dass nur die Datenaufbereitungsstelle nach 303d in der Lage ist, die Regionalkennzeichen zu entschlüsseln und mit den Daten nach Absatz 1 zusammenzuführen. (3) Das Bundesversicherungsamt übermittelt die Regionalkennzeichen mit den Daten nach Absatz 1 an die Datenaufbereitungsstelle nach 303d. Für die Jahre 2009 und 2010 übermittelt das Bundesversicherungsamt die bei ihm für Zwecke des 272 gespeicherten Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten an die Datenaufbereitungsstelle nach 303d sowie eine Liste mit den dazugehörigen Pseudonymen an die Vertrauensstelle nach 303c. (4) Das Nähere zu den Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt und die nach 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen. -2-

13 -2- Begründung: ZuNummer1 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anfügung der neuen Absätze 2bis4. ZuNummer2 Ziel der Regelung ist es, die Datenlage für die Versorgungsforschung weiter zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden mit dem Versorgungsstrukturgesetz die Regelungen zur Datentransparenz neu gefasst und als Datengrundlage die bereits vorhandenen Daten des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs bestimmt. Mit der zur weiteren Umsetzung dieser Regelungen erlassenen Datentransparenzverordnung wurden dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information(DIMDI) die Aufgaben einer Vertrauens- und einer Datenaufbereitungsstelle übertragen. Mit dieser Änderung werden die Daten beim DIMDI, die für Zwecke der Datentransparenz genutzt werden dürfen, um ein Regionalkennzeichen ergänzt. Hierzu haben die Krankenkassen die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten aus den bei ihnen auf der Grundlage des 284 Absatz 1 rechtmäßig gespeicherten Adressen zu ermitteln und als Regionalkennzeichen an das Bundesversicherungsamt zu übermitteln. FürdieÜbermittlungistnachAbsatz2Satz2dasVerfahrenzunutzen,dasauchfürdieübrigen Daten zu verwenden ist, die für Zwecke der Datentransparenz zu übermitteln sind. Dabei handeltessichumdasverfahren,das in 268Absatz3inVerbindungmitderRisikostruktur- Ausgleichsverordnung geregelt ist, um die Durchführung und Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs zu gewährleisten. Dieses Verfahren regelt die jährliche Datenübermittlung von den Krankenkassen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesversicherungsamt und sieht bereits eine Pseudonymisierung der versichertenbezogenen Daten bei den Krankenkassen vor. Absatz 2 Satz 3 bestimmt eine weitere Verschlüsselung des Regionalkennzeichens. Die Regelung gewährleistet, dass eine Entschlüsselung und Zusammenführung dieser Regionalkennzeichen mit den für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs übermittelten Daten nur durch das DIMDI und nur zum Zweck der Datentransparenz möglich ist, denn für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs ist das Regionalkennzeichen nicht erforderlich. Das Regionalkennzeichen soll aber beim DIMDI den versichertenbezogenen periodenübergreifenden Pseudonymen zugeordnet werden, damit für die Nutzungszwecke der Daten-

14 -3- transparenz(vgl. 303e Absatz 2 Satz 1) für die Versorgungsforschung und-planung eine belastbare regionalisierte Datengrundlage zur Verfügung steht. Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass das Bundesversicherungsamt die besonders verschlüsselten Regionalkennzeichen zusammen mit den Daten zur Durchführung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs nach Absatz 1 (Morbi-RSA-Daten) nach dem dort geregelten Verfahren übermittelt, und zwar das verschlüsselte Regionalkennzeichen zusammen mit den Morbi- RSA-Daten an die Datenaufbereitungsstelle und die Liste mit den dazugehörigen Pseudonymen an die Vertrauensstelle. Für das weitere Verfahren gelten die 303c und 303d. Damit wird sichergestellt, dass die Regionalkennzeichen den periodenübergreifenden Pseudonymen korrekt zugeordnet werden. Damit wird das Regionalkennzeichen den Morbi-RSA-Daten der Krankenkassen als zusätzliches Datum angehängt und das bisher bereits für die Morbi-RSA-Daten genutzte Verfahren unverändert angewandt. Mit dem Verzicht auf die Etablierung eines neuen eigenständigen Datenübermittlungsverfahrens wird der Umsetzungsaufwand minimiert. Ferner wird über die Geltung des 303c Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit 5 der Datentransparenzverordnung und insbesondere durch eine dementsprechende Prüfung der Datenaufbereitungsstelle vor der Bereitstellung der Daten für die Nutzungsberechtigen sichergestellt, dass auch in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung des Regionalkennzeichens für Zwecke der Datentransparenz auszuschließen ist, dass Versicherte hierdurch wieder identifiziert werden können. Absatz 3 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Jahre 2009 und Für diesen Zeitraum liegen dem Bundesversicherungsamt bereits versichertenbezogen Kennzeichen zum Wohnort vor. Grundlage hierfür war die Übergangsregelung zur Einführung des Gesundheitsfonds(sog. Konvergenzklausel) in 272, die mit diesem Gesetz aufgehoben wird (vgl. Artikel 1 Nummer 37). Das Bundesversicherungsamt hat die ihm bereits vorliegenden Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten an die Datenaufbereitungsstelle einmalig zu übermitteln, damit diese Daten bereits für Zwecke der Versorgungsforschung und-planung genutzt werden können. Damit bei der Datenaufbereitungsstelle auch für diese Daten eine Zuordnung zu den periodenübergreifenden Pseudonymen möglich ist, ist es erforderlich, dass das Bundesversicherungsamt auch für diese Daten eine Liste mit den dazugehörigen Pseudonymen an die Vertrauensstelle übermittelt. Dort werden die Daten in die periodenübergreifenden Pseudonyme überführt. Für die Jahre,abdenendieRegionaldatennachAbsatz2Satz1ermitteltwerden,giltdanndasinden Absätzen1und2sowieinAbsatz3Satz1geregelteVerfahren. Mit Absatz 4 wird den Beteiligten, dem Bundesversicherungsamt, dem Spitzenverband Bund und dem DIMDI die Möglichkeit eingeräumt, das Nähere für die Umsetzung der Datenübermitt-

15 -4- lungenzuvereinbaren,undzwarsowohlfürdasreguläreverfahrennachabsatz2satz2und Absatz3Satz1alsauchfürdieSonderregelungnachAbsatz3Satz2. Die Neuregelung tritt mit den Änderungen der Vorschriften zur Weiterentwicklung des Morbi- RSAam1.August2014inKraft,umeineÜbermittlungderKennzeichenzumWohnortderVersichertenfürdieJahre2009und2010andasDIMDIunddamitderenNutzungfürZweckeder Datentransparenz noch in diesem Jahr zu ermöglichen.

16 Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Änderungsantrag 5- neu- (ersetzt Änderungsantrag 5, Ausschussdrucksache 18(14)0030.5) Ausschussdrucksache 18(14)0030.5neu TOP 2a der TO am der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Finanzstruktur- und-qualitäts-weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) -Drs.18/1307- ZudenArtikeln16a neu,16b neu und16c neu (KHG, BPflV und Psych-Entgeltgesetz) (Schlichtungsausschuss auf Landesebene, Verlängerung der Optionsphase des Psych-Entgeltsystems) Nach Artikel 16 werden die folgenden Artikel 16a bis 16c eingefügt: Artikel 16a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl.I S.886), das zuletzt durch Artikel5c des Gesetzes vom 15.Juli 2013 (BGBl.I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 17cAbsatz4wirdwiefolgtgeändert: a) In Satz 1 werden die Wörter des Schlichtungsausschusses durch die Wörter eines für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen Schlichtungsausschusses ersetzt. b) In Satz 8 werden nach dem Wort Schlichtungsausschusses die Wörter sowie Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben eingefügt. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach 18a Absatz 1 auf Antrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. August 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zu seiner Bildung übergangsweise von der Schiedsstelle nach 18a Absatz 1 wahrzunehmen. Für diese Zeit kann die Schiedsstelle nach 18a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 3 einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten. -2-

17 dwirdwiefolgtgeändert: a) Absatz4wirdwiefolgtgeändert: aa) InSatz4wirddieAngabe 2016 durchdieangabe 2018 ersetzt. bb) InSatz5wirddasWort oder durcheinkommaersetztundwerdennachderangabe 2014 einkommaunddiewörter 1.Januar2015oder1.Januar2016 eingefügt. cc) InSatz7wirddieAngabe 2015 durchdieangabe 2017 ersetzt. dd) InSatz8wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 ersetzt. ee) InSatz9wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 ersetzt. ff) In Satz 10 wird die Angabe 2016 durch die Angabe 2018 ersetzt. b) InAbsatz8Satz4wirddieAngabe 2014 durchdieangabe 2016 ersetzt. Artikel 16b Änderung der Bundespflegesatzverordnung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel5b des Gesetzes vom 15.Juli 2013 (BGBl.I S.2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3wirdwiefolgtgeändert: a) In der Überschrift wird die Angabe 2016 durch die Angabe 2018 ersetzt. b) Absatz1wirdwiefolgtgeändert: aa) InSatz1wirddieAngabe 2016 durchdieangabe 2018 ersetzt. bb) InSatz2wirddasWort oder durcheinkommaersetztundwerdennachderangabe 2014 ein Komma und die Angabe 2015 oder 2016 eingefügt. cc) InSatz4wirddieAngabe 2015 durchdieangabe 2017 ersetzt. dd) InSatz5wirddieAngabe 2016 durchdieangabe 2018 ersetzt. c) InAbsatz2Satz1wird dieangabe 2016 durchdieangabe 2018 ersetztundwerden nach denwörtern 9 Absatz1Nummer5 diewörter in denjahren 2015 und 2016 in zweifacher und in den Jahren 2017 und 2018 in einfacher Höhe eingefügt. d) InAbsatz3Satz1wirddieAngabe 2016 durchdieangabe 2018 ersetzt. e) Absatz5Satz1wirdwiefolgtgeändert: aa) Im Satzteil vor Nummer1 wird die Angabe 2016 durch die Angabe 2018 ersetzt.

18 -3- bb) In Nummer 1 wird die Angabe 2013 und 2014 durch die Angabe 2013, 2014, 2015 und 2016 und wird die Angabe 2015 durch die Angabe 2017 ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe 2013 und 2014 durch die Angabe 2013, 2014, 2015 und 2016 und wird die Angabe 2015 durch die Angabe 2017 ersetzt. 2. 4wirdwiefolgtgeändert: a) InderÜberschriftwirddieAngabe 2017bis2021 durchdieangabe 2019bis2023 ersetzt. b) In Absatz1 wird die Angabe 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 durch die Angabe 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 ersetzt. c) Absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa) Satz1wirdwiefolgtgeändert: aaa) ImSatzteilvorNummer1wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 und wird die Angabe 2016 durch die Angabe 2018 ersetzt. bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe 2016 durch die Angabe 2018 ersetzt. bb) InSatz2wirddieAngabe 2018bis2021 durchdieangabe 2020bis2023 ersetzt. d) Absatz3Satz2wirdwiefolgtgeändert: aa) ImSatzteilvorNummer1werdendieAngabe 2017 durchdieangabe 2019,die Angabe 2018 durch die Angabe 2020, die Angabe 2019 durch die Angabe 2021, die Angabe 2020 durch die Angabe 2022 und die Angabe 2021 durch die Angabe 2023 ersetzt. bb) InNummer1wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 ersetzt. cc) InNummer2wirddieAngabe 2018 durchdieangabe 2020 ersetzt. dd) InNummer3wirddieAngabe 2019 durchdieangabe 2021 ersetzt. ee) InNummer4wirddieAngabe 2020 durchdieangabe 2022 ersetzt. ff) InNummer5wirddieAngabe 2021 durchdieangabe 2023 ersetzt. e) InAbsatz4wirddieAngabe 2017bis2021 durchdieangabe 2019bis2023 ersetzt. f) Absatz5wirdwiefolgtgeändert: aa) InSatz1werdendieAngabe 2017 durchdieangabe 2019,dieAngabe 2018 durch die Angabe 2020, die Angabe 2019 durch die Angabe 2021, die Angabe 2020 durch die Angabe 2022 und die Angabe 2021 durch die Angabe 2023 ersetzt. bb) Satz2wirdwiefolgtgeändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer1 wird die Angabe 2017 bis 2021 durch die Angabe 2019 bis 2023 ersetzt.

19 -4- bbb) InNummer1wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 ersetzt. ccc) InNummer2wirddieAngabe 2018 durchdieangabe 2020 ersetzt. ddd) InNummer3wirddieAngabe 2019 durchdieangabe 2021 ersetzt. eee) InNummer4wirddieAngabe 2020 durchdieangabe 2022 ersetzt. fff) In Nummer 5 wird die Angabe 2021 durch die Angabe 2023 ersetzt. cc) InSatz3wirddieAngabe 2017bis2021 durchdieangabe 2019bis2023 ersetzt. dd) Satz5wirdwiefolgtgeändert: aaa) InNummer1wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 ersetzt. bbb) InNummer2wirddieAngabe 2018 durchdieangabe 2020 ersetzt. ccc) InNummer3wirddieAngabe 2019 durchdieangabe 2021 ersetzt. ddd) InNummer4wirddieAngabe 2020 durchdieangabe 2022 ersetzt. eee) InNummer5wirddieAngabe 2021 durchdieangabe 2023 ersetzt. g) InAbsatz6Satz1wirddieAngabe 2017bis2021 durchdieangabe 2019bis2023 ersetzt. h) InAbsatz11Satz1wirddieAngabe 2022 durchdieangabe 2024 ersetzt. 3. 6wirdwiefolgtgeändert: a) InAbsatz1Satz1wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 ersetzt. b) InAbsatz2Satz1wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 ersetzt. 4. In 10Absatz1Satz1wirddieAngabe 2017 durchdieangabe 2019 ersetzt Absatz4Satz1wirdwiefolgtgeändert: a) InNummer1wirddieAngabe 2013,2014oder2015 durchdieangabe 2013,2014, 2015, 2016 oder 2017 ersetzt und werden nach dem Wort Verordnung die Wörter in derjeweilsgeltendenfassungdervereinbarungnach 9Absatz1Satz1Nummer6 eingefügt. b) In Nummer2 wird die Angabe 2017 durch die Angabe 2019 ersetzt und werden nach dem Wort Verordnung die Wörter oder in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarungnach 9Absatz1Satz1Nummer6 eingefügt. 6. In 15Absatz1Satz3wirddieAngabe 2013,2014oder2015 durchdieangabe 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a) InAbsatz1Satz1wirddieAngabe 2013oder2014 durchdieangabe 2013,2014, 2015 oder 2016 ersetzt.

20 -5- b) InAbsatz2Satz1wirddieAngabe 2016 durchdieangabe 2018 ersetzt. 8. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Übersicht wird wie folgt geändert: aa) In der Bezeichnung des Abschnitts B1 wird die Angabe 2016 durch die Angabe 2018 ersetzt. bb) In der Bezeichnung des Abschnitts B2 wird die Angabe 2017 durch die Angabe 2019 ersetzt. b) In der Überschrift des Abschnitts B1 wird die Angabe 2016 durch die Angabe 2018 ersetzt. c) In der Überschrift des Abschnitts B2 wird die Angabe 2017 durch die Angabe 2019 ersetzt. Artikel 26c Änderung des Psych-Entgeltgesetzes In Artikel8 Absatz3 des Psych-Entgeltgesetzes vom 21.Juli 2012 (BGBlI S.1613) wird die Angabe 2017 durch die Angabe 2019 ersetzt.

21 -6- Begründung: Zu Artikel 16a(Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) ZuNummer1 Zu Buchstabe a Durch die Regelung wird klargestellt, dass der Schlichtungsausschuss für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich organisiert und tätig ist. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch den Schlichtungsausschuss unabhängig davon, welche Kasse oder Kassenart betroffen ist. Insbesondere ein Aufbau des Schlichtungsausschusses mit kassenartenspezifischen Kammern und Zuständigkeiten ist damit ausgeschlossen. Zu Buchstabe b Durch die Ergänzung von Satz 8 wird klargestellt, dass im Rahmen der näheren Einzelheiten zum Verfahren des Schlichtungsausschusses auch Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben zu treffen sind. Zu Buchstabe c Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, das bereits zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, wurden die Selbstverwaltungspartner auf Landesebene (Landesverbände Krankenkassen und Ersatzkassen einerseits und Landeskrankenhausgesellschaften andererseits) verpflichtet, Schlichtungsausschüsse auf Landesebene einzurichten. Diese sind bei Streitigkeiten über das Ergebnis einer Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anzurufen, bevor Klage beim Sozialgericht eingereicht werden kann, sofern der Streitwert geringer als Euro ist. Die Regelung dient der Entlastung der Sozialgerichte. Bisher haben die Selbstverwaltungspartner auf Landesebene noch keinen arbeitsfähigen Schlichtungsausschuss eingerichtet. Um eine flächendeckende Einrichtung der Schlichtungsausschüsse zu gewährleisten, wird durch die vorgesehenen Regelungen eine Konfliktlösung eingeführt. Durch den neuen Satz 9 wird vorgegeben, dass im Falle einer nicht erfolgreichen Einigung der Vertragsparteien auf Landesebene auf Einzelheiten zum Verfahren und zur Finanzierung des Schlichtungsausschusses auf Landesebene die Landesschiedsstelle nach 18a Absatz 1 auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet. Wenn bis zum 31. August 2014 kein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss auf Landesebene besteht, ist nach Satz 10 die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zur Bildung des Schlichtungsausschusses übergangsweise von der Schiedsstelle nach 18a Absatz 1 wahrzu-

22 -7- nehmen. Allerdings kann nach Satz 11 die Landesschiedsstelle für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgabe des Schlichtungsausschusses einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten. Auch der vorläufige Schlichtungsausschuss muss paritätisch mit Vertretern der Krankenkassen und Krankenhäuser und einem unparteiischen Vorsitz besetzt sein. ZuNummer2 Um den Krankenhäusern Zeit für notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen(Einrichtungen) zu geben und um den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene(Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der privaten Krankenversicherung) Gelegenheit zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems zu geben, wird die sog. Optionsphase um zwei Jahre verlängert(siehe dazu auch die Änderungen der Bundespflegesatzverordnung und des Psych-Entgeltgesetzes). Dies bedeutet, dass die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen auch in den Jahren 2015 und 2016 noch frei darüber entscheiden können, ob sie bereits das neue oder noch das alte Vergütungssystem anwenden wollen. Die obligatorische Anwendung des neuen Vergütungssystems verschiebt sich dadurch um zwei Jahre auf das Jahr Die budgetneutrale Phase, während der aus der Anwendung des neuen Vergütungssystems für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen weder Gewinne noch Verluste resultieren, verlängert sich daher ebenfalls um zwei Jahre und dauert nunmehr bis einschließlich In der Folge verschiebt sich der Beginn der Konvergenzphase, in der die krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte schrittweise an den Landesbasisentgeltwert angeglichen werden, ebenfalls um zwei Jahre auf die Jahre 2019 bis Die gesamte Einführungsphase des neuen Entgeltsystems verlängert sich somit um zwei Jahre. Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Regelung verlängert die budgetneutrale Phase um zwei Jahre und dehnt sie auf die Jahre 2017und2018aus. Zu den Doppelbuchstaben bb und cc Die Regelung verlängert die Optionsphase um zwei Jahre und dehnt sie auf die Jahre 2015 und 2016 aus. Die obligatorische Einführung des neuen Vergütungssystems erfolgt daher erst im Jahr Zu den Doppelbuchstaben dd und ee

23 -8- Der Beginn der Konvergenzphase wird um zwei Jahre auf das Jahr 2019 verschoben. Zu Doppelbuchstabe ff Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Zu Artikel 16b(Änderung der Bundespflegesatzverordnung) ZuNummer1 ZudenBuchstabenaundb Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Zu Buchstabe c Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Zum anderen setzt die Regelung einen finanziellen Anreiz für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, frühzeitig das neue Entgeltsystem anzuwenden, da ihnen für die Jahre 2015 und 2016 die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Budgetanstieg bis zum Zweifachen der ansonsten geltenden Obergrenze (Veränderungswert oder Grundlohnrate) mit den Kostenträgern zu vereinbaren. Diese Möglichkeit gilt sowohl für die Einrichtungen, die ab dem Jahr 2015 oder 2016 das neue Entgeltsystem optional anwenden, als auch für die Einrichtungen, die bereits in den Jahren 2013 oder 2014 optiert haben. In der Annahme einer Optionsquote von jeweils 40 Prozent in den Jahren 2015 und 2016 entstehen hieraus Mehrausgaben für alle KostenträgerinHöhevonrund74MillionenEuroimJahr2015undvonrund76MillionenEuroimJahr 2016(GKV:rund70MillionenEuroimJahr2015undrund72MillionenEuroimJahr2016),sofern die Obergrenze bei den Budgetverhandlungen ausgeschöpft wird. Zu Buchstabe d

24 -9- Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Zu Buchstabe e Zu Doppelbuchstabe aa Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, durch die der für die Einrichtungen verbesserte Mindererlösausgleich auf die Jahre 2015 und 2016 erstreckt wird. Hierdurch wird der Anreiz für die Einrichtungen für einen frühzeitigen freiwilligen Umstieg auf das neue Entgeltsystem aufrechterhalten. Die Verlängerung des verbesserten Mindererlösausgleichs führt in der Annahme einer Optionsquote von jeweils 40 Prozent in den Jahren 2015 und 2016 zu geschätzten Mehrausgaben für alle Kostenträger in Höhe von jeweils rund 49 Millionen Euro(GKV: jeweils rund 46 Millionen Euro). Zu Doppelbuchstabe cc Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, durch die der für die Einrichtungen verbesserte Mehrerlösausgleich auf die Jahre 2015 und erstreckt wird. Hierdurch wird der Anreiz für die Einrichtungen für einen frühzeitigen freiwilligen Umstieg auf das neue Entgeltsystem aufrechterhalten. Die Verlängerung des verbesserten Mehrerlösausgleichs führt in der Annahme einer Optionsquote von jeweils 40 Prozent in den Jahren 2015 und 2016 zu geschätzten Mehrausgaben für alle Kostenträger in Höhe von jeweils rund 9 Millionen Euro(GKV: jeweils rund 8 Millionen Euro). ZudenNummern2bis4 Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen.

25 -10- ZuNummer5 Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Darüber hinaus trägt die Änderung dem Sachverhalt Rechnung, dass die Selbstverwaltungspartner die ihnen gemäß 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen haben, die Abschnitte E1 bis E3 und B1 weiterzuentwickeln. In den Jahren bis einschließlich 2017 haben die Krankenhäuser zur Vorbereitung der Budgetvereinbarungen daher die insoweit geänderten Unterlagen vorzulegen. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Darüber hinaus trägt die Änderung dem Sachverhalt Rechnung, dass die Selbstverwaltungspartner die ihnen gemäß 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen haben, die Abschnitte E1 bis E3 weiterzuentwickeln. In den Jahren ab 2019 haben die Krankenhäuser zur Vorbereitung der Budgetvereinbarungen daher die insoweit geänderten Unterlagen vorzulegen. Der Abschnitt B2 wurde bislang durch die Selbstverwaltungspartner nicht weiterentwickelt. Für diesen Abschnitt gilt daher solange die in der Anlage enthaltene Fassung, bis die Selbstverwaltungspartner eine Vereinbarung über eine Weiterentwicklung treffen. ZudenNummern6und7 Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. ZuNummer8 Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Entsprechend der Änderung des 11 Absatz 4 Satz1Nummer1siehtdieÄnderungdurchDoppelbuchstabeaavor,dassderAbschnittB1bis einschließlich zum Jahr 2018 vorzulegen ist, auch wenn er nicht mehr in der Fassung der Anlage, sondern in der Fassung der Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner nach 9 Absatz 1 Satz1 Nummer6 gilt. Entsprechend der Änderung des 11 Absatz4 Satz1 Nummer2 sieht

26 -11- die Änderung durch Doppelbuchstabe bb vor, dass der Abschnitt B2 erst ab dem Jahr 2019 vorzulegen ist. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Entsprechend der Änderung des 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Überschrift des Abschnitts B1 dahingehend geändert, dass er bis einschließlich zum Jahr 2019 vorzulegen ist. Zu Buchstabe c Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Entsprechend der Änderung des 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Überschrift des Abschnitts B2 dahingehend geändert, dass er erst ab dem Jahr 2019 vorzulegen ist. Zu Artikel 16c(Änderung des Psych-Entgeltgesetzes) Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Hierdurch wird die Geltung der Psychiatrie- Personalverordnung(Psych-PV) um zwei Jahre verlängert, so dass die Verhandlung und Nachverhandlung von Personalstellen nach der Psych-PV bis einschließlich zum Jahr 2018 erfolgen kann.

27 Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Änderungsantrag 1 Ausschussdrucksache 18(14) TOP 2a der TO am der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) -Drs.18/1307- Dem Artikel 7 Nummer 1 wird folgende Nummer 0 vorangestellt: ZuArtikel7Nummer0 neu ( 20KVLG1989) (VersicherungbeiBezugvonArbeitslosengeld) 0. In 20 wird das Wort anzuwenden durch die Wörter mit der Maßgabe anzuwenden, dassfürdiebemessungderbeiträgedernach 2Absatz1Nummer6versicherungspflichtigen Beziehenden von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ersetzt. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. zur Abschaffung des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Beitragssatzpunkten im Fünften Buch Sozialgesetzbuch.

Artikel 16a. Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 16a. Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Änderungsantrag 5 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Bundesrat Drucksache 265/14 (Beschluss) 11.07.14 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Stellungnahme. anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2014 in Berlin. 20.

Stellungnahme. anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2014 in Berlin. 20. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) BT-Drs. 18/1307 anlässlich der öffentlichen Anhörung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014

zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 Bundesrat Drucksache 265/1/14 30.06.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen.

ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen. ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen. Dafür stehen wir ein Jede Frau hat das Recht auf individuelle Beratung und Aufklärung. Damit sie selbst entscheiden kann,

Mehr

(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG)

(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Zimmerstraße 55 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-111 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de vom 21. Mai 2014 zu den Änderungsanträgen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG) Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014) Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Vertrag zur integrierten Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe

Vertrag zur integrierten Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe Vertrag zur integrierten Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe zwischen Deutscher Hebammenverband e.v. Gartenstraße 26 76133 Karlsruhe Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. Kasseler Straße 1a

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe. Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Entwurf Stand: 15.03.2012 Formulierungshilfe 1

Entwurf Stand: 15.03.2012 Formulierungshilfe 1 Entwurf Stand: 15.03.2012 Formulierungshilfe 1 Änderungsantrag XX der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz Deutscher Bundestag Drucksache 15/3681 15. Wahlperiode 06. 09. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz A. Problem

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Das Arzneimittelgesetz bedarf der

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Aktuelle Herausforderungen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung der Hebammen

Aktuelle Herausforderungen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung der Hebammen Aktuelle Herausforderungen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung der Hebammen Thomas Renner Bundesministerium für Gesundheit Referatsleiter: Grundsatzfragen der Gesundheitspolitik Berlin, September

Mehr

Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007

Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG. Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Verfahren bei Entgelterhöhungen. hungen. Stefan Wilderotter M.A. Referent, Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v.

Verfahren bei Entgelterhöhungen. hungen. Stefan Wilderotter M.A. Referent, Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v. Verfahren bei Entgelterhöhungen hungen Stefan Wilderotter M.A. Referent, Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v. BIVA Fortbildungsveranstaltung für Multiplikatoren und Multiplikatorinnen am

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5 2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/9992 17. Wahlperiode 13. 06. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr