Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO)

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1 III Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom (Nds. GVBI. S. 172) i.v.m. 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom (Nds. GVBI S. 229), zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom (Nds. GVBI. S. 432), hat der Rat der Stadt Stade am 11. März 1996 für das Gebiet der Stadt Stade folgende Verordnung erlassen: 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen einschließlich ihrer Bestandteile, Wege, Plätze, Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Überund Unterführungen, Geh-, Reit- und Radwege, Fußgängerzonen, Treppen oder sonstige öffentliche Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbau und Zustand, soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies gilt auch, wenn sie in Grünanlagen liegen oder Privateigentum sind. (2) Grünanlagen nach dieser Verordnung sind mit den dazugehörigen Wegen alle öffentlichen Pflanzungen, Parks, Erholungsflächen, städtischen Friedhöfe, Grünflächen, Ufer, Brunnen, Kinderspiel- und Bolzplätze, öffentlich zugängliche Schulhöfe sowie öffentlich zugängliche Sportplätze. 2 Benutzungsregelungen (1) Straßen und Grünanlagen dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung genutzt werden. Dabei hat sich jeder so zu verhalten, daß andere Personen nicht gefährdet oder geschädigt werden. -2-

2 -2- (2) Es ist verboten: 1. Verkehrszeichen und -einrichtungen, Hinweiszeichen, Fernmelde- und Löschanlagen, Feuermelder sowie sonstige Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke zu verdecken oder sonst in ihrer Sichtbarkeit oder Funktion zu beeinträchtigen, 2. Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen unbefugt zu öffnen (z.b. Elektrizitäts-, Gasversorgungs-, Wasser- und Abwasseranlagen), 3. Einlauföffnungen zu Straßenkanälen zu verstopfen oder zu verunreinigen, 4. in öffentlichen Grünanlagen Feuer anzuzünden, 5. Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßenbegleitgrün, auf Grünflächen neben der Straße oder in Grünanlagen abzustellen, 6. außerhalb des eigenen Grundstückes oder eines öffentlichen Camping- und Zeltplatzes in einer transportablen Unterkunft (z.b. Wohnwagen, Omnibus, Wohnmobil, Zelt) vorübergehend oder ständig zu wohnen. 3 Vorbeugende Maßnahmen (1) Die auf öffentliche Straßen überhängenden Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern müssen über Gehwegen, Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m beseitigt werden. Fahrbahnen, Parkspuren und Reitwege sind bis zu einer Höhe von 4,50 m freizuhalten. (2) Hecken, Sträucher und sonstige Pflanzen, die sich an öffentlichen Straßen oder Grünanlagen befinden, müssen derart zurückgeschnitten werden, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, sie dürfen in der Regel nicht mehr als 0,20 m in den Straßenraum bzw. in die Grünanlage hineinragen. (3) Stacheldraht, scharfkantige oder spitze Gegenstände dürfen an Grenzen zu Straßen und Grünanlagen nicht so angebracht werden, daß Personen oder Tiere verletzt oder Sachen beschädigt werden können. -3-

3 -3-4 Reinhaltung Das unbefugte Anheften, Bekleben, Beschreiben und Bemalen von öffentlichen Gebäuden, Einfriedungen, Straßen, Masten, Bäumen, Buswartehäusern und Verteilerkästen oder dergleichen ist verboten. 5 Lärmbekämpfung (1) Ruhezeiten sind: 1. Sonn-und Feiertage (Sonntagsruhe) 2. an Werktagen die Zeiten von Uhr Uhr (Mittagsruhe) Uhr Uhr (Abendruhe) Uhr Uhr (Nachtruhe) (2) Während der Ruhezeiten nach Abs. 1 hat sich jeder so zu verhalten, daß andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche belästigt werden. (3) In bewohnten Gebieten sind während der Ruhezeiten mit starkem Geräusch verbundene Tätigkeiten verboten, insbesondere: 1. der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten wie Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Motorpumpen außerhalb geschlossener Räume, 2. der Betrieb von Rasenmähern und sonstigen motorbetriebenen Gartengeräten, 3. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.a. Ziffer 2. gilt nicht für den Betrieb von hand- oder motorbetriebenen Rasenmähern, die mit einem Schalleistungspegel von weniger als 88 Dezibel (A) bezogen auf ein Pikowatt, das entspricht einem Emissionswert von weniger als 60 db (A), gekennzeichnet sind, während der Mittags- und Abendruhe. -4-

4 -4- (4) Unaufschiebbare Arbeiten land- und forstwirtschaftlicher Art fallen nicht unter die Ruhezeiten nach Abs. 1. Geräuschvolle Arbeiten gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Art fallen während der Mittagsruhe nicht unter das Verbot des Abs Hundehaltung (1) Jede Person, die einen Hund hält oder mit der Führung oder Wartung von Hunden beauftragt ist, ist verpflichtet zu verhüten, daß ihr Tier 1. unbeaufsichtigt umherläuft, 2. Personen oder Tiere anspringt oder anfällt, 3. Straßen oder Grünanlagen durch Hundekot verunreinigt. Nach der Verunreinigung durch Hundekot ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter oder die mit der Führung oder Wartung von Hunden beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der der Anliegerin bzw. des Anliegers vor. (2) Bissige Hunde müssen auf der Straße und allen anderen öffentlich zugänglichen.orten zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. (3) In Fußgängerzonen sowie bei Veranstaltungen und Festen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. 7 Hausnummern (1) Jede Hauseigentümerin bzw. jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, auf eigene Kosten am eigenen Haus die von der Stadt Stade zugewiesene Hausnummer anzubringen, zu erhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Die Hausnummer muß von der Fahrbahnmitte der Straße aus, zu der das Grundstück gehört, sichtbar sein. -5-

5 -5- (2) Liegt der Hauseingang nicht an der Straße, zu der das Grundstück gehört, so muß die Hausnummer an der Gebäudeseite angebracht werden, deren Straßenbezeichnung das Gebäude trägt. Eine weitere Hausnummer ist jeweils an den Eingängen anzubringen. (3) Liegt das Gebäude mehr als 10m hinter der Grundstücksgrenze oder ist die Sicht auf die Anbringungsstelle der Hausnummer durch eine Einfriedung, Bepflanzung oder dergl. verwehrt, so ist die Hausnummer außerdem am Grundstückseingang anzubringen. 8 Ausnahmeregelungen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Stadt in begründeten Fällen zulassen. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 59 des Nds. GefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der 2-7 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 59 Abs. 2 Nds. GefAG mit einer Geldbuße bis zu ,- DM geahndet werden. 10 Schlußvorschriften Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird auf 15 Jahre begrenzt. Stade, den 13. März 1996 /

6 III-31.0 I.Änderung der Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef.Abw.VO) Aufgrund des 55 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBI. S. 101) in Verbindung mit den 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nds. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBI. S. 347), hat der Rat der Stadt Stade am 27. August 2001 für das Gebiet der Stadt Stade folgende Verordnung erlassen: 1 9 Abs. 2 wird geändert und erhält folgende Fassung: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 59 Abs. 2 Nds. GefAG mit einer Geldbuße bis zu ,00 DM (5.000,00 Euro) geahndet werden. 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der Betrag in Euro gilt ab dem 1. Januar Stade, 27. August 2001

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