Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst

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1 Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst I. Geltungsbereich Die folgende Vereinbarung zwischen der Alfried Krupp von Bohlen Krankenhaus gem. GmbH und dem Betriebsrat des Alfried Krupp Krankenhauses betrifft alle Beschäftigten im Pflegedienst (siehe Anlage). II. Grundsätze Die folgenden Regeln zur Dienstplanung sollen helfen, die langfristige Planbarkeit verläßlich zu sichern, auf kurzfristig auftretende private und betriebliche Bedürfnisse reagieren zu können, Entscheidungen für die Betroffenen überprüfbar zu machen, die Interessen an einer erfüllten Freizeit auf der einen Seite und Erkenntnisse über notwendige optimale Erholungsphasen auf der anderen Seite zu verbinden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 26 Wochen einzuhalten, worauf die für die Dienstplanung Verantwortlichen frühzeitig zu achten haben. Die Betriebsvereinbarung über dienstplanerische Zeiträume vom 7. September 2001 bleibt unberührt. III. Einteilung zu einem Schichtrhythmus 1. Die Abteilungs- und Stationsleitungen stellen die Dienstpläne (Schichtpläne) auf. Die Belastungen sind dabei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten gleichmäßig zu verteilen. 2. Die Dienstplanung erfolgt gemäß der Betriebsvereinbarung über dienstplanerische Zeiträume vom 7. September 2001 in der Regel für einen Zeitraum für 8 Wochen im voraus. Bei der Dienstplanung sind die Wünsche der Beschäftigten/des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Dienstplan ist 4 Wochen vor Beginn des Regelungszeitraumes endgültig. Die Zuweisung anderer als der im Dienstplan vorgesehenen Schichten kann nur mit Zustimmung der Beschäftigten/des Beschäftigten erfolgen. Anderenfalls bedürfen Abweichungen vom Dienstplan der Zustimmung des Betriebsrates. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber bei unvorhersehbaren, kurzfristig auftretenden Not- oder Eilfällen Änderungen Kraft Direktionsrechts vornehmen. Der Betriebsrat wird unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag über die veränderte Zuweisung von Diensten unter Angabe der konkreten Gründe informiert. IV. Einteilung zum Nachtdienst 1. Arbeit während der Nacht ist im Klinikalltag unvermeidlich. Sie stellt für die Beschäftigten eine besondere zusätzliche Belastung dar.

2 Beschäftigte des Tagdienstes (zum Beispiel Früh- und Spätdienst in der Wechselschichtarbeit) können zum Nachtdienst bzw. Beschäftigte des Nachtdienstes können zum Tagdienst außerhalb regulärer (nicht nur vorübergehender) Versetzungen herangezogen werden, wenn dies dem Wunsch der betreffenden Beschäftigten entspricht. 3. Die Pflegedienstleitung aktualisiert regelmäßig die Liste derer, die bereit für solche Sondereinsätze sind und teilt sie dem Betriebsrat mit. 4. Sofern die Zustimmung der Beschäftigten/des Beschäftigten gemäß IV. 2. nicht vorliegt, bedarf die Heranziehung zum Nachtdienst bzw. Tagdienst der Zustimmung des Betriebsrates. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber bei unvorhersehbaren Notund Eilfällen die Anordnung kraft Direktionsrecht vornehmen. Der Betriebsrat ist unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag unter Angabe der konkreten Gründe zu informieren. 5. Der Grundrhythmus der Dauernachtwachen mit Vollzeitarbeitsverträgen ist: 8 Arbeitsschichten à 10 Stunden im Wechsel mit 6 Freischichten. Jedes zweite Wochenende ist arbeitsfrei. Als Wochenende gilt der Zeitraum von Samstag 0 Uhr bis Sonntag 19 Uhr. Für die Dauernachtwachen in Teilzeit verkürzen sich die 8 Arbeitsschichten anteilig und erhöhen sich die Freischichten anteilig. Mit Zustimmung der Beschäftigten/des Beschäftigten kann von dieser Regelung abgewichen werden. V. Schichtrhythmus im Tagdienst 1. Der Grundrhythmus der Beschäftigten mit Vollzeitarbeitsverträgen ist: Maximal 10 Arbeitsschichten in Folge. Jedes zweite Wochenende ist arbeitsfrei. 2. Mit Zustimmung der Beschäftigten/des Beschäftigten und in den gesonderten Vereinbarungen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 3. Soweit Freischichten gemäß 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz anfallen sollten, sind diese den Beschäftigten während des laufenden bzw. des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. VI. Mehrarbeit von Teilzeitkräften 1. Mehrarbeit von Teilzeitkräften soll nach Möglichkeit vermieden werden. Eine auf Dauer abweichende Arbeitszeit (Beginn und/oder Ende) kann im Einvernehmen mit der Teilzeitkraft oder durch besondere Betriebsvereinbarung festgelegt werden. 2. Soweit die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft bei Urlaub einer anderen Beschäftigten/eines anderen Beschäftigten erweitert wird und diese Erweiterung vertraglich festgelegt ist oder bisher üblich war, handelt es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung, sondern um regelmäßige, individuell vereinbarte Arbeitszeit. 3. Angeordnete oder betrieblich veranlaßte Mehrarbeit, die über die für Vollzeitkräfte geltende Arbeitszeit hinaus geht, ist zuschlagpflichtig nach 17 Abs. 1 Satz 4 BAT.

3 - 3 - VII. Beginn und Ende der Arbeitszeiten 1. Für die auf den peripheren Stationen dauerhaft eingesetzten Vollzeitbeschäftigten im Nachtdienst gelten folgende Arbeitszeiten: Nachtdienst: bis Uhr Pause: 45 Minuten 2. Für die übrigen dauerhaft auf den peripheren Stationen eingesetzten Vollzeitbeschäftigten gelten die in der Anlage genannten Arbeitszeiten. 3. In dem Nachtwachen-Springerdienst gibt es neben den kurzen und langen Nachtdiensten einen zusätzlichen kurzen Nachtdienst von nicht mehr als 5 Stunden. Eine Zuweisung dieses Nachtdienstes erfolgt nur mit Zustimmung des Mitarbeiters. VIII. Eingrenzung von Spätdiensten Im regelmäßigen Schichtrhythmus soll spätestens nach einer Woche aus dem Spätdienst in den Frühdienst zurück gewechselt werden. Ausnahmen sind auf Wunsch der/des Beschäftigten oder im Einzelfall aus betrieblichen Gründen möglich. IX. Instrumente der Dienstplanung 1. Sobald eine EDV-Unterstützung bei der Dienstplanung zum Einsatz kommt, wird der Prozeß der Dienstplanung vereinfacht. 2. Wo keine EDV-Unterstützung bei der Dienstplanung zum Einsatz kommt, wird dem Betriebsrat eine Fotokopie des Sollplanes und nach Ablauf des Planungszeitraumes eine Fotokopie des Istplanes als verläßliches Dokument zur Verfügung gestellt. 3. Wo EDV-Unterstützung bei der Dienstplanung zum Einsatz kommt, werden diese Fotokopien dadurch ersetzt, daß der Betriebsrat Zugriff auf die Dienstplanung mit Ausnahme eines Schreibrechtes erhält. X. Inkraftreten Die Betriebsvereinbarung tritt in Kraft, sobald der Arbeitgeber erklärt, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Beschaffung eines Dienstplanprogramms erfüllt sind. Die Betriebsvereinbarung ist mit einer Frist von drei Monaten erstmals 26 Wochen nach Inkrafttreten kündbar. Essen, den 9. Juli 2002 Alfried Krupp Krankenhaus gem. GmbH Betriebsrat - Dr. Hartwig - - Dr. Plutte - - Altenschmidt - - Nuhnen -

4 - 4-2B: Fr. 07:30-14:30 30 Minuten Pause Spätdienst1 (S1) 11:35-19:50 33 Minuten Pause Nachtdienst (kurz) (NK) 20:45-06:15 30 Minuten Pause 2C: Fr. 07:30-14:30 30 Minuten Pause 2D: Stat. Sekr. (Z) 07:00-14:00 30 Minuten Pause 3B: Zwischendienst (Z) 07:00-15:15 33 Minuten Pause Stat. Sekr. (Z) montags bis Donnerstag 07:30-16:00 30 Minuten Pause Freitags 07:30-14:30 30 Minuten Pause 3C XI. Zwischendienst (Sek) (Z/Sekr) 07:30-13:30 XII. 3D:

5 - 5-4B: Spätdienst1 (S1) 11:35-19:50 33 Minuten Pause Spätdienst3 (S3) 12:15-20:30 33 Minuten Pause Nachtdienst (lang) (NK) 19:30-06:15 45 Minuten Pause Stat. Sekr. 07:30-14:00 30 Minuten Pause 4C: Spätdienst1 (S1) 11:35-19:50 33 Minuten Pause Nachtdienst (kurz) (NK) 20:45-06:15 30 Minuten Pause Nachtdienst (lang) (NK) 19:30-06:15 45 Minuten Pause Stat. Sekr. 08:00-13:30 4D: Zwischendienst1 (Z1) 07:00-15:15 33 Minuten Pause Stat. Sekr. (Z) montags bis Donnerstag 07:30-16:00 30 Minuten Pause Freitags 07:30-14:30 30 Minuten Pause Nachtdienst (lang) (NL) 19:30-06:15 45 Minuten Pause 5B: Spätdienst (S) 11:40-19:50 33 Minuten Pause 5C: Fr. 07:30-14:30 30 Minuten Pause Spätdienst1 (S1) 11:30-19:45 33 Minuten Pause 5D:

6 - 6 - Frühdienst (F1) 06:00-14:15 33 Minuten Pause Stat. Sekr. (Z) montags bis Donnerstag 06:30-15:00 30 Minuten Pause Freitags 06:30-13:30 30 Minuten Pause Frühdienst (F2) 07:00-15:15 33 Minuten Pause 6B: Zwischendienst1 (Z1) 07:00-15:15 33 Minuten Pause Zwischendienst (ZK) 07:00-13:00 Zwischendienst2 (Z2) 08:00-16:15 33 Minuten Pause Spätdienst (S1) 11:35-19:50 33 Minuten Pause Spätdienst (S2) 11:45-20:00 33 Minuten Pause 6C: 6D: Spätdienst1 (S1) 11:30-19:45 33 Minuten Pause Nachtdienst (kurz) (NK) 20:45-06:15 30 Minuten Pause Nachtdienst (lang) (NL) 19:30-06:15 45 Minuten Pause 7C: Zwischendienst (Z1) 07:00-15:15 33 Minuten Pause Zwischendienst (Z2) 08:00-16:15 33 Minuten Pause 7D: Frühdienst (F1) 06:00-14:15 33 Minuten Pause Frühdienst (F2) 07:00-15:15 33 Minuten Pause

7 - 7 - Neugeborenen Zimmer: Frühdienst (F2) 07:00-15:15 33 Minuten Pause Kreissaal: Spätdienst (S) 13:45-22:00 33 Minuten Pause Nachtdienst (N) 21:30-06:30 30 Minuten Pause

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