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1 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE SSIGA SGWA G204 d Ausgabe Mai 2007 REGELWERK Reglement Zertifizierung von Personen, die Kontrollen, Wartungsund Instandsetzungsarbeiten an gasführenden Installationen von Erdgasfahrzeugen ausführen G204 SVGW, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich Telefon 044/ , Fax 044/ ,

2 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE SSIGA SGWA G204 d Ausgabe Mai 2007 REGELWERK Reglement Zertifizierung von Personen, die Kontrollen, Wartungsund Instandsetzungsarbeiten an gasführenden Installationen von Erdgasfahrzeugen ausführen Copyright by SVGW, Zürich Nachdruck verboten Bezug durch die Geschäftsstelle des SVGW G204 SVGW, Grütlistrasse 44, 8027 Zürich, Postfach 2110 Telefon 044/ , Fax 044/ , 1

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4 Vorwort Die Weiterbildung und die Zertifizierung helfen mit, Gasinstallationen auf Fahrzeugen betriebssicher zu erstellen und zu erhalten. Dieses Reglement richtet sich an Fachleute in der Automobilbranche. Es definiert die Anforderungen für Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gasinstallationen in Fahrzeugen, die mit Erdgas (und diesem entsprechende Gase) betrieben werden, und dient der Zertifizierungsstelle als Grundlage für die Zertifizierung von Personen. Das Zertifikat bestätigt die Fachkundigkeit des Inhabers, was ihm erlaubt, Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Gasinstallation eines mit Erdgas betriebenen Fahrzeugs durchzuführen. Im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) führt der SVGW ein Register mit Personen, die fachkundig und damit fähig sind, Kontrollen und Wartungsarbeiten an Erdgasfahrzeugen durchzuführen. Sie sind damit berechtigt, das zum Fahrzeug gehörende Wartungsdokument auszufüllen und zu unterzeichnen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist diese Richtlinie in der männlichen Form geschrieben, die weibliche Form ist dabei jeweils mitgemeint. 3

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6 INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort 1 Allgemeines Zweck Geltungsbereich Definitionen 6 2 Anforderungen Grundsätzliches Zertifikat für Kontrollen und Wartungsarbeiten 7 3 Prüfung Zulassung zur Zertifikatsprüfung Durchführung der Prüfung 8 4 Zertifizierung Fachkundige für Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Benachrichtigung Zertifikat Gültigkeit des Zertifikates Registrierung Einträge ins Wartungsdokument Gebühren Missbrauch 10 5 Einsprachen und Rekursverfahren 10 6 Inkraftsetzung Übergangsbestimmungen Schlussbemerkung 10 Anhang Gesetze, Verordnungen und Richtlinie in Zusammenhang mit diesem Reglement und erdgasbetriebenen Fahrzeugen 11 Abkürzungen 11 5

7 1 Allgemeines 1.1 Zweck Dieses Reglement legt die gasspezifische Fachkompetenz und das Verfahren zur Zertifizierung von Personen fest, die Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den gasführenden Treibstoffinstallationen eines mit Erdgas betriebenen Fahrzeuges durchführen. Dieses Reglement richtet sich daher an Fachleute von Garagenbetrieben, Reparaturwerkstätten, Autoimporteuren und Motorfahrzeugkontrollen. 1.2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für folgende Arbeiten an gasführenden Treibstoffinstallationen von mit Erdgas betriebenen Fahrzeugen: a) Kontrollen Feststellen und Beurteilen des Ist-Zustandes, der vorhandenen Abweichungen zum Soll- Zustand und der Gebrauchstauglichkeit mittels Sicht-, Funktions- und Dichtheitskontrolle an den gasführenden Installationen. b) Wartungsarbeiten Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Funktionierens aller gastechnisch wichtigen Teile wie Reinigung, Pflegearbeiten und kleinere Reparaturen als Sofortmassnahmen zur Funktionserhaltung. c) Instandsetzungsarbeiten Massnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit (Soll-Zustand) Dieses Reglement gilt nur im Zusammenhang mit dem, in den Gasleitsätzen (G1) genannten Erdgas und ähnlichen Gasen. Es gilt nicht für Flüssiggas. 1.3 Definitionen Sichtkontrolle: Überprüfen des Zustandes und der Gebrauchstauglichkeit durch einfache, in der Regel visuelle Kontrollen. Funktionskontrolle: Gezieltes Überprüfen des Funktionierens von technischen Einrichtungen und Teilen davon. Dichtheitskontrolle: Gezieltes Überprüfen der Dichtheit von Erdgas-Druckbehältern und den übrigen Gasinstallationen bei maximal erlaubtem Betriebsdruck mit geeigneten Methoden. 6

8 2 Anforderungen 2.1 Grundsätzliches Wer ein Zertifikat erwerben und gültig halten will, muss die entsprechende Fachkundigkeit (Ausbildung, Erfahrung, Weiterbildung) nachweisen. 2.2 Zertifikat für Kontrollen und Wartungsarbeiten Über die erforderliche Fachkundigkeit (gemäss G10) verfügt, a) wer das nötige Fachwissen beherrscht über: Vorschriften und Richtlinien (anerkannte Regeln der Technik) physikalische Eigenschaften von Erdgas Erdgas als Treibstoff Sicherheit am Arbeitsplatz Installationstechnik Erdgasfahrzeuge Überprüfung der Erdgas-Behälter Überprüfung der übrigen Gasinstallationen Wartungsarbeiten gem. Hersteller (Filterwechsel, Fehlerspeicherauslesung, Leckprüfung usw.) Grundlagen Verbrennungsmotoren, Mess- und Regeltechnik, Erdgastankstellen b) und wer eine als hinreichend anerkannte Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren mit Fachausweis vorweisen kann als: Automechaniker schwere Motorwagen (bis ) Automechaniker leichte Motorwagen (bis ) Automobil-Mechatroniker/-in Fachrichtung NFZ (ab ) Automobil-Mechatroniker/-in Fachrichtung PW (ab ) Automonteur schwere Motorwagen (bis ) Automonteur leichte Motorwagen (bis ) Automobil-Fachmann/-frau Fachrichtung NFZ (ab ) Automobil-Fachmann/-frau Fachrichtung PW (ab ) Carrosseriespengler und Fahrzeugschlosser (bis ) Carrossier/-in-Spenglerei (ab ) Fahrzeugschlosser/-in (ab ) oder eine gleichwertige Berufserfahrung mit gleichwertigem Fachausweis vorweisen kann. c) und während der Gültigkeit des Zertifikates den Besuch eines Ausbildungstages mit dem Thema «technischen Einrichtungen an Gasfahrzeugen» nachweist. 7

9 3 Prüfung 3.1 Zulassung zur Zertifikatsprüfung Zur Prüfung wird zugelassen: Wer die verlangte Berufserfahrung (Fachausweis, Praxisnachweis) hat (diese sind an der Prüfung vorzulegen). Wer den SVGW-Kurs Fachkundige für erdgasbetriebene Motorfahrzeuge oder einen gleichwertigen Kurs besucht hat. Über die Gleichwertigkeit von Fachausweisen, Berufserfahrung und Kursen entscheidet der SVGW. 3.2 Durchführung der Prüfung Die Prüfung wird schriftlich abgelegt. Der SVGW stellt die Prüfungsfragen zusammen. Es werden mindestens 25 Fragen gestellt, zu denen mögliche Antworten vorgegeben werden. Die Prüfung dauert 30 Minuten, sämtliche Unterlagen dürfen benutzt werden. Es müssen mindestens 2/3 der gestellten Fragen richtig beantwortet werden. Die Prüfung findet normalerweise im Anschluss an einen Kurs beim jeweiligen Veranstalter statt. 8

10 4 Zertifizierung 4.1 Fachkundige für Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Wer die Prüfung gemäss Ziffer 3.2 bestanden hat, kann sich entsprechend seiner Fachkundigkeit wie folgt nennen: «Fachkundiger für Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Erdgasfahrzeugen» 4.2 Benachrichtigung Die Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten innert Monatsfrist das entsprechende Zertifikat an ihre Privatadresse zugestellt. Kandidaten, die nicht bestanden haben, werden ebenfalls benachrichtigt. 4.3 Zertifikat Das Zertifikat enthält folgende Angaben: Zertifikatsnummer und -typ Materieller Geltungsbereich Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Absolventen Ausstellungsdatum Gültigkeitsdauer Herausgeber des Zertifikates (SVGW) mit Name und Adresse Unterschrift(en) der Zertifizierungsstelle. 4.4 Gültigkeit des Zertifikates Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Es wird auf Antrag des Inhabers verlängert, falls die andauernde Tätigkeit in dem der Zertifizierung zugrunde liegenden Beruf (gem. Ziff Lit. b) die Arbeiten an Erdgasfahrzeugen die Weiterbildung (gem. Ziff Lit. c) glaubhaft gemacht werden können. Kann keine Weiterbildung und keine Arbeit an Erdgasfahrzeugen nachgewiesen werden, muss erneut eine Prüfung gemäss Ziff. 3.2 abgelegt werden. 4.5 Registrierung Der SVGW verwaltet die Zertifikate und führt zu Handen des ASTRA eine Liste «Berechtigte zur Unterzeichnung des Wartungsdokumentes Erdgasanlagen von Motorfahrzeugen». 9

11 4.5.2 Die Inhaber der registrierten Zertifikate sind verpflichtet, allfällige Adressänderungen dem SVGW zu melden. 4.6 Einträge ins Wartungsdokument Zu jedem erdgasbetriebenen Fahrzeug gehört ein Wartungsdokument, in welches die periodischen Kontrollen und Wartungsarbeiten einzutragen sind Nur die im Register gemäss 4.5 aufgeführten Personen sind berechtigt, Eintragungen in das Wartungsdokument vorzunehmen und dieses zu unterzeichnen. 4.7 Gebühren Für die Abnahme der Prüfung, die Erstellung und Mutation der Zertifikate sowie für den Eintrag in die Liste der zertifizierten Fachkundigen zu Handen des ASTRA kann der SVGW eine Gebühr erheben. 4.8 Missbrauch Der SVGW behält sich vor, bei missbräuchlicher Verwendung des Zertifikats rechtliche Schritte einzuleiten. 5 Einsprachen und Rekursverfahren Einsprachen gegen den vom SVGW gefällten Entscheid bezüglich Bestehen der Prüfung sind innert 15 Tagen nach dessen Eröffnung an den SVGW zu richten. Falls keine Einigung erzielt wird, ist innert weiteren 15 Tagen beim Vorstand des SVGW Rekurs zu erheben. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und muss sowohl eine Antrag als auch eine Begründung enthalten. 6 Inkraftsetzung 6.1 Übergangsbestimmungen Bestehende Zertifikate fallen ebenfalls unter dieses Reglement. Sie werden nach den Bestimmungen dieses Reglements erneuert. Sollte die Gültigkeit der Zertifikate bei der Ausstellung nicht fixiert worden sein, werden die Inhaber nach 5 Jahren auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Zertifikats aufmerksam gemacht. 6.2 Schlussbemerkung Das vorliegende Reglement wurde auf Antrag der Geschäftsleitung des SVGW von der Hauptkommission Gas am 24. August 2005 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. 10

12 ANHANG Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in Zusammenhang mit diesem Reglement und erdgasbetriebenen Fahrzeugen 1. Eidgenössische Gesetze und Verordnungen Strassenverkehrsgesetz (SVG) Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV) Gesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) 2. Bundesamt für Strassen (ASTRA) Merkblatt betreffend Strassenfahrzeuge mit Gasinstallationen; Anforderungen und Prüfung Reglement ECE-R 110 Reglement ECE-R Schweizerische Normenvereinigung (SNV) SN EN Umgang mit erdgasbetriebenen Fahrzeugen 4. Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) G1: G10: G/TISG 202: GW2: G8: G9: Gasleitsätze Richtlinien für den Bau, Betrieb und Unterhalt von erdgasbetriebenen Motorfahrzeugen Reglement für gasbetriebene Motorfahrzeuge Richtlinie für die Verhütung von Unfällen im Gas- und Wasserfach Richtlinien für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Erdgas-Kleintankstellen Richtlinien für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Erdgas-Grosstankstellen Abkürzungen SVGW TISG ASTRA Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Technisches Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches Bundesamt für Strassen 11

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