Verbraucherinformation. Fondsgebundene Basis-Rentenversicherung. nach deutschem Versicherungsvertragsrecht

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1 Verbraucherinformation Fondsgebundene Basis-Rentenversicherung nach deutschem Versicherungsvertragsrecht

2 verbraucherinformation für die fondsgebundene Basis-Rentenversicherung Inhaltsverzeichnis A. Vorbemerkung... Seite 2 B. Kundeninformation gemäß 7 VVG Seite 3 C. Belehrungen... Seite 5 I. Belehrung über das Widerrufsrecht nach 8, 9, 152 VVG II. Gesonderte Mitteilung gemäß 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht III. Gesonderte Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit IV. Gesonderte Mitteilung gemäß 37 Abs. 2 VVG über die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die erste Prämie nicht gezahlt ist D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die FinanceLife Basis-Rentenversicherung (FL-B-1001).... Seite 7 E. Besondere Bedingungen zu Veranlagung und Garantie der FinanceLife Basis-Rentenversicherung... Seite 14 (FL-B-1001) F. Allgemeine Hinweise zu den Veranlagungsinstrumenten.... Seite 16 G. Kostenverzeichnis... Seite 16 H. Allgemeine Angaben zu den Steuerregelungen... Seite 17 I. Gesetzesauszüge (Auszug aus dem VVG)... Seite 17 A. Vorbemerkung Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin! Diese Verbraucherinformation enthält unter anderem die Versicherungsbedingungen, die wir für unsere Fondsgebundene Basis-Rentenversicherung (FL-B-1001) verwenden. Damit geben wir Ihnen die Möglichkeit, sich vor einem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages über die Einzelheiten und Regeln zu informieren, die für den Versicherungsschutz gelten. In den Bedingungen zitierte Gesetzesvorschriften finden Sie unter Punkt I. Gesetzesauszüge zum Nachlesen abgedruckt. Bitte beachten Sie: Dem von Ihnen gewünschten Versicherungsvertrag werden gegebenenfalls nicht sämtliche Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, die in dieser Verbraucherinformation enthalten sind. Die Versicherungsbedingungen, die für den von Ihnen beantragten individuellen Versicherungsvertrag gelten, sind im Antrag und später in der Versicherungspolice genannt. Seite 2 von 20

3 B. Kundeninformation gemäß 7 VVG zur FinanceLife Basis-Rentenversicherung 1. Identität des Versicherers und ladungsfähige Anschrift: a) Ansparphase Fondsgebundene Veranlagung: FinanceLife Lebensversicherung AG Untere Donaustraße 21 A 1029 Wien - vertreten durch den Vorstand, Herrn Werner Holzhauser und Herrn Mag. Martin Sardelic, Sitz der Gesellschaft ist Wien, Österreich. Die Gesellschaft ist beim Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN i eingetragen. b) Rentenbezugszeit: UNIQA Personenversicherung AG Untere Donaustraße 21 A 1029 Wien - vertreten durch den Vorstand, Herrn Dr. Peter Eichler und Herrn Werner Holzhauser, Sitz der Gesellschaft ist Wien, Österreich. Die Gesellschaft ist beim Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN 63197m eingetragen. 2. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde: Hauptgeschäftstätigkeit der FinanceLife Lebensversicherung AG ist der Betrieb der Fondsgebundenen Lebensversicherung und der Indexgebundenen Lebensversicherung. Hauptgeschäftstätigkeit der UNIQA Personenversicherung AG ist der Betrieb der Lebensversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung. Aufsichtsbehörde für beide Gesellschaften: Finanzmarktaufsicht (FMA) Otto-Wagner-Platz 5 A 1090 Wien 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung: Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungsbedingungen und wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsvorschlag/Versicherungsantrag und später der Versicherungspolice. Die Versicherungsbedingungen sind in dieser Verbraucherinformation enthalten. 4. Gesamtpreis der Versicherung: Die Versicherungsprämie sowie die darin enthaltenen Kosten entnehmen Sie bitte dem Versicherungsvorschlag/Versicherungsantrag beziehungsweise der Versicherungspolice. 5. Zusätzlich anfallende Kosten: Neben der Versicherungsprämie fallen in der Regel keine zusätzlichen Kosten an. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht (z.b. für Mahnungen), können wir Ihnen die dadurch verursachten Kosten in Form eines pauschalen Abgeltungsbetrages berechnen. Bitte lesen Sie dazu unser Kostenverzeichnis unter G in dieser Verbraucherinformation. 6. Zahlungsmodalitäten: Versicherungsprämien werden je nach vereinbarter Prämienzahlungsweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, oder jährlich, und zwar jeweils zum Ersten eines Prämienzahlungsabschnittes, fällig. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung gegeben haben, buchen wir die Versicherungsprämie im Lastschriftverfahren vom angegebenen Bankkonto ab. 7. Gültigkeitsdauer: Vor Policierung mitgeteilte Konditionen sind freibleibend. Versicherungsvorschläge sind in der Regel auf 1 Monat befristet. 8. Hinweise zu den mit der Veranlagung verbundenen Risiken: Einen Hinweis über die Chancen und Risiken, die mit dem Abschluss einer Fondsgebundenen Lebensversicherung verbunden sind, finden Sie unter E. Besondere Bedingungen zu Veranlagung und Garantie der FinanceLife Basis-Rentenversicherung. 9. Zustandekommen des Versicherungsvertrages: Der Versicherungsvertrag kommt gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Angebot und Annahme zustande. Am Anfang steht die Beratung durch Ihren Versicherungsvermittler. Sollten Sie uns danach einen schriftlichen Versicherungsantrag zusenden, werden wir diesen nach Eingang prüfen. Wir können Ihren Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat annehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Während dieser Frist sind Sie an den Antrag gebunden. Ihr Recht, Ihre Vertragserklärung nach 8, 9, 152 VVG zu widerrufen, bleibt unberührt. Mit unserer Annahmeerklärung kommt der Versicherungsvertrag zustande und Sie erhalten zugleich Ihre Versicherungspolice. Sollte von diesen Verfahren im Einzelfall einmal abgewichen werden müssen, z.b. weil wir den Antrag nur mit bestimmten Änderungen annehmen können, werden wir Sie entsprechend informieren. Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz beginnt in beiden Fällen mit dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn die erste Prämie unverzüglich gezahlt wird. Nähere Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in dieser Verbraucherinformation unter C. I.. Seite 3 von 20

4 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages: Basis-Rentenversicherungen werden auf Lebenszeit abgeschlossen und unterliegen nicht der Kündigung. Ansprüche aus Basis-Rentenversicherungen sind nach 10 Abs. 1. Nr. 2 Buchst. b EStG nicht kapitalisierbar. Eine Kündigung der Versicherung bewirkt daher eine Prämienfreistellung bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn. 11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprachen: Die vorvertraglichen und vertraglichen Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutschen Gerichte sind zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem 215 VVG (siehe I.), sowie 21 FL-B Die Sprache dieser Informationen, des Vertrags, sowie der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit ist deutsch. Grundsätzlich gilt: Für gegen uns gerichtete Klagen aus dem Versicherungsvertrag, sind örtlich die Gerichte an unserem Sitz und die Gerichte an Ihrem Wohnsitz zuständig. Für gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder in das Gebiet außerhalb der Europäischen Union verlegt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach unserem Sitz. 12. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren: Für Beschwerden ist der Versicherer unter folgenden Anschriften erreichbar: FinanceLife Lebensversicherung AG Untere Donaustr. 21 A 1029 Wien oder UNIQA Personenversicherung AG Untere Donaustr. 21 A 1029 Wien Beschwerden nehmen auch die zuständigen Aufsichtsbehörden entgegen. Diese sind unter folgenden Anschriften erreichbar: Finanzmarktaufsicht (FMA) Otto-Wagner-Platz 5 A 1090 Wien oder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 D Bonn Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch die Inanspruchnahme dieser außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgeschlossen. 13. Zertifizierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Der vorliegende Basis-Rentenversicherungsvertrag wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Bescheid vom unter der Nummer im Sinne des 5a i.v.m. 10 AltZertG zertifiziert. Die Zertifizierung wurde gemäß 10 AltZertG durch Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters sowie der Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Darüber hinaus kann die Zertifizierung auch auf der Internetseite nachvollzogen werden. Seite 4 von 20

5 C. Belehrungen I. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht nach 8, 152 VVG Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Zu Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: FinanceLife Lebensversicherung AG Postadresse: Untere Donaustraße 21, A 1029 Wien Telefax: +43/ 1/ Die Widerrufsfrist beginnt nachdem Ihnen die Versicherungspolice und die Vertragsbestimmungen einschließlich der für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 VVG in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht in Textform zugegangen sind. Widerrufsfolgen nach 9 VVG Üben Sie Ihr Widerrufsrecht fristgerecht aus, endet der Vertrag und Sie haben Anspruch auf Prämienrückerstattung: Den Teil der gezahlten Prämie, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt, erhalten Sie in jedem Fall zurück. Den Teil der gezahlten Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und wir Sie ordnungsgemäß im Sinne des 9 Satz 1 VVG über das Widerrufsrecht belehrt haben. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil Sie nicht zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Hinweis nach 9 Satz 1 VVG unterblieben ist, haben wir Ihnen, wenn Sie nicht bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, auch den Teil der Prämie zurückzuerstatten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, höchstens aber die Prämie für das erste Versicherungsjahr. Ist ein Rückkaufswert vorhanden, haben Sie nach Maßgabe des 152 Abs. 2 VVG Anspruch auf den Rückkaufswert. Die Prämienrückerstattung erfolgt spätestens 30 Tage nach Zugang Ihres Widerrufs. II. Gesonderte Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht dem Versicherungsvermittler gegenüber machen wollen, sind unverzüglich und unmittelbar uns gegenüber nachzuholen (FinanceLife Lebensversicherung AG, Untere Donaustr. 21, A 1029 Wien). Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil der Prämie zu, welche der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Ist ein Rückkaufswert vorhanden, haben Sie Anspruch auf den Rückkaufswert. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Versicherung wandelt sich dann in eine prämienfreie Versicherung um, sofern die dafür geltenden Mindestwerte erreicht werden. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Seite 5 von 20

6 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die oben genannte Frist noch nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. III. Gesonderte Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, bedarf es Ihrer Mitwirkung. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Gemäß den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Darüber hinaus können wir verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. IV. Gesonderte Mitteilung nach 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie Die Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ist Voraussetzung für Ihren Versicherungsschutz. Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der Prämie, jedoch nicht vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Hinweis: Weitere Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes, zur Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie und zur Rechtzeitigkeit der Zahlung entnehmen Sie der Versicherungspolice sowie den für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. Seite 6 von 20

7 D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die FinanceLife Basis-Rentenversicherung (FL-B-1001) Stand: Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Zuständiger Vertragspartner für die bis zum Tag des Rentenzahlungsbeginns zu erbringenden Versicherungsleistungen ist die FinanceLife Lebensversicherung AG und zuständiger Vertragspartner für die ab dem Tag des Rentenzahlungsbeginns zu erbringenden Versicherungsleistungen ist die UNIQA Personenversicherung AG. Wenn nachstehend von wir die Rede ist, ist jeweils diejenige der beiden Versicherungsgesellschaften gemeint, die für die vor oder nach Rentenzahlungsbeginn zu erbringenden Versicherungsleistungen zuständig ist. Für das Vertragsverhältnis gelten jeweils die nachstehenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis 1 Fondsgebundene Basis-Rentenversicherung... Seite 8 2 Grundsätze der Fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung... Seite 8 3 Flexibler Ablauftermin; Tag des Rentenzahlungsbeginns Seite 9 4 Versicherte Person... Seite 9 5 Versicherte Leistungen.... Seite 9 6 Keine Überschussbeteiligung.... Seite 9 7 Beginn des Versicherungsschutzes... Seite 10 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages Seite 10 9 Prämienzahlung Seite Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung Seite Antrag auf Prämienfreistellung... Seite Kündigung Seite Rückkaufswert... Seite Prämienfreie Versicherungsleistung Seite Verwendung der Prämie; Kosten... Seite Berechnung und Tilgung der Abschluss- und Verwaltungskosten.... Seite Deckungskapital; Deckungsrückstellung; Prämiensumme; versicherungstechnisches Alter... Seite Auszahlung der Versicherungsleistungen... Seite Hinterbliebenenversorgung Seite Verjährung Seite Deutsche und österreichische Gerichtsstände Seite Schriftform für Anzeigen und Erklärungen; Anschriften- und Namensänderung.... Seite Änderung von Bedingungen und Prämien.... Seite Anwendbares Recht; gesetzliche Vorschriften... Seite Vorrang des AltZertG.... Seite 13 Seite 7 von 20

8 1 Fondsgebundene Basis-Rentenversicherung Die Fondsgebundene Basis-Rentenversicherung mit flexiblem Abruftermin ist eine Fondsgebundene Lebensversicherung, die Versicherungsschutz in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente bietet und bei der Sie den Rentenzahlungsbeginn in den vorgegebenen zeitlichen Grenzen grundsätzlich selbst bestimmen können ( 3). 2 Grundsätze der Fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung 1. Die Fondsgebundene Basis-Rentenversicherung der FinanceLife bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock), das getrennt vom sonstigen Vermögen geführt wird. Das im Anlagestock geführte Vermögen besteht aus Anteilen am gewählten Investmentfonds (Fondsanteile). Die Fondsanteile erwerben wir in unserem Namen, um das Fondskapital (Nr. 5) bereitstellen zu können. 2. Anteileinheiten am Anlagestock: Der Anlagestock ist in Anteileinheiten aufgeteilt, deren Anzahl der Summe der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile entspricht. 3. Zuordnung von Anteileinheiten: Von den zur Anlage in Investmentfonds vorgesehenen Anteilen Ihrer Prämien kaufen wir nach Zahlungseingang am jeweils folgenden Kauftermin (Nr. 7) Fondsanteile und ordnen Ihrer Versicherung im gleichen Verhältnis entsprechende Anteileinheiten zu. In gleicher Weise verfahren wir, wenn der Investmentfonds Erträge ausschüttet oder wenn Steuererstattungen erfolgen (nicht ausgeschüttete Erträge, die im Investmentfonds wieder angelegt werden, erhöhen nicht die Anzahl der Anteileinheiten, sondern den Wert der Fondsanteile und damit auch den Wert der Anteileinheiten). 4. Wert einer Anteileinheit: Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach dem Wert des Anlagestocks. Der Wert des Anlagestocks ist der Veräußerungswert aller Fondsanteile zum jeweils maßgebenden Bewertungsstichtag. Veräußerungswert eines Fondsanteils ist der Rücknahmepreis der Kapitalanlagegesellschaft. Der Wert einer Anteileinheit ergibt sich, indem der Wert des Anlagestocks durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt insgesamt vorhandenen Anteileinheiten geteilt wird. 5. Fondskapital: Das Fondskapital ist der Geldwert der fondsgebundenen Deckungsrückstellung. Es entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien (vgl. 16) sondern dem Wert der Ihrer Versicherung am jeweiligen Bewertungsstichtag zugeordneten Anteileinheiten. Das ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Ihrer Versicherung zugeordneten Anteileinheiten mit dem Wert einer Anteileinheit multipliziert wird. Die Höhe des Fondskapitals und der daran gebundenen Versicherungsleistungen können wir zwischen Versicherungsbeginn und dem 20. des Monats, an dem Sie von Ihrem Abrufrecht Gebrauch machen (siehe unten, 3(2)) und vor Vollendung des 15. Kalenderjahres der Vertragslaufzeit wegen der nicht voraussehbaren Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile nicht garantieren. Die Garantie gilt nur zum Garantiestichtag nach Maßgabe der unter E. angefügten Besonderen Bedingungen zur Veranlagung der FinanceLife Basis-Rentenversicherung FL-B Wertentwicklung: Die Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile unterliegt kapitalmarktbedingten Schwankungen und kann nicht vorhergesehen werden. In der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind kein Indikator für künftige Erträge. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Die mit der Wertentwicklung der Fondsanteile verbundenen Chancen und Risiken liegen nicht bei uns, sondern bei Ihnen. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgängen tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung und des Wertverlustes. Die Garantie gilt nur zum Garantiestichtag nach Maßgabe der unter E. angefügten Besonderen Bedingungen zur Veranlagung der FinanceLife Basis-Rentenversicherung. 7. Kauf- und Verkaufstermine: Termin für den Kauf und den Verkauf von Fondsanteilen ist jeweils der letzte Börsentag eines Monats. Soweit es auf den nächstmöglichen Termin ankommt, steht der Termin unter dem Vorbehalt, dass die maßgebenden Voraussetzungen bis zum 20. des jeweiligen Monats gegeben sind. 8. Investmentfonds: Die bei Abschluss des Vertrages veranlagten Investmentfonds müssen nicht über die gesamte Vertragsdauer beibehalten werden. Weitere Hinweise zu den veranlagten Investmentfonds und den mit der Veranlagung verbundenen Risiken finden Sie in den unter E. angefügten Besonderen Bedingungen zur Veranlagung der FinanceLife Basis-Rentenversicherung. 9. Aufstockungen/Zuzahlungen: Aufstockungen der laufenden Prämien und Zuzahlungen zu den bestehenden Depotwerten können unter Berücksichtigung der zum gegenständlichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage vorbehaltlich unserer Zustimmung jederzeit schriftlich beantragt werden. Durch Aufstockungen der Prämien oder Zuzahlungen zu den bestehenden Depotwerten erhöht sich der Versicherungsschutz. Insbesondere kann ein anhand von Prämienfreistellungen verminderter Versicherungsschutz ( 11 Nr. 5) durch Aufstockungen/Zuzahlungen nachträglich wieder ausgeglichen werden. 10. Altersvorsorgeaufwendungen nach 10 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b EStG: Nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG sind Ansprüche aus der Basis-Rentenversicherung nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, und nicht kapitalisierbar. Es besteht kein Anspruch auf Kapitalauszahlungen. Die Gesellschaft erstellt dem Anleger eine jährliche Bescheinigung für den Sonderausgabenabzug über alle innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Altersversorgungsbeiträge. Altersversorgungsbeiträge, die nach dem eines Kalenderjahres eingehen werden in der Bescheinigung für das jeweils folgende Kalenderjahr berücksichtigt. Seite 8 von 20

9 11. Ausschluss der Vererblichkeit: Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Basisrentenverträge nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG sind nicht vererblich. Die Rechtsnachfolger des Anlegers können die geleisteten Beiträge weder zurückfordern, noch eine Rentenzahlung verlangen. Tritt der Fall der Hinterbliebenenversorgung ( 19) nicht ein, werden wir im Todesfall des Versicherungsnehmers die diesem zugeordneten Anteile veräußern und den Erlös den anderen bei unserer Gesellschaft bestehenden Basisrentenverträgen zum ersten Bewertungsstichtag des auf den Ablebensfall folgenden Kalenderjahres zuführen. Es verbleibt kein erbrechtlich relevanter Anspruch beim verstorbenen Versicherungsnehmer. 3 Flexibler Ablauftermin; Tag des Rentenzahlungsbeginns 1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet mit dem Tod der versicherten Person. Den Tag des Rentenzahlungsbeginns können Sie in Ausübung Ihres Abrufrechts nach Nr. 2 und innerhalb der für das Abrufrecht geltenden zeitlichen Grenzen grundsätzlich selbst bestimmen. Machen Sie von Ihrem Abrufrecht keinen Gebrauch, ist der Tag des Rentenzahlungsbeginns der letzte Tag des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet. Aufgrund der unbestimmten Laufzeit kann der im Vorschlag beispielhaft veranschlagte Termin des Rentenzahlungsbeginns unter Beachtung der für das Abrufrecht geltenden zeitlichen Grenzen in jede Richtung verschoben werden. 2. Abrufrecht: Sie haben das Recht, die für den Erlebensfall vereinbarte Rente ( 5 Nr. 1) abzurufen, indem Sie uns schriftlich, spätestens bis zum 20. des jeweiligen Kalendermonats den von Ihnen gewünschten Tag des Rentenzahlungsbeginns frühestens den nächsten Monatsersten nennen. Als Rentenzahlungsbeginn können Sie nach dem Ablauf des ersten Versicherungsjahres jeden Monatsersten bestimmen, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres (der Vollendung des 62. Lebensjahres, bei Verträgen, die nach dem abgeschlossen werden) der versicherten Person liegt und dem letzten Tag des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet. 3. tag des Rentenzahlungsbeginns: Tag des Rentenzahlungsbeginns ist der Tag, den Sie in Ausübung Ihres Abrufrechts nach Nr. 2 bestimmen, spätestens aber der letzte Tag des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet. 4 Versicherte Person Versicherte Person ist die Person, auf deren Namen diese Versicherung genommen wird. Die Versicherung ist nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht übertragbar. 5 Versicherte Leistungen 1. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns, zahlt die UNIQA Personenversicherung AG eine anhand der Auszahlungsmerkmale des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG festgelegte, garantierte lebenslange, gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen: a) Die Höhe der garantierten lebenslangen Leibrente berechnet sich aus dem am Bewertungsstichtag vorhandenen Fondskapital ( 2 Nr. 5) und dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor. Bewertungsstichtag ist der letzte Verkaufstermin ( 2 Nr. 7) vor dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns. Die Berechnung der über die garantierte Mindestrente hinausgehenden Rentenhöhe erfolgt nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen, die zu dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns für dann neu abzuschließende Basis-Rentenversicherungen zu verwenden sind. Der Versicherer verpflichtet sich, vor Rentenbeginn die Leibrente auf Grundlage einer anerkannten Sterbetafel zu berechnen und dabei den während der Laufzeit der Rente geltenden Zinsfaktor festzulegen. Anzuwenden ist dabei die österreichische Sterbetafel AVÖ 2005 R. b) Zur Sicherstellung der Rentenzahlung entnehmen wir das für die Rentenzahlung zur Verfügung stehende Fondskapital ( 2 Nr. 5) dem Anlagestock ( 2 Nr. 1) und überführen es als Deckungskapital für die garantierte Rente in das Vermögen der UNIQA Personenversicherung AG, die zeitgleich eine entsprechende und nun nicht mehr fondsgebundene Deckungsrückstellung bildet. c) Die Auszahlung von Versicherungsleistungen als Kapitalabfindung ist nicht möglich. Jedoch kann eine Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Abs. 3 EStG abgefunden werden. Das Zustehen der Versicherungsleistung ist im Leistungszeitpunkt von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig, insbesondere ist das Erreichen einer über die Erfordernisse des 93 Abs. 3 EStG hinausgehenden Mindestsparsumme nicht notwendig. Dies bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer sobald ein Depotwert vorhanden ist, immer mindestens die prämienfreie Versicherungsleistung im Sinne des 14 zur Verfügung steht. d) Wird im Falle einer Hinterbliebenenversorgung die Rente als Waisenrente im Sinne des 19 Nr. 3 ausbezahlt, richtet sich die Höhe der Rente neben dem zur Verfügung stehenden Fondskapital nach dem versicherungstechnischen Alter der versorgungsberechtigten Waisen zum Todeszeitpunkt und wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. 2. Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns, fällt entweder die Versicherungsleistung den übrigen bei unserer Gesellschaft bestehenden Basis-Rentenverträgen zu, oder wir zahlen soweit Hinterbliebene im Sinne des 19 vorhanden sind eine Hinterbliebenenrente auf Basis des am Bewertungsstichtag vorhandenen Fondskapitals. Bewertungsstichtag ist der nächstmögliche Verkaufstermin nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde, spätestens aber der letzte Verkaufstermin ( 2 Nr. 7) vor dem Tag des Rentenzahlungsbeginns. 6 Keine Überschussbeteiligung Bei Ihrer Versicherung ist eine Überschussbeteiligung ausgeschlossen. An der Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile ( 2 Nr. 1) sind Sie unmittelbar beteiligt. Bewertungsreserven fallen bei dieser Art der Versicherung nicht an. Seite 9 von 20

10 7 Beginn des Versicherungsschutzes Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns, wenn die erste Prämie unverzüglich gezahlt wird. Wird die erste Prämie nicht unverzüglich gezahlt, beginnt Ihr Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der Prämie, soweit sich nicht aus 10 Nr. 1 etwas anderes ergibt, aber nicht vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages 1. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass uns die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu versichernden Risikos maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. 2. Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht können wir nach Maßgabe der 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurück treten und leistungsfrei werden oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Das Recht zur Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten haben. 3. Unser Recht, den Vertrag nach den 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 4. Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Ihr Vertreter ist, ist Ihnen nach Maßgabe des 20 VVG auch deren Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. 5. Bei Änderung oder Wiederinkraftsetzung des Vertrages gelten die Nrn. 1 bis 5 entsprechend. 6. Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung Ihnen als Versicherungsnehmer oder im Falle der Hinterbliebenenversorgung ( 19) Ihren Hinterbliebenen gegenüber. 9 Prämienzahlung 1. Die Prämie zu Ihrer Versicherung ist eine Jahresprämie mit einer Mindesthöhe von EUR 420,, die ausschließlich durch den Versicherungsnehmer (Steuerpflichtiger im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) zu leisten ist. Die Jahresprämie kann je nach Vereinbarung ohne Zuschlag auch in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten gezahlt werden. 2. unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages, frühestens jedoch zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns, ist die erste Jahresprämie oder die erste Rate (Einlösungsprämie) zu zahlen. Alle weiteren Jahresprämien oder Raten (Folgeprämien) sind bei Fälligkeit zu zahlen. Jahresprämien werden zu Beginn des Versicherungsjahres, Raten zu Beginn des jeweils vereinbarten Ratenzahlungsabschnittes fällig. 3. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren genügt es, dass die geschuldete Prämie zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto abgebucht werden kann. Kann die Prämie jedoch aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird der Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen, geraten Sie in Verzug. Wir können Ihnen die daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Kann eine Prämie nicht eingezogen werden, können wir von weiteren Einziehungsversuchen absehen und Sie in Textform zur Zahlung durch Überweisung, die auf Ihre Kosten und Gefahr zu erfolgen hat, auffordern. 10 Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung 1. Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht unverzüglich zahlen, können wir a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten, und/oder b) nach 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach 38 VVG mahnen oder den Vertrag prämienfrei stellen. Ihr Versicherungsschutz vermindert sich dadurch auf die prämienfreie Versicherungsleistung ( 14). 3. Im Falle eines Rücktritts können wir von Ihnen eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. 4. Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 11 Antrag auf Prämienfreistellung 1. Bei Versicherungen, zu denen noch Folgeprämien zu entrichten sind, können Sie schriftlich beantragen, für die Zukunft von der Prämienzahlungspflicht freigestellt zu werden (Prämienfreistellung). Sie können den Antrag jederzeit zum Schluss des Versicherungsjahres stellen, bei Ratenzahlung auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnittes, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. 2. Sie können unter Beachtung des 9 (1) eine teilweise oder eine vollständige Freistellung von der Prämienzahlungspflicht beantragen. 3. Bei der Freistellung von der Prämienzahlungspflicht setzen wir die vereinbarte Versicherungsleistung auf die prämienfreie Versicherungsleistung ( 14) und die gegebenenfalls verbleibende prämienpflichtige Versicherungsleistung herab. 4. Die Prämienfreistellung ist mit den in 14 Nr. 3 näher beschriebenen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. 5. Ist Ihr Versicherungsvertrag ganz oder teilweise prämienfrei gestellt (Nr. 2), können Sie die ganze oder teilweise Wiederaufnahme der Prämienzahlung jederzeit bis zum 20. des laufenden Kalendermonats, frühestens zum nächsten Monatsersten beantragen. Zusätzlich können Sie zur Erreichung Ihres Sparziels eine Anpassung Ihres Depotstandes durch Aufstockungen oder Zuzahlungen ( 2 Nr. 9) beantragen. Seite 10 von 20

11 12 Kündigung Basis-Rentenversicherungen unterliegen nicht der Kündigung. Ansprüche aus Basis-Rentenversicherungen sind nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht kapitalisierbar. Eine Kündigung der Versicherung (Rückkauf) hat daher nicht die Auszahlung des Rückkaufswertes ( 13) sondern eine Prämienfreistellung bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zur Folge ( 11). 13 Rückkaufswert 1. Zu Ihrer Versicherung ist ein technischer Rückkaufswert zu bilden. Eine Rückzahlung der Prämien oder die Auszahlung des Rückkaufswertes können Sie nicht verlangen. Alle Leistungen aus der FinanceLife Basis-Rentenversicherung erfolgen ausschließlich nach Maßgabe des Der Rückkaufwert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen ( 169 Abs. 4 VVG). Dabei wird das am Bewertungsstichtag vorhandene Fondskapital ( 2 Nr. 5) in Ansatz gebracht. Bewertungsstichtag ist, soweit nicht in 7 etwas anderes bestimmt ist, der nächstmögliche Verkaufstermin ( 2 Nr. 7). Wir legen jedoch mindestens den Zeitwert zugrunde, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt ( 169 Abs. 4 i.v.m. Abs. 3 VVG). Ein Abzug für die vorzeitige Vertragsbeendigung (Rückkaufsabschlag) erfolgt nicht. 3. In den ersten Versicherungsjahren ist vor allem wegen der zu tilgenden Abschlusskosten ( 16) in der Regel nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in späteren Versicherungsjahren muss der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Prämien erreichen: Denn zum einen werden die Prämien auch zur Finanzierung von Kosten verwendet (vgl. 15) und zum anderen hängt der Wert der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile von den am Kapitalmarkt erzielbaren Verkaufserlösen ab (vgl. 2 Nr. 6). 4. Wir sind nach 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den nach Nr. 2 Satz 1 und 2 berechneten Betrag befristet auf jeweils ein Jahr angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer auszuschließen. 14 Prämienfreie Versicherungsleistung 1. Die prämienfreie Versicherungsleistung wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 13 Nr. 2 berechnet ( 165 Abs. 2 VVG). Der für die prämienfreie Versicherungsleistung zur Verfügung stehende Betrag vermindert sich um etwaige Prämienrückstände. Ein Abzug für die vorzeitige Prämienfreistellung erfolgt nicht. 2. Bei der Anwendung dieser Grundsätze wird zwischen garantierten Versicherungsleistungen und nicht garantierten Versicherungsleistungen unterschieden: a) Bei den nicht garantierten Versicherungsleistungen ist die prämienfreie Versicherungsleistung das Fondskapital ( 2 Nr. 5). Die Anzahl der Ihrer Versicherung zugeordneten Anteileinheiten kann sich während einer Prämienfreistellung nicht erhöhen. b) Die garantierten Versicherungsleistungen für den Ablebensfall ( 5 Nr. 2) werden auf die prämienfreie Versicherungsleistung herabgesetzt. 3. In den ersten Versicherungsjahren sind vor allem wegen der zu tilgenden Abschlusskosten ( 16) in der Regel nur geringe prämienfreie Versicherungsleistungen vorhanden. Auch in späteren Versicherungsjahren müssen die prämienfreien Versicherungsleistungen nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Prämien erreichen: Denn zum einen werden die Prämien auch zur Finanzierung von Kosten verwendet ( 15) und zum anderen hängt der Wert der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile von den am Kapitalmarkt erzielbaren Verkaufserlösen ab (vgl. 2 Nr. 6). 15 Verwendung der Prämie; Kosten 1. Mit seiner Prämie trägt jeder Versicherungsnehmer zur Finanzierung der für den Erlebensfall vereinbarten Versicherungsleistung und zur Finanzierung der mit der Versicherung verbundenen Kosten bei. 2. Ihren Prämien entnehmen wir zunächst die vorweg abziehbaren Prämienanteile. Dies sind a) die zur Deckung der Abschlusskosten bestimmten Prämienanteile und b) die zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmten Prämienanteile. Die genaue Höhe der mit der Versicherung verbundenen Kosten wird im Versicherungsvorschlag beziehungsweise im Versicherungsschein ausgewiesen. 3. Dem fondsgebundenen Deckungskapital entnehmen wir monatlich anfallende Gebühren und Kosten, soweit sie nicht gesondert in Rechnung gestellt und gezahlt werden. 4. Die Kosten bestehen aus Abschlusskosten und aus Verwaltungskosten: a) Zu den Abschlusskosten gehören insbesondere die Kosten für die Antragsbearbeitung und die Ausstellung der Versicherungspolice, sowie die Kosten für die Vermittlung und die Beratung. b) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Kosten für das Inkasso, die Bestandsführung und die Leistungsbearbeitung. 5. Gebühren: Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können wir Ihnen die dadurch verursachten Kosten in Form eines pauschalen Abgeltungsbetrages gesondert berechnen. Dies gilt beispielsweise für Ersatzurkunden für die Versicherungspolice, für Rückläufer im Lastschriftverfahren, für die Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgeprämien sowie für Abtretungen und Verpfändungen. Eine jeweils aktuelle Aufstellung der gesondert zu berechnenden Kosten (vgl. G. Kostenverzeichnis ) können Sie jederzeit bei uns anfordern. 6. Wenn Fondsanteile über die Börse gehandelt werden müssen, sind anfallende Transaktionskosten vom Versicherungsnehmer zu tragen. Seite 11 von 20

12 16 Berechnung und Tilgung der Abschluss- und Verwaltungskosten Basis für die Abschluss- und für die Verwaltungskosten sind Prämie oder Prämiensumme. Die Abschlusskosten werden laufend, mindestens während der ersten fünf Jahre verrechnet; bei Erhöhungen der Prämien in den ersten fünf Jahren nach der jeweiligen Erhöhung. Eine Zillmerung der Abschlusskosten erfolgt nicht. Die Verwaltungskosten werden laufend verrechnet. Die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten ist im jeweiligen Versicherungsvorschlag ausgewiesen. 17 Deckungskapital; Deckungsrückstellung; Prämiensumme; versicherungstechnisches Alter 1. Das Deckungskapital entspricht dem Betrag mit dem wir den einzelnen Versicherungsvertrag in die Deckungsrückstellung eingestellt haben. Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den vereinbarten Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Sie wird nach den Vorschriften des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet. 2. Prämiensumme ist die aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses berechnete Summe der über die vereinbarte Prämienzahlungsdauer hinweg insgesamt zu entrichtenden Prämien. 3. Versicherungstechnisches Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsdatum. 18 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage der Versicherungspolice und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. Vor und während einer Rentenzahlung können wir außerdem einmal jährlich auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. 2. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außerdem sind uns einzureichen: a) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, b) ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über den Tod der Versicheten Person. 3. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise, insbesondere Nachweise über die Versorgungsberechtigung in der Hinterbliebenenversorgung nach 19, verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistungen beansprucht. 4. unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten kostenfrei, sofern das von uns angebotene Überweisungsverfahren gewünscht wird, ansonsten verrechnen wir etwa entstehende Kosten mit der Leistung. Bei Überweisungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfangsberechtigte die Kosten und auch die mit der Überweisung verbundene Gefahr. 19 Hinterbliebenenversorgung 1. Die Hinterbliebenenversorgung wird ausschließlich dem überlebenden versorgungsberechtigten Ehepartner gewährt, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Ablebens in gültiger Ehe verheiratet war, nachdem dieser das 60. Lebensjahr (das 62. Lebensjahr, bei Verträgen, die nach dem abgeschlossen werden) vollendet hat. Ist kein versorgungsberechtigter Ehepartner vorhanden, wird die Hinterbliebenenversorgung den versorgungsberechtigten Waisen des Versicherungsnehmers gewährt, sofern der Versicherungsnehmer für diese im Ablebenszeitpunkt Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG hatte. 2. Der versorgungsberechtigte Ehepartner kann im Todesfall des Versicherungsnehmers bezüglich seiner Hinterbliebenenversorgung unter Einhaltung der unter 1. genannten Voraussetzungen zwischen einer sofort beginnenden lebenslangen Leibrente ( 5 Nr.1) oder der Übertragung des Deckungskapitals auf einen eigenen Basisrentenvertrag, der die Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erfüllt, wählen. 3. Versorgungsberechtigte Waisen erhalten eine Hinterbliebenenversorgung in Form einer Waisenrente. Ist eine Waisenrente für mehrere Kinder zu zahlen, so ist die Waisenrente für alle berechtigten Kinder gleich hoch. Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG höchstens für den Zeitraum in dem die Versorgungsberechtigten Waisen die Voraussetzungen des 32 EStG zur Berücksichtigung erfüllen. 20 Verjährung 1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren binnen drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Seite 12 von 20

13 21 Deutsche und österreichische Gerichtsstände 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Es ist darüber hinaus auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. 3. Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz in einen Staat außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen. 4. Im übrigen gelten 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessordnung. 22 Schriftform für Anzeigen und Erklärungen; Anschriften- und Namensänderung 1. Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen bedürfen der Schriftform, soweit für sie gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. 2. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. 3. Bei einer Änderung Ihres Namens gilt Nr. 2 entsprechend. 23 Änderung von Bedingungen und Prämien Nach Maßgabe des 164 VVG sind wir berechtigt, in den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen eine Bestimmung durch eine neue Regelung zu ersetzen, a) wenn sie durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist und dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist, oder b) wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine andere Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. 24 Anwendbares Recht; gesetzliche Vorschriften 1. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Privatrecht, insbesondere deutschem Versicherungsvertragsrecht und österreichischem Versicherungsaufsichtsrecht. 2. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 25 Vorrang des AltZertG Diese Versicherungsbedingungen gelten nur insoweit, als sie den gesetzlichen Regelungen des AltZertG nicht widersprechen - beziehungsweise diesen nicht entgegenstehen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung des AltZertG. Seite 13 von 20

14 E. Besondere Bedingungen zu Veranlagung und Garantie der FinanceLife Basis-Rentenversicherung (FL-B-1001) Wie erfolgt die Veranlagung? Die Veranlagung der investierten Prämie erfolgt im Garantieportefeuille Vorsorge & Garantie welches im Rahmen einer professionellen Vermögensverwaltung nach einer genau festgelegten Investmentstrategie verwaltet wird. Die Veranlagung bildet ein CPPI-Modell (Constant proportion portfolio insurance) mit einer Risiko- und einer Ertragskomponente (Aktienteil) sowie einer Absicherungskomponente, die für Stabilität und Kapitalerhalt sorgt (Anleihenteil), ab. Die Gewichtung der beiden Komponenten zueinander wird täglich neu errechnet und anhand von Marktgegebenheiten angepasst. Zusätzlich werden Kursverluste des Fonds über derivate Veranlagungsinstrumente ausgeglichen. Im Falle eines hohen Absicherungsbedarfs nach starken Kursverlusten besteht die Wahrscheinlichkeit, dass nur noch eine geringfügige Partizipation der Aktienquote am Kapitalmarkt erfolgen kann. Welche Art von Garantie erhalten Sie bei Vorsorge & Garantie? Der Anleger erhält zu den vereinbarten Stichtagen (siehe 3 FL-B-1001) die Garantie, dass das dann vorhandene Deckungskapital (siehe 5 (1) b) FL-B-1001) mindestens die Höhe der einbezahlten Prämien zuzüglich der gegebenenfalls zu vorigen Garantiestichtagen (gesicherten Erträge, erreicht. Die Kapitalgarantie gilt nur zu den folgenden Stichtagen (jeweils des entsprechenden Jahres): - Erstmals nach 15 vollendeten Kalenderjahren - In Folge alle 10 Jahre, als letzter Garantiestichtag gilt der Ablauf der geplanten Veranlagungsdauer. Für Verträge mit Versicherungsbeginn zwischen 02/2010 und 01/2011 bedeutet dies beispielsweise: Erster Garantiestichtag: Weitere Garantiestichtage: , , usw. (sofern diese Stichtage vor dem vereinbarten Ablauf der geplanten Veranlagungsdauer liegen) Letzter Garantiestichtag Bei Ablauf der geplanten Veranlagungsdauer Gleitklausel: Weitere Veranlagung im Sonderportefeuille VI Vorsorge & Garantie bis zum nächsten Garantiestichtag. Hier besteht die Möglichkeit, die weiteren Garantiestichtage frei zu wählen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Die weiteren Garantiestichtage müssen immer mit 1.1. eines Jahres vereinbart werden. Der frühestmögliche im Rahmen der Gleitklausel individuell wählbare Garantiestichtag muss mindestens 1 Jahr nach dem ersten Garantiestichtag liegen. Der Antrag auf Vereinbarung eines individuell gewählten Garantiestichtages muss bis längstens 1 Monat vor dem nächstmöglichen bereits vereinbarten Garantiestichtag der FinanceLife schriftlich mitgeteilt werden. Wichtig: Bei Abruf des Kapitals zu einem von einem Garantiestichtag abweichenden Termin besteht somit keine Kapitalgarantie. Während der Vertragsdauer werden Ihre geleisteten Beiträge in einzelnen Tranchen (geschlossenen Veranlagungskreisen) geführt. Die erste Tranche endet nach dem 15. vollendeten Kalenderjahr. Weitere Tranchen werden für eine Dauer von jeweils 10 vollendeten Kalenderjahren, längstens jedoch bis zum Ablauf des Vertrags geführt. Für Verträge mit Vertragsbeginn zwischen 02/2010 und 01/2011 bedeutet dies zum Beispiel: - 1. Tranche: Vertragsbeginn Tranche: , längstens bis zum Abruf des Vertrages usw. Eckdaten des zugrundeliegenden Fonds für die erste Tranche: Name: Spezialfonds R226 ISIN Nr.: AT0000A0FYX1 Management: Vontobel Europe S.A. Niederlassung Wien KAG: Raiffeisen Kapitalanlage GmbH Depotbank: Raiffeisen Zentralbank Österreich AG Fondswährung: EUR Tag der Erstausgabe: Es kann für das Sonderportefeuille VI Vorsorge & Garantie vom Fondsmanagement auch ein anderer als der oben ausgewiesene Investmentfonds in die Veranlagung aufgenommen werden. Kosten des Fonds: Die Verwaltungsgebühr des zugrundeliegenden Fonds (VWK des Fonds) der Raiffeisen Kapitalanlage GmbH (Raiffeisen KAG) wird durch die Raiffeisen KAG vom Fondsvolumen des jeweils zugrundeliegenden Fonds verrechnet und beträgt 1,87% p.a.. Bei diesem Wert sind die Garantiekosten von 1,00% bereits berücksichtigt. Die FinanceLife hat im Rahmen von Vorsorge & Garantie Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Bestandsprovision in Höhe von 0,52% des jeweils veranlagten Fondsvolumens durch die Raiffeisen KAG. Die Zahlung der Bestandsprovision erfolgt nach Erstauflagedatum jeweils vierteljährlich ab Erstausgabe und wurde bei der Kalkulation der Garantiewerte sowie der Tarifkalkulation bereits berücksichtigt. Die Kosten für die Bestandsprovision werden nicht zusätzlich verrechnet sondern sind in den VWK des Fonds bereits enthalten. Der übrige Teil der VWK des Fonds dient zur Abdeckung der Verwaltungskosten der KAG. Garantiegeber: COMMERZBANK Aktiengesellschaft Kaiserplatz D Frankfurt am Main Eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB Seite 14 von 20

15 Risikobelehrung Die FinanceLife Lebensversicherung AG haftet dabei nur für die sorgfältige Auswahl des Garantiegebers. Die FinanceLife Lebensversicherung AG haftet im Falle der Nichterfüllung durch den Garantiegeber aber weder für einen bestimmten Veranlagungserfolg, noch für die Nichterfüllung durch die Commerzbank AG als Garantiegeber (Emittentenrisiko). Dieses Risiko trägt der Versicherungsnehmer. Falls die Commerzbank zum jeweiligen Zeitpunkt nicht mehr als Garantiegeber zur Verfügung stehen sollte, wird die Garantie durch einen anderen, dann vom Versicherer zu wählenden dann zur Verfügung stehenden externen Garantiegeber übernommen. Seite 15 von 20

16 F. Allgemeine Hinweise zu den Veranlagungsinstrumenten Investmentfonds: Investmentfondsanteile sind Wertpapiere, in deren Hintergrund Gelder von Anlegern mit gleichen Anlageinteressen gesammelt und nach dem Prinzip der Risikostreuung investiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Anlagespezialisten, welche die Investmentfonds betreuen, nicht nur Anleihen oder Aktien eines Unternehmens erwerben, sondern die Gelder weit gefächert in die Wirtschaft der verschiedensten Märkte investieren. Die gemeinsame Veranlagung vieler Einzelprämien unterschiedlichster Größe führt dazu, dass insgesamt ein Großvermögen als Anleger auftritt. So können die Vorteile eines Großanlegers genützt werden: Reduktion des Risikos gegenüber Anlagen in einzelnen Wertpapieren, bessere Preise beim Kauf und Verkauf, steuerliche Vorteile. Durch die Veranlagung in Investmentfonds ist eine weltweite Veranlagung auch schon für kleine Prämien möglich. Die Wertschwankung bei einer Fondsveranlagung hängt von der Anlagepolitik und der Entwicklung der Märkte ab. Daher ist auch hier ganz deutlich festzuhalten, dass Investitionen in Investmentfonds nur für langfristige Veranlagungen sinnvoll sind, um negative Schwankungen ausgleichen zu können. Risiko im Veranlagungsbereich: Unter Risiko versteht man vereinfacht gesagt die Wahrscheinlichkeit und die Größe von auftretenden Schwankungen des tatsächlichen Ertrages einer Veranlagung um ihren durchschnittlichen Ertrag. Je gleichmäßiger sich die Erträge entwickeln, desto kleiner, je stärker die erwirtschafteten Erträge im Zeitablauf schwanken, desto größer ist das Risiko. Grundsätzlich gilt die Regel: Je höher die Ertragserwartung, desto größer das Risiko. Die Charakterisierung und Einschätzung des Risikos einer Veranlagung ist daher von großer Bedeutung: Der Anleger muss sich bewusst sein, welches Risiko einzugehen er bereit ist. Bei der Wertpapierveranlagung lassen sich verschiedene Arten von Risiken unterscheiden: Das titelspezifische (unsystematische) Risiko resultiert aus der Entwicklung eines Unternehmens, dessen Aktien oder Anleihen man gekauft hat (betriebswirtschaftliche Faktoren). Das Marktrisiko ergibt sich aus der Entwicklung des gesamten Aktienmarktes (Branchen, volkswirtschaftliche Faktoren). Das Währungsrisiko resultiert aus der Möglichkeit des Wertverlustes einer Währung gegenüber einer anderen Währung. Wichtig ist, dass das titelspezifische Risiko durch eine geeignete Streuung des Wertpapierportefeuilles innerhalb der einzelnen Anlagestufen minimiert werden kann, d.h. der mögliche Verlust aus einem Wertpapier wird durch andere Wertpapiere mehr als kompensiert. Durch die Veranlagung in Zertifikaten solcher Investmentfonds, deren Anlagepolitik den Risiken der einzelnen Anlageformen entspricht, kann eine professionelle Risikostreuung vorgenommen werden. Da Wertpapierkurse kapitalmarktbedingten Schwankungen (Kursrisiko) unterliegen, kann eine Garantie außerhalb des Garantiestichtages nicht übernommen werden. Sollten Leistungen aus der FinanceLife Basis-Rentenversicherung außerhalb der Garantiestichtage in Anspruch genommen werden, ist das Kursrisiko vom Versicherungsnehmer zu tragen. Diese Information beinhaltet kein öffentliches Angebot, keine Aufforderung, ein Angebot zu stellen, und keine angebotsgleiche Werbung hinsichtlich des der Lebensversicherung zugrunde liegenden Basiswertes. G. Kostenverzeichnis Stand: Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren, und zwar derzeit - für Prämienzahlung mittels Zahlschein EUR 2, - für die Zahlungserinnerung bei Zahlungsverzug der Erstprämie EUR 9, - für die Mahnung gemäß 38 VVG bei Zahlungsverzug einer Folgeprämie EUR 9, - für die Prämienfreistellung ansteller einer Kündigung gemäß 38 VVG infolge weiterem Zahlungsverzug EUR 9, - bei Lastschriftrückweisung stellen wir Ihnen die uns angelasteten Gebühren in Rechnung. Bei Änderungen der Kostensituation wird das Gebührenverzeichnis entsprechend angepasst. Seite 16 von 20

17 H. Allgemeine Angaben zu den Steuerregelungen Stand: Hinweise für die fondsgebundene Lebensversicherung nach deutschem Steuerrecht Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist eine wirtschaftliche Entscheidung. Wie bei vielen anderen wirtschaftlichen Entscheidungen, sind dabei auch steuerliche Vorschriften und deren Auswirkungen zu beachten. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie deshalb in Grundzügen über die für die fondsgebundene Lebensversicherung maßgebenden Steuerregelungen informieren. Aufgrund der knappen Darstellung können die Angaben jedoch nicht vollständig sein und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. 1. Einkommensteuer a) Beiträge: Beiträge zu fondsgebundenen Basis-Rentenversicherungen können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im gesetzlich vorgesehenen Rahmen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) berücksichtigt werden ( 10 EStG), wenn der Vertrag als Versicherungsleistung nur die Auszahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente, nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, oder die ergänzenden Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen vorsieht. Hinterbliebene im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen sowie dessen Kinder, soweit und solange für diese ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 (6) EStG besteht. Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 (3) Z.1 EStG können jährlich bei einzelnen Verträgen bis zu EUR ,, bei gemeinsam veranlagten Ehegatten bis zu EUR , berücksichtigt werden. Sonderregelungen bestehen für nicht gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer nach 10c (3) Z. 1,2 EStG und Bezieher von Einkünften nach 22 Z. 4 EStG. Im Kalenderjahr 2010 können 70% der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend werden. Dieser Anteil der berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben erhöht sich bis zum Jahr 2025 um 2% je Kalenderjahr und verkürzt sich jeweils um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie um den gleichgestellten Arbeitgeberzuschuss. b) Versicherungsleistungen: Lebenslange Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen mit unversteuerten Beiträgen unterliegen gemäß 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa EStG der nachgelagerten Besteuerung. Der Besteuerungsanteil der Rente erhöht sich dabei zwischen den Jahren 2010 und 2040 von 60% auf 100%. 2. Erbschaftsteuer Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, die an eine andere Person als den Versicherungsnehmer gezahlt werden, unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder aus Anlass seines Todes (z.b. von einem Bezugsberechtigten oder einem Erben) erworben werden. Es gelten jedoch, insbesondere unter näheren Angehörigen, bestimmte Freibeträge, die auch Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen erfassen. Diese allgemeinen Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Haftung übernommen werden. Falls Sie Fragen zu den für die jeweilige Versicherung geltenden steuerlichen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Da in Deutschland Lebensversicherungsgesellschaften nicht über eine Erlaubnis nach dem Steuerberatungsgesetz verfügen, können wir eine individuelle steuerliche Beratung leider nicht übernehmen. I. Gesetzesauszüge (Auszug aus dem VVG) Aufgeführt sind die in den Versicherungsbedingungen genannten gesetzlichen Vorschriften Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 19 Anzeigepflicht (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. Seite 17 von 20

18 20 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des 19 Abs. 1 bis 4 und des 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 21 Ausübung der Rechte des Versicherers (1) Der Versicherer muss die ihm nach 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (2) Im Fall eines Rücktrittes nach 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Die Rechte des Versicherers nach 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. 22 Arglistige Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte. (2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis in der Versicherungspolice auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. Seite 18 von 20

19 153 Überschussbeteiligung (1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden. (2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. (3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (4) Bei Basis-Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt. 163 Prämien- und Leistungsänderung (1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn 1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat, 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat. Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. (2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass anstelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt. (3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. (4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 164 Bedingungsanpassung (1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 165 Prämienfreie Versicherung (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 zu zahlen. (2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben. (3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt. 215 Gerichtsstand (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Seite 19 von 20

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