VERWALTUNGSVERTRAG WEG. Immobilienbüro Liane Schmidt Schillerstraße 46 c, Zittau
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- Bernt Baumhauer
- vor 7 Jahren
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1 VERWALTUNGSVERTRAG Zwischen: WEG - nachstehend Gemeinschaft genannt - und dem Immobilienbüro Liane Schmidt Schillerstraße 46 c, Zittau Vertreten durch die Inhaberin, Frau Liane Schmidt wird folgender Verwaltervertrag geschlossen: - nachstehend Verwalter genannt - 1 BESTELLUNG Die Bestellung ist erfolgt gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom (Datum) TOP.. 2 DAUER DES VERTRAGES 1. Der Vertrag beginnt am..201_ und endet am..201_. Eine Weiterbestellung ist möglich. 2. Dieser Vertrag ist kündbar mit 6-monatiger Frist zum Ende eines vollen Vertragsjahres, in dem die Gemeinschaft die Abberufung des Verwalters beschließt oder eine der beiden Parteien diesen Vertrag kündigt, erstmals jedoch zu dem unter Ziffer 1 genannten Enddatum. 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 4. Kündigungen bedürfen der Schriftform. WEG - Vertrag Seite 1 von 5 Seiten
2 3 TÄTIGKEIT DES VERWALTERS IM ALLGEMEINEN 1. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich insbesondere aus: a) dem Wohnungseigentumsgesetz b) der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung c) den Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer d) den Regelungen des BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung ( 675 f.) 2. Der Verwalter ist verpflichtet, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gem. 20 ff. WEG notwendig ist. Er ist verpflichtet, seine Verwaltungstätigkeit ordnungsgemäß, nach bestem Können und mit der Sorgfalt eines erfahrenen und fachkundigen Kaufmanns auszuüben. Dabei hat er in jeder Hinsicht die Belange der Gemeinschaft zu vertreten. 3. Der Verwalter handelt im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft. 4. Die Haftung des Verwalters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4 EINZELNE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERWALTERS 1. Der Verwalter nimmt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung wahr, vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich, gegebenenfalls auch in eigenem Namen, und verfolgt Interessen und Ansprüche der Gemeinschaft, gegebenenfalls auch gerichtlich. Hierzu kann er Rechtsanwälte, Gutachter oder sonstige fachkundige Dritte auf Rechnung der Gemeinschaft beauftragen. Es obliegt dem Verwalter insbesondere, außergerichtlich und gerichtlich Gewährleistungsansprüche der Gemeinschaft wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum, auch soweit deren Ursachen im Sondereigentum begründet sind, zu verfolgen. 2. Der Verwalter kann Untervollmachten erteilen und Einzelaufgaben der Verwaltung Dritten übertragen. Die Verantwortlichkeit gegenüber der Gemeinschaft wird hierdurch nicht berührt. Der Verwalter ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit, mit Ausnahme ihn selbst betreffender Entlastungsbeschlüsse. 3. Ferner gehören zu den Aufgaben des Verwalters a. Die Beauftragung bzw. Vergabe von notwendigen Neubau- Umbau-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten etc. an geeignete Handwerker und Dienstleister, ferner Kontrolle, Abnahme und Abrechnung mit diesen im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft. Bei einem zu erwartenden Rechnungsvolumen von mehr als 500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ist vor der Vergabe die Zustimmung des Verwaltungsbeirates einzuholen. Sie ist entbehrlich bei Gefahr im Verzuge. b. Einkauf von Heiz- und sonstigem Verbrauchsmaterial WEG - Vertrag Seite 2 von 5 Seiten
3 4. Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer 3 a) ist der Verwalter berechtigt, Ingenieure, Architekten und andere sachkundige Dienstleister für Rechnung der Gemeinschaft hinzuzuziehen. Steht dem Verwalter qualifiziertes Fachpersonal im eigenen Hause zur Verfügung, so kann er dieses auf Kosten der Gemeinschaft beauftragen, wenn der Beirat vorher zustimmt, und hierfür anfallende Kosten der Gemeinschaft gesondert in Rechnung stellen. 5. Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft gegenüber Versicherungsgesellschaften bei Abschluss, Gestaltung, Kündigung und Verwaltung von Versicherungsverträgen sowie bei Abwicklung von Schadensfällen und Abrechnung von Entschädigungsleistungen. Der Verwalter sorgt für alle notwendigen und im Rahmen ordnungs-gemäßer Verwaltung sinnvollen Versicherungen, insbesondere die des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden und die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. 6. Dem Verwalter obliegen Einstellung, Entlassung, Führung und Kontrolle von Personal und Dienstleistern sowie Abrechnung mit diesen im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft. Er hat die alleinige Anweisungsbefugnis gegenüber Hilfskräften und Auftragnehmern. 5 WOHNUNGSEIGENTÜMERVERSAMMLUNG 1. Der Verwalter hat einmal jährlich eine Eigentümerversammlung abzuhalten. Sachbezogene Kosten wie Saalmiete, -reinigung, -heizung etc. gehen zu Lasten der Gemeinschaft. 2. Die Versammlung wird vom Verwalter geleitet, der ebenfalls das Protokoll fertigt und den Eigentümern übersendet. 6 BUCHFÜHRUNG, ABRECHNUNG UND HAUSGELD 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Über Einnahmen und Ausgaben hat der Verwalter ordnungsgemäß Buch zu führen. Die Originalbelege hat er geordnet zu sammeln und nach Erstellung der Abrechnung dem Verwaltungsbeirat bzw. dem Beauftragten der Gemeinschaft zusammen mit der Abrechnung vor der jährlichen Eigentümerversammlung vorzulegen. Belegprüfungen werden während der Geschäftszeit des Verwalters in dessen Geschäftsräumen durchgeführt. 3. Der Verwalter gewährt dem Verwaltungsbeirat auch außerhalb der Jahresabrechnung Einblick in die Abrechnungsunterlagen und Gemeinschaftsakten und erteilt ihm Auskunft in allen Gemeinschaftsangelegenheiten. 4. Bücher, Akten und Kasse hat der Verwalter getrennt von anderen Angelegenheiten zu führen. 5. Der Verwalter ist verpflichtet, das im beschlossenen Wirtschaftsplan berechnete Hausgeld pünktlich anzufordern, in Empfang zu nehmen und an die Gläubiger abzuführen. WEG - Vertrag Seite 3 von 5 Seiten
4 7 VERGÜTUNG 1. Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich: Pro Wohnungseigentum: 17,50 EUR Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Das Verwalterhonorar ist monatlich bis zum 10. des Monats fällig und darf von dem Verwalter vom Gemeinschaftskonto überwiesen werden. Mit der pauschalen Vergütung sind alle eigenen Personal- und Sachaufwendungen des Verwalters zur Führung der laufenden Verwaltung abgegolten, ebenso Maßnahmen gemäß 4 Ziffer 3 a bis zu einem Gesamtvolumen von 2.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine besondere Honorarberechnung für diese Leistungen erfolgt nicht. 3. Darüber hinaus ist der Verwalter berechtigt, für eigene Rechnung folgende Gebühren zu erheben: a) Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR für die zweite und jede weitere Mahnung b) Für die Zustimmung zur Veräußerung gemäß 12 WEG 100,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer; diese Gebühr wird nur beim Verkäufer erhoben. c) Für die Abwicklung von Versicherungsfällen mit einem Volumen von mehr als 2.000,00 EUR je Versicherungsfall ist der Verwalter berechtigt, eine Gebühr von 3 % der Schadenssumme zu berechnen. 4. Für Leistungen gemäß 4 Ziffer 3 a mit einem Gesamtvolumen von mehr als 2.500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erhält der Verwalter ein Honorar von 3 % der Bausumme zuzüglich Mehrwertsteuer. Leistungen, die er gemäß 4 Nr. 4 Satz 2 durch eigenes Fachpersonal erbringt, werden nach Aufwand abgerechnet und der Gemeinschaft in Rechnung gestellt nach Wahl des Verwalters nach Zeiteinsatz, indem er seine jeweils gültigen Stundensätze zugrunde gelegt werden, oder nach Projektvolumen analog einschlägigen sonstigen gesetzlichen Regelungen (z.b. HOAI, RVG etc.). Hat der Verwalter ein eigenes Honorarverzeichnis herausgegeben, geht dieses vor. 5. Für die Durchführung von außerordentlichen Versammlungen erhält der Verwalter eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer je Versammlung. Darin sind die Kosten für die Erstellung, Vervielfältigung und den Versand der Einladungen und der Niederschrift enthalten. 6. Nicht in der Verwaltergebühr enthalten sind die Kosten, die durch einzelne Wohnungseigentümer verursacht werden und nicht im Rahmen der Verwaltertätigkeit für die Gemeinschaft entstehen. WEG - Vertrag Seite 4 von 5 Seiten
5 8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle über die Gültigkeit des Vertrages und seiner Erfüllung stehenden Meinungsverschiedenheiten ist der Sitz des Verwalters. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt die die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine solche wirsame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich eine Bestimmung als undurchführbar erweisen sollte oder eine Vertragslücke offenbar wird. Zittau, den..201 WEG - Vertrag Seite 5 von 5 Seiten
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