I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I M N A M E N D E R R E P U B L I K!"

Transkript

1 Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/02/ I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Vereins in U, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith Stein Weg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. August 2013, Zl. uvs 2013/23/ , betreffend Bewilligung einer Veranstaltung gemäß 28 TSchG (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 stellte der beschwerdeführende Verein bei der BH I den Antrag auf Erteilung einer "Bewilligung nach 28 Tierschutzgesetz (Flugschau)" und verwies auf die dem Antrag beigelegten "Einreichunterlagen" mit der Bezeichnung "Einreichprojekt Ötztaler Greifvogelpark Umhausen". Aus dieser Beilage ergibt sich die Absicht des beschwerdeführenden Vereins, im Rahmen eines archäologischen Freilichtparks Greifvögel in einem dauerhaft eingerichteten Greifvogelpark zu halten und regelmäßig Greifvogelschauen für Publikum darzubieten. Mit Bescheid vom 23. April 2013 hat die BH I dem beschwerdeführenden Verein "die Bewilligung für die Verwendung von Greifvögeln bei sonstigen (31. Jänner 2014)

2 Zl. 2013/02/ Veranstaltungen (Flugshows) gemäß 23 und 28 Tierschutzgesetz i.d.g.f. nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und Pläne, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, befristet bis unter Vorschreibung nachstehender Auflagen" erteilt: 1. "Den bei der Flugschau eingesetzten Greifvögeln ist eine Ruhepause in der Dauer von mindestens einem vollen Kalendertag pro Woche einzuräumen. Dies ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. 2. Vom Betreiber sind vor Aufnahme des Betriebes eine Bestandsliste der Greifvögel mit Angabe der Ringnummern der gehaltenen Greifvögel sowie nötigenfalls die CITES Papiere der Bezirkshauptmannschaft I vorzulegen. 3. Handaufgezogene Vögel dürfen im Rahmen der Flugschau nicht verwendet werden. 4. Der Bezirkshauptmannschaft I ist ein Betreuungstierarzt, der in der Behandlung von Greifvögeln erfahren ist, unter Angabe der Kontaktdaten, insbesondere einer Mobiltelefonnummer, unter der er jederzeit erreicht werden kann, namhaft zu machen. 5. Jegliche Änderung des Vogelbestandes muss der Bezirkshauptmannschaft unaufgefordert unter Angabe der Ringnummer, des Alters, der Art und der Herkunft, schriftlich angezeigt werden. 6. Es ist ein Bestandsbuch mit Ein und Ausgängen sowie eingetragenen Verendungen zu führen." Nach der wesentlichen Begründung stelle die stationär eingerichtete Greifvogelflugstation keinen Zoo im Sinne des 26 Tierschutzgesetz (TSchG) dar, auch seien die Greifvogelshows kein Zirkus im Sinne des 27 TSchG. Es liege eine sonstige Veranstaltung im Sinne des 28 TSchG vor, gegen deren Abhaltung keine Bedenken bestünden. Nach den Planunterlagen die dann für die Flugschau verwendeten Vögel seien noch nicht geschlüpft und die Anlage noch nicht gebaut entsprächen sowohl die Haltung als auch die Verwendung der Greifvögel den gesetzlichen Vorgaben. Gegen diesen Bescheid erhob der Tierschutzombudsmann Tirol gemäß 41 TSchG Berufung mit der Begründung, die Greifvogelflugschauen seien ein Zirkus im Sinne des 27 TSchG. In einem Zirkus sei die Mitwirkung von Greifvögeln verboten, weil diese Wildtiere seien. Selbst wenn man das Vorliegen

3 Zl. 2013/02/ einer Veranstaltung gemäß 28 TSchG annehme, lägen die Voraussetzungen für eine Bewilligung des konkreten Projektes nicht vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde erkennbar in Stattgebung der Berufung des Tierschutzobmannes den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung eines Greifvogelparks gemäß 28 TSchG abgewiesen. In der Begründung ging sie von folgendem Sachverhalt aus: "Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass es sich beim beantragten Projekt 'Ötztaler Greifvogelpark' um eine dauerhafte Einrichtung handelt, welche ausschließlich dem Zwecke der Vorführung von arttypischen Flugbewegungen verschiedener Vogelarten dient. Im Zuge der geplanten Flugvorführungen sollen rund 17 verschiedene Vogelarten insbesondere Greifvögel (Geier, Adler, Milane, Falken, Harris Hawks, Bussarde, Raben, Eulen und Uhus) zum Einsatz kommen. Bei diesen arttypischen Flugbewegungen handelt es sich um natürliche Bewegungen, welche durch einen bestimmten Reiz ausgelöst werden. Diese Reiz Reaktions Muster werden den Tieren wiederum im Vorhinein antrainiert, wobei der Falkner während der Flugvorführungen einen Reiz auslöst, auf diesen der jeweilige Vogel in einer bestimmten Weise reagiert. Beim Steinadler soll etwa der arttypische (thermische) Gleitflug, bei der Eule der lautlose Flug, bei den Falken die Jagd mit einer Beuteattrappe und beim Milan der arttypische Figurenflug vorgeführt werden. Diese arttypischen Flugbewegungen der einzelnen Vögel werden zeitlich hintereinander dem anwesenden Publikum vorgeführt. Gesamthaft betrachtet, liegt daher eine Aneinanderreihung von einzelnen Dressurnummern vor. Die für die Greifvogelschau verwendeten Greifvögel bleiben dauerhaft im gegenständlichen Greifvogelpark um ihnen den nötigen Bezugsraum zu geben und sollen geplanter Weise allesamt paarweise (jeweils derselben Art) in Volieren untergebracht werden. Die Ausgestaltung der einzelnen Volieren entspricht jeweils den gesetzlichen Vorgaben. Ein Kontakt zwischen Besuchern und Vögeln ist nicht vorgesehen. Bei den Flugvorführungen werden grundsätzlich alle Vögel eingeplant, dies jedoch stets abhängig von Wetter und Thermik, (bspw. fliegen Steinadler und Bartgeier nicht bei Regen und Eulen nicht bei extremer Hitze). Zur Vorführung der Flugschau soll eine dafür erforderliche Arena errichtet werden, welche bis zu 300 Personen Raum auf Sitzplätzen bietet, Stehplätze sind nicht vorgesehen. Während der Vorführung ruht der Fußgängerverkehr im gesamten Greifvogelpark. Die Greifvogelschauen sind dienstags bis samstags jeweils um 11:00 Uhr und um 15:00 Uhr und sonntags und feiertags um 11:00 Uhr, 14:00 Uhr und um 16:00 Uhr geplant und sollen jeweils ca. 40 Minuten dauern, Montag ist als Ruhetag vorgesehen. Um die Greifvögel in ihren jeweiligen Volieren zu besichtigen, steht den Gästen ein eng definierter

4 Zl. 2013/02/ Zeitraum von ca. 15. Minuten vor und ca. 20 Minuten nach der Flugvorführung zur Verfügung. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Besichtigung der Vögel jedoch nicht geplant, da das Gelände des Greifvogelparks für Besucher geschlossen bleibt. Hauptsächlicher Anknüpfungspunkt für die Besucher sind somit die Vorführungen der arttypischen Flugbewegungen und es ist das Besichtigen der Tiere in den Volieren lediglich ein Nebenaspekt der geplanten Dauerveranstaltung." In der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde die von ihr durchgeführten Beweise und ging davon aus, dass es sich bei den für das vorliegende Projekt verwendeten Vögeln um Wildtiere handle. Die Flugvorführungen seien als Dressur im Sinne des 1 Abs. 2 Z 2 Tierschutz Zirkusverordnung (TSch ZirkV) zu werten, weil die Tiere auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagierten. Weiter führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht nach Darstellung der Rechtslage aus, die Greifvogelschau sei schon deshalb unzulässig, weil gemäß 27 TSchG die Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen verboten sei. Das charakteristische Merkmal eines Zirkusses im Sinne des TSchG sei die Darbietung von Tierdressuren und nicht das Vorliegen einer mobilen Einrichtung. Auf die örtlichen Gegebenheiten sei daher bei der Zuordnung einer Einrichtung zu einem Zirkus nicht Bedacht zu nehmen. Bei der Auslegung unklarer Begriffe seien ausschließlich tierbezogene Parameter zu berücksichtigen. Dementsprechend sei auch die Bewilligung der Spanischen Hofreitschule in Wien als Zirkus gemäß 27 TSchG zu werten, die ebenfalls "keine stationäre, sondern eine dauerhafte" Einrichtung darstelle. Die Haltung von Greifvögeln in Tierparks, die Zirkussen und Varietés gleichgestellt seien, sei verboten. In Greifvogelparks würden Darbietungen, die auf dem Gebiet der Tierdressur lägen, vorgeführt und läge daher das charakteristische Merkmal eines Zirkusses oder zumindest einer ähnlichen Einrichtung vor. Die Einrichtung stelle jedenfalls keinen Zoo im Sinne des 26 TSchG dar, weil der Greifvogelpark nicht primär der Zurschaustellung der Greifvögel in ihrem natürlichen Lebensraum diene. Die beantragte Haltung und Verwendung der Greifvögel sei auch keine sonstige Veranstaltung gemäß 28 TSchG, der ein Auffangtatbestand für die Verwendung von Tieren im Rahmen von Einrichtungen sei, die keiner anderen gesetzlichen

5 Zl. 2013/02/ Regelung, wie etwa einem Zoo oder Zirkus, zuzuordnen seien. Gemäß 28 Abs. 2 TSchG ivm 5 Abs. 1 Tierschutz Veranstaltungsverordnung dürfe eine für die Öffentlichkeit zugängliche Schau höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern, was vorliegend nicht zutreffe, weil es sich um eine dauerhafte Einrichtung handeln solle. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die belangte Behörde hat die Abweisung des ausdrücklich auf 28 TSchG gestützten Antrages des beschwerdeführenden Vereines zusammengefasst damit begründet, dass die geplante Greifvogelschau ein Zirkus im Sinne der 4 Z 11 und 27 TSchG sei und gemäß 27 Abs. 1 TSchG in Zirkussen keine Wildtiere gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden dürften. Entscheidend sei für die Einordnung als Zirkus, dass es sich bei den Darbietungen um Tierdressuren handle, auf die örtlichen Gegebenheiten komme es nicht an. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Greifvogelschau wie die vorliegend beantragte eine Verwendung dieser Vögel in einem Zirkus im Sinne der angeführten Bestimmungen ist, sind folgende tierschutzrechtlichen Bestimmungen wesentlich: Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 80/2010: " 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: 2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele,

6 Zl. 2013/02/ Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische; 3. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt; 4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus und Heimtieren; 11. Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz und Musiknummern einschließen können; Bewilligungen 23. Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen: 1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll. 2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht. 3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. 4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern. 5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder

7 Zl. 2013/02/ Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Haltung von Tieren in Zoos 26. (1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach 23. Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen 27. (1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden. (2) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln. (3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Standort. (4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht, 2. eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und 3. der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen. (5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen. (6) 26 Abs. 3 gilt sinngemäß."

8 Zl. 2013/02/ anderem: In den Erläuterungen zum TSchG (RV 446 BlgNR 22. GP) heißt es unter "Zu 4 (Begriffsbestimmungen): Zu Z 9, 10 und 11: Die vorliegende Definition entspricht den Vorgaben der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom , S. 24. Die Legaldefinitionen der Z 10 und 11 betreffend Zirkusse entsprechen den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Anlage 6). Zu 23 (Bewilligungen): 23 regelt die Bewilligungskriterien und modalitäten für jene Fälle, in denen dieses Bundesgesetz eine Bewilligungspflicht vorschreibt (Wildtierhaltung, Haltung von Tieren in Zoos, Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen, Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, Tierheime und Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten) sowie, was mit den Tieren im Falle einer Entziehung der Bewilligung zu geschehen hat. Zu 27 (Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen): Zu Abs. 1 statuiert ein Verbot der Haltung und Verwendung von Wildtieren zur Mitwirkung in Zirkussen ( 4 Z 10), Varietés ( 4 Z 11) und ähnlichen Einrichtungen. Bereits in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich haben sich die Bundesländer darauf geeignet, dass ab 1. Jänner 2005 keine Wildtiere in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen mehr verwendet werden dürfen. Zu Abs. 3: Eine nach 27 erteilte Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Abs. 3 stellt weiters klar, dass die Zuständigkeit für Maßnahmen nach 23 Z 5 (zb Entziehung der Bewilligung) mit dem Zirkus "mitwandert". In Anlehnung an 3 Z 2

9 Zl. 2013/02/ des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Standort. Zu Abs. 5: Abs. 5 verpflichtet Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen, dass jeder Standortswechsel der Behörde des nächsten Standortes unter Anschluss der Bewilligung (im Original oder in Kopie) rechtzeitig anzuzeigen ist." Die hier interessierenden Bestimmungen der auf Grund des 27 Abs. 2 TSchG erlassenen Tierschutz Zirkusverordnung BGBl. II Nr. 489/2004 (TSch ZirkV) lauten: "Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 1. (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind 2. "Dressur" die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert. Dressur 7. (1) Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des 2 Abs. 4 zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist. (2) Bei jeder Dressur dürfen dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abverlangt werden, die im Rahmen seiner arttypischen Verhaltensweisen liegen; dabei ist auf Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand jedes einzelnen Tieres Rücksicht zu nehmen. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist Bedacht zu nehmen." Unbestritten handelt es sich bei den für die Vogelschau in Aussicht genommenen Greifvögeln um Wildtiere gemäß 4 Z 4 TSchG. Alle Verfahrensbeteiligten gehen auch davon aus, dass das vorliegende Projekt nicht als Haltung von Tieren in einem Zoo zu werten ist.

10 Zl. 2013/02/ Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1. Dezember 2011, G 74/11; V 63/11, in dem er die behauptete Verfassungswidrigkeit des im 27 TSchG normierten Verbots der Haltung und Verwendung von Wildtieren in Zirkussen verneinte, unter anderem ausgeführt, dass dem Gesetzgeber unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht entgegentreten werden kann, wenn er heute die Verwendung von Wildtieren in Zirkussen und damit für diese Tiere verbundene Beeinträchtigungen und Belastungen zum Zwecke der Zerstreuung und Belustigung von Menschen nicht mehr hinnehmen will, insbesondere im Hinblick auf die Haltungsbedingungen für Wildtiere und die Belastungen, denen sie durch die einem Zirkus eigenen hohen Maß an Mobilität ausgesetzt sind. Ergänzend zu dieser Definition bringt der Wortlaut des 27 TSchG (hervorzuheben: "Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet", "Wechsel des Standortes", "Die Zuständigkeit für Maßnahmen richtet sich nach dem jeweiligen Standort", "geeignetes Winterquartier") sowie die Erläuterungen ("mit dem Zirkus 'mitwandert' ") zum Ausdruck, dass einen Zirkus, wie dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, auch der regelmäßige Ortswechsel auszeichnet. Gerade das Umherziehen führt neben der Mitwirkung von Tieren in Vorstellungen zu jenen Belastungen für Wildtiere, die den Gesetzgeber zu dem Verbot der Haltung und Verwendung von Wildtieren in Zirkussen veranlasst hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Aspekten zum Wildtierverbot in Zirkussen das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2011, Pkt zweiter Absatz). Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen handelt es sich beim "beantragten Projekt 'Ötztaler Greifvogelpark' um eine dauerhafte Einrichtung". Einer dauerhaften Einrichtung fehlt es jedoch an dem für einen Zirkus wesentlichen Merkmal des Standortwechsels, der wegen der Belastungen für die Tiere durch das "hohe Maß an Mobilität" zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der Tiere führt. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass neben der Greifvögelschau noch eine weitere Art von Darbietung gezeigt werden soll.

11 Zl. 2013/02/ Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die vorliegend beantragte Greifvogelschau sei allein wegen der dort gebotenen Tierdressur ein Zirkus im Sinne der 4 Z 11 und 27 TSchG, erweist sich beim gegebenen Sachverhalt im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage demnach als nicht zutreffend. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des beschwerdeführenden Vereins jedoch nicht nur darauf gestützt, dass sie das vorliegende Projekt fälschlich als Zirkus gemäß 27 TSchG gewertet hat; sie hat die Abweisung des ausdrücklich auf Erteilung einer "Bewilligung nach 28 Tierschutzgesetz (Flugschau)" gerichteten Antrages auch damit begründet, dass 28 TSchG vorliegend nicht anwendbar sei. Die belangte Behörde sieht den Anwendungsbereich des 28 TSchG ivm der Tierschutz Veranstaltungsverordnung (TSchG VeranstV) ausschließlich im Zusammenhang mit Vögeln betreffenden Prämierungen oder Kauf und Tauschgeschäften bei Veranstaltungen (Schauen), die nicht länger als drei Tage dauern dürften. 28 TSchG lautet: "Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach 23, soweit 1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder 2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder 3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder 4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung,

12 Zl. 2013/02/ anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. (4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten." In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 446 BlgNR 22. GP 24f) heißt es unter anderem: "Zu 28 (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen): Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltung statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen. Diese Bestimmung stellt daher eine notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sehen die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Die Meldung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können. Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind sehr im Zunehmen begriffen. Die Behörden sehen sich dabei im zunehmenden Maße mit tierschutzrelevanten Problemen konfrontiert. Die rechtliche Regelung solcher Verkaufsveranstaltungen, die sich bisher weitgehend im rechtsfreien Raum abgespielt haben, liegt sowohl im Interesse des Tierschutzes als auch im Interesse des Konsumentenschutzes. Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zb 1 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idf LGBl. Nr. 41/2003) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als

13 Zl. 2013/02/ Personen daran teilnehmen können ( 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der 'Veranstaltung'. Da die Verwendung von Tieren für Film oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live Mitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein. Dementsprechend sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach 23 bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. Bloßes Sitzen, Gehen oder Laufen ist noch keine Mitwirkung (vgl. Anlage 6, lit. B Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich). Die vorliegende Bestimmung gilt auch für (nach Maßgabe des 5 erlaubte) Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren." Die auf Grund der 14 und 28 Abs. 3 TSchG erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (TSchG VeranstV) BGBl. II Nr. 493/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2008, lautet auszugsweise: "1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen 1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß 23 in Verbindung mit 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein. (2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass 1. die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden, 2. Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,

14 Zl. 2013/02/ alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind, 4. alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind, 5. den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und 6. das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird. (3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen. (4) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können. Allgemeine Mindestanforderungen 2. (1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/ Abschnitt Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen Ausstellungskatalog Dauer der Veranstaltung, An und Auslieferung 5. (1) Die für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern." 28 TSchG regelt einerseits die Verwendung von Tieren bei "sonstigen Veranstaltungen" und andererseits die damit verbundene Tierhaltung (Abs. 4 leg. cit). "Sonstige Veranstaltungen" sind all jene, für die das TSchG keine spezielle Regelung getroffen hat (wie etwa für Zoos und Zirkusse). Nach den oben

15 Zl. 2013/02/ zitierten Erläuterungen findet "eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen." Für diese Veranstaltungen und die damit verbundene Tierhaltung gilt gemäß Abs. 4 leg. cit. die Einhaltung der im TSchG und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen (vgl. etwa die nach der 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 2 Z 11 einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen) sowie die Einhaltung der allenfalls bescheidmäßig erteilten Bedingungen und Auflagen als Mindeststandard. Darüber hinausgehend sieht 28 Abs. 3 TSchG für bestimmte Arten von "sonstigen Veranstaltungen" (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen) weitere durch Verordnung zu regelnde Schutzbestimmungen für Tiere vor. Schon die den ersten Abschnitt der TSchG VeranstV einleitende Überschrift stellt klar, dass diese Verordnung nur für die im 28 Abs. 3 TSchG angeführten Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen gilt, für die der Gesetzgeber einen besonderen Regelungsbedarf sah. Dabei erschließt sich aus den zitierten Erläuterungen zu 28 TSchG und aus den Regeln der TSchG VeranstV, dass davon unter anderem auch Verkaufs und Repräsentationsveranstaltungen umfasst sein sollen. Den Feststellungen im Beschwerdefall ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der vorliegenden "Veranstaltung" um eine Tierausstellung, einen Tiermarkt oder eine Tierbörse gemäß 28 Abs. 3 TSchG handelt. Auch liegt keine Tierschau vor (vgl. den insofern missverständlich verwendeten Begriff der Greifvögel"schau"), weil es sich bei "Schauen" um Veranstaltungen handelt, die überwiegend die öffentliche Zurschaustellung von Tieren und nicht deren Mitwirkung zum Gegenstand haben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2006, V 119/05, in dem zum Ausdruck gebracht wird, dass der Begriff "Schau" isd 5 Abs. 1 TSchG VeranstV mit dem Begriff der "sonstigen Veranstaltung" in 28 Abs. 1 TSchG bzw. "Veranstaltung" in 28 Abs. 3 TSchG

16 Zl. 2013/02/ nicht deckungsgleich ist). Die vorliegende Greifvögelschau ist nach dem Gesagten als "sonstige Veranstaltung" gemäß 28 Abs. 1 TSchG zu werten, die nicht unter 28 Abs. 3 TSchG und somit nicht in den Anwendungsbereich der TSchG VeranstV fällt. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Vereines unter Anwendung des 5 Abs. 1 TSchG VeranstV abgewiesen, weil dieser Antrag auf die Abhaltung einer länger als drei Tage dauernden Veranstaltung abzielte. Aus den genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in der gemäß 79 Abs. 11 VwGG anzuwendenden Fassung aufzuheben war. Eine Verhandlung konnte gemäß 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Vereins vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage des 28 TSchG unter Beachtung auch des im erstinstanzlichen Bescheid detailliert dargestellten Sachverhalts einerseits zur Haltung der Greifvögel in den Volieren und andererseits zu ihrer Verwendung bei den Flugshows die zu einer abschließenden Beurteilung der Rechtssache erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß 3 VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 auf den 47 ff VwGG ivm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr W i e n, am 31. Jänner 2014

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Arbeitskreis 2 (Kleintiere)

Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Arbeitskreis 2 (Kleintiere) Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Arbeitskreis 2 (Kleintiere) TVT Stellungnahme der TVT zum Urteil des BVerwG 11- Erlaubnispflicht für tierheimähnliche Einrichtungen vom 23.10.2008 Erarbeitet

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. A d a m o v i c h, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. A d a m o v i c h, Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 2075/99-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten in Anwesenheit des Vizepräsidenten Dr.

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung 07.10.1997. Verwaltungsgerichtshof 07.10.1997 95/11/0405

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung 07.10.1997. Verwaltungsgerichtshof 07.10.1997 95/11/0405 07.10.1997 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 07.10.1997 Geschäftszahl 95/11/0405 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/0708-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert Duffek Ges.m.b.H., gegen die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 159/04-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n sowie in Anwesenheit

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/11/0034 5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0757-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger, 1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom 15. Dezember 2005 gegen den

Mehr

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 28. Mai 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 28. Mai 2013 Teil I 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 28. Mai 2013 Teil I 85. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994 (NR: GP XXIV RV 2197 AB 2261 S. 200. BR: 8948 AB

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 15 GZ. RV/0644-S/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S, vertreten durch RA, vom 21. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2009/11/0198-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der

Mehr

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03 G 52/05 03 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. DI Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 1. Nachtrag vom 13.01.2010 gemäß Art. 16 der Richtline 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 und 6 Kapitalmarktgesetz

Mehr

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/6-2014 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner

Mehr

istock/delectus Infoblatt Veranstaltungsstätten

istock/delectus Infoblatt Veranstaltungsstätten istock/delectus Infoblatt Veranstaltungsstätten Infoblatt Veranstaltungsstätten Stand 2015 Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke genutzt werden, bedürfen einer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten

Mehr

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag 1. Die S+F-Clubbing GmbH möchte in einer alten Montagehalle auf dem Grundstück 810/12, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz,

Mehr

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2847-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Verwaltungsgerichtshof /15/0035

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Verwaltungsgerichtshof /15/0035 Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Verwaltungsgerichtshof 26. 2. 2015 2012/15/0035 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0325-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28.

Mehr

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht Univ.-Prof. Dr. David Leeb Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zur 8. Bildungskonferenz der kommunalen Bildungseinrichtungen Bad Aussee, 21. Juli 2015 1 Verfassungsrechtliche

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2499-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt

Mehr

NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG

NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG 5065/1 0 Stammverordnung 3/97 1997-02-13 Blatt 1-3 Druckfehlerberichtigung 54/97 1997-05-13 Blatt 1, 2 0 Ausgegeben am 13. Mai 1997 Jahrgang 1997 54. Stück Die NÖ Landesregierung

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/1459-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.B., S., vertreten durch OG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr

Kinderarbeit. ist grundsätzlich verboten!

Kinderarbeit. ist grundsätzlich verboten! Kinderarbeit Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten! Ausnahmen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Film-,, Foto-, Rundfunk-,, Fernsehaufnahmen, Aufnahmen von Ton- und Bildträgern, bei Musik-,,

Mehr

Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung

Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Datum der Genehmigung: 18.03.2014 Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Zweck der Prüfung 3 Durchführung der Prüfung 3 Prüfstellen 5 Zusammenarbeit

Mehr

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Beilage Nr. 14/2003 01673/2003-MDALTG E N T W U R F Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Der Wiener Landtag hat

Mehr

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Privatzimmerförderung De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0909-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. Jänner

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2014/22/0152 und 0153 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien, «AutoSeriendruckfeld» A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller

Mehr

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand 09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat 4 GZ. RV/0016-I/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 15. Oktober 2003 gegen den

Mehr

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/2701 24.10.74 Sachgebiet 7830 Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf

Mehr

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG- Gebührenverordnung - UAGGebV) UAGGebV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit?

Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Anerkennung/Anrechnung Universitäten ( 78 Universitätsgesetz 2002) Fachhochschulen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0336-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.S. in XY., vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt, 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung

Mehr

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0337-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. S.W. und die weiteren Mitglieder Dr. I.B.-V., Mag. G.W. und Dr. O.S über die

Mehr

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) 1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 3 GZ. RV/0311-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 10. November

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung

Mehr

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Kurt Reindl (148.003) Klausurenkurs Verfassungsrecht SS 2009 Fr 08.05.2009, 09:00 10:30 Uhr Cyber-LVA Musterlösung Zweite Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11

Mehr

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Pflegekinder- und Heimaufsicht C2 Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern V1.3.2015 Pflegekind Pflegefamilie

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1407/10-7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

An die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:

An die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung: An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer oder Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften;

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 455.011 Jahrgang 2015 Nr. 62 ausgegeben am 27. Februar 2015 Verordnung vom 24. Februar 2015 über die Abänderung der Tierhaltungs- Ausbildungs-Verordnung Aufgrund von

Mehr

Checkliste für Veranstalter. 2. Ist eine Betriebsstättengenehmigung für den Veranstaltungsort vorhanden? ( 10)

Checkliste für Veranstalter. 2. Ist eine Betriebsstättengenehmigung für den Veranstaltungsort vorhanden? ( 10) NÖ Veranstaltungsgesetz LGBl. 7070-0, gültig ab 01.01.2007 Checkliste für Veranstalter Hinweise für die Anmeldung von geplanten öffentlichen Veranstaltungen: 1. Fällt die geplante Veranstaltung unter das

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 4.421/16-003 Bescheid I. Spruch Der Antrag der Mema Medien-Marketing GmbH (FN 139353 g beim Landesgericht Leoben) vom 18.01.2016 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/1844-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Axel Friedberg gegen die Bescheide des Finanzamtes für den

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0538-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. H, Adresse, vom 15. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0545-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vom 28. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Juni

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Die ArbStättV Grundlagen

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0005-S/03 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IS, S-Stadt, vertreten durch Straub + Partner Steuer- und Unternehmensberatungs

Mehr