Satzung der Bowling Crew Berlin
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- Werner Gehrig
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1 Satzung der Bowling Crew Berlin 1 Name, Sitz des Vereins 1. Der am gegründete Verein führt den Namen Bowling Crew Berlin (BCB) und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.v.". 2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landesfachverband Berlin für Kegeln und Bowling e.v. an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 3. Das Geschäftsjahr beginnt am und endet am des Folgejahres. 2 Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung der Sportart Bowling. 2. Der Verein fördert den Kinder / Jugend / Erwachsenen / Breiten / Wettkampfsport. 3. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. 4. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 6. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres c) Ehrenmitgliedern Bowling Crew Berlin / Satzung Seite 1
2 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Ablauf der Probezeit. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Es gilt eine Probezeit von einem Monat. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied kein Stimm und Wahlrecht und darf auch keine Funktion bekleiden. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Streichung von der Mitgliederliste d) Tod e) Löschung des Verein 5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber nachweislich schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Quartalsende. 6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge, bestehen. 7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen 4 Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nachweislich schriftlich eingereicht und geltend gemacht werden. 4 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, der Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. 5 Vereinsausschluss, Vereinsstrafen 1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens Bowling Crew Berlin / Satzung Seite 2
3 2. Maßreglungen sind: a) Abmahnung durch den Vorstand b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, sowie an Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss aus dem Verein 3. In beiden Fällen zu 5.1 ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen nachweislich schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. 4. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen nachweislich schriftlich zuzusenden. 5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt. 1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliedersammlung b) der Vorstand c) die Ausschüsse 6 Organe 7 Mitgliedersammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Entlastung und Wahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, sowie deren Fälligkeiten g) Genehmigung des Haushaltsplanes h) Satzungsänderungen i) Beschlussfassung über Anträge j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern k) Auflösung des Vereins 2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im 3. Quartal des Jahres statt. 3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung (per Post / E Mail / Vereinshomepage). 4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen. Bowling Crew Berlin / Satzung Seite 3
4 5. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 8. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (siehe 8). 9. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. 10. Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied ( 3.1 a) b) vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Mitglieds ( 3.1 b) c) vom Vorstand 11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einzeln oder gemeinsam in einem Antrag schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 12. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge sind ausgeschlossen. 8 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm und Wahlrecht. 2. Bei minderjährigen Mitgliedern besitzt ein gesetzlicher Vertreter, Stimm und Wahlrecht. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4. Bei Anträgen auf Satzungsänderung, ist die schriftliche Abgabe der Stimme zulässig. Diese muss 24 Stunden vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. 5. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins 6. Mitgliedern deren Beitragskonto bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung nicht ausgeglichen ist, wird das Stimm und Wahlrecht entzogen. Bei bestehenden und eingehaltenen Zahlungsvereinbarungen, bleibt das Stimm und Wahlrecht für diese Mitglieder erhalten. 7. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht (Minderjährige, Mitglieder in der Probezeit und Ehrenmitglieder) können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Bowling Crew Berlin / Satzung Seite 4
5 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) Vorsitzende(r) b) Sportwart(in) / stellvertretende(r) Vorsitzende(r) c) Geschäftsführer(in) d) Jugendwart(in) e) Schriftführer(in) f) Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit 2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder ( 3.1 b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. 4. Vorstand im Sinne 26 BGB sind: a) Vorsitzende(r) b) Sportwart(in) / stellvertretende(r) Vorsitzende(r) c) Geschäftsführer(in) 5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. 10 Ehrenmitglieder Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. 11 Schlichtungsausschuss Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Bowling Crew Berlin / Satzung Seite 5
6 12 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand, einem Ausschuss oder einem gemeinsamen Haushalt angehören dürfen. 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführers und des übrigen Vorstandes. 13 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2. Liquidatoren sind die/der Vorsitzende(r) und der/die Geschäftsführer(in). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landesfachverband Berlin für Kegeln und Bowling e.v. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Bowlingsports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. 14 Inkrafttreten Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29. November 2008 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Bowling Crew Berlin beschlossen worden. Bowling Crew Berlin / Satzung Seite 6
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