Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2

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1 Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken droht. Obwohl es ihm als gutem Schwimmer möglich ist, seinen Sohn zu retten, unternimmt er zunächst nichts, da ihm der Tod seines Sohnes infolge der dann künftig zu sparenden Unterhaltsverpflichtungen gerade recht kommt. Erst als einige Minuten später sein Bekannter vorbeikommt und ihn unter Drohung mit einer Waffe dazu zwingt, rettet er Karl, der inzwischen Wasser in die Lunge bekommen hat und längere Zeit im Krankenhaus zubringen muss. Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2

2 Lösungsübersicht: Strafbarkeit Viktors A. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13, 22 StGB I. Tatbestand 1. Vorprüfung a) Die Tat wurde nicht vollendet, Karl wurde gerettet (+) b) Der Versuch des Totschlags ist strafbar (+) 2. Tatentschluss a) Tötung des Karls, jedenfalls bedingter Vorsatz (+) b) Vorsatz bzgl. Kausalität und objektiver Zurechnung (+) c) Kenntnis der Garantenpflicht (+) d) Kenntnis der Möglichkeit der Gefahrabwendung (+) e) Kenntnis der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Rettung (+) 3. Unmittelbares Ansetzen Problem: Wann setzt der Unterlassungstäter unmittelbar an? a) Theorie des erstmöglichen Eingriffs (+) b) Theorie des letztmöglichen Eingriffs ( ) c) Rechtsgutsgefährdungstheorie (+) II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) IV. Rücktritt vom Versuch ( ) keine Freiwilligkeit V. Ergebnis: 212 I, 22 StGB (+) Dahinter tritt 323c StGB zurück. B. Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gemäß 212 I, 211, 13, 22 StGB Habgier (ersparte Unterhaltsverpflichtungen) (+) C. Strafbarkeit wegen Aussetzung, 221 I Nr. 2 StGB (+) D. Strafbarkeit wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gemäß 223, 224 I Nr. 5, 13 StGB (+) E. Gesamtergebnis: 212 I, 211, 13, 22; 221 I Nr. 2, 223, 224 I Nr. 5, 13; 52 StGB

3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Viktors wegen versuchten Totschlages durch Unterlassen gemäß den 212 I, 13, 22 StGB Viktor könnte sich wegen eines versuchten Totschlags gemäß den 212 I, 13, 22 StGB strafbar gemacht haben, indem er zunächst nichts unternahm, um seinen Sohn zu retten. I. Tatbestand 1. Vorprüfung a) Die Tat wurde nicht vollendet, Karl wurde gerettet. b) Der Versuch des Totschlags (durch Unterlassen) ist strafbar. 2. Tatentschluss a) Da Viktor der Tod seines Sohnes laut Sachverhalt gerade recht gekommen wäre, ist davon auszugehen, dass er um die Möglichkeit des Todeseintritts wusste und diesen auch billigte, sodass er hinsichtlich der Tötung Karls jedenfalls mit bedingtem Vorsatz handelte. b) Viktor wusste auch, dass gerade auf Grund seines Nichtstuns der Tod eintreten konnte. Die nicht vorgenommene Rettungshandlung konnte nach seiner Vorstellung nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, sodass er auch Vorsatz bzgl. Kausalität und objektiver Zurechnung aufwies. c) Als Vater war er ferner Beschützergarant für seinen 6-jährigen Sohn und damit auch verpflichtet, dessen Leben zu retten. Viktor wusste dies und hatte auch Kenntnis von seiner aus der Garantenstellung folgenden Garantenpflicht. d) Viktor wusste ferner, dass eine Gefahrabwendung möglich war. e) Er hatte schließlich auch Kenntnis von der Erforderlichkeit und Zu-

4 mutbarkeit der Rettung. 3. Unmittelbares Ansetzen Fraglich ist indes, ob Viktor zur Tötung durch Unterlassen bereits unmittelbar angesetzt hat. Wann das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt beginnt, ist strittig. a) Nach der Theorie des erstmöglichen Eingriffs liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung bereits in dem Zeitpunkt vor, in dem der Garant die nach seiner Vorstellung erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt. Hiernach hätte Viktor bereits durch sein erstes Nicht-Handeln unmittelbar angesetzt, unabhängig davon, ob er Karl später noch retten konnte. b) Nach der Theorie des letztmöglichen Eingriffs liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (erst) in dem Zeitpunkt vor, indem der Garant die nach seiner Vorstellung letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt. Versuch und Vollendung des Unterlassungsdeliktes fallen hiernach regelmäßig zusammen, da dann, wenn der Täter die letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt, die Tat regelmäßig bereits vollendet ist. Nach dieser Meinung hätte Viktor noch nicht unmittelbar angesetzt, da noch weitere Rettungshandlungen möglich waren. c) Die Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung nimmt schließlich differenzierend ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erst in dem Zeitpunkt an, in dem der Garant nach seiner Vorstellung entweder durch weitere Verzögerung der Rettungshandlung eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut schafft oder den Kausalverlauf aus der Hand gibt. Da Karl bereits Wasser in die Lunge bekommen hat, war eine unmittelbare Gefahr für sein Leben bereits konkret eingetreten, sodass diese Theorie ein unmittelbares Ansetzen bejahen würde. d) Somit muss der Streit entschieden werden. Für die Theorie des letztmöglichen Eingriffs wird angeführt, dass die

5 Rechtsordnung nur verlange, dass der tatbestandsmäßige Erfolg abgewendet wird. Sofern aber die Erfolgsabwendung noch möglich ist, müsse es dem Handlungspflichtigen überlassen bleiben, zu welchem Zeitpunkt er einschreiten will. Problematisch ist daran aber, dass derjenige, der irrig weitere, in Wirklichkeit nicht vorliegende Rettungsmöglichkeiten annimmt, sich in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum befinden würde. Im Interesse des gefährdeten Rechtsgutes ist zudem ein möglichst rasches Einschreiten zu fordern. Letztlich überzeugend ist allein die Rechtgutsgefährdungstheorie, da es Sinn und Zweck der Handlungspflicht ist, dass das betroffene Rechtsgut nicht gefährdet wird. Nur eine solche Gefährdung kann pflichtwidrig sein. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Rettungshandlung weder erforderlich noch geboten. Auf der anderen Seite ist der Garant nicht nur zur bloßen Schadensabwendung, sondern auch bereits zur Vermeidung der Gefahr für das bedrohte Rechtsgut verpflichtet. e) Daher hat Viktor hier unmittelbar angesetzt. II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Tat war rechtswidrig und schuldhaft. IV. Rücktritt vom Versuch Viktor könnte indes strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein. 1. Es lag kein Fehlschlag vor, da Viktor erkannte, dass er Karl noch retten konnte. 2. Unabhängig davon, ob man auch bei Unterlassungsdelikten eine Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch treffen möchte, ist bei Unterlassungsdelikten in jedem Fall ein positives Tun zur Erfolgsabwendung erforderlich. Hier hat Viktor durch positives Tun den Erfolg verhindert. 3. Fraglich ist aber, ob der Rücktritt auch freiwillig erfolgte. Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Täter aus autonomen Motiven heraus han-

6 delt, d.h. aus selbst gesetzten Gründen in freier Selbstbestimmung von der Tat ablässt. Unfreiwillig ist der Rücktritt hingegen, wenn der Täter durch heteronome Motive, d.h. fremdbestimmt von der Tat Abstand nimmt. Hier ist Viktor nur durch die Drohung mit einer Waffe seitens seines Bekannten dazu bewogen worden, die Tat aufzugeben. Er handelte daher nicht mehr freiwillig, sondern vielmehr fremdbestimmt. V. Ergebnis: Victor ist strafbar gemäß 212 I, 22 StGB. Dahinter tritt der ebenfalls verwirklichte 323c StGB zurück. B. Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gemäß 212 I, 211, 13, 22 StGB Viktor könnte sich darüber hinaus auch wegen versuchten Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht habe. Hierzu wäre es erforderlich, dass er ein Mordmerkmal verwirklichen wollte. In Frage kommt hier das Mordmerkmal der Habgier. Viktor handelte, um sich in Zukunft weitere Unterhaltsverpflichtungen zu ersparen. Damit liegt eine Steigerung des Gewinnstrebens auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Maß vor. Er wollte das Leben seines Kindes eigenen finanziellen Interessen unterordnen. Damit liegt ein habgieriges Verhalten vor. Viktor ist auch wegen eines versuchten Mordes durch Unterlassen zu bestrafen. C. Strafbarkeit wegen Aussetzung, 221 I Nr. 2 StGB Auch eine Strafbarkeit wegen vollendeter Aussetzung liegt hier in der Variante des Absatzes 1 Nr. 2 vor. Karl war infolge seiner Eigenschaft als Nichtschwimmer in der konkreten Situation hilflos. Viktor war als Vater auch Garant und somit hilfspflichtig im Sinne der Nr. 2. Eine konkrete Lebensgefährdung lag vor. Da Viktor sogar einen Tötungsvorsatz hatte, liegt auch ein entsprechender Gefährdungsvorsatz vor. Viktor ist strafbar wegen einer vollendeten Aussetzung nach 221 I Nr. 2 StGB

7 D. Strafbarkeit Viktors wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gemäß 223 I, 224 I Nr. 5, 13 StGB Viktor könnte sich zudem wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß den 223 I, 224 I Nr. 5, 13 StGB strafbar gemacht haben, da Karl Wasser in die Lungen bekam und ins Krankenhaus gebracht werden musste. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Viktor hat durch die Nichtvornahme der Rettung bei Karl einen pathologischen Zustand hervorgerufen und diesen damit kausal und objektiv zurechenbar an der Gesundheit geschädigt. Er war als Garant zur Rettung verpflichtet, welche ihm auch möglich, erforderlich und zumutbar war. b) Da diese Körperverletzung zudem durch eine das Leben gefährdende Behandlung begangen wurde, ist auch 224 I Nr. 5 StGB erfüllt. Dagegen liegt keine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, 224 I Nr. 2 StGB, vor, da das Wasser in seiner konkreten Verwendungsart nicht als ein solches angesehen werden kann. 2. Subjektiver Tatbestand Der Körperverletzungsvorsatz sowie der Vorsatz zur Gefährdung des Lebens sind im Vorsatz zur Tötung enthalten. Viktor hatte zudem wie bereits dargestellt auch Vorsatz hinsichtlich der weiteren Merkmale der Unterlassungstat. II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld Auch diese Tat war rechtswidrig und schuldhaft.

8 IV. Ergebnis Viktor ist auch strafbar gemäß 223, 224 I Nr. 5 StGB. E. Gesamtergebnis: Viktor ist strafbar gemäß den 212 I, 211, 13, 22; 221 I Nr. 2; 223, 224 I Nr. 5, 13; 52 StGB

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