Drittes Buch. Forderungen

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1 Drittes Buch. Forderungen «Inhaltsübersicht» Erstes Kapitel. Allgemeine Bestimmungen S. 86 Erster Abschnitt. Gegenstand der Forderungen Zweiter Abschnitt. Wirkung der Forderung S. 88 Erster Titel. Folgen der Nichterfüllung Zweiter Titel. Rechtsausübung durch den Gläubiger anstelle des Schuldners und Anfechtungsrecht des Gläubigers wegen Schädigung S. 90 Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern d S. 91 Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen 427 Zweiter Titel. Unteilbare Forderung und unteilbare Schuld Dritter Titel. Gesamtschuld S. 92 Vierter Titel. Bürgschaft d S. 94 Erste Abteilung. Allgemeine Bestimmungen Zweite Abteilung. Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld 465 a 465 d S. 97 Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung S. 100 Fünfter Abschnitt. Erlöschen der Forderung S. 102 Erster Titel. Erfüllung Erste Abteilung. Allgemeine Bestimmungen Zweite Abteilung. Hinterlegung des Leistungsgegenstandes S. 104 Dritte Abteilung. Forderungsübergang durch Erfüllung S. 105 Zweiter Titel. Aufrechnung S. 107 Dritter Titel. Novation S. 108 Vierter Titel. Schulderlass 519 S. 109 Fünfter Titel. Zusammentreffen von Forderung und Schuld 520 Zweites Kapitel. Verträge S. 110 Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen Erster Titel. Zustandekommen des Vertrags Zweiter Titel. Wirkung des Vertrags S. 112 Dritter Titel. Rücktritt S. 113 Zweiter Abschnitt. Schenkung S. 115 Dritter Abschnitt. Kauf S. 116 Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen Zweiter Titel. Wirkung des Kaufvertrags Dritter Titel. Wiederkauf S. 119 Vierter Abschnitt. Tausch 586 S. 122

2 Fünfter Abschnitt. Darlehen S. 123 Sechster Abschnitt. Leihe S. 124 Siebter Abschnitt. Miete S. 126 Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen Zweiter Titel. Wirkung des Mietvertrags Dritter Titel. Beendigung des Mietverhältnisses S. 128 Achter Abschnitt. Dienstvertrag S. 130 Neunter Abschnitt. Werkvertrag S. 132 Zehnter Abschnitt. Auftrag S. 134 Elfter Abschnitt. Verwahrung S. 137 Zwölfter Abschnitt. Gesellschaft S. 139 Dreizehnter Abschnitt. Leibrente S. 143 Vierzehnter Abschnitt. Vergleich S. 144 Drittes Kapitel. Geschäftsführung ohne Auftrag S. 145 Viertes Kapitel. Ungerechtfertigte Bereicherung S. 146 Fünftes Kapitel. Unerlaubte Handlung S. 147

3 Erstes Kapitel. Erster Abschnitt. Gegenstand der Forderungen Drittes Buch. Erstes Kapitel. Erster Abschnitt. Forderungen Allgemeine Bestimmungen Gegenstand der Forderungen (Gegenstand der Forderungen) 399 Eine Forderung kann sich auch auf eine Leistung richten, die nicht in Geld zu bewerten ist. (Erhaltungspflicht des Schuldners bei der Stückschuld) 400 Hat eine Leistung die Übergabe einer bestimmten Sache zum Inhalt, so hat der Schuldner die Sache bis zu ihrer Übergabe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters zu erhalten. (Gattungsschuld) 401 I. Bei einem Rechtsgeschäft, in dem die zu leistende Sache nur der Gattung nach bezeichnet ist, hat der Schuldner dann eine solche von mittelmäßiger Qualität zu leisten, wenn es sich aus der Natur des Rechtsgeschäftes oder aus dem Willen der Parteien nichts bestimmtes ergibt. Bestimmt der Schuldner im Fall des Abs. 1 die zu leistende Sache, nachdem er alles zur Leistung erforderliche getan hat, so gilt diese bestimmte Sache von nun an als Gegenstand der Forderung. Das gleiche gilt, wenn er sie mit Zustimmung des Gläubigers bestimmt. [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung des Abs. 2 dieses Paragraphen verbessert.] (Geldschuld) 402 I. Hat eine Leistung die Zahlung einer Geldsumme zum Inhalt, so kann der Schuldner die Zahlung nach seiner Wahl in jeder Münz oder Banknotensorte leisten; es sei denn, die Leistung hat in einer bestimmten Münz oder Banknotensorte zu erfolgen. Gilt diejenige Münz oder Banknotensorte, die für die Zahlung bestimmt wurde, zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr als Zahlungsmittel, so hat der Schuldner die Zahlung in einer anderen Sorte zu leisten. I Hat die Geldleistung in ausländischer Währung zu erfolgen, so finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. 403 Ist ein Forderungsbetrag in ausländischer Währung bezeichnet, so kann der Schuldner die Zahlung in japanischer Währung nach dem am Erfüllungsort geltenden [derzeitigen] Wechselkurs leisten. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen ist noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 77) basiert. (Gesetzlicher Zinssatz) 404 Ist eine Geldschuld zu verzinsen, so sind fünf von Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern das Rechtsgeschäft keine abweichende Bestimmung enthält. (Gesetzliche Zinseszinsen) 405 Entrichtet der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers Zinsen nicht, die länger als ein Jahr 86

4 Erstes Kapitel. Erster Abschnitt. Gegenstand der Forderungen rückständig sind, so ist der Gläubiger berechtigt, diese der Hauptschuld zuzurechnen. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen ist noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 77) basiert. (Wahlrecht bei Wahlschuld) 406 Ist der Forderungsgegenstand aus mehreren Leistungen auszuwählen, so steht das Wahlrecht dem Schuldner zu. (Ausübung des Wahlrechts) 407 I. Das im 406 bestimmte Wahlrecht wird durch Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil ausgeübt. Die Willenserklärung des Abs. 1 kann nur mit Zustimmung des anderen Teils widerrufen werden. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen ist noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 78) basiert. [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung des Abs. 2 dieses Paragraphen verbessert.] (Übergang des Wahlrechts) 408 Wird die Forderung fällig, ohne dass der Wahlberechtigte seine Wahl trifft, so geht das Wahlrecht mit Ablauf der angemessenen Frist, die der andere Teile mit der Mahnung zu setzen hat, auf diesen über. (Wahl durch einen Dritten) 409 I. Hat ein Dritter die Wahl zu treffen, so erfolgt die Wahl durch Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger oder dem Schuldner. Ist der Dritter zur Wahl nicht fähig oder nicht bereit, so geht das Wahlrecht auf den Schuldner über. (Einschränkung der Forderung wegen Unmöglichkeit) 410 I. Ist eine der mehreren Leistungen, aus denen der Forderungsgegenstand ausgewählt werden soll, von Anfang an unmöglich oder nachträglich unmöglich geworden, so besteht die Forderung an den anderen Leistungen fort. Die Vorschrift des Abs. 1 findet dann keine Anwendung, wenn die Leistung aus Fahrlässigkeit des nichtwahlberechtigten Teils unmöglich geworden ist. (Rückwirkung der Wahl) 411 Die Wahl wirkt auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses zurück, die Rechte Dritter bleiben jedoch davon unberührt. 87

5 Erstes Kapitel. Zweiter Abschnitt. Wirkung der Forderung Zweiter Abschnitt. Erster Titel. Wirkung der Forderung Folgen der Nichterfüllung 2004 wurde dieser Abschnitt in den Ersten ( 412 bis 422) und Zweiten Titel ( 423 bis 426) gegliedert, und die neue Bezeichnung dieses Titels eingefügt (Gesetz Nr. 147). (Leistungszeit und Schuldnerverzug) 412 I. Ist für die Leistung ein bestimmter Termin vereinbart, so haftet der Schuldner von dem Eintritt des Termins an für Verzug. I Ist für die Leistung ein unbestimmter Termin vereinbart, so haftet der Schuldner von dem Zeitpunkt an, zu dem er von dem Eintritt der Leistungszeit Kenntnis erlangt hat, für Verzug. Ist für die Leistung kein Termin vereinbart, so haftet der Schuldner vom dem Zeitpunkt an, zu dem er zur Erfüllung aufgefordert wird, für Verzug. (Annahmeverzug) 413 Lehnt der Gläubiger die Annahme der Leistung ab oder ist er dazu nicht fähig, so haftet er vom Zeitpunkt an, zu dem ihm die Leistung erbracht wird, für Verzug. (Erfüllung durch Zwangsvollstreckung) 414 I. Leistet der Schuldner nicht freiwillig, so kann der Gläubiger bei Gericht Zwangsvollstreckung beantragen; es sei denn, die Leistung ist ihrer Natur nach nicht dazu geeignet. I IV. Ist die Leistung ihrer Natur nach nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet, so kann der Gläubiger, wenn die Leistung eine Handlung zum Inhalt hat, bei Gericht beantragen, diese auf Kosten des Schuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen. Hat die Leistung ein Rechtsgeschäft zum Inhalt, so kann die Willenserklärung des Schuldners durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Hat die Leistung die Unterlassung einer Handlung zum Inhalt, so kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, die Folge der Handlung des Schuldners zu dessen Kosten aufzuheben und angemessene Maßnahmen gegen eine mögliche Wiederholung zu treffen. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ungehindert. [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung des Abs. 3 dieses Paragraphen verbessert.] (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) 415 Leistet der Schuldner nicht in gehöriger Weise, so kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. (Umfang des Schadensersatzes) 416 I. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung bezweckt, die Schaden, die nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge durch die Nichterfüllung regelmäßig eintreten, von dem Schuldner ersetzen zu lassen. 88

6 Erstes Kapitel. Zweiter Abschnitt. Wirkung der Forderung Auch für die unter besonderen Umständen eingetretenen Schaden kann der Gläubiger dann Ersatz verlangen, wenn die Parteien diese Umstände voraus sahen oder hätten voraussehen können. (Grundsatz des Geldersatzes) 417 Die Höhe des Schadensersatzes wird in Geld berechnet, sofern nicht ein anderes vereinbart ist. (Mitwirkendes Verschulden des Gläubigers) 418 Hat bei der Entstehung des Schadens durch Nichterfüllung ein Verschulden des Gläubigers mitgewirkt, so kann das Gericht diesen Sachverhalt bei der Zurechnung der Haftung sowie bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes mit berücksichtigen. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 80). (Sonderregelung bei Nichterfüllung einer Geldschuld) 419 I. Die Höhe des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung einer Geldschuld wird nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnet; ist jedoch ein höherer Zinssatz vereinbart, so ist dieser maßgebend. I Für den Anspruch auf den im Abs. 1 bestimmten Schadensersatz ist der Gläubiger vom Beweis des eingetretenen Schadens befreit. Gegen den Anspruch auf den im Abs. 1 bestimmten Schadensersatz kann der Schuldner die Einrede aufgrund höherer Gewalt nicht erheben wurde der zweite Satz des alten Abs. 2 dieses Paragraphen auf den neuen Abs. 3 nachgestellt (Gesetz Nr. 147). (Vorherige Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes) 420 I. Die Parteien können die Höhe des Schadensersatzes im Fall der Nichterfüllung im voraus festsetzen. In diesem Fall kann das Gericht die festgesetzte Höhe weder erhöhen noch herabsetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder die Ausübung des Rücktrittsrechts bleibt durch die im Abs. 1 geregelte Festsetzung ungehindert. I Es ist anzunehmen, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe der vorherigen Festsetzung des Schadensersatzes gleichsteht. [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung des Abs. 2 dieses Paragraphen verbessert.] 421 Die Vorschriften des 420 finden entsprechende Anwendung, wenn die Parteien im voraus vereinbaren, im Fall der Nichterfüllung eine andere als Geldleistung als Schadensersatz zu erbringen. (Surrogation infolge des vollen Schadensersatzes) 422 Erhält der Gläubiger als Schadensersatz [wegen Nichterfüllung] den vollen Betrag, der dem Wert der Sache oder des Rechts als Forderungsgegenstandes entspricht, so tritt der Schuldner in Bezug auf die Sache oder das Recht von Rechts wegen an die Stelle des Gläubigers. 89

7 Erstes Kapitel. Zweiter Abschnitt. Wirkung der Forderung Zweiter Titel. Rechtsausübung durch den Gläubiger anstelle des Schuldners und Anfechtungsrecht des Gläubigers wegen Schädigung 2004 wurde die neue Bezeichnung "Titel 2" ( 423 bis 427) eingefügt (Gesetz Nr. 147). (Rechtsausübung durch den Gläubiger anstelle des Schuldners) 423 I. Der Gläubiger ist berechtigt, das dem Schuldner zustehende Recht, wenn es zur Sicherung seiner Forderung notwendig ist, [an Stelle des Schuldners] auszuüben, soweit es kein höchstpersönliches Recht ist. Ist die Leistungszeit noch nicht eingetreten, so kann der Gläubiger das Recht des Schuldners im Sinne des Abs. 1 nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung ausüben; es sei denn, es handelt sich um die reine Erhaltung der Sache. (Anfechtungsrecht des Gläubigers wegen der Schädigung) 424 I. Hat der Schuldner wissentlich ein Rechtsgeschäft, das das Recht des Gläubigers schädigt, vorgenommen, so kann der Gläubiger bei Gericht die Anfechtung dieses Geschäftes beantragen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn derjenige, der aus dem Geschäft Vorteile erlangt hat, oder deren weitere Erwerber zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschäftes oder Erwerbs die Tatsache der Schädigung nicht kannte. Auf Rechtsgeschäfte, die keine Vermögensrechte zum Gegenstand haben, finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung. (Wirkung des Anfechtungsrechts des Gläubigers) 425 Die Anfechtung des Rechtsgeschäftes gemäß 424 wirkt zugunsten aller Gläubiger. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 81). (Verjährung des Anfechtungsrechts des Gläubigers) 426 Das Anfechtungsrecht des Gläubigers gemäß 424 verjährt, wenn der Gläubiger das Recht innerhalb von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, nicht geltend gemacht hat. Das Recht verjährt ebenfalls mit Ablauf von zwanzig Jahren seit der Vornahme des Rechtsgeschäftes. 90

8 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen (Teilung der Forderung oder Verpflichtung) 427 Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner vorhanden, so ist jeder Gläubiger oder Schuldner zum gleichen Teil zur Forderung berechtigt oder zur Leistung verpflichtet, sofern nichts Abweichendes erklärt wird. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 81). Zweiter Titel. Unteilbare Forderung und unteilbare Schuld 2004 wurde die Bezeichnung dieses Titels geändert (Gesetz Nr. 147). (Unteilbare Leistung bei der Forderung mit mehreren Gläubigern) 428 Ist der Gegenstand einer Forderung mit mehreren Gläubigern seiner Natur nach oder nach der Vereinbarung unteilbar, so kann jeder der Gläubiger die Erfüllung für alle Gläubiger verlangen, und der Schuldner kann an jeden Gläubiger die Leistung für alle Gläubiger erbringen. (Wirkung der in Person eines Gläubigers eingetretenen Tatsache) 429 I. Selbst wenn einer von den mehreren Gläubigern der auf eine unteilbare Leistung gerichteten Forderung dem Schuldner die Schuld erlässt oder mit diesem eine Novation vereinbart, ist jeder der übrigen Gläubiger noch berechtigt, vom Schuldner volle Erfüllung [der ursprünglichen Leistung] zu verlangen. In diesem Fall haben die Gläubiger jedoch dem Schuldner den Vorteil, den der betreffende Gläubiger ohne Novation oder Schulderlass erlangt hätte, zu erstatten. Mit Ausnahme der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften ist jedes Geschäft, das einer der mehreren Gläubiger vornimmt, oder jeder Umstand, der nur in Person eines von ihnen eintritt, übrigen Gläubigern gegenüber unwirksam. (Unteilbare Leistung durch mehrere Schuldner) 430 Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so finden 429 und die Vorschriften im dritten Titel (über Gesamtschuld; die Vorschriften von 434 bis 440 werden ausgenommen) entsprechende Anwendung. (Umwandlung einer unteilbaren Leistung in eine teilbare) 431 Wird eine unteilbare Leistung in eine teilbare umgewandelt, so kann jeder Gläubiger die Leistung nur zu seinem Anteil verlangen, und jeder Schuldner haftet nur zu seinem Anteil für die Leistung. 91

9 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern Dritter Titel. Gesamtschuld (Anforderung der Leistung bei einer Gesamtschuld) 432 Schulden mehrere eine Leistung als Gesamtschuldner, so kann der Gläubiger entweder von einem oder von allen Schuldnern verlangen, die Leistung ganz oder teilweise zu erbringen; die letzteren Anforderungen können gleichzeitig oder nacheinander erfolgen. (Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in Person eines Gesamtschuldners) 433 Selbst wenn das Rechtsgeschäft in Person eines der Gesamtschuldner nichtig oder anfechtbar ist, bleiben die Verpflichtungen der übrigen Schuldner hierdurch unberührt. (Wirkung der Geltendmachung der Forderung gegenüber einem der Gesamtschuldner) 434 Die Geltendmachung der Forderung gegenüber einem der Gesamtschuldner wirkt auch den übrigen Schuldnern gegenüber. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 82). (Wirkung der Novation zwischen dem Gläubiger und einem der Gesamtschuldner) 435 Wird zwischen einem der Gesamtschuldner und dem Gläubiger eine Novation vereinbart, so erlischt die Forderung zugunsten sämtlicher Schuldner. (Wirkung der Aufrechnung mit der einem der Gesamtschuldner zustehenden Gegenforderung) 436 I. Steht einem der Gesamtschuldner eine Gegenforderung gegenüber dem Gläubiger zu, so erlischt die Forderung zugunsten sämtlicher Schuldner, wenn der betreffende Schuldner die Aufrechnung erklärt. Solange der Schuldner selber, dem die Gegenforderung [im Sinne des Abs. 1] zusteht, die Aufrechnung nicht erklärt, können die übrigen Schuldner nur bis zur Höhe des Anteils, zu dem der betreffende Schuldner verpflichtet ist, aufrechnen. (Wirkung des einem der Gesamtschuldner gegenüber erklärten Schulderlasses) 437 Erlässt der Gläubiger einem der Gesamtschuldner die Schuld, so wirkt dies bis zur Höhe des Anteils, zu dem der betreffende Schuldner verpflichtet ist, auch für die übrigen Schuldner. (Wirkung des Zusammentreffens von der einem der Gesamtschuldner zustehenden Forderung und der Gesamtschuld) 438 Fallen die Forderung und die Schuld in Person eines der Gesamtschuldner zusammen, so gilt die Gesamtschuld als vom betreffenden Schuldner getilgt. (Wirkung der in Person eines der Gesamtschuldner vollendeten Verjährung der Forderung) 439 Verjährt die Forderung in Person eines der Gesamtschuldner, so werden die übrigen Schuldner auch bis zur Höhe des Anteils, zu dem der betreffende Schuldner verpflichtet war, von der Schuld befreit. (Grundsatz der relativen Wirkung bei anderen Umständen) 440 Mit Ausnahme der in den 434 bis 439 bezeichneten Fälle ist jeder Umstand, der in Person eines der Gesamtschuldner eintritt, übrigen Schuldnern gegenüber unwirksam. 92

10 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern (Eröffnung des Konkursverfahrens für Gesamtschuldner) 441 Wird über das Vermögen von mehreren oder allen Gesamtschuldnern das Konkursverfahren eröffnet, so kann der Gläubiger an der Verteilung jeder der Konkursmassen für den vollen Betrag seiner Forderung teilnehmen. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 83) wurde dieser Paragraph geändert (Gesetz Nr. 76). (Regressanspruch des Gesamtschuldners) 442 I. Tilgt einer der Gesamtschuldner die Gesamtschuld oder bewirkt er sonstige Befreiung aller Gesamtschuldner durch eigene Aufwendungen, so kann er gegen jeden der übrigen Schuldner für dessen Anteil Regress nehmen. Das im Abs. 1 bestimmte Regressrecht erstreckt sich auch auf gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt an, zu dem die Tilgung oder sonstige Befreiung bewirkt wurde, und auf den Ersatz für unvermeidbare Aufwendungen sowie etwaigen Schadensersatz. (Beschränkungen des Regressanspruchs eines Versäumnis zu vertretenden Gesamtschuldners) 443 I. Verabsäumt einer der Gesamtschuldner, bevor er auf die Anforderung des Gläubigers hin die Gesamtschuld tilgt oder sonstige Befreiung aller Gesamtschuldner durch eigene Aufwendungen bewirkt, die übrigen Schuldner von der Anforderung des Gläubigers zu unterrichten, so kann jeder der übrigen Schuldner die Einrede, die ihm gegen die Anforderung des Gläubigers zustand, gegen den Regressanspruch des betreffenden Schuldners bis zur Höhe seines Anteils geltend machen. Wird in diesem Fall die Einrede der Aufrechenbarkeit geltend gemacht, so kann der betreffende Schuldner, der das Verschulden zu vertreten hat, vom Gläubiger die Erfüllung der Schuld, die durch die Aufrechnung hätte gelöscht werden können, verlangen. Verabsäumt einer der Gesamtschuldner, nachdem er die Gesamtschuld getilgt oder sonstige Befreiung aller Gesamtschuldner durch eigene Aufwendungen bewirkt hat, die übrigen Schuldner davon zu unterrichten, so kann derjenige von den übrigen Schuldnern, der in gutem Glauben noch einmal die Erfüllung der Gesamtschuld oder sonstige Befreiung aller Gesamtschuldner durch eigene Aufwendungen bewirkt hat, sich auf eigene Erfüllung oder Befreiung als die allein wirksame berufen. (Lastentragung bei Zahlungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners) 444 Ist einer der regresspflichtigen Gesamtschuldner zahlungsunfähig, so fällt der hierdurch verursachte Ausfall dem Regressnehmer und den übrigen zahlungsfähigen Schuldnern ihren Anteilen entsprechend zur Last. Hat der Regressnehmer jedoch ein Verschulden zu vertreten, so kann er von den übrigen [zahlungsfähigen] Schuldnern nicht verlangen, den Ausfall ihren Anteilen entsprechend zu tragen. (Lastentragung bei Befreiung von der gesamtschuldnerischen Haftung und Zahlungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners) 445 Hat der Gläubiger einen der Gesamtschuldner von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit, so trägt der Gläubiger, wenn einer der übrigen Schuldner zahlungsunfähig ist, von dem durch 93

11 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern die Zahlungsunfähigkeit verursachten Ausfall den Anteil, den der von der gesamtschuldnerischen Haftung befreite Schuldner hätte tragen müssen. Vierter Titel. Bürgschaft Erste Abteilung. Allgemeine Bestimmungen 2004 wurden die Paragraphen dieses Abschnittes in zwei Abteilungen gegliedert, und die neue Bezeichnung dieser Abteilung ( 446 bis 465) eingefügt (Gesetz Nr. 147). (Verpflichtung des Bürgen) 446 I. Der Bürge ist zur Leistung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. I Der Bürgschaftsvertrag bedarf der schriftlichen Form; ansonsten ist er ungültig. Wird ein Bürgschaftsvertrag durch elektromagnetisches Aufzeichnungsverfahren (darin werden Verarbeitungsverfahren solcher elektronischen, magnetischen oder sonstigen Aufzeichnungen begriffen, die zwar für menschliches Vernehmen unerkennbar, aber zur Datenverarbeitung mit elektronischen Rechnern geeignet sind) abgeschlossen, so gilt er als in schriftlicher Form im Sinne des Abs wurden Abs. 2 und 3 dieses Paragraphen eingefügt (Gesetz Nr. 147). (Umfang der Bürgenhaftung) 447 I. Der Bürge haftet auch für die Zahlung der Zinsen oder der Vertragsstrafe und die Schadensersatzleistungen sowie für alle sonstigen Nebenleistungen, die sich aus der Hauptverbindlichkeit ergeben. Der Bürge ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe oder des Schadensersatzes für den Fall der Nichterfüllung der Bürgschaftsschuld [mit dem Gläubiger] zu vereinbaren. (Ermäßigung der Bürgschaftsschuld) 448 Ist die Schuld des Bürgen, nach dem Gegenstand oder der Art und Weise der Verbindlichkeit bemessen, schwerer als die des Hauptschuldners, so ermäßigt sich die Bürgschaftsschuld auf den Umfang der Hauptschuld. (Bürgschaft eines anfechtbaren Schuldverhältnisses) 449 Hat der Bürge, der für die Erfüllung einer wegen der Geschäftsfähigkeitsbeschränkung [des Schuldners] anfechtbaren Verbindlichkeit einzustehen hat, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags vom Anfechtungsgrund Kenntnis gehabt, so ist im Fall der Nichterfüllung oder Anfechtung anzunehmen, dass der Bürge eine selbständige, auf den gleichen Gegenstand gerichtete Verbindlichkeit übernommen habe wurde dieser Paragraph geändert (Gesetz Nr. 149). (Persönliche Voraussetzungen des Bürgen) 450 I. Der Bürge, der vom Schuldner gestellt werden soll, hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: 1. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit; 94

12 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern 2. eine für die Erfüllung genügende Zahlungsfähigkeit. Ist der [vom Schuldner gestellte] Bürge [später] nicht mehr in der Lage, die im Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Voraussetzung erfüllen zu können, so kann der Gläubiger [vom Schuldner] verlangen, gemäß Abs. 1 erneut einen anderen tauglichen Bürgen zu stellen. I Hat der Gläubiger selbst jemanden zum Bürgen bestimmt, so finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung wurden Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen geändert (Gesetz Nr. 222). [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung des Abs. 1 Ziffer 1 dieses Paragraphen verbessert.] (Andere Sicherheitsleistung an Stelle der Bürgschaft) 451 Kann der Schuldner keinen tauglichen Bürgen, der die im 450 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, stellen, so kann er die Sicherheit auf andere Weise leisten. (Einrede der Mahnung) 452 Fordert der Gläubiger vom Bürgen die Erfüllung der Hauptschuld, so kann der Bürge dies verweigern, indem er vom Gläubiger verlangt, zuerst den Hauptschuldner zu mahnen; es sei denn, das Konkursverfahren ist über das Vermögen des Hauptschuldners eröffnet, oder sein Aufenthaltsort ist unbekannt wurde dieser Paragraph geändert (Gesetz Nr. 76). (Einrede eigener Erkundung) 453 Legt der Bürge, nachdem der Gläubiger den Schuldner gemäß 452 erfolglos gemahnt hat, den Beweis vor, dass der Hauptschuldner für die Befriedigung genügend zahlungsfähig ist und zu einer Zwangsvollstreckung gegen ihn keine Hindernisse vorhanden sind, so hat der Gläubiger zuerst gegen den Hauptschuldner eine Zwangsvollstreckung zu versuchen. (Sonderregel bei selbstschuldnerischem Bürgen) 454 Dem Bürgen stehen die in den 452 und 453 vorgeschriebenen Einreden nicht zu, wenn er mit dem Hauptschuldner gemeinschaftlich dessen Schuld trägt. (Folgen der Einrede von Seiten des Bürgen) 455 Kann sich der Gläubiger deshalb nicht mehr voll befriedigen, weil er trotz der gemäß den 452 und 453 geltend gemachten Einreden des Bürgen die Mahnung und eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versäumt hat, so wird der Bürge von seiner Verbindlichkeit in der Höhe der Befriedigung, die der Gläubiger durch rechtzeitige Vornahme der Mahnung und der Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner hätte erlangen können, befreit. (Mehrheit von Bürgen) 456 Verbürgen sich mehrere für ein und dieselbe Verbindlichkeit, so findet 427 [Teilung der Forderung oder Verpflichtung] entsprechende Anwendung, auch wenn jeder der Bürgen seine Bürgschaft durch gesondertes Rechtsgeschäft übernimmt. (Wirkungen der Umstände in Person des Hauptschuldners) 457 I. Die Unterbrechung der Verjährung infolge Geltendmachung des Anspruchs auf Erfüllung 95

13 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern gegenüber dem Hauptschuldner oder aus sonstigen Gründen wirken auch gegenüber dem Bürgen. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner eine aufrechenbare Forderung gegen den Gläubiger zusteht. (Wirkungen der Umstände in Person des selbstschuldnerischen Bürgen) 458 Tragen der Hauptschuldner und sein Bürge gemeinschaftlich die Schuld, so finden die Vorschriften der 434 bis 440 entsprechende Anwendung. (Regressanspruch des Bürgen im Auftrag des Hauptschuldners) 459 I. Dem Bürgen, der sich im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt, steht der Regressanspruch gegen diesen zu, wenn er ohne eigenes Verschulden zur Befriedigung des Gläubigers gerichtlich verurteilt wird oder anstelle des Hauptschuldners sonstige Befreiung von der Hauptschuld durch eigene Aufwendungen bewirkt hat. Auf den Fall des Abs. 1 findet 442 Abs. 2 entsprechende Anwendung. [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung des Abs. 1 dieses Paragraphen verbessert.] (Vorzeitige Geltendmachung des Regressanspruchs durch den Bürgen im Auftrag des Hauptschuldners) 460 Der Bürge, der sich im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt, kann in folgenden Fällen den Regressanspruch gegen den Schuldner vorzeitig geltend machen: 1. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Konkursverfahren eröffnet worden ist und der Gläubiger an der Verteilung der Konkursmasse nicht teilnimmt; 2. wenn die Forderung fällig ist; eine Stundung, die der Gläubiger dem Hauptschuldner nach dem Abschluss des Bürgschaftsvertrags gewährt hat, ist dem Bürgen gegenüber unwirksam; 3. nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Abschluss des Bürgschaftsvertrags, falls weder Termin für die Hauptleistung bestimmt noch deren längstmögliche Frist bestimmbar ist wurde Ziffer 1 dieses Paragraphen geändert (Gesetz Nr. 76). (Anspruch des Hauptschuldners gegenüber dem Bürgen) 461 I. Leistet der Hauptschuldner dem Bürgen auf dessen Regressanspruch gemäß 459 oder 460 Ersatz, so kann er dagegen vom Bürgen verlangen, ihm Sicherheit zu leisten oder ihn von der Hauptschuld befreien zu lassen, solange der Gläubiger noch nicht voll befriedigt ist. Im Fall des Abs. 1 kann sich der Hauptschuldner von der Ersatzpflicht befreien lassen, indem er die Leistung hinterlegt, [dem Gläubiger] Sicherheit leistet oder den Bürgen von der Bürgschaft entlastet. (Regressanspruch des Bürgen ohne Auftrag) 462 I. Befriedigt der Bürge, der sich ohne Auftrag des Hauptschuldners verbürgt hat, den Gläubiger oder bewirkt er sonstige Befreiung des Hauptschuldners von der Schuld durch eigene Aufwendungen, so hat dieser dem Bürgen für den Vorteil, den er zum Zeitpunkt der Befriedigung oder Befreiung erlangt hat, Regress zu leisten. Befriedigt der Bürge, der sich gegen den Willen des Hauptschuldners verbürgt hat, den Gläubiger oder bewirkt er sonstige Befreiung des Hauptschuldners von der Schuld durch eigene 96

14 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern Aufwendungen, so erstreckt sich sein Regressrecht nur auf den Vorteil, den der Hauptschuldner [zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruchs] noch genießt. Setzt sich der Hauptschuldner in diesem Fall dem Bürgen mit der Einrede entgegen, dass er vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruchs eine ihm gegen den Gläubiger zustehende Gegenforderung hätte aufrechnen können, so kann der Bürge vom Gläubiger verlangen, ihm die betreffende Leistung zu erbringen. (Beschränkungen des Regressanspruchs des Versäumnis zu vertretenden Bürgen) 463 I. Auf den Bürgen findet die Vorschriften des 443 [Beschränkungen des Regressanspruchs eines Versäumnis zu vertretenden Gesamtschuldners] entsprechende Anwendung. Hat der Bürge, der sich im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt, im guten Glauben die Hauptschuld getilgt oder sonstige Befreiung des Hauptschuldners durch eigene Aufwendungen bewirkt, so finden die Vorschriften des 443 auch auf den Hauptschuldner entsprechende Anwendung. [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung des Abs. 2 dieses Paragraphen verbessert.] (Regressanspruch des Bürgen bei Gesamtschuld oder unteilbarer Schuld) 464 Verbürgt sich der Bürge für einen der Gesamtschuldner oder einen der mehreren, die eine unteilbare Leistung schulden, so steht ihm ein Regressrecht gegen jeden der übrigen Schuldner bis zur Höhe des jeweiligen Anteils zu. (Regressanspruch bei Mehrheit von Bürgen) 465 I. Befriedigt einer der mehreren, die sich für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen, deshalb den Gläubiger voll oder zahlt er diesem einen Betrag, der seinen Anteil überschreitet, weil die Hauptschuld unteilbar ist oder jeder von ihnen aufgrund der besonderen Vereinbarung für volle Erfüllung einstehen muss, so finden die Vorschriften der 442 bis 444 entsprechende Anwendung. Ansonsten finden die Vorschriften des 462 dann entsprechende Anwendung, wenn einer der mehreren Bürgen, die nicht gesamtschuldnerisch haften, den Gläubiger voll befriedigt oder diesem einen Betrag zahlt, der seinen Anteil überschreitet. Zweite Abteilung. Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld 2004 wurde die neue Bezeichnung "Abteilung 2" ( 465 a bis 465 d) eingefügt (Gesetz Nr. 147). (Haftung des Bürgen bei Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld) 465 a I. Ein Bürgschaftsvertrag kann auch für die Sicherung unbestimmter Forderungen innerhalb eines bestimmten Geschäftsbereichs abgeschlossen werden (im folgenden wird sie lediglich als "Höchstbetragsbürgschaft" bezeichnet); ist eine derartige Bürgschaft für die Sicherung unbestimmter Forderungen, die aus Dahlehensverträgen oder Diskontgeschäften ergeben (im folgenden werden sie lediglich als "Darlehen oder sonstige Geldschuld" bezeichnet), abgeschlossen (im folgenden wird sie lediglich als "Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld" bezeichnet), so verpflichtet sich der Bürge, für die Zahlung der Hauptverschuld, deren Zinsen oder Vertragsstrafe, für die Erbringung von Schadensersatzleistungen und alle sonstigen Nebenleistungen, die sich aus der Hauptschuld ergeben, sowie für die Zahlung der Vertragsstrafe oder des Schadensersatzes im Falle der 97

15 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern Nichterfüllung der Bürgschaftsschuld allesamt bis zur Höhe des [vereinbarten] Höchstbetrages einzustehen; solche Höchstbetragsbürgschaften für Darlehen oder sonstige Geldschuld, deren Bürgen juristische Personen sind, werden jedoch [vom Geltungsbereich der Vorschriften der 465 a bis c] ausgenommen. Der Höchstbetragsbürgschaftsvertrag für Darlehen oder sonstige Geldschuld bedarf einer Vereinbarung des Höchstbetrages im Sinne des Abs. 1; ist der Höchstbetrag unbestimmt, so ist der Vertrag ungültig. I Auf Vereinbarung des Höchstbetrages im Sinne des Abs. 1 finden die Vorschriften des 446 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung wurde dieser Paragraph eingefügt (Gesetz Nr. 147). (Festsetzungstermin der Hauptforderung bei Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld) 465 b I. Sollte ein Höchstbetragsbürgschaftsvertrag für Darlehen oder sonstige Geldschuld eine Vereinbarung des Termins für die Festsetzung der Hauptforderung (im folgenden wird er lediglich als "Festsetzungstermin der Hauptforderung" bezeichnet) enthalten, so hat der Termin innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren seit dem Tag des Vertragsschlusses zu liegen; ein späterer Termin ist ungültig. I IV. Enthält ein Höchstbetragsbürgschaftsvertrag für Darlehen oder sonstige Geldschuld keine Vereinbarung des Festsetzungstermins der Hauptforderung, so wird die Hauptforderung mit Ablauf von drei Jahren seit dem Tag des Vertragsschlusses festgesetzt; das gleiche gilt auch dann, wenn die Vereinbarung des Festsetzungstermins gemäß Abs.1 ungültig ist. Sollte der [einmal vereinbarte] Festsetzungstermin der Hauptforderung bei einer Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld geändert werden, so hat der neue Termin innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren seit dem Tag der Änderung zu liegen; die Vereinbarung eines späteren Termins ist ungültig; es sei denn, der erneut vereinbarte Festsetzungstermin liegt, wenn die Terminänderung innerhalb des Zeitraums von zwei Monaten vor dem Eintritt des ursprünglichen Termins erfolgt, innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren seit dem ursprünglichen Termin. Auf Vereinbarung eines Festsetzungstermins der Hauptforderung bei einer Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld sowie dessen Änderung finden die Vorschriften des 446 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung; es sei denn, der vereinbarte Termin liegt innerhalb des Zeitraums von drei Jahren seit dem Tag des Vertragsschlusses, oder der einmal vereinbarte Termin wird auf einen früheren Zeitpunkt vorgerückt wurde dieser Paragraph eingefügt (Gesetz Nr. 147). (Fesetsetzungsgründe der Hauptforderung bei Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld) 465 c Die Hauptforderung bei einer Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld wird in folgenden Fällen festgesetzt: 1. wenn der Gläubiger [gegen den Hauptschuldner] die Zwangsvollstreckung seiner Geldfolderungen oder [gegen den Bürgen] die Geltendmachung der Bürgschaftsschuld beantragt, und ein betreffendes Gerichtsverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners oder des Bürgen tatsächlich eröffnet wird; 2. wenn das Konkursverfahren für den Hauptschuldner oder Bürgen eröffnet wird; 3. wenn der Hauptschuldner oder Bürge gestorben ist wurde dieser Paragraph eingefügt (Gesetz Nr. 147). 98

16 Erstes Kapitel. Dritter Abschnitt. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern (Regressanspruch einer juristischen Person als Bürgen bei Höchstbetragsbürgschaft für Darlehen oder sonstige Geldschuld) 465 d Ist der Bürge bei einer Höchstbetragsbürgschaft, deren Hauptschuld eine Darlehen oder sonstige Geldschuld enthält, eine juristische Person, so ist ein [weiterer] Bürgschaftsvertrag für die Sicherung des Regressanspruchs des betreffenden Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner ungültig, sofern im Höchstbetragsbürgschaftsvertrag kein Höchstbetrag im Sinne des 465 a Abs. 1 oder kein Festsetzungstermin der Hauptforderung vereinbart ist oder die Vereinbarung über den Festsetzungstermin oder dessen Änderung, wenn die Vorschriften des 465 b Abs. 1 und 3 darauf anwendbar wären, ungültig sein würde; es sei denn, eine juristische Person übernimmt die [weitere] Bürgschaft für die Sicherung des Regressanspruchs wurde dieser Paragraph eingefügt (Gesetz Nr. 147). 99

17 Erstes Kapitel. Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (Abtretbarkeit einer Forderung) 466 I. Eine Forderung kann abgetreten werden, sofern es ihrer Natur nicht widerspricht. Die Vorschrift des Abs. 1 [Hauptsatz] findet dann keine Anwendung, wenn die Parteien einen gegenteiligen Willen erklärt haben; diese Willenserklärung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber unwirksam. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 88). (Voraussetzung der Wirksamkeit gegenüber Dritten bei Übertragung einer auf den Namen lautenden Forderung) 467 I. Die Abtretung einer auf den Namen lautenden Forderung ist dem Schuldner oder anderen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Abtretende [= der bisherige Gläubiger] dem Schuldner die Abtretung angezeigt oder dieser dem Abtretenden darin zugestimmt hat. Die Anzeige der Abtretung an den Schuldner oder dessen Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist anderen Dritten gegenüber jedoch unwirksam, sofern darüber keine mit beweiskräftigem Datum versehene Urkunde vorliegt. (Einrede des Schuldners bei Abtretung einer mit dem Namen lautenden Forderung) 468 I. Erteilt der Schuldner seine Zustimmung im Sinne des 467 vorbehaltlos, so kann er gegen den Abtretungsempfänger [= den neuen Gläubiger] die Einreden, die gegen den Abtretenden [= den bisherigen Gläubiger] begründet waren, nicht mehr erheben. Hatte der Schuldner in diesem Fall dem Abtretenden bereits eine Zahlung geleistet oder diesem gegenüber eine andere Verpflichtung übernommen, um die abzutretende Forderung zu löschen, so kann er vom Abtretenden die Zahlung zurückfordern oder die Wirksamkeit der neuen Verpflichtung verleugnen. Erhält der Schuldner vom Abtretenden lediglich die Anzeige der Abtretung, [ohne diesem seine Zustimmung darin zu erteilen], so kann er gegen den Abtretungsempfänger diejenigen Einreden erheben, die vor dem Zugang der Anzeige gegen den Abtretenden begründet waren. [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung des Abs. 1 dieses Paragraphen verbessert.] (Voraussetzung der Wirksamkeit gegenüber Dritten bei Übertragung einer an Order laufenden Forderung) 469 Die Abtretung einer an Order lautenden Forderung ist dem Schuldner oder einem anderen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn das Indossament auf die Urkunde der Forderung gesetzt und diese dem Abtretungsempfänger [= dem Indossator] übertragen wird. (Prüfungsrecht des Schuldners bei einer an Order lautenden Forderung) 470 Der Schuldner einer an Order lautenden Forderung ist berechtigt, die Identität des Inhabers der Urkunde, die Echtheit seiner Unterschrift und seines Siegels zu prüfen, er ist aber nicht dazu verpflichtet; die Leistung [an den Inhaber der Urkunde] ist jedoch dann unwirksam, wenn der Schuldner Bösgläubigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. (Prüfungsrecht des Schuldners bei einer auf den Namen lautenden Forderung mit Inhaberklausel)

18 Erstes Kapitel. Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung Die Vorschriften des 470 finden auch dann auf den Schuldner einer auf den Namen lautenden Forderung entsprechende Anwendung, wenn die Urkunde der Forderung mit dem Vermerk, wonach der Schuldner dem Überbringer der Urkunde zu leisten hat, versehen ist. (Einredebeschränkung bei Abtretung einer an Order lautenden Forderung) 472 Der Schuldner einer an Order lautenden Forderung kann dem gutgläubigen Abtretungsempfänger [= dem neuen Gläubiger] die Einreden, die er gegen den ursprünglichen Gläubiger geltend hätte machen können, nicht erheben; es sei denn, sie können aus den Angaben oder der Natur der Urkunde heraus begründet werden. (Einredebeschränkung bei der Abtretung einer Inhaberschuldverschreibung) 473 Die Vorschriften des 472 finden auf Inhaberschuldverschreibungen entsprechende Anwendung. 101

19 Erstes Kapitel. Fünfter Abschnitt. Erlöschen der Forderung Fünfter Abschnitt. Erster Titel. Erste Abteilung. Erlöschen der Forderung Erfüllung Allgemeine Bestimmungen 2004 wurde dieser Titel in die Erste ( 474 bis 493), Zweite ( 494 bis 498) und Dritte Abteilung ( 499 bis 504) gegliedert, und die neue Bezeichnung "Abteilung 1" eingefügt (Gesetz Nr. 147). (Erfüllung durch Dritte) 474 I. Die Forderung kann von einem Dritten erfüllt werden; es sei denn, dies widerspricht der Natur der Forderung, oder die Parteien haben einen gegenteiligen Willen erklärt. Ein Dritte kann die Forderung dann nicht gegen den Willen des Schuldners erfüllen, wenn er daran kein Interesse hat. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 89f.). (Rückforderung der zur Erfüllung übergebenen Sache) 475 Wird eine fremde Sache zur Erfüllung einer Forderung übergeben, so kann diejenige Person, die die Forderung erfüllt hat, diese Sache nur dann zurückfordern, wenn sie erneut eine wirksame Leistung erbringt. 476 Übergibt der Eigentümer einer Sache diese zur Erfüllung einer Forderung, obwohl er in der für die Übertragung erforderlichen Geschäftsfähigkeit unter [gesetzlicher] Beschränkung steht, so kann er bei Anfechtung der Übertragung diese Sache nur dann zurückfordern, wenn er erneut eine wirksame Leistung erbringt. (Verbrauch oder weitere Übertragung der zur Erfüllung übergebenen Sache) 477 Hat der Gläubiger in den Fällen der 475 und 476 die als Erfüllung seiner Forderung empfangene Sache gutgläubig verbraucht oder weiter übertragen, so gilt die Erfüllung als wirksam. Verlangt ein Dritter in diesem Fall von dem Gläubiger hierfür Schadensersatz, so kann er an derjenigen Person, die ihm die betreffende Sache zur Erfüllung übergeben hat, dafür Regress nehmen. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 90). (Leistung an einen QuasiBesitzer der Forderung) 478 Die Leistung an einen QuasiBesitzer der Forderung ist nur dann wirksam, wenn diejenige Person, die die Leistung bewirkt hat, [zum Zeitpunkt der Leistung] gutgläubig war und kein Verschulden zu vertreten hatte wurde dieser Paragraph geändert (Gesetz Nr. 147). (Leistung an einen zum Empfang der Erfüllung Nichtberechtigten) 479 Mit Ausnahme des im 478 bezeichneten Falls gilt die Leistung an eine Person, die zum Empfang der Leistung nicht befugt ist, bis zur Höhe, in der der Gläubiger hierdurch bereichert 102

20 Erstes Kapitel. Fünfter Abschnitt. Erlöschen der Forderung ist, als wirksam. (Leistung an den Überbringer einer Quittung) 480 Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen; es sei denn, derjenige, der ihm die Leistung bewirkt hat, hatte die Tatsache, dass er in Wahrheit nicht dazu befugt ist, gekannt oder aus eigener Fahrlässigkeit nicht gekannt. (Befriedigung einer gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner) 481 I. Hat ein Drittschuldner seinen eigenen Gläubiger [= den Schuldner] befriedigt, obwohl ihm die Zahlung an den Schuldner [deshalb] untersagt war, [weil der Gläubiger dem Schuldner die Forderung gepfändet hatte,] so kann der Pfändungsgläubiger vom Drittschuldner bis zur Höhe des ihm hierdurch zugefügten Schadens erneut Erfüllung verlangen. Von der Vorschrift des Abs. 1 bleibt das Recht des Drittschuldners, an seinem Gläubiger [= dem Pfändungsschuldner] Regress zu nehmen, unberührt. (Leistung an Erfüllungs Statt) 482 Erbringt der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers anstatt der geschuldeten Leistung eine andere, so steht diese der Erfüllung gleich. (Pflicht der Übergabe im bestimmten Zustand bei der Stückschuld) 483 Hat eine Leistung die Übergabe einer bestimmten Sache zum Inhalt, so ist der Zustand der Sache zum vereinbarten Leistungszeit maßgebend. (Leistungsort) 484 Hat eine Leistung die Übergabe einer bestimmten Sache zum Inhalt, so hat sie an dem Ort, wo sich die Sache zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung befand, andernfalls an dem Ort, wo der Gläubiger zur Zeit seinen Wohnsitz hat, zu erfolgen; es sei denn, die Parteien haben einen abweichenden Willen erklärt. (Kosten der Erfüllung) 485 Die Kosten der Erfüllung hat der Schuldner zu tragen, soweit kein abweichender Wille erklärt ist. Haben sie sich jedoch durch Verlegung des Wohnsitzes oder sonstige Handlungen des Gläubigers erhöht, so fallen die Mehrkosten dem Gläubiger zur Last. (Anspruch auf die Ausstellung einer Quittung) 486 Die erfüllende Person kann vom Empfänger der Leistung die Ausstellung einer Quittung verlangen. (Anspruch auf die Rückgabe des Schuldscheins) 487 Wird über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt, so kann die erfüllende Person [vom Gläubiger] Rückgabe des Schuldscheins verlangen, nachdem sie ihn vollbefriedigt hatte. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 91). (Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen durch Bestimmung) 488 I. In dem Fall, in dem der Schuldner ein und demselben Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist, kann er dann bei der Leistung bestimmen, auf welche Schuld die Leistung angerechnet werden soll, wenn die zur Erfüllung 103

21 Erstes Kapitel. Fünfter Abschnitt. Erlöschen der Forderung I angebotene Leistung nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht. Trifft der Schuldner die Bestimmung des Abs. 1 nicht, so kann der Leistungsempfänger beim Empfang der Leistung deren Anrechnung bestimmen; der Schuldner ist jedoch berechtigt, sofortigen Einspruch gegen die Anrechnung zu erheben. Die Bestimmung der Anrechnung gemäß Abs. 1 oder 2 hat durch Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil zu erfolgen. *) Die Übersetzung dieses Paragraphen basiert noch auf der Vorlage von Ishikawa/Leetsch:"Das japanische BGB" (1985, S. 91f.). (Gesetzliche Anrechnungsregel) 489 Erklärt weder der leistende noch der empfangende Teil den im 488 bezeichneten Willen über die Anrechnung der erbrachten Leistung, so wird diese nach den folgenden Regeln angerechnet: 1. Sind mehrere der gesamten Schulden bereits fällig, andere aber noch nicht, so werden zunächst die bereits fälligen getilgt. 2. Sind alle Schulden entweder bereits fällig oder noch nicht fällig, so werden zunächst diejenigen Schulden, deren Tilgung dem Schuldner den größten Vorteil bringt, getilgt. 3. Ist für den Schuldner die Tilgung jeder Schuld gleichermaßen vorteilhaft, so werden zunächst diejenigen Schulden, die früher fällig geworden sind oder werden, getilgt. 4. Sind mehrere Schulden nach den beiden Kriterien der Ziffer 2 und 3 [Vorteil durch Tilgung und Fälligkeitszeit] völlig gleichwertig, so wird die Leistung auf jede Schuld ihrem Betrag entsprechend angerechnet. [Bei der Sprachreform (2004, Gesetz Nr. 147) wurde die Formulierung der Ziffer 2 und 3 dieses Paragraphen verbessert.] (Anrechnung mehrerer Leistungen auf eine Schuld) 490 Ist der Schuldner aus ein und demselben Schuldverhältnis zu mehreren Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung der Schuld aus, so finden die Vorschriften der 488 und 489 entsprechende Anwendung. (Gesetzliche Anrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptleistung) 491 I. Ist der Schuldner aus einem oder mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet, außer der Hauptleistung noch Kosten und Zinsen zu entrichten, so ist eine zur Tilgung der ganzen Schulden nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Auf den Fall des Abs. 1 finden die Vorschriften des 489 entsprechende Anwendung. (Wirkung des Angebots der Leistung) 492 Bietet der Schuldner die geschuldete Leistung an, so wird er nunmehr von jeder mit der Nichterfüllung verbundenen Haftung befreit. (Tatsächliches und wörtliches Angebot) 493 Die Leistung ist [dem Gläubiger] tatsächlich, und zwar in gehöriger Weise anzubieten; lehnt der Gläubiger jedoch im voraus die Annahme des Angebots ab oder ist zur Erbringung der Leistung seine Handlung erforderlich, so hat der Schuldner lediglich ihm anzuzeigen, dass die Leistung bereitstehe, um ihn zur Annahme aufzufordern. Zweite Abteilung. Hinterlegung des Leistungsgegenstandes 2004 wurde die neue Bezeichnung "Abteilung 2" ( 494 bis 498) eingefügt (Gesetz Nr. 147). 104

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