Bekanntmachung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

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1 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg Bekanntmachung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Planfeststellung für den Neubau und Betrieb einer kombinierten 380-kV- Höchstspannungsfrei- und/oder -erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz; Planänderungen I. PLANFESTSTELLUNGSÄNDERUNGSANTRAG MIT ALTERNATIVPLANUNG: Das Energieversorgungsunternehmen TenneT TSO GmbH, Bayreuth (TenneT) - hat für verschiedene Planänderungen des Vorhabens Neubau und Betrieb einer kombinierten 380-kV-Höchstspannungsfrei- und/oder - erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz die Durchführung eines Planfeststellungsänderungsverfahrens nach 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33, Göttinger Chaussee 76A, Hannover, beantragt. Inhalt der Planänderungen sind Umplanungen im Bereich des Umspannwerkes Ganderkesee sowie in den Mastbereichen 1-3, 8-11, 17-19, 30, , , , und Die Änderungen beziehen sich auf Bereiche der Gemeinde Ganderkesee sowie auf die der Samtgemeinden Harpstedt, Barnstorf und Rehden. Aufgrund der Umplanungen werden auch die natur- und umweltschutzfachlichen Unterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage nach 6 UVPG, Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für das EU-Vogelschutzgebiet V40 Diepholzer Moorniederung und der Beitrag zum Artenschutz) sowie das Schalltechnische Gutachten nach AVV-Baulärm im Bereich Ganderkesee angepasst. Analog zur Antragstrasse wird auch die seinerzeit nachrichtlich zum Antrag vorgelegte Alternativplanung mit 5 weiteren Erdverkabelungsabschnitten und einer daraus resultierenden von der Antragstrasse abweichenden Alternativtrasse entsprechend geändert, die zugleich mit der Antragstrasse öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt wird. I.1 BEANTRAGTE ANLAGE GEM. PLANFESTSTELLUNGSANTRAG: Bei der beantragten kombinierten 380-kV-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung (überwiegend Freileitung mit zwei Erdkabelabschnitten in Ganderkesee) handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG), für das ein vordringlicher Bedarf besteht. I.2 IN BETRACHT KOMMENDE ALTERNATIVE AUSFÜHRUNG DES VORHABENS MIT 5 WEITE- REN ERDVERKABELUNGSABSCHNITTEN UND DARAUS RESULTIERENDER TRASSENFÜHRUNG: Die Planfeststellungsbehörde hat es gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG und den dort genannten Voraussetzungen als möglich angekündigt, zu verlangen, Teile der bean-

2 - 2 - tragten Höchstspannungsleitung statt als Freikabelleitung als Erdkabelleitung zu errichten. Die Erdverkabelung von weiteren Teilabschnitten beinhaltet neben der anderen Art der technischen Ausführung (Erdkabel statt Freileitung) streckenweise eine vom Freileitungskabel abweichende Trassenführung, so dass andere Rechte oder Belange auch weitergehend betroffen sein können, als dies der Fall wäre, wenn nur der gestellte Antrag (siehe Ziffer I.1) Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens wäre. Entsprechend hat TenneT TSO eine das Verlangen der Planfeststellungsbehörde abdeckende Alternativenplanung (in der Summe rd. 31,5 km Freileitung, im übrigen rd. 28,2 km Erdkabel, aufgeteilt auf 7 Abschnitte in Ganderkesee (2x), Winkelsett, Colnrade, Twistringen/Flecken Barnstorf, Eydelstedt, Dickel/Wetschen/Diepholz) nachrichtlich zur Entscheidung vorgelegt. I.3 ENTEIGNUNGSVORGREIFLICHKEIT: Für das antragsgegenständliche sowie für das alternative Bauvorhaben einschließlich des Rückbaues und notwendiger Änderungsmaßnahmen an bestehenden Freileitungen sowie einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen sowie des Betriebes werden Grundstücke in folgenden Bereichen teils durch Freileitung, teils durch Erdkabel durch Vollenteignung oder Eintragung von Dienstbarkeiten beansprucht: Gemeinde Ganderkesee, Samtgemeinde Harpstedt (Gemeinden Prinzhöfte, Winkelsett, Colnrade), Stadt Twistringen, Samtgemeinde Barnstorf (Flecken Barnstorf, Gemeinden Drentwede, Eydelstedt, Drebber), Samtgemeinde Rehden (Gemeinden Dickel, Wetschen) und Stadt Diepholz. I.4 PFLICHT ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM VORGE- LAGERTEN VERFAHREN: Für das Vorhaben in der beantragten wie auch in der alternativen Gestaltung besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vorgelagerten Verfahren gemäß 43b Nr. 1 S.1 Buchstabe b EnWG i.v.m. der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetzes i.v.m. 9 Abs. 3, 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die seinerzeit vorgelegten Planunterlagen (getrennt in eine Antragsversion und eine Alternativversion) enthalten jeweils: Erläuterungsbericht (Anlage 1), Übersichtspläne (Anl. 2), Mastprinzipzeichnungen (Anl. 6), Lage- + Grunderwerbspläne (Anl. 7), Längenprofile (Anl. 8), Regelfundament + Regelgrabenprofil (Anl. 9), Bauwerksverzeichnis, Mast- und Kabelpunktliste (Anl.10), Landschaftspflegerischer Begleitplan (Anl. 12), Grunderwerb (Anl. 14), Unterlage nach 6 UVPG (Anl. 15), FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (Anl. 16); Artenschutzrechtlicher Beitrag (Anl. 17); Antrag auf Befreiung von Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung (Anl. 18). Diese werden aufgrund der Planänderungen teilweise angepasst (siehe unter I.). Weitere relevante Informationen sind bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33, Göttinger Chaussee 76A, Hannover erhältlich, bei der auch Fragen eingereicht werden können. II. ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG: II.1 Die beantragten sowie die alternativen Planfeststellungsänderungsunterlagen (bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom bis einschließlich im Rathaus der Gemeinde Ganderkesee, Mühlenstraße 2 4, Ganderkesee in Zimmer 224 während der Dienststunden von Uhr bis Uhr (montags, dienstags), von Uhr bis Uhr (don-

3 - 3 - nerstags) sowie von Uhr bis Uhr (mittwochs, freitags) zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch über die Internetseite der Gemeinde Ganderkesee unter eingesehen werden. Die gleichzeitige Auslegung von beantragter Planung und Alternativenplanung erfolgt, um ohne abermalige Auslegung seitens der Planfeststellungsbehörde von der Befugnis gem. 2 Abs. 2 EnLAG Gebrauch machen zu können, den Bau und Betrieb weiterer (in der Alternativplanung vorgesehener) Erdverkabelungsabschnitte verlangen und planfeststellen zu können. II.2 Jeder, dessen Belange durch diese Planänderungen berührt werden, kann gem. 73 Abs. 4 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Einwendungen sowohl gegen den beantragten Plan als auch gegen den Alternativplan erheben; ggfls. auch gegen beide Varianten: a) Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Es ist seitens der Einwender zu benennen, ob sich Einwendungen gegen das Vorhaben nur gegen die beantragte oder nur gegen die alternative Variante oder sowohl gegen die beantragte wie alternative Ausführungsvariante richten. Einwendungen sind ausschließlich gegen die Änderungen und Ergänzungen in den Planunterlagen möglich, da die öffentliche Auslegung der ursprünglichen Planunterlagen bereits stattgefunden hat und die Einwendungsfrist hierfür bereits abgelaufen ist. b) Frist und Ort: Einwendungen sind bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum einschließlich, bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Dezernat 33 -, Kaiserstraße 27, Oldenburg (Anhörungsbehörde), oder in folgenden Kommunen (Aufzählung von Nord nach Süd) Gemeinde Ganderkesee, Samtgemeinde Harpstedt, Gemeinde Dötlingen, Stadt Wildeshausen, Stadt Twistringen, Gemeinde Goldenstedt, Samtgemeinde Barnstorf, Samtgemeinde Rehden oder Stadt Diepholz schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. c) Einwendungsausschluss: Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen ( 43a Nr. 7 S. 1 EnWG). Das gilt auch für Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben in der Planungsalternative (siehe I.2) richten! II.3 Anerkannte Vereinigungen Gem. 43a Nr. 2 S. 2 EnWG erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach 73 Abs. 5 VwVfG auch die Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). Die Vereinigungen haben Gelegenheit, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum einschließlich zu dem Plan Stellung zu nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gem. 43a Nr. 3 und 7 EnWG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

4 - 4 - II.4 Anforderungen an gleichförmige Eingaben: Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleichlautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. II.5 Hinweis: Die im Hauptverfahren erhobenen Einwendungen bleiben bestehen. Sie brauchen daher nicht erneut eingereicht werden. II.6 Erörterungstermin: In den Fällen des 43a Nr. 5 S. 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden ( 43a Nr. 3 EnWG, 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG). In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. III. ART DER MÖGLICHEN ENTSCHEIDUNG: Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss kann die antragsgegenständliche Variante, aber auch die alternative Variante ganz oder in Teilabschnitten zum Gegenstand haben. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung insgesamt oder dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt und entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind ( 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). IV. HINWEISE: IV.1 Veränderungssperre: Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren (siehe oben II.) oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. IV.2 Vorkaufsrecht: Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 44 a Abs. 3 EnWG).

5 - 5 - IV.3 Kosten: Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Gemeinde Ganderkesee Ganderkesee, 20. März 2015 Die Bürgermeisterin Die vorstehende Bekanntmachung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg wird nach den in der Gemeinde Ganderkesee bestehenden Rechtvorschriften über Bekanntmachungen veröffentlicht. Alice Gerken-Klaas

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