FLUGHAFEN GRAZ Abgegrenzter Bereich Segelflieger West
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- Maya Schumacher
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1 ,, FLUGHAFEN GRAZ Abgegrenzter Bereich Segelflieger West Stand: März 2015
2 Einstufung abgegrenzter Bereich Segelflieger West Der Verkehr im abgegrenzten Bereich Segelflieger West beschränkt sich auf: 1. Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von weniger als Kilogramm; 2. Drehflügler; 3. Flüge zu Forschungs- und Entwicklungszwecken Auf Grund der Größe des abgegrenzten Bereichs Segelflieger West, seiner Betriebspiste (Graspiste WEST) und der ansässigen Flugsportvereine unter Berücksichtigung der Lage wurde der abgegrenzte Bereich Segelflieger West am Flughafen Graz durch die zuständige Behörde als Zivilflugplatz mit Zusatzpaket eingestuft. Abgegrenzter Bereich Segelflieger West Der Zugang zum Bereich Segelflieger West selbst erfolgt über Tor 16 A. Der Zugang Tor 16 A ist als Personenzugang konzipiert. Ein Öffnen von Tor 16 A ist nur mit einer speziellen Zutrittsberechtigungskarte möglich, welche vom Flugplatzhalter ausgestellt wird. Der Zugang ist elektronisch gesichert und videoüberwacht. Eine Aufschaltung der Videoüberwachung erfolgt bei der Polizei sowie im Operations Office. Aufgrund der Breite des Zugangstores ist die Zufahrt mit einem Fahrzeug grundsätzlich nicht möglich. In Sonderfällen ist die Zufahrt mit einem Fahrzeug ausschließlich in Abstimmung mit dem Flugplatzbetriebsleiter gestattet. Lagebeschreibung des abgegrenzten Bereichs Zugang Segelflieger West Tor 16A Über Tor 16A besteht nur eine Zutrittsmöglichkeit für Personen, eine Zufahrt mit Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht möglich.
3 Zutrittsberechtigung: Zutrittsberechtigungskarte für den abgegrenzten Bereich Segelflieger West Die Zutrittsberechtigungskarte zum Bereich Segelflieger West wird gemäß den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes für die maximale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Vorschriften für den Bereich Segelflieger West Die Inhaber von Zutrittsberechtigungskarten unterfertigen bei Übernahme der Karten die für den Bereich Segelflieger West geltenden Vorschriften. Insbesondere darf nur der speziell ausgewiesene (abgegrenzte) Bereich betreten werden. Für Personen ohne Zutrittsberechtigungskarte, welche im Rahmen des Flugbetriebes in den Bereich Segelflieger West mitgenommen werden z.b. Passagiere, Besucher gewährleistet der Zutrittsberechtigungskarteninhaber, dass diese Personen unter Aufsicht stehen und die genannten Vorschriften für den Bereich Segelflieger West eingehalten werden. Die Zutrittsberechtigungskarte ist sichtbar während des Aufenthaltes am Vorfeld und in den Hangarbereichen zu tragen. Der Ausweisantragsteller unterfertigt bei der Ausweisausstellung das Merkblatt Vorschriften am Flughafen Graz, worin auch darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtbeachtung der entsprechenden Vorschriften oder bei Missbrauch der Zutrittsberechtigungskarte deren sofortigen Entzug zur Folge hat. Eine Überprüfung der Notwendigkeit der Ausweise erfolgt fortlaufend. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Zutrittsberechtigungskarte elektronisch gesperrt und umgehend eingezogen.
4 Zugang zum abgegrenzten Bereich Segelflieger West ohne Zutrittsberechtigungskarte - Ausnahmemöglichkeit in Fällen der Begleitung a. Zulässige Fälle der Begleitung Personen, die aus nachvollziehbaren Gründen über keine Zutrittsberechtigungskarte verfügen, kann Zugang zum abgegrenzten Bereich gewährt werden, wenn sie während des Aufenthalts ständig begleitet werden. Bei diesen nachvollziehbaren Gründen handelt es sich um die Folgenden: Rundflüge, Fallschirmspringer (ua. Tandemsprünge) b. Die zur Begleitung ermächtigten Personen Personen sind zur Begleitung anderer Personen befugt, wenn folgende (Mindest-) Voraussetzungen gegeben sind: Die Begleitpersonen verfügen über eine Zutrittsberechtigungskarte für den abgegrenzten Bereich. Die Begleitperson wurde vom Flugplatzhalter zur Begleitung ermächtigt. Piloten/Fallschirmspringer sind zur Begleitung von Personen (ohne Zutrittsberechtigungskarte oder Besucherkarte) ermächtigt, wenn sie (i) entweder über einen Flughafenausweis (Zutrittsberechtigungskarte) des betreffenden Flugplatzes (temporäre Besucherkarte reicht nicht aus) oder (ii) über einen mitgeführten Pilotenschein/Fallschirmspringerausweis verfügen. a. Die begleiteten Personen müssen sich dabei stets im Blickfeld des Begleitpersonals befinden, damit Sicherheitsverstöße hinreichend ausgeschlossen werden können.
5 A U S H A N G Verbotene Gegenstände Passagiere Als verbotene Gegenstände gelten sämtliche, die in der Anlage 4-C (siehe Anhang) der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt sind und dürfen daher nicht im Handgepäck transportiert werden. Verbotene Gegenstände, die in der Anlage 5-B (siehe Anhang) der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt sind, dürfen auch nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeuges transportiert werden. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele im Sinne der zitierten Verordnung gelten nicht als verbotene Gegenstände und sind auch von der Einbringungsbeschränkung befreit. Daraus ergibt sich, dass verbotene Gegenstände gemäß der Anlage 4-C im Frachtraum, der während des Fluges nicht zugänglich ist, transportiert werden können, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die unter die Verbotsliste der Anlage 5-B fallen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport des verbotenen Gegenstandes gemäß Anlage 4-C an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahrzeuges für sämtliche an Bord befindlichen Passagiere unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht möglich sein, so darf der verbotene Gegenstand gemäß Anlage 4-C nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden. Für jene verbotenen Gegenstände von Passagieren, die unter die Verbotsliste gemäß Anlage 1-A (siehe Anhang) fallen, gilt nachstehender Punkt. Crew Als verbotene Gegenstände gelten sämtliche, die in der Anlage 1-A der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt sind und dürfen daher nicht in der Kabine transportiert werden. Verbotene Gegenstände, die in der Anlage 5-B der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt werden, dürfen auch nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeuges transportiert werden. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele im Sinne der zitierten Verordnung gelten nicht als verbotene Gegenstände. Daraus ergibt sich, dass verbotene Gegenstände gemäß Anlage 1-A seitens der Crew im Frachtraum, der während des Fluges nicht zugänglich ist, transportiert werden können, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die unter die Verbotsliste der Anlage 5-B fallen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport des verbotenen Gegenstandes gemäß Anlage 1-A an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahrzeuges für sämtliche an Bord befindlichen Personen (auch Crew) unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht erfolgen oder nicht möglich sein, so darf der verbotene Gegenstand gemäß Anlage 1-A nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden. Von Piloten dürfen folgende verbotenen Gegenstände mitgeführt werden: - Messer und Scheren mit über 6 cm Klingenlänge - Ausrüstungen für spezifische Flugsportarten (nur bei Bedarf!) - Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffen verwendet werden können (Multifunktionswerkzeuge, z.b. Leatherman) Schusswaffen Passagiere und Piloten (Crew), die nach den Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG1996) die Erlaubnis zum Besitz oder Führen einer Schusswaffe haben, sind berechtigt, die Schusswaffe an Bord eines Luftfahrzeuges mitzuführen. Die Schusswaffe ist ausnahmslos im Frachtraum zu verstauen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport der Schusswaffe an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahrzeuges für sämtliche an Bord befindlichen Personen (auch Crew) unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht erfolgen oder nicht möglich sein, so darf die Schusswaffe nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden. Dasselbe gilt auch für die mitgeführte Munition.
6 LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE FÜR FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK Unbeschadet der geltenden Flugsicherheitsvorschriften dürfen gemäß der Anlage 4 C der VO (EU) Nr. 185/2010 folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden: a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich: Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können, Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre, Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. Ball Bearing Guns, Signalpistolen und Startpistolen, Bogen, Armbrüste und Pfeile, Abschussgeräte für Harpunen und Speere, Schleudern und Katapulte; b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich: Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe, Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung, handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays; c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich: Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser, Eisäxte und Eispickel, Rasierklingen, Teppichmesser, Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm, Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen, Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante, Schwerter und Säbel; d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich: Brecheisen, Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen, Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel, Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen, Lötlampen, Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler; e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich Baseball- und Softballschläger, Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger, Kampfsportgeräte;
7 f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich: Munition, Sprengkapseln, Detonatoren und Zünder, Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern, Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, Rauchkanister und Rauchpatronen, Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe. Zusätzlich zu den darüber in der Anlage 4 C der VO (EU) Nr. 185/2010 demonstrativ aufgezählten verbotenen Gegenständen sind nach Einstufung des Bundesministerium für Inneres die im Folgenden angeführten Gegenstände für Fluggäste und Handgepäck verboten: Spielzeugpistole, es sei denn, eine Verwechslung mit einer echten Schusswaffe ist im Einzelfall mit Sicherheit ausgeschlossen Kajak- und Kanupaddel Golfschläger Handfesseln Zusätzlich zu den darüber in der Anlage 4 C der VO (EU) Nr. 185/2010 demonstrativ aufgezählten verbotenen Gegenständen sind nach Einstufung des Bundesministerium für Inneres die im Folgenden angeführten Gegenstände für Fluggäste und Handgepäck als verbotene Gegenstände zu klassifizieren, es sei denn, es ist ausgeschlossen, dass diese sollten sie als Schlagwaffe, als spitze oder scharfe Gegenstände bzw. als Werkzeug missbraucht werden schwere Verletzungen hervorrufen können: Skateboards Billardstöcke Angelruten Fotostative Messschieber LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE FÜR AUFGEGEBENES GEPÄCK Anlage 5-B der VO (EU) Nr. 185/2010 Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich: Munition, Sprengkapseln, Detonatoren und Zünder, Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, Rauchkanister und Rauchpatronen, Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
8 ANLAGE 1-A ANDERE PERSONEN ALS FLUGGÄSTE LISTE DER VERBOTENEN GEGESTÄNDE a) Gewehre; Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich Feuerwaffen alles Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können, Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und gewehren oder sog. Ball Bearing Guns Signalpistolen und Startpistolen Bogen, Armbrüste und Pfeile, Abschussgeräte für Harpunen und Speere, Schleudern und Katapulte; b) Betäubungsgewehre, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe, Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung, handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays; c) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich Munition, Sprengkapseln, Detonatoren und Zünder, Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern, Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, Rauchkanister und Rauchpatronen, Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe; d) andere Artikel, die schwere Verletzungen verursachen können und üblicherweise nicht in Sicherheitsbereichen verwendet werden, z.b. Kampfsportgeräte, Säbel, Schwerter usw.
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