Vollzugsverordnung zum Energiefondsreglement

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1 Vollzugsverordnung zum Energiefondsreglement vom 21. Juni 2016 geändert durch 1. Nachtrag vom 29. August 2016 geändert durch 2. Nachtrag vom 20. Dezember 2016

2 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art.3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sgs151.2), Art. 34 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Waldkirch vom 9. Juli 2012, sowie Art. 5 des Energiereglements vom 5. Januar 2016 als Vollzugsverordnung: 1 Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Rechtsanspruch Art. 2 Warteliste Art. 3 Diese Vollzugsverordnung regelt den Vollzug des Energiereglements. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen Energie-Förderbeitrag. Der Entscheid des Gemeinderates ist abschliessend. Beitragsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Sind die zur Verfügung stehenden Fördergelder aus dem Fonds erschöpft, werden die Gesuche auf eine Warteliste gesetzt und nach Verfügbarkeit der Mittel im Energiefonds bearbeitet. 2 Förderbereiche Modernisierungen Art. 4 Gebäudehülle Gebäudehüllenmodernisierungen werden mit 50% der Fördersumme der kantonalen Förderungsmassnahme «M21: Wärmedämmung mit Einzelmassnahmen» unterstützt. Sanierungen Art. 4 Minergie/-A/-P/-Eco 2) Die maximale Fördersumme beträgt bei Ein-/Zweifamilienhäusern Fr. 5' es maximal Fr. 10'000.- pro Gebäude. Bei Eigenleistung werden maximal 100% der Materialkosten ausbezahlt (Summe aus Fördergeldern der kantonalen Förderungsmassnahme und dem kommunalen Zuschuss). Bei Fremdleistung werden maximal 50% der Investitionskosten ausbezahlt (Summe aus Fördergeldern der kantonalen Förderungsmassnahme und dem kommunalen Zuschuss). Gesamtsanierungen nach Minergie und Minergie-A werden mit 20% der Fördersumme der kantonalen Förderungsmassnahme «M22: Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat» gefördert. Der gesamte Förderbeitrag ist auf maximal 20% der Investitionskosten beschränkt. Die maximale Fördersumme beträgt bei Ein-/Zweifamilienhäusern Fr. 5' es maximal Fr. 10'000.- pro Gebäude.

3 Gesamtsanierungen nach Minergie-P werden mit 20% der Fördersumme der kantonalen Förderungsmassnahme «M22: Gesamtsanierung mit Minergie- Zertifikat» gefördert. Der gesamte Förderbeitrag ist auf maximal 20% der Investitionskosten beschränkt. Die maximale Fördersumme beträgt bei Ein-/Zweifamilienhäusern Fr. 7' es maximal Fr. 15'000.- pro Gebäude. Beim Zusatz Minergie-Eco werden zusätzlich zu den Grundbeiträgen 100% der Fördersumme der kantonalen Förderungsmassnahme «M22: Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat» gefördert. Die maximale Fördersumme beträgt bei Ein-/Zweifamilienhäusern Fr. 1' es maximal Fr. 3'500.- pro Gebäude. Neubauten Art. 5 Minergie-A/-P/-Eco 2) Sonnenkollektoren Art. 6 Holzfeuerungen 2) Art. 7 Neubauten und Ersatzneubauten nach Minergie-A und Minergie-P werden mit 20% der Fördersumme der kantonalen Förderungsmassnahme «M23: Investitionsbeiträge an Neubauten und Ersatzneubauten im Minergie-A und Minergie-P Standard» gefördert. Die maximale Fördersumme beträgt bei Ein-/Zweifamilienhäusern Fr. 5' es maximal Fr. 10'000.- pro Gebäude. Beim Zusatz Minergie-Eco werden zusätzlich zu den Grundbeiträgen 100% der Fördersumme der kantonalen Förderungsmassnahme «M23: Investitionsbeiträge an Neubauten und Ersatzneubauten im Minergie-A und Minergie-P Standard» gefördert. Die maximale Fördersumme beträgt bei Ein-/Zweifamilienhäusern Fr. 1' es maximal Fr. 3'500.- pro Gebäude. Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung und/oder Heizungsunterstützung werden zusätzlich zum kantonalen Förderbeitrag gefördert. Der Förderbeitrag beträgt pauschal Fr pro Anlage. Der Ersatz von Elektroheizungen und fossilen Heizungen durch Holzfeuerungen wird bis 20 kw Feuerungsleistung mit pauschal Fr unterstützt. Feuerungen mit einer Leistung grösser als 20 kw werden mit Fr. 1' Fr pro kw unterstützt, höchstens jedoch Fr. 5'740.-.

4 Elektroautos Art. 8 Batteriespeicher Art. 9 Solarstromanlagen 2) Dieser Förderbereich ist nicht kumulierbar mit der kantonalen Förderungsmassnahme «Automatische Holzfeuerungen mit mehr als 70 kw Feuerungswärmeleistung». Die Anschaffung eines Elektroautos wird mit einem Förderbeitrag in der Höhe von 10% der Kaufkosten, maximal mit Fr unterstützt. Der Netto-Kaufpreis der Grundausstattung gilt als Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten für Batteriemiete für die Dauer von 3 Jahren. Bei Fahrzeugleasing berechnet sich der Netto-Kaufpreis aus der Anzahlung und der Leasingkosten von den ersten 3 Jahren (allfällige Restwerte werden nicht berücksichtigt). Gefördert wird ausschliesslich die Anschaffung oder das Leasing eines Neuwagens. Die Förderung ist auf ein Fahrzeug pro Haushalt beschränkt. Spezielle Vereinbarungen für Industrie- und Gewerbekunden bleiben vorbehalten 1). Der Fahrzeughalter verpflichtet sich, das Elektroauto über einen längeren Zeitraum zu behalten. Bei einem vorzeitigen Halterwechsel sind die Fördergelder wie folgt zurückzuerstatten: - Halterwechsel innert 3 Jahren ab Auszahlungsdatum: 50% der Fördergelder; - Halterwechsel innert 1 Jahr ab Auszahlungsdatum: 100% der Fördergelder 1). Bei Fahrzeug-Leasing verpflichtet sich der Leasingnehmer, bei Auflösung des Leasingvertrags vor Ablauf der ersten 3 Jahre, den gesamten Förderbeitrag zurückzuerstatten 1). Die Anschaffung von einem Batteriespeicher für Solarstromanlagen wird mit einem Förderbeitrag in der Höhe von Fr. 2'500.- unterstützt. Die Kapazität des Batteriespeichers muss mindestens 3.0 kwh betragen. Die Förderung ist auf maximal 1 Batteriespeicher pro Wohnung beschränkt. Es werden maximal 30% der Investitionskosten ausbezahlt. Besondere Art. 10 Vorhaben Der Gemeinderat kann besondere Vorhaben fördern, wenn sie den Grundsätzen und Voraussetzungen gemäss Art. 7, Art. 8 und Art. 9 des Energiefondsreglements entsprechen. 3 Antragstellung Anträge Art. 11 Der Antrag ist in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten bzw. der ersten Inverkehrssetzung einzureichen. Die Gemeinde behält sich vor, weitere Angaben und Unterlagen zu verlangen. Der Antrag zur Energieförderung ist nach Möglichkeit elektronisch einzureichen.

5 Vollständigkeit Art. 12 Zu einem vollständigen Gesuch gehören insbesondere: a) Massnahmenkatalog; b) Offerten der ausführenden Unternehmen (falls erforderlich); c) Rechnungen (falls erforderlich); d) Pläne und Schemata (falls erforderlich); e) Energienachweis (auf Verlangen). 4 Ausrichtung der Beiträge Auszahlung Art. 13 Fristen Art. 14 Kontrollen Art. 15 Die Beträge werden durch die Gemeinde ausbezahlt, wenn die vollständige Abschlussmeldung des Gesuchstellers vorliegt. Das zu fördernde Vorhaben ist innert zwei Jahren ab Zusicherungsdatum abzuschliessen, ansonsten verfällt der zugesicherte Beitrag. Auf schriftliches Gesuch hin, kann die Frist um ein Jahr verlängert werden 1). Bei der Fördermassnahme «Elektroautos» beträgt die Frist zwischen Zusicherung und Einreichung des Projektabschlusses (Datum Poststempel) maximal sechs Monate. Eine Verlängerung der Zusicherungsfrist ist nicht möglich. Beim Projektabschluss muss die erste Inverkehrssetzung erfolgt sein 1). Es können Ausführungskontrollen durchgeführt werden. Bei Nichteinhaltung der Förderbedingungen können die Kosten für die Prüfung vom Förderbeitrag abgezogen und/oder der Energie-Förderbeitrag gestrichen werden. 5 Vollzug Energieagentur Art. 16 St.Gallen GmbH Die Gemeinde Waldkirch überträgt der Energieagentur St.Gallen GmbH den Vollzug der Förderprogramme. Die Übertragung des Vollzugs umfasst insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen und zur Vornahme von Ausführungskontrollen. Der Vollzug erfolgt durch die Gemeinde, wenn die Energieagentur St.Gallen GmbH selbst: a) Leistungen erbringt, die zum Bezug von Förderungsbeiträgen berechtigen; b) als Gesuchstellerin auftritt. Bei besonderen Vorhaben gemäss Art. 10 dieser Vollzugsverordnung legt der Gemeinderat das Vorgehen mit der Energieagentur St.Gallen GmbH vorhabenspezifisch fest.

6 6 Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 17 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten. Vom Gemeinderat erlassen am: 21 Juni 2016 Der Gemeindepräsident Der Ratsschreiber Franz Müller Michael Frei Der Gemeinderat setzt die Vollzugsverordnung am 1. September 2016 in Kraft. 1. Nachtrag 1) Vom Gemeinderat erlassen am: 29. August 2016 Der Gemeindepräsident Der Ratsschreiber Franz Müller Michael Frei Der Gemeinderat setzt den 1. Nachtrag am 1. September 2016 in Kraft. 2. Nachtrag 2) Vom Gemeinderat erlassen am: 20. Dezember 2016 Der Gemeindepräsident Der Ratsschreiber Franz Müller Michael Frei Der Gemeinderat setzt den 2. Nachtrag am 1. Januar 2017 in Kraft.

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