Verwaltungsvorschriften der Kreisstadt Homberg (Efze) über die
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- Dominic Glöckner
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1 Verwaltungsvorschriften der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Gewährung von Zuschüssen zur Instandsetzung von Fachwerkhäusern im Gebiet der Kernstadt und den Stadtteilen Fassadenzuschüsse - I. Grundlagen Satzung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Gestaltung von Gebäudeaußenwänden in der Kernstadt und allen Stadtteilen Gestaltungssatzung Außenwände vom 24. November 1989, in Kraft getreten am und 1. Änderungssatzung über die Gestaltung von Gebäudeaußenwänden in der Kernstadt und allen Stadtteilen Gestaltungssatzung Außenwände vom 01. November 1992, in Kraft getreten am und 2. Änderungssatzung über die Gestaltung von Gebäudeaußenwänden in der Kernstadt und allen Stadtteilen Gestaltungssatzung Außenwände vom 24. April 1996, in Kraft getreten am II. Allgemeines Die Kreisstadt Homberg (Efze) unterstützt diejenigen Hauseigentümer, die ihre Fachwerkgebäude erhalten wollen. Sie gewährt deshalb im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Kosten für die Instandsetzung, Freilegung und Renovierung erhaltenswerter Fachwerkgebäude. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht. 1
2 III. Gegenstand der Förderung 1. Es muss sich um Fachwerkgebäude handeln, deren Erhaltung bautechnisch vertretbar ist und die von besonderer städtebaulicher, ortsbildprägender, baugeschichtlicher oder kultureller Bedeutung sind. Dies wird von der Stadt Homberg (Efze) im Benehmen mit dem Bauaufsichtsamt des Schwalm-Eder-Kreises und in besonderen Fällen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen festgestellt. 2. Bezuschusst werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel diejenigen Instandsetzungs-, Freilegungs- und Renovierungskosten, die auf Fachwerkgebäudeflächen entfallen, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus sichtbar sind. Winkelwände werden nur bis zu einem Drittel ihrer Außenwandlänge bezuschusst. Zu den förderungsfähigen Kosten gehören insbesondere nicht, die Kosten für Gerüstbau, Arbeiten an Massivwänden, am Sockelmauerwerk, an Fenstern, Toren und Türen sowie am Dachgesims. 3. Bevorzugt bezuschusst werden die Freilegung von Fachwerk und die Freilegung oder Instandsetzung von Fachwerk an Wohngebäude, deren Wohnwert durch Modernisierung wesentlich erhöht worden ist. IV. Art und Ausmaß der Förderung Der Zuschuss der Stadt Homberg (Efze) beträgt 20 % der unter III. genannten Kosten. Eine Verteilung der Instandsetzungsarbeiten auf 2
3 mehrere Bauabschnitte ist dabei möglich. Der Gesamtzuschuss für ein Objekt beträgt höchstens 1.000,00. Alle Zuschüsse zusammen (Stadtzuschuss und Zuschuss des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen) sollen 50 % der förderungsfähigen Kosten nicht überschreiten. V. Verfahren 1. Der Zuschussantrag ist vor Ausführung der Instandsetzungsarbeiten schriftlich bei der Stadt Homberg (Efze) mit zwei vergleichbaren Angeboten von unterschiedlichen Firmen sowie Fotos von den Fassaden, die renoviert werden sollen, einzureichen. Die Stadt prüft die Förderungswürdigkeit des Vorhabens, insbesondere die Angebote des Antragstellers, aus denen Art und Umfang der vorgesehenen bzw. erforderlichen Arbeiten ersichtlich sein müssen. Die Vorprüfung der Stadt entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung die Vorschriften der Hessischen Bauordnung einzuhalten bzw. den denkmalpflegerischen Auflagen nachzukommen. 2. Nach Vorprüfung des Antrages entscheidet die Stadt Homberg (Efze) über die Gewährung eines Zuschusses und dessen voraussichtliche Höhe. Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn das Vorprüfungsverfahren seitens der Stadt abgeschlossen wurde und dem Antragsteller ein entsprechender Bescheid zugegangen ist und die Farbgebung und die Materialien mit dem Stadtbauamt abgestimmt wurden. Bei gesetzlicher Notwendigkeit ist die Farbgebung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen abzustimmen. 3
4 3. Sollte sich während den Ausführungsarbeiten zeigen, dass die Instandsetzungskosten, aus welchen Gründen auch immer, 10 % der Angebotssumme übersteigen, ist die Stadt hiervon in Kenntnis zu setzen. 4. Nach Abschluss der Arbeiten sind die quittierten Originalschlussrechnung und Fotos von den fertiggestellten Fassaden der Stadt vorzulegen. Aufgrund dieser Schlussrechnung wird dann der tatsächlich auszuzahlende Zuschuss errechnet. 5. Ein erneuter Zuschuss kann frühestens nach 10 Jahren für dasselbe Objekt gewährt werden. 6. In besonders begründeten Einzelfällen und bei besonderer finanzieller Härte für den Eigentümer kann der Magistrat einen höheren Zuschuss gewähren, Rechtsansprüche hierauf bestehen nicht. VI. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften sind am 24. Juni 2004 in Kraft getreten. Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften der Kreisstadt Homberg (Efze) werden wie folgt ergänzt: Zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung und Vitalisierung der Homberger Innenstadt hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg (Efze) in ihren 4
5 Sitzungen vom 07. Oktober 2010 und 09. Juni 2011 nachfolgende Ergänzungen und Änderungen der v. g. Richtlinie beschlossen: 1. Vorbemerkung und Förderbereich Die Kreisstadt Homberg (Efze), das Landesamt für Denkmalpflege sowie der Verein Bürger für Homberg aufgrund seiner satzungsgemäßen Zielsetzung haben sich zur Aufgabe gemacht, Maßnahmen zur Entwicklung und Vitalisierung der Homberger Innenstadt zu fördern. Das Fördergebiet umfasst den Kernstadtbereich, wie in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Zusätzlich zu der bestehenden Förderung der Instandsetzung und Sanierung von Fachwerkfassaden werden ab sofort auch die Maßnahmen nach Ziffer 2 der Ergänzung bezuschusst. Die Bezuschussung erfolgt 1.1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Kreisstadt Homberg (Efze) und des Landesamtes für Denkmalpflege nach Ziffer 3.1 und/oder 1.2. bei Vorliegen der verbindlichen Mittelzusagen des privaten Förderers nach Ziffer Gegenstand der Förderung 2.1. Einbau von sprossengeteilten Holzfenstern mit Isolierverglasung entsprechend den Systemskizzen, die als Anlage diesen Verwaltungsvorschriften beigefügt sind Sanierung von Fassadenelementen (z. B. Sandsteinsockel) 2.3. Einbau von Fensterläden nach historischem Vorbild 5
6 2.4. Aufwendungen für das Aufarbeiten, den Erhalt und die Ergänzung von historischen Fenstern, z. B. als Kastenfenster (anstelle einer Neuanfertigung) 2.5. Aufwendungen für das Aufarbeiten und den Erhalt von historischen Eingangstüren (anstelle einer Neuanfertigung) 2.6. Detailgetreue Nachbildungen historischer Eingangstüren. 3. Förderbedingungen, Empfänger / Empfängerin sowie Art und Höhe der Förderung Empfänger oder Empfängerin der Förderung ist der / die Grundstückseigentümer /-in. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag vor Beginn der Sanierungs- / Baumaßnahmen bei der Kreisstadt Homberg (Efze) gestellt wird Die Zuschüsse zu den förderfähigen Kosten nach Ziffer 2 der Ergänzung für Objekte innerhalb des im beigefügten Lageplan schwarz umrandet dargestellten Kernstadtbereiches betragen: - 10% von der Kreisstadt Homberg (Efze), - 10% vom Landesamt für Denkmalpflege. Die Gesamtsumme aller unter 3.1 zu gewährenden Zuschüsse darf 20 % der förderfähigen Kosten und max ,00 pro zu fördernde Maßnahme und Objekt nicht überschreiten Die Zuschüsse zu den förderfähigen Kosten nach Ziffer 2.1, 2.4, 2.5 und 2.6 betragen für die Fenster und Außentüren der im beigefügten Lageplan schwarz gestrichelt gekennzeichneten Fassaden im Kernstadtbereich zusätzlich zu Ziffer 3.1 der Ergänzung: 6
7 - 20 % vom Verein Bürger für Homberg als privater Förderer und Die förderfähigen Kosten nach Ziffer 3.2 sind auf 1.000,00 je Stück Fenster oder Haustür eines Objektes begrenzt. 4. Das Antragsverfahren erfolgt analog dem Verfahren für die Beantragung eines Zuschusses zur Instandsetzung des Fachwerkes an Gebäuden. 5. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge können nur entgegengenommen und bezuschusst werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg (Efze), das Landesamt für Denkmalpflege sowie der Verein Bürger für Homberg die finanziellen Mittel bereitgestellt haben. 6. Anträge für diese zusätzliche Förderung können beim Magistrat der Kreisstadt Homberg (Efze) angefordert werden. Ein erneuter Zuschuss kann frühestens nach 10 Jahren für das- selbe Objekt gewährt werden. 7. Ausnahmsweise können für ortsbildprägende und baugeschichtlich bedeutsame Fachwerkgebäude im gesamten Stadtgebiet, im Rahmen dieser Richtlinien, Fördermittel bewilligt werden. Anträge, die während oder nach der Durchführung der Maßnahmen gestellt werden, können nicht gefördert werden. Unberührt von der Förderung nach den erweiterten Richtlinien bleibt der Zuschuss für die Instandsetzung des Fachwerkes gemäß den ursprünglichen Verwaltungsvorschriften - Fassadenzuschüsse -. 7
8 Diese Erweiterung und Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Gewährung von Fachwerkzuschüssen tritt am 01. September 2011 in Kraft. Zeitgleich tritt die Erweiterung und Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Gewährung von Fachwerkzuschüssen vom 02. November 2010, in Kraft getreten am 15. November 2010, außer Kraft. Homberg (Efze), den 18. August 2011 DER MAGISTRAT Martin Wagner Bürgermeister 8
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