Kürzungen und Sanktionen
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- Christin Baumhauer
- vor 7 Jahren
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1 Stand Referenten: Mitarbeiter des Sachgebietes Landwirtschaft
2 Landkreis 1. Kürzungen zu Gunsten der Nationalen Reserve lineare prozentuale Kürzung der nationalen Obergrenze für die Basisprämie, Bedarf an Mitteln für die Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve Kürzungsfaktor (X) = nationale Obergrenze für die Basisprämie *100 Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet und mit der Zahl 0,5 addiert Kürzungsfaktor (X) beträgt maximal 3% Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.v.m. 7 DirektZahlDurchfG
3 2. Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin Einhaltung der nationalen Obergrenze für die Basisprämie, Reserve für Krisen im Agrarsektor Freibetrag von /Betrieb danach Kürzung um 1,3 % der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt keine Inanspruchnahme Rückerstattung im darauffolgenden Antragsjahr Kürzungen von 4,5 % zu Gunsten der 2. Säule
4 3. Kürzungen bei verspäteter Einreichung 4. Flächenkürzung, wenn die vorgeschriebene Mindestgröße der Parzelle von 0,3 ha nicht beachtet wurde 5. Kürzungen für die Berechnungsgrundlage für die Betriebsprämie wenn Fläche und ZA nicht gleich. Bsp. 1 Betrieb mit 100 Hektar LN und 90 ZA = Berechnungsgrundlage 90 Hektar LN und 90 ZA Bsp. 2 Betrieb mit 90 Hektar LN und 100 ZA = Berechnungsgrundlage 90 Hektar LN und 90 ZA In jedem Fall wird gekappt.
5 6. Kürzungen bei Flächenabweichungen, wie bekannt die Differenz liegt: unter 3% oder unter 2 ha, Abzug der Differenz von der angemeldeten Fläche über 3% oder über 2 ha, Abzug der Differenz von der angemeldeten Fläche und Kürzung der Fläche um das Doppelt der Differenz die nicht ermittelt wurde über 20% aber nicht über 50 %, keine Zahlung für die betreffende Kulturgruppe über 50 %, wird zusätzlich der (ein) Betrag, der der Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche entspricht ein weiteres Mal von dem in den darauf folgenden 3 Jahren beantragten Gesamtbetrag der Direktzahlungen abgezogen. 7. Kürzungen, dann wenn festgestellt wird, dass nicht alle landwirtschaftlichen Flächen des Betriebsinhabers angegeben wurden.
6 8. Cross Compliance, Artikel 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bitte Hinweise aus der neuen CC-Broschüre beachten! unterteilt in 4 Bereiche I. Bereich: Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand = festgelegte Standards in der Agrarzahlungen-VerpflichtungsVO II. Bereich: Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze III. Bereich: Tierschutz IV. Bereich: Erhaltung von Dauergrünland
7 I. Bereich: Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen Nitratrichtlinie (GAB 1) Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) FFH Richtlinie (GAB 3) Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufens (GLÖZ 1) Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind (GLÖZ 2) Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion (GLÖZ 5) Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes (GLÖZ 6) Landschaft, Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen (GLÖZ 7)
8 II. Bereich: Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze Lebensmittelsicherheit = GAB 4 und GAB 5 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren = GAB 6; GAB 7 und GAB 8 Tierseuchen = GAB 9 Pflanzenschutzmittel = GAB 10 III. Bereich: Tierschutz GAB 11 = über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern GAB 12 = über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen GAB 13 = über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere IV. Bereich: Erhaltung von Dauergrünland
9 Werden im Kalenderjahr Verstöße festgestellt, erfolgt eine Sanktionierung auf alle Zahlungen die dem Betriebsinhaber in Kalenderjahr gewährt werden. gesamtbetrieblicher Ansatz es wird unterschieden in: fahrlässigen Erstverstoß fahrlässigen vorsätzlichen Wiederholungs- Verstoß verstoß die Höhe der Kürzung Multiplikation mit richtet sich nach der dem Faktor 3 bei minimaler Einstufung des fest- Bedeutung = 15 % gestellten Verstoßes, nach den Kriterien Einstufung analog, Häufigkeit, Dauer, Ausmaß wobei hier die einzelnen Regelfall 20% und Schwere und beträgt Bereiche separat betrachtet werden besondere leichter Verstoß = 1% Schwere = 100% mittlerer Verstoß = 3% schwerer Verstoß = 5 % max. 5 % max. 15 % Die Einstufung eines Verstoßes ist Aufgaben des jeweiligen Kontrolleurs.
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14 9. Kürzungen bei Nichteinhaltung von Greeningauflagen unterteilt in Kulturgruppen I. Kulturgruppe: Anforderungen bei der Anbaudiversifizierung II. Kulturgruppe: Anforderungen beim Dauergrünland III. Kulturgruppe: Anforderungen bei ökologischen Vorrangflächen Kürzung der Greeningprämie wegen Verstöße gegen die Anforderungen erfolgt anteilig
15 Virchowstraße Neuruppin Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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