Hochschule für Telekommunikation Leipzig. Bibliotheksordnung

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1 Hochschule für Telekommunikation Leipzig Bibliotheksordnung In der Fassung vom Gemäß 17 der Grundordnung der Hochschule für Telekommunikation Leipzig, im Folgenden kurz HfTL, vom 23. März 2010, beschließt der Senat der HfTL nachstehende Bibliotheksordnung 1. 1 Zweck und Aufgaben (1) Die Bibliothek ist eine Einrichtung der HfTL. (2) Die Bibliothek übernimmt die bibliothekarische Versorgung der Hochschule und dient als wissenschaftliche Bibliothek dem Studium, der Lehre und Forschung sowie der beruflichen und der allgemeinen Bildung. (3) Die Dienstleistungen im Bereich der Benutzung bestehen in der Gestattung der Entleihung von Druckschriften, Datenträgern und audiovisuellen Medien, der Informationsvermittlung durch Auskünfte, Kataloge, Bibliographien, Datenbanken und Dokumentationsdienste sowie der Beschaffung von Literatur im Leihverkehr der Bibliotheken. 2 Zulassung zur Ausleihe (1) Als Entleiher zugelassen werden die Mitglieder der HfTL sowie Mitarbeiter der Deutsche Telekom AG. (2) Weiteren Personen wird die Benutzung der Bibliothek gewährt. Die Ausleihe von Bibliotheksgut ist jedoch nur mit besonderer Genehmigung durch die Bibliotheksleitung möglich. 1 In dieser Ordnung gelten grammatikalisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Seite 1 von 5

2 3 Bibliotheksausweis (1) Der Entleiher erhält einen Bibliotheksausweis und wird in die Benutzerdatei aufgenommen. Der Ausweis berechtigt zur Entleihung von Bibliotheksgut und muss bei der Ausleihe vorgelegt werden. (2) Der Ausweis ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Bibliothek und ist bei Ausscheiden aus der HfTL, unter anderem bei Beendigung des Studiums und bei Ausscheiden aus anderen nach 2 zur Ausleihe zugelassener Einrichtung zurückzugeben. Um Missbrauch zu verhindern, hat der Benutzer den Verlust des Ausweises unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen. 4 Benutzung der Bibliothek (1) Mit dem Betreten der Bibliothek erkennt jeder Benutzer die Bibliotheksordnung an. Sie wird unter anderem in der Ausleihe ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt. (2) Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Bibliotheksordnung einzuhalten. Die Benutzung der Bibliothek soll dem Charakter einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte entsprechen. (3) Der Benutzer ist verpflichtet, sorgfältig mit dem Bibliotheksgut umzugehen. (4) Vor Betreten der Bibliothek sind Jacken, Mäntel, Hüte, Schirme, Taschen und dergleichen in den zur Verfügung gestellten Garderobenschränken abzulegen oder einzuschließen. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen. (5) Das Essen, Trinken und Rauchen ist nicht gestattet. (6) Wer gegen die Bibliotheksordnung verstößt, insbesondere wer mehrfach die Leihfristen nach 10 überschreitet, kann von der Benutzung ausgeschlossen werden. 5 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und auf der Homepage der HfTL bekannt gegeben. 6 Leihgut (1) Das vorhandene Bibliotheksgut kann zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind Präsenzbestände. (2) Für nicht entleihbares Bibliotheksgut kann eine Leihe über Nacht oder über das Wochenende vereinbart werden. Diese Kurzausleihe kann einzelnen Benutzern verweigert werden, wenn berechtigte Gründe bestehen, dass das Bibliotheksgut nicht fristgemäß zurückgebracht werden kann. Seite 2 von 5

3 7 Fernleihe (1) Nicht im Bestand der Bibliothek befindliches Bibliotheksgut, kann auf Antrag des Benutzers im Leihverkehr der deutschen Bibliotheken aus anderen Bibliotheken im Original oder als Kopie bestellt werden. Hierbei sind die jeweils geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken zu beachten. (2) Der Benutzer ist verpflichtet, möglichst genaue bibliographische Angaben zu machen, gegebenenfalls unter Angabe der Zitatstelle und Kopie des Zitats. (3) Für die Benutzung des im Fernleihverkehr beschafften Bibliotheksguts gelten die besonderen Auflagen der liefernden auswärtigen Bibliotheken, im Übrigen die Bestimmungen dieser Bibliotheksordnung. (4) Anträge auf Verlängerung der Leihfrist und Gesuch um Sondergenehmigungen sind nicht bei der liefernden sondern nur in der eigenen Bibliothek einzureichen. 8 Ausleihe (1) Jeder Benutzer kann anhand von Datenbanken Bibliotheksgut recherchieren. (2) Das Bibliotheksgut kann nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises ausgeliehen werden. (3) Auf Verlangen der Bibliotheksmitarbeiter hat der Benutzer nachzuweisen, dass seine Identität mit den Angaben auf dem vorgelegten Bibliotheksausweis übereinstimmt. Unberechtigt genutzte oder gesperrte Bibliotheksausweise werden eingezogen. (4) Eine Weitergabe entliehenen Bibliotheksguts an Dritte ist unzulässig. Es haftet in jedem Fall der Entleiher des Bibliotheksguts. 9 Vormerkungen (1) Ausgeliehenes Bibliotheksgut kann von anderen Benutzern vorgemerkt werden. Der Vormerkende wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk für ihn zur Abholung bereitliegt. (2) Die Zahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Bibliotheksgut oder für einen Benutzer kann von der Bibliothek beschränkt werden. Die Annahme von Vormerkungen kann vorübergehend eingestellt werden. Seite 3 von 5

4 10 Leihfrist (1) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen. Verlängerungen sind möglich, wenn das Bibliotheksgut nicht vorgemerkt ist. Verlängerung ohne Vorlage der Medien, ist zweimal um jeweils zwei Wochen möglich. (2) Dual- und berufsbegleitenden Studierenden, wird eine Sonderleihe von Präsenz- zu Präsenzphase ermöglicht. (3) In besonderen Fällen kann die Bibliothek eine kürzere Leihfrist festsetzen. (4) Bei einer Überschreitung der Leihfrist um mehr als sieben Tage wird der Benutzer gemahnt. Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als 14 Tage, wird eine Mahngebühr von 2,50 Euro fällig. Bei einer Überschreitung der Leihfrist um 30 Tage wird der Benutzer für die Ausleihe gesperrt, bis er seinen Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. 11 Kopien von Bibliotheksmaterialien (1) Zur Anfertigung von Kopien aus Druckwerken der Bibliothek steht dem Benutzer ein Kopierer zur Verfügung. Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem Kopierenden. 12 Datenschutz (1) Die von der Bibliothek erhobenen Daten des Benutzers werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt. (2) Auskünfte darüber, wer bestimmtes Bibliotheksgut ausgeliehen oder vorgemerkt hat, werden nicht erteilt. 13 Haftung (1) Für Verlust und Beschädigung des Bibliotheksguts während der Benutzung hat der Benutzer vollen Ersatz zu leisten. Als Beschädigung gilt auch ein Beschreiben sowie das An- und Unterstreichen. (2) Der als Entleiher zugelassene Benutzer haftet für Verlust und Beschädigung des Bibliotheksguts während der Leihzeit. Bei Missbrauch des Bibliotheksausweises durch Dritte, haftet der dem Bibliotheksausweis zugeordnete Benutzer, bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung. Seite 4 von 5

5 14 Gebühren (1) Die Benutzung der Bibliothek und das Entleihen von Bibliotheksgut ist kostenfrei. (2) Für die Überschreitung der Leihfrist wird eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. Hierfür erhält der Entleiher eine Quittung. 15 Inkrafttreten (1) Die Bibliotheksordnung tritt am in Kraft. Leipzig, den Prof. Dr.-Ing. habil. Volker Saupe Rektor der Hochschule für Telekommunikation Leipzig Seite 5 von 5

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