Kommunaler Finanzausgleich - Orientierungsdaten zur Aufstellung der kommunalen Haushalte für die Jahre 2016 und 2017

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1 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales. Postfach Erfurt An kreisfreie Städte Landratsämter Kämmerei Kommunalaufsicht Kämmerei nachrichtlich: Thüringer Finanzministerium Thüringer Landesverwaltungsamt Thüringischer Landkreistag e. V. Thüringer Gemeinde- und Städtebund e. V. Kommunaler Finanzausgleich - Orientierungsdaten zur Aufstellung der kommunalen Haushalte für die Jahre 2016 und 2017 Ihr/e Ansprechpartner/in: Lisanne Roehrig Durchwahl: Telefon +49 (361) Telefax +49 (361) Lisanne.Roehrig@ tmik.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) /2015 Erfurt 22. Dezember 2015 Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) ist Grundlage für die Zuweisungen des Landes an die Kommunen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs. Mit diesem Rundschreiben sollen Orientierungsdaten für die Kommunen nach der Novelle des ThürFAG (Beschluss des Thüringer Landtages vom 18. Dezember 2015) und zu erwartende Einnahme- und Ausgabepositionen in Ihren Haushalten genannt werden. Steuerschätzung Steuereinnahmen der Kommunen In der 45. Kalenderwoche fand vom 3. bis 5. November 2015 die Steuerschätzung November 2015 statt. Die Schätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Für die Jahre 2015 bis 2020 wurden die in der Anlage dargestellten Steuereinnahmen der Kommunen prognostiziert. a) Grundsteuer A und Grundsteuer B Das Aufkommen der Grundsteuer steht als kommunale Steuer nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den Gemeinden zu. Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des jeweiligen Einheitswerts den Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde erlässt daraufhin den Grundsteuerbescheid. Aufgrund des den Gemeinden ebenfalls in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG garantierten sogenannten Heberechts vervielfacht die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz. Über den Hebesatz kann die Gemeinde die Höhe ihrer Grundsteuereinnahmen beeinflussen. Seite 1 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Steigerstraße Erfurt

2 Aus diesem Grund können die Werte aus der Steuerschätzung nur Anhaltspunkte liefern. Sie können die eigenverantwortliche Schätzung der gemeindlichen Einnahmen für die jeweilige Haushaltsplanung nicht ersetzen. Nach der regionalisierten Steuerschätzung November 2015 betragen die Grundsteuern im Jahr Mio. Euro = 109 Euro/ Einwohner 1 im Jahr Mio. Euro = 110 Euro/ Einwohner b) Gewerbesteuer Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht als kommunale Steuer nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den Gemeinden zu. Die Gewerbesteuer wird ebenfalls in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des ermittelten Gewerbeertrags den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Gemeinde erlässt daraufhin den Gewerbesteuerbescheid. Aufgrund des den Gemeinden ebenfalls in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG garantierten sogenannten Heberechts vervielfacht die Gemeinde den Gewerbesteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz. Über den Hebesatz kann die Gemeinde die Höhe ihrer Gewerbesteuereinnahmen beeinflussen. Aus diesem Grund und aufgrund der starken Abhängigkeit der lokalen Steuerbasis von der jeweiligen Wirtschaftsstruktur können die Werte aus der Steuerschätzung hier ebenfalls nur Anhaltspunkte liefern. Sie können die eigenverantwortliche Schätzung der gemeindlichen Einnahmen für die jeweilige Haushaltsplanung nicht ersetzen. Nach der regionalisierten Steuerschätzung November 2015 beträgt die Gewerbesteuer (brutto) im Jahr Mio. Euro = 304 Euro/ Einwohner im Jahr Mio. Euro = 319 Euro/ Einwohner c) Gewerbesteuerumlage Die Gemeinden führen nach 6 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) vom Aufkommen der Gewerbesteuer eine Umlage ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den 1 alle im Schreiben genannten Beträge je Einwohner basieren auf der Einwohnerzahl für Thüringen zum Stand 31. Dezember 2014 Seite 2

3 Bund und das Land aufzuteilen. Seit dem Jahr 2010 beträgt der Bundesvervielfältiger 14,5 % und der Landesvervielfältiger 20,5 %. Nach der regionalisierten Steuerschätzung November 2015 wurde die Gewerbesteuerumlage für das das Jahr 2016 auf 60 Mio. Euro und für das Jahr 2017 auf 64 Mio. Euro prognostiziert. c) Gemeindeanteil an der Lohn-/Einkommensteuer Nach der regionalisierten Steuerschätzung November 2015 beträgt der Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer im Jahr Mio. Euro = 247 Euro/ Einwohner im Jahr Mio. Euro = 263 Euro/ Einwohner und der Gemeindeanteil der Abgeltungssteuer im Jahr Mio. Euro = 3,70 Euro/ Einwohner im Jahr Mio. Euro = 4,17 Euro/ Einwohner Der nach 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer wird nach den in Anlage 1 zur Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes (ThürAVOGFRG, GVBl. Nr. 4/2015 S. 35 ff.) enthaltenen Schlüsselzahlen aufgeteilt. d) Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Nach der regionalisierten Steuerschätzung November 2015 beträgt der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer im Jahr Mio. Euro = 46 Euro/ Einwohner im Jahr Mio. Euro = 57 Euro/ Einwohner Der nach 1 S. 3 Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), auf die Gemeinden entfallende und nach 5c Gemeindefinanzreformgesetz zu verteilende Anteil an der Umsatzsteuer wird nach den in Anlage 2 zur ThürAVOGFRG enthaltenen Schlüsselzahlen aufgeteilt. Die ThürAVOGFRG ist auf der Homepage des TFM unter der Rubrik: Haushalt Unterrubrik: Gemeindefinanzen eingestellt ( Seite 3

4 Steuerkraftzahlen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer Für die Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2016 sind jeweils die Ist- Einnahmen der Jahre 2012, 2013 und 2014 mit den jeweils maßgeblichen Realsteuerhebesätze und den fiktiven Hebesätzen (Nivellierungshebesätze) nach 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürFAG maßgebend. Sofern in einer Gemeinde die Hebesätze für einzelne Steuerarten im Jahr 2012, 2013 und 2015 nicht für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt waren, sind die Grundbeträge für die einzelnen Gemeindegebiete in den entsprechenden Jahren gesondert zu ermitteln und der gewogene Durchschnittshebesatz zu berechnen. Hat sich das Gebiet einer am 1. Januar 2015 bestehenden Gemeinde durch Gebietsänderungen seit dem 2. Januar 2012 bis 1. Januar 2016 verändert, sind zunächst die Grundbeträge der an der Änderung beteiligten Gemeinden für die jeweiligen Jahre einzeln festzustellen und dann das Ist-Aufkommen und der gewogene Durchschnittshebesatz für die jeweiligen Jahre entsprechend dem Gebietsstand am 1. Januar 2016 zu ermitteln. Bei Umgliederungen von Ortsteilen wird das Ist-Aufkommen entsprechend der Einwohnerzahl hinzugerechnet bzw. abgezogen. Die Einwohnerzahl des Ortsteils ist dem Thüringer Landesamt für Statistik in einem von beiden Gemeinden unterzeichneten Schreiben mitzuteilen. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteuereinnahmen und Hebesätze jeweils zum 1. Januar bis 31. Dezember der Jahre 2012, 2013 und 2014 für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage an das Thüringer Landesamt für Statistik sowie die im jeweiligen Berichtszeitraum gemeldeten Korrekturen zum Ist- Aufkommen von Vorjahren. Von dem aus dem Grundbetrag unter Anwendung des Nivellierungssatzes nach 10 Abs. 2 Nr. 2 ThürFAG ermittelten Wert für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wird jeweils die Gewerbesteuerumlage in Höhe der von der Landeskasse in den entsprechenden Jahren vereinnahmten Ist-Zahlungen der Gemeinde abgesetzt. Korrekturen von Gewerbesteuereinnahmen und Hebesätzen für das Jahr 2014 und für frühere Jahre, die bei der Gewerbesteuermeldung für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage 2015 gemeldet werden, können erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2017 berücksichtigt werden. Grundlagen für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen in der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen 2012, 2013 und Seite 4

5 2014 sowie die bis zum 30. September 2015 gemeldeten und beim Thüringer Landesamt für Statistik eingegangenen Korrekturen für 2014 und frühere Jahre. Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen für 2014 und frühere Jahre, die nach dem 30. September 2015 beim Thüringer Landesamt für Statistik eingehen, können erst bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahlen 2017 berücksichtigt werden. Steuerkraftzahlen aus dem Anteil an der Einkommensteuer Als Grundlage zur Berechnung der Steuerkraftzahlen 2016 werden die von der Landeshauptkasse in den Jahren 2012, 2013 und 2014 geleisteten Ist- Zahlungen angesetzt. Steuerkraftzahlen aus dem Anteil an der Umsatzsteuer Der Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2016 werden die in den Jahren 2012, 2013 und 2014 von der Landeshauptkasse geleisteten Ist-Zahlungen zugrunde gelegt. Hinweise zum Abgleich der Ausgangsdaten Eine Abgleichmöglichkeit besteht in der Überprüfung der Bescheide über die Berechnung der Schlüsselzuweisungen, die vom TMIK verschickt werden. Führt die Überprüfung der Daten im Bescheid unter Berücksichtigung von bereits vorgenommenen Korrekturen zu Abweichungen mit Buchungsdaten der Gemeinden, die 500 Euro übersteigen, ist ggf. eine Berichtigungsmeldung an das Thüringen Landesamt für Statistik notwendig. Berichtigungen unterhalb dieses Betrages bleiben unberücksichtigt. Alle Berichtigungsmeldungen für die Daten: - Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer - Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A und Grundsteuer B - Steuerkraftzahlen aus dem Anteil an der Einkommensteuer - Steuerkraftzahlen aus dem Anteil an der Umsatzsteuer dürfen nur das kassenmäßige Istaufkommen vom 1.1. bis des jeweiligen Jahres betreffen. Im Falle von Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen und Grundsteuereinnahmen bedarf die Berichtigungsmeldung der Kontrolle und Bestätigung durch die Rechtsaufsichtbehörde. Die Berichti- Seite 5

6 gungsmeldungen können in jedem Falle frühestens im Ausgleichsjahr 2017 berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen werden alle Berichtigungsmeldungen der Daten (siehe Aufzählung oben) aufgrund der geltenden Berechnungsmodalitäten drei Jahre lang berücksichtigt. Schlüsselzuweisungen a) Allgemein Die Schlüsselmassen für 2016 und 2017 belaufen sich auf folgende Höhe: Schlüsselmasse für Kreisaufgaben Euro Euro Gemeindeaufgaben Euro Euro Summe Euro Euro Sie basieren für 2016 auf folgenden Grundbeträgen: Grundbeträge für 2016 Kreisaufgaben 369,06 Euro Gemeindeaufgaben 571,57 Euro Die Grundbeträge für 2017 können noch nicht ermittelt werden. 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürFAG legt die fiktiven Hebesätze (Nivellierungshebesätze) zur Berechnung der Steuerkraftmesszahlen fest. Die Nivellierungshebesätze betragen für die Jahre 2016 und 2017 für: Grundsteuer A 271% Grundsteuer B 389% Gewerbesteuer 357% Ab dem Jahr 2020 beträgt der fiktive Hebesatz für die Gewerbesteuer 395 vom Hundert. b) Schlüsselzuweisungen für gemeindliche Aufgaben 11 Abs. 1 ThürFAG legt fest, dass die Schlüsselzuweisungen für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung und für die übrigen Gemeindeaufgaben getrennt ausgewiesen werden. Seite 6

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9 Mehrbelastungsausgleich Der Gesamtansatz beläuft sich in 2016 auf rd. 273 Mio. Euro. Der Mehrbelastungsausgleich wird in vier Raten zum 15. Januar, zum 15. April, zum 15. Juli und zum 15. Oktober ausgezahlt. a) Beträge 2016 je Einwohner Kreisfreie Städte Landkreise Große kreisangehörige Gemeinden Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden, sonstige selbständige Gemeinden 119 Euro 89 Euro 56 Euro 36 Euro Der Mehrbelastungsausgleich wird im Falle von erfüllten Gemeinden bzw. Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaften auch weiterhin wie bisher an die erfüllende Gemeinde bzw. an die Verwaltungsgemeinschaft geleistet. Für das Jahr 2017 erfolgt die Fortschreibung der genannten Beträge je Einwohner im Mittel der fünf jüngsten verfügbaren Vorjahre zu 70 % nach der Entwicklung der Personalkosten im übertragenen Wirkungskreis und zu 30 % nach der Entwicklung der Verbraucherpreise. Die so ermittelten Beträge werden kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet. Neu ist die Regelung in 23 Abs. 6 ThürFAG zur Weiterreichung von Zuweisungen bei einer abweichenden Aufgabenwahrnehmung. Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist, dass nicht nur diejenigen Kommunen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, die für eine Aufgabe einen Mehrbelastungsausgleich erhalten, ist demnach zwischen den Kommunen, für die eine abweichende Aufgabenwahrnehmung gilt, eine Vereinbarung über die Weiterreichung dieser Zuweisungen zu treffen. Entsprechende Vereinbarungen sind, soweit sie noch nicht bestehen bis zum 31. Dezember 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 zu treffen. Eine Anwendung auf frühere Zeiträume kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Höhe der Ausgleichsleistungen ist zwischen den Kommunen mit abweichender Aufgabenwahrnehmung zu bestimmen. Unter der Maßgabe, dass grundsätzlich angestrebt werden sollte, eine Aufgabe möglichst effizient zu erfüllen, kommt aus hiesiger Sicht folgende Herangehensweise in Betracht: Die aufgabenwahrnehmende Gemeinde ermittelt ihre aufgabenbezogenen Kosten je Einwohner bzw. je Fall anhand ihrer Rechnungslegung. Kann der Landkreis eine effizientere Aufgabenerledigung nachweisen, dann sollte nur eine Kostenerstattung je Einwohner bzw. je Fall entsprechend des Land- Seite 9

10 kreiswertes herangezogen werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Fachaufsicht involviert werden. Grundsätzlich können sich die beteiligten Kommunen auch auf eine abweichende Regelung einigen. Als Alternative kommt beispielsweise eine Fortschreibung der früheren Pauschalwerte der Auftragskostenpauschale für die Aufgabe in Betracht. Die Fortschreibung kann mit dem beim Mehrbelastungsausgleich verwendeten Fortschreibungssatz (vgl. Gesetzesbegründung Landtagsdrucksache 6/1097, S. 35) unter Berücksichtigung der Fallzahlen bzw. Einwohnerdaten erfolgen. b) Schwerbehindertenfeststellungsverfahren Für die kommunalisierten Aufgaben im Schwerbehindertenfeststellungsverfahren und Blindengeld sind den Landkreisen und kreisfreien Städten die bis zum Jahr 2012 entstandenen angemessenen Kosten zu erstatten. Die Spitzabrechnungen der Jahre bis 2012 werden weiterhin durchgeführt. Zuständig für die Kostenerstattung ist das TLVwA. c) Kommunalisierte Aufgaben im Umweltbereich Für die Aufgaben nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz, dem Thüringer Bodenschutzgesetz, dem Thüringer Wassergesetz und dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft, soweit sie den Landkreisen und kreisfreien Städten nach den Artikeln 15 bis 17 und 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 vom (GVBl. 2007, S. 267 ff.) übertragen wurden, sind den Landkreisen und kreisfreien Städten die bis zum Jahr 2012 entstandenen angemessenen Kosten zu erstatten. Die Spitzabrechnungen der Jahre bis 2012 werden weiterhin durchgeführt. Zuständig für die Kostenerstattung ist das TLVwA. Weitere Zuweisungen nach dem ThürFAG a) Schulen aa) Schullastenausgleich Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz im Verwaltungshaushalt entstehenden Ausgaben jährlich für jeden Schüler einen Sachkostenbeitrag. Die Auszahlung erfolgt in 2 Raten jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres. Die Gesamtansätze des Schullastenausgleichs betragen für Seite 10

11 das Jahr 2016 das Jahr Euro, Euro. ab) Schülerbeförderung Die Mittel werden den Schulträgern als pauschale Zuweisung zur anteiligen Deckung der Kosten der Schülerbeförderung auf den Schul- und Unterrichtswegen bewilligt. Die Gesamtansätze der Zuweisungen zu den Ausgaben der Schülerbeförderung betragen für das Jahr 2016 das Jahr Euro, Euro. Die Berechnung des von den Landkreisen an die kreisangehörigen Schulträger weiterzuleitenden Anteils an den Landeszuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung wird in 18 Abs. 3 Satz 2 ThürFAG geregelt. ac) Investitionspauschale für Schulgebäude Die Mittel werden an die Schulträger nach einem festzulegenden Schlüssel verteilt. Dieser ermittelt sich zu drei Vierteln nach der Schülerzahl und zu einem Viertel nach der Fläche der einzelnen Schulträger. Die Gesamtansätze betragen für das Jahr 2016 das Jahr Euro, Euro. b) Kindertagesbetreuung ba) Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung Die Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung richten sich nach 19 Abs. 2 und 3 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG). Mit der erfolgten Änderung des ThürKitaG: - erhöht sich die Landespauschale für jeden mit einem Kind im Alter zwischen einem und drei Jahren belegten Platz in einer Kindertageseinrichtung von 270 Euro auf 290 Euro monatlich - erhöht sich die Landespauschale für jedes Kind im Alter zwischen drei und sechs Jahren und sechs Monaten von 130 Euro auf 140 Euro monatlich. Seite 11

12 Die Gesamtansätze betragen für das Jahr 2016 das Jahr Euro, Euro. bb) Förderung bei erhöhtem Förderbedarf Die örtlichen Träger der Jugendhilfe erhalten Landespauschalen für Fachberatungen zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und für Fachberatungen. Die Gesamtansätze betragen für das Jahr 2016 das Jahr Euro, Euro. bc) Infrastrukturpauschale für Kinder Zum Ausgleich der Belastungen der Kommunen aus ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten gemäß 21 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz eine Infrastrukturpauschale. Die Gesamtansätze betragen für das Jahr 2016 das Jahr Euro, Euro. c) Bedarfszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Neben den Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage, den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach 4 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz sowie den im Vorjahr nicht in Anspruch genommenen Mitteln steht in den Jahren 2016 und 2017 ein Haushaltsansatz von jeweils Euro zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen. Zudem ist Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wurden. Dies ist im Antragsverfahren nachzuweisen. Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. d) Zweckausgaben der kommunalisierten Umweltverwaltung Im Mehrbelastungsausgleich nicht enthalten sind atypische Einzelfälle. Diese atypischen Einzelfälle sind aufgrund der bisherigen geringen Erstat- Seite 12

13 tungshöhen bei der derzeitigen pauschalen Finanzzuweisung des Mehrbelastungsausgleichs nicht berücksichtigt worden und aufgrund der im Einzelfall besonderen finanziellen Auswirkungen auch in pauschalierter Form nicht berücksichtigungsfähig bzw. pauschalierungsfähig. Im ThürFAG ist ein Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen neu enthalten. Landkreise und kreisfreie Städte können Zuweisungen für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen, die im begründeten Einzelfall deutlich über das übliche Maß hinausgehen, bewilligt werden. Die Mittelverteilung und das Verfahren werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt. e) Kurorteansatz Zum Ausgleich der mit dem Kurortestatus verbundenen Lasten sollen Gemeinden, die zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach 4 Thüringer Kurortegesetz (ThürKOG) zur Führung einer Artbezeichnung nach Nr. 1 bis 7 ThürKOG berechtigt sind, Finanzzuweisungen erhalten. Die Mittel werden jeweils zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt. Maßgeblich ist die Anzahl der Übernachtungen in dem dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahr sowie die Anzahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Verzeichnis Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Thüringen des TLS zum Stand 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres. Die Gesamtansätze betragen für das Jahr 2016 das Jahr Euro, Euro. e) Digitalfunk Soweit sich die Kommunen ab dem Jahr 2017 für die eigenen Aufgaben im Brandschutz des landesweiten vom Land eingerichteten Digitalfunknetzes bedienen, sind sie mit einem entsprechenden Anteil an den Betriebskosten des Netzes zu beteiligen. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten (Kommunalanteil) wird nach der Feststellung aus Verwaltungsvereinfachungsgründen aus der Finanzausgleichsmasse gezahlt. Neben dem Betrieb wird auch die Beschaffung der maßgeblichen Technik mit einem Anteil von 70 % gefördert. Das Land organisiert die Beschaffung Seite 13

14 dieser mittels eines Rahmenvertrages, über den die kommunalen Aufgabenträger die erforderlichen Kontingente ohne gesondertes Ausschreibungsverfahren und zu günstigeren Konditionen als bei individueller Beschaffung abrufen können. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen werden die Ausgaben der Kommunen für die Einführung des Digitalfunks (30 % Eigenanteil der Kommunen) aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs gezahlt ( 20a ThürFAG). Finanzausgleichsumlage a) Bescheide 2016 Gemäß 29 Abs. 1 ThürFAG ist für das Jahr 2016 eine Finanzausgleichsumlage festzusetzen, welche im Jahr 2017 fällig ist. Die entsprechenden Bescheide hierüber werden im Jahr 2016 versandt. Die Finanzausgleichsumlage wird künftig von den kreisangehörigen Gemeinden erst erhoben werden, wenn deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert übersteigt. Die Finanzausgleichsumlage beträgt dann 30 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl. Die Ausgaben der Gemeinden für die Finanzausgleichsumlage sind im Abschnitt 90 als allgemeine Umlage zu verbuchen. b) Ausgleichsleistungen an die Landkreise Die Finanzausgleichsumlage nach 29 ThürFAG mindert gemäß 25 Abs. 4 Nr. 3 ThürFAG die Umlagegrundlagen für die Berechnung der Kreis- und Schulumlage. Insoweit entsteht dem Landkreis in entsprechender Höhe ein Verlust an Einnahmen aus der Kreisumlage. Diese Verluste werden nach 29 Abs. 3 ThürFAG aus dem Aufkommen der Finanzausgleichsumlage kompensiert. Für das Jahr des Verlustes bei den Kreisumlagen, dem Ausgleichsjahr 2016 ist die Finanzausgleichsumlage 2015 des Fälligkeitsjahres 2016 der in dem Landkreis befindlichen finanzausgleichsumlagepflichtigen Gemeinden sowie die Höhe des jeweiligen Kreis- bzw. Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahres 2016 maßgeblich für die Berechnung. Sofern der Kreisumlagesatz für das Ausgleichsjahr noch nicht festgesetzt ist, wird gemäß 29 Abs. 3 Satz 2 ThürFAG bis zur endgültigen Festsetzung der Umlagesatz des Jahres 2015 herangezogen. Die Landkreise werden gebeten, die Kreisumlagesätze des Jahres 2016 bis zum 30. Juni 2016 dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Referat 36, schriftlich mitzuteilen. Seite 14

15 Die Ausgleichsleistungen an die Landkreise sind in der Untergruppe 071 zu verbuchen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Kommunalaufsichten werden gebeten, das Schreiben den kreisangehörigen Gemeinden umgehend in geeigneter Weise bekannt zu geben. Im Auftrag gez. i. V. Schmidt Thomas Rüffler Anlage Seite 15

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