Informationsblatt. Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK

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1 Informationsblatt Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK Allgemeines zur EKVK PatientInnen, die eine EKVK ( Europäische Krankenversicherungskarte) bei einem Vertragsarzt der WGKK vorlegen, sind wie inländische bei der GKK Versicherte nach Maßgabe folgender Regelungen zu administrieren und abzurechnen. Eine EKVK Karte erhalten alle PatientInnen, die in einem EU Mitgliedsstaat, einem EWR Mitgliedsstaat oder der Schweiz krankenversichert sind und sieht folgendermaßen aus ( anbei das Muster einer EKVK für einen in Österreich sozialversicherten).

2 Ablauf der Inanspruchnahme von Vertragsärzten Patienten, die mittels EKVK den Vertragsarzt/ÄrzIn in Anspruch nehmen wollen, haben bei der Inanspruchnahme a. eine gültige EKVK ( Ablaufdatum ist links unten angeführt) und b. einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. In der Ordination ist nur zur prüfen, ob die Karte formal gültig ist (Gültigkeitsdauer auf der Karte) und mit der Identität des Patienten auf dem amtlichen Lichtbildausweis (zb Reisepass, Personalausweis etc.) übereinstimmt. Kann die Identität nicht mittels Lichtbildausweis belegt werden oder kann physisch keine EKVK vorgelegt werden, gelten die Patienten als Privatpatienten. Weiters soll der Vertragsarzt aber nur soweit dies möglich und zumutbar ist prüfen ob die Einreise des Patienten nach Österreich ausschließlich zur Krankenbehandlung erfolgte und die Behandlung in Relation zur Dauer des Aufenthaltes in Österreich notwendig ist. Besteht beim Vertragsarzt der begründete Verdacht, dass dies der Fall ist, kann der Vertragsarzt die Behandlung auf Krankenkassenkosten verweigern und den Patienten als Privatpatienten behandeln. Um die Abrechnung der Leistungen zu gewährleisten ist vom Vertragsarzt eine Kopie der EKVK anzufertigen, so dass alle Daten der EKVK leserlich sind. Wenn die EKVK nicht leserlich ist obliegt es dem Patienten von seinem zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger eine "provisorische Bescheinigung als Ersatz für die EKVK" ausstellen zu lassen. Es handelt sich hierbei um ein europaweit standardisiertes Formular. (siehe beigelegtes Muster) Die Wiener Gebietskrankenkasse kann in diesen Fällen keine Anspruchsbescheinigung ausstellen. Auf dieser Kopie ist der Ordinationsstempel des Vertragsarztes und das Datum des Behandlungsbeginnes anzubringen. Sollte die vom Patienten vorgelegte EKVK auf Grund des

3 Zustandes der Karte nicht leserlich sein, kann sie auch nicht als Anspruchsnachweis akzeptiert werden. In diesem Fall kann der Behandlungsfall privat verrechnet werden, bzw. obliegt es dem Patienten von der Wiener GKK eine Ersatzbescheinigung (zb E Card Ersatzbeleg) ausstellen zu lassen. Die Kopie der EKVK ist an die Wiener Gebietskrankenkasse, nach Möglichkeit innerhalb von drei Tagen, entweder per Post an die Wiener GKK, Leistungsabteilung/Gruppe EVS, Wienerbergstr , 1100 Wien, oder per Fax (Fax-Nr /2449 oder 3529) oder zusammen mit den Krankmeldungen an die Bezirksstelle zu übermitteln. Wenn für weiterführende Behandlungen Folgebelege notwendig sind, so sind die üblichen Formulare zu verwenden, wobei der Patient darauf hinzuweisen ist, dass bei allen anderen Leistungserbringern für die Abrechnung deren Leistung ebenfalls eine Kopie der EKVK notwendig ist. Natürlich ist es auch möglich, dass dem Folgebeleg eine Kopie der EKVK beigelegt wird. Bei der Ausstellung von Folgebelegen ist der Name des Patienten, Geburtsdatum ( auf der EKVK zweite Zeile rechts) die persönliche Kennnummer (auf der EKVK dritte Zeile links) sowie das Kürzel EKVK ( bei der Ausstellung von Rezepten anstatt des Kürzels EKVK der zweistellige Staatencode auf der Karte rechts oben) anzuführen. Erfolgt eine Zuweisung zu einer Folgebehandlung ohne Arztkontakt (Pathologie, eventuell medizinisch-chemische Labordiagnostik) so ist der Zuweisung vom zuweisenden Arzt eine Kopie der EKVK beizulegen. Zudem sollte der Patient darauf hingewiesen werden, dass bei allen Leistungserbringern, die er persönlich aufsucht, die EKVK und ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen sind. Abrechnung von Leistungen bei EKVK Versicherten EKVK-Patienten sind gemeinsam mit der Abrechnung der Versicherten der 2-Kassen zur Abrechnung einzureichen. Bei der Honorarabrechnung sind Papierbelege (Überweisungen)

4 beizulegen. ( Die Wiener Gebietskranklenkasse wird bei den EKVK-Fällen, die mit allen erforderlichen Daten elektronisch abgerechnet werden, eine technische Lösung anstreben, die es ermöglicht, auf die Übermittlung von Papierbelegen zu verzichten. Ein genauer Termin wird noch bekannt gegeben.) Die Abrechnung der Leistungen für die EKVK-Patienten hat gemäß dem Datensatzaufbau zu erfolgen, wobei folgende Daten zwingend in den Abrechnungsdatensatz aufzunehmen sind: Vor- und Zuname und Geburtsdatum des Patienten (Satzart 01) ISO-Staatencode (Versichertenkategorie) rechts oben auf der Karte Ausländische persönliche Kennnummer des Patienten (Satzart 06) - dritte Zeile links auf der Karte Kennnummer der EKVK (Satzart 06) vierte Zeile links auf der Karte Institutionencode und Akronym des ausländischen Versicherungsträgers (Satzart 06) dritte Zeile rechts auf der Karte Um den erhöhten Aufwand der für die Vertragsärzte bei der Behandlung von EKVK-Patienten entsteht zu berücksichtigen, wird die Verrechnung der Pos.Ziff. 1 für diese Behandlungsfälle von der WGKK akzeptiert. Honorargarantie Wenn die in dieser Vereinbarung festgelegte Vorgangsweise vom Vertragsarzt eingehalten wird, verpflichtet sich die Wiener Gebietskrankenkasse die Leistungen des Vertragsarztes zu den jeweiligen Tarifen der Honorarordnung der Wiener Gebietskrankenkasse zu vergüten. Diese Abrechnungsgarantie gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass doch kein Anspruch gegenüber dem ausländischen Krankenversicherungsträger bestanden hat, vom Vertragsarzt aber alle oben beschriebenen Obliegenheiten eingehalten wurden. Sollte im Einzelfall nachträglich vom ausländischen Krankenversicherungsträger eine Prüfung gefordert werden, haben die Vertragsärzte die Wiener Gebietskrankenkasse durch die Zuverfügungstellung von Dokumentation des Vertragsarztes (zb Befunden) zu unterstützen.

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