Ausbildung zum/r Psycholog. Berater/in und Psychotherapeutische/r Heilpraktiker/in. Gesetzeskunde und Praxisführung. Begleitskript zum Seminar
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- Erich Morgenstern
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1 Ausbildung zum/r Psycholog. Berater/in und Psychotherapeutische/r Heilpraktiker/in Gesetzeskunde und Praxisführung Begleitskript zum Seminar
2 Inhalt Allgemeine Vorbemerkungen zu den Skripten Inhalt 1. Gesetzeskunde 1.1 Zur Unterscheidung der psychologischen Berufe 1.2 Unterschiede zwischen Beratung und Therapie Das Berufsbild des Psychologischen Beraters Das Berufsbild des Heilpraktikers Psychotherapie 1.3 Gesetzliche Grundlagen für den Heilpraktiker Psychotherapie Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (sog. Heilpraktikergesetz/HPG) Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HPG) Berufsordnung der Deutschen Heilpraktikertverbände (BOH) Auszug aus dem Psychotherapeutengesetz Schweigepflicht Datenschutz Auszug aus dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) Auszug aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) 2. Abrechnungsverfahren und Therapieanträge 2.1 Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie in der Praxis des Heilpraktikers Psychotherapie durch die Allgemeinen Krankenkassen 2.2 Kostenerstattung für Psychotherapie in der Praxis des Heilpraktikers Psychotherapie durch die Privaten Krankenkassen 2.3 Auszug aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) 2.4 Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 2.5 Inhalt eines Erstantrages auf Psychotherapie 3. Wichtiges zur Praxisführung 3.1 Checkliste vor der Praxisführung 3.2 Fallstricke der Werbung 3.3 Kalkulation der Wirtschaftlichkeit Kapitalbedarf 3.4 Steuerliche Aspekte Praxisanmeldung Eigenbelege Rechnungen Bewirtungskosten Reisekosten 3.5 weitere relevante Gesetze und Bestimmungen Das Telemediengesetz (TMG) Versicherungen GEMA-Gebühr GEZ-Gebühr 3.6 Der Heilpraktiker als Arbeitgeber Anstellungsvertrag nach 611 BGB Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nach SGB Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Berufsgenossenschaft nach SGB VII 4. Praxisführung 4.1 Die Kompetenzen des Heilpraktikers Psychotherapie Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel und Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Rehabilitationsgesetz, Sozialgesetz Geistiges Heilen
3 4.1.3 Psychologische Arbeit per Telefon 4.2 Behandlungsvertrag und Beratungsvereinbarung 4.3 Unterbringung psychisch Kranker 4.4 Unterbringung psychisch kranker und suchtkranker Straftäter 4.5 Regelung zur gesetzlichen Betreuung 4.6 Meldepflicht bei Verdacht auf Infektionskrankheit 5. Überprüfungsfragen 6. Antworten zu den Überprüfungsfragen 7. Anhang/Musterrechnung 8. Weiterführende Literaturempfehlungen Impressum
4 1. Gesetzeskunde Im ersten Teil des Kapitels werden die wichtigsten Berufsgruppen im psychotherapeutischen Umfeld erläutert und voneinander abgegrenzt. Daran anschließend erfolgt in einem eigenen Abschnitt die Abgrenzung von Heilpraktikern für Psychotherapie und Psychologischen Beratern. Danach werden wichtige Gesetzesgrundlagen für psychologische Berater sowie Heilpraktiker für Psychotherapie vorgestellt. Beachten Sie, dass abhängig von Ihren Angeboten und Qualifikationen weitere bzw. andere Gesetzmäßigkeiten gelten können, auf die hier im Einzelfall nicht eingegangen werden kann. 1.1 Zur Unterscheidung der psychologischen Berufe Arzt mit Zusatzbezeichnung Fachgebundene Psychotherapie : Er hat in einer psychotherapeutischen Zusatzqualifikation die psychosozialen Fragestellungen seines Faches erlernt und darf psychotherapeutisch behandeln. Der Schwerpunkt liegt in der Diagnostik, in der psychotherapeutischen Behandlung und in der Prävention psychosomatischer und psychosozialer Störungen. Diese Zusatzbezeichnung darf der Arzt zusätzlich zu seiner Facharztbezeichnung führen. Die frühere Bezeichnung war Arzt/ Ärztin mit Zusatz-Titel Psychotherapie. Ärztlicher Psychotherapeut: Das ist die Bezeichnung für Mediziner mit Approbation und wissenschaftlicher Richtlinienpsychotherapie-Ausbildung, das heißt mit einer zusätzlichen 5-jährigen psychotherapeutischen Qualifikation. Dies betrifft Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Fachärzte für Neurologie und Psychotherapie und die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Es ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung nach dem Psychotherapeutengesetz. Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie: Er ist spezialisiert auf die Diagnostik psychischer Störungen, die Durchführung von Psychotherapie sowie deren Prävention und Rehabilitation. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie: Er hat nach seinem Medizinstudium eine psychiatrische Facharztausbildung und Psychotherapie-Ausbildung (5 Jahre in der Psychiatrie, Psychologie und Neurologie) absolviert. Facharzt für Psychiatrie und Neurologie: Dieser hat ein somatisch ausgerichtetes Studium abgeschlossen, mit einer anschließenden neurologischen und psychiatrischen Weiterbildung. Er darf Psychotherapie nur mit einer entsprechenden Zusatzausbildung anwenden. Facharzt für Neurologie: Er ist spezialisiert auf die Behandlung von Erkrankungen des Nervensystems.
5 Neuropsychologe: Der Diplompsychologe, welcher eine 3-jährige berufsbegleitende Weiterbildung abgeschlossen hat, beschäftigt sich mit Forschung, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Patienten mit hirnorganisch bedingten psychischen Störungen. Er darf nur mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung auch psychotherapeutisch arbeiten. Die Neuropsychologie ist zwischen der Neurologie und der Psychologie angesiedelt. Psychologe: Er hat ein abgeschlossenes Studium der Psychologie ohne psychotherapeutische Ausbildung. Danach kann er im Bildungs- und Gesundheitswesen oder in der Forschung und Wirtschaft tätig werden. Nur mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung darf er auch psychotherapeutisch arbeiten. Psychologischer Psychotherapeut: Der Psychologe hat sich nach dem abgeschlossenen Studium der Psychologie (Diplom oder Master) mit dem Schwerpunkt der klinischen Psychologie in einer wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Richtung für 3 5 Jahre weiterqualifiziert. Er behandelt psychische Störungen bei Erwachsenen oder mit einer weiteren entsprechenden Zusatzqualifikation bei Kindern und Jugendlichen. Es ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung nach dem Psychotherapeutengesetz. Psychotherapeut: Dies ist die gesetzlich geschützte Bezeichnung (nach dem Psychotherapeutengesetz) für einen Psychologen mit psychotherapeutischer Ausbildung oder einen KJP (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP): Der Diplompsychologe oder (Sozial-)Pädagoge hat eine speziell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete psychotherapeutische Ausbildung und behandelt ausschließlich Kinder und Jugendliche. Es ist ebenfalls eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Psychoanalytiker: Psychotherapeut oder Arzt mit einer Fachausbildung in Psychoanalyse. Verhaltenstherapeut: Psychotherapeut oder Arzt mit einer Fachausbildung in Verhaltenstherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie: Dieser arbeitet, je nach seiner speziellen psychologischen Weiterbildung, in einer freien Praxis und auf der Grundlage der staatlichen Zulassung zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz. Er darf keine somatischen Störungen behandeln. Die Berufsbezeichnung ist nicht offiziell und bundesweit nicht einheitlich geregelt. Psychologischer Berater: Dieser führt beratend bzw. begleitend psychologische Gespräche mit Betroffenen von persönlichen, familiären oder beruflichen Konfliktsituationen. Er darf nicht therapeutisch tätig werden. Das bedeutet: keine somatischen oder psychopathologischen Symptome behandeln.
6 3. Wichtiges zur Praxisführung Die folgenden Abschnitte sollen Ihnen wichtige Informationen rund um das umfangreiche Thema der Praxisgründung vermitteln. Sie enthalten zudem praktische Tipps, die Ihnen auch helfen sollen, den Umsetzungsprozess zu strukturieren und alles im Blick zu behalten. 3.1 Checkliste vor der Praxisführung Was sind die genauen Motive, die bisherige Tätigkeit aufzugeben? Was sind Gründe, als Heilpraktiker/in Psychotherapie oder als Psychologischer Berater arbeiten zu wollen? Wie ist der derzeitige Stand im Leben und in den Beziehungen? Wie ist der Stand in der Entwicklung der Persönlichkeit (Eigentherapieerfahrungen)? Welche Grundüberzeugungen und Wertvorstellungen in Bezug auf das Leben, die Menschen, Krankheit, Gesundheit und Glück sind vorhanden? Wo liegen die fachlichen Kompetenzen und persönlichen Stärken? Wo liegen die Schwächen und Begrenzungen? Wie ist die Familie mit der Zukunftsplanung einverstanden und integriert? Wie sieht die Vision von der zukünftigen Tätigkeit als Heilpraktiker/in Psychotherapie oder als Psychologischer Berater aus? Welche persönliche Erfüllung und materiellen Erfolge soll diese Tätigkeit bringen? Welche Funktion soll in der Arbeit übernommen werden? Welche ausdrücklich nicht? Was ist die konkrete Dienstleistungsidee? Welchen Nutzen haben die Klienten davon? Was ist das Plus gegenüber den kostenfreien Beratungsstellen? Mit welchen Menschen/ Symptombereichen soll vorrangig gearbeitet werden? Mit welchen Menschen/ Symptombereichen auf keine Fall? Gibt es hier noch Themen, die in eigener Psychotherapie oder Supervision bearbeitet werden müssen? Welche Zeit ist für die Planungs- und Entscheidungsphase vorgesehen? Welcher Zeitrahmen wird von der Gründung bis zur Etablierung kalkuliert?
7 Wie sieht die psychologische Versorgung im Standort aus? Welche Angebote fehlen? Mit wem und in welcher Form kann zusammen gearbeitet werden (Kooperationspartner)? Ist eine Praxisneugründung geplant, eine Praxisbeteiligung (Mitnutzer sein/ finden?) oder eine Praxis-Übernahme? Welche und wie viele Räume werden benötigt? Welche Raumausstattung ist geplant, die dem eigenen Stil entspricht? Welche einmaligen und laufenden Kosten sind zu erwarten? Wie viele Sitzungen sind pro Tag/ Woche/ Monat durchzuführen? (unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und Berücksichtigung der persönlichen Psychohygiene) Wie viel Zeit ist für sonstige Arbeiten einzuplanen (Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Verwaltung, Werbung, Supervision, Weiterbildung usw.)? Wie hoch muss der Mindesthonorarsatz sein, damit die fixen Kosten abgedeckt sind, und der Lebensunterhalt erwirtschaftet werden kann? Welche Versicherungen sind passend? Wo ist eine Niederlassungsmöglichkeit (Verkehrsanbindung, Parkplätze)? Welches unmittelbare Marketing ist geplant und in welchem Zeitrahmen (Praxisname und -schild, Homepage, Briefbögen, Visitenkarten, Flyer usw.)? Welche Medien eignen sich, um sich in der Öffentlichkeit bekannt zu machen (Annoncen in Tageszeitungen, Flyer, Fachpresse, Vorträge, Internet, Branchen-verzeichnisse in gedruckter Form bzw. im Internet)?
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