Gesetzesänderung zur Widerrufsbelehrung

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1 Stichtag 13. Juni 2014: Gesetzesänderung zur Widerrufsbelehrung Negative und positive Folgen für die Vertragsgestaltung in der Franchise-Wirtschaft 1

2 Stichtag 13. Juni Gesetzesänderung zur Widerrufsbelehrung FranchisePORTAL GmbH 2014 Ein E-Book der FranchisePORTAL GmbH & BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbb

3 Inhaltsverzeichnis Der Autor: Dr. Volker Güntzel... 4 Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Widerrufsbelehrung...5 I Erneute Verwerfungskompetenz der Gerichte bei Franchiseverträgen...5 II Die negativen Folgen für die Franchisewirtschaft...6 III Positive Veränderungen...8 IV Resümee...9 3

4 Der Autor: Dr. Volker Güntzel Dr. Volker Güntzel ist Partner der Kanzlei BUSSE & MIES- SEN und Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht. Neben seinem Studium der Rechtswissenschaften hat er ein Intensiv-Studium Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management absolviert. Dr. Güntzel berät seit vielen Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber und Hersteller bei Systemaufbau und -führung, Optimierung der Vermarktung und erfolgreicher Expansion. Seine Schwerpunkte im Bereich dieser Tätigkeit sind der Schutz dieser Systeme und die damit verbundene Führung von Prozessen, die laufende Systemberatung sowie die Vertragsgestaltung, immer auch unter Berücksichtigung kaufmännischer Gesichtspunkte und strategischer Überlegungen. Für einige Systemzentralen ist er darüber hinaus auch als externe Rechtsabteilung tätig und begleitet diese in sämtlichen wirtschaftsrechtlich relevanten Fragestellungen. Dr. Güntzel ist Co-Autor in mehreren Standardwerken über Franchising und Vertrieb, Referent auf diesem Gebiet und geschäftsführender Herausgeber des Fachmagazins FranchiseSystemzentrale. Er ist Dozent für Wirtschaftsrecht an der Hamburger Fern-Hochschule, assoziierter Experte bei dem Deutschen Franchise- Verband und Mitglied des dortigen Rechtsauschusses sowie Generalsekretär der International Franchise Lawyers Association (IFLA). Im Rahmen dieser Organisation erfolgt eine Zusammenarbeit mit Franchise-Spezialisten in mehr als 40 Ländern. Web: Mail: 4

5 Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Widerrufsbelehrung Am 13. Juni 2014 sind Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die einige positive Veränderungen im Bereich der Widerrufsbelehrung mit sich bringen. Leider führen die damit verbundenen Modifikationen dazu, dass die deutsche Franchisewirtschaft von der in dem Bereich der Widerrufsbelehrung in den letzten Jahren hergestellten Rechtssicherheit nicht mehr profitieren kann. I. Erneute Verwerfungskompetenz der Gerichte bei Franchiseverträgen Zwar wurden auch in der Vergangenheit den deutschen Unternehmen Muster-Widerrufsbelehrungen zur Verfügung gestellt, es musste aber immer wieder festgestellt werden, dass die entworfenen Muster einer Überprüfung vor den Gerichten nicht standhielten. Dies führte dazu, dass Franchisenehmer ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht erhielten und sich auch noch Jahre nach Abschluss des Franchisevertrages jederzeit wirksam von diesem lossagen konnten. Im Jahr 2010 hatte der deutsche Gesetzgeber endlich die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Seit diesem Zeitpunkt hat die von ihm zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesrang erhalten. Diese Gestaltung hat den Vorteil, dass die bisherige bestehende Verwerfungskompetenz der Gerichte entfällt, d. h. sämtliche deutsche Zivilgerichte ab diesem Zeitpunkt an den Inhalt der neuen Muster-Widerrufsbelehrung dahingehend gebunden sind, dass das dort verwendete Textmuster als richtig anzusehen ist. Auch jetzt stellt der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung den Unternehmen verschiedene Muster-Widerrufsbelehrungen zur Verfügung, die, wenn sie zutreffend verwendet werden, als den gesetzlichen Anforderungen genügend anzusehen sind. Allerdings gelten die drei derzeitigen Versionen einer Muster-Widerrufsbelehrung nicht mehr für den Franchisevertragsabschluss. Grund dafür ist, dass im Franchising in der Regel die beiden Faktoren der Existenzgründung und der Vereinbarung einer Bezugsbindung zu dem Widerrufsrecht des Franchisenehmers führen. Da der deutsche Gesetzgeber damit über die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers, der eine Vereinheitlichung der Vorschriften zum Verbraucherschutz anstrebt, hinausgeht, finden die für Verbraucher geltenden Muster-Widerrufsbelehrungen auf den Fall des Abschlusses von Franchiseverträgen keine Anwendung. 5

6 II. Die negativen Folgen für die Franchisewirtschaft Da die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen für Franchiseverträge nicht mehr von der gesetzlichen Vermutung ihrer Richtigkeit profitieren kann, führt dies zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Berücksichtigt man die Tatsache, dass es in der Vergangenheit nicht einmal dem deutschen Gesetzgeber gelungen ist, den Unternehmen eine wirksame Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen, kann man sich die nun bestehenden Schwierigkeiten vorstellen. Als Beispiel für die entstandenen zahlreichen Probleme sei nur genannt, dass nun wohl stets bei Franchiseverträgen (auch dies ist nicht ganz klar) darüber zu belehren ist, dass die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss zu laufen beginnt. Es stellt sich diesbezüglich aber die Frage, ob jeder deutsche Richter, der ja nun wieder die Gestaltung der Widerrufsbelehrung überprüfen kann, dies als ausreichend ansehen wird. Es gilt dabei nämlich der Grundsatz, dass das maßgebliche Ereignis, dass die Frist in Lauf setzt, eindeutig zu benennen ist und von dem Existenzgründer auch ermittelt werden kann. Genau dies könnte allerdings bei der Abstellung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, jedenfalls nach Ansicht eines Richters, nicht gewährleistet sein. Grund dafür ist, dass der Franchisenehmer als juristischer Laie häufig bereits nicht wissen wird, wann ein Vertrag eigentlich abgeschlossen ist. Für den Abschluss eines Vertrages ist es erforderlich, dass eine Vertragspartei ein Angebot zum Abschluss des Vertrages macht, dieses Angebot der anderen Vertragspartei zugeht, diese Vertragspartei dieses Angebot annimmt und anschließend die Annahme dieses Vertragsangebotes der anbietenden Partei zugeht. Erst mit Zugang der Annahmeerklärung ist demzufolge ein Vertragsabschluss erfolgt. Der in der Praxis häufig vorkommende Fall der Hin- und Her-Sendung eines Franchisevertrages zeigt bereits mögliche Angriffspunkte auf den Inhalt der Belehrung. Unterschreibt der Franchise-Interessent den Franchisevertrag zuerst und sendet diesen anschließend an den Franchisegeber, unterbreitet er das Angebot zum Vertragsabschluss. Wenn der Franchisegeber diesen Franchisevertrag unterzeichnet hat, kommt der Franchisevertrag erst zustande, wenn der Franchisenehmer dieses von beiden Parteien unterzeichnete Dokument im Original erhalten hat. 6

7 Hat der Franchisegeber den Vertrag ebenfalls per Post versendet und, wie üblich, mit der Einfügung eines Datums den Zeitpunkt der Unterschrift seitens des Franchisegebers gekennzeichnet, liegen zwischen diesem Datum der Vertragsunterzeichnung und dem tatsächlichen Vertragsabschluss daher ein bis mehrere Tage. Wenn der Franchisenehmer die rechtliche Bewertung, wann ein Vertrag im juristischen Sinne abgeschlossen worden ist, nicht kennt, steht zu befürchten, dass er davon ausgeht, dass die Widerrufsfrist bereits ab dem von dem Franchisegeber in den Vertrag eingetragenen Datum zu laufen beginnt. Seine Überlegungsfrist im Hinblick auf die Ausübung des Widerrufsrechts wird daher für ihn verkürzt. Dies ist im Übrigen nur eine mögliche Fallkonstellation. Wenn im Fall einer solchen Hin- und Her-Sendung auf Seiten des Franchisenehmers mehrere Personen mit unterschiedlichen Wohnsitzen vorhanden sind, wird es noch problematischer, da diese unter Umständen die von dem Franchisegeber unterzeichneten Franchiseverträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhalten und auch keine Kenntnis davon haben, wann den anderen Franchisenehmern ihre Version zugegangen ist. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass es für den Existenzgründer häufig nicht erkennbar sein wird, zu welchem Zeitpunkt im juristischen Sinn überhaupt der Zugang der Annahmeerklärung erfolgt ist. Diesbezüglich existiert umfangreiche Rechtsprechung und es werden Konstellationen wie Empfangsvertreter und Empfangsbote unterschieden. Es kommt noch schlimmer. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten in den gesetzlichen Bestimmungen ist unklar, wie die frei formulierte, am Gesetzestext orientierte Widerrufserklärung für Franchiseverträge überhaupt aussehen muss. 7

8 III. Positive Veränderungen Neben diesen Kritikpunkten soll natürlich nicht verschwiegen werden, dass das neue Recht der Widerrufsbelehrung auch erhebliche Verbesserungen für die Franchisewirtschaft mit sich bringt. Sehr erfreulich ist, dass die bisherige Regelung beseitigt wird, wonach dann, wenn eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist oder überhaupt nicht vorhanden war, ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht besteht. Der Franchisegeber muss deshalb nicht mehr befürchten, dass viele Jahre nach Abschluss des Franchisevertrages ein wirksamer Widerrufs erklärt werden kann. Zukünftig endet die Möglichkeit, den Vertrag bei einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung widerrufen zu können, ein Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss. Ob und inwieweit auch die Franchiseverträge, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen worden sind, von dieser Regelung umfasst werden, ist leider wiederum unklar. Zwar wurde in Art EGBGB für den besonders problematischen Bereich des zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts eine Sonderregelung geschaffen. Demnach ist auch bei Altverträgen mit fehlender oder fehlerhafter Widerrufbelehrung die Begrenzung des Widerrufsrechts auf einen Zeitablauf von einem Jahr und 14 Tagen vorgesehen, allerdings gilt diese Übergangsvorschrift ausweislich ihres Wortlauts wiederum nur für Verbraucherverträge. Es kann daher auch erst nach einer Klärung durch die Rechtsprechung mit Sicherheit festgestellt werden, ob diese Absicherung auch für den Fall des Abschlusses eines Franchisevertrages mit einem Existenzgründer gilt. Schließlich ist zumindest ein weiteres Risiko bei Abschluss eines Franchisevertrages ausgeschlossen worden. Vor dem 13. Juni 2014 betrug die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn bei Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt wurde, allerdings war die Widerrufsfrist einen Monat lang, wenn die Belehrung erst zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach Vertragsabschluss, erfolgte. Diese unterschiedliche Fristlänge war deshalb problematisch, da in einer wirksamen Widerrufsbelehrung über die richtige Dauer der Widerrufsfrist belehrt werden muss. Wenn der Franchisegeber daher dem Franchisenehmer einen Franchisevertrag übersendet hat, wurde der Franchisenehmer über eine 14-tägige Widerrufsfrist unterrichtet, da der Franchisegeber davon ausging, dass der Franchisenehmer die Belehrung zumindest zeitgleich mit dem Vertrag unterzeichnen wird. 8

9 Hatte der Franchisenehmer allerdings den Erhalt der Widerrufsbelehrung (aus welchen Gründen auch immer) erst einen Tag nach der Unterschrift des gleichzeitig übersandten Franchisevertrages quittiert, war die Belehrung erst nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Widerrufsfrist betrug in diesem Fall dann aber einen Monat, d. h. die vorgenommen Belehrung war falsch mit den bereits dargestellten Folgen eines zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts. Da zukünftig nur noch eine einheitliche Frist von 14 Tagen zur Ausübung eines Widerrufs vorgesehen ist, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Belehrung erfolgt, entfällt dieses Problem. IV. Resümee Leider gilt aufgrund dieser aktuellen Gesetzesänderungen wieder der bereits vor dem Jahr 2010 geltende Grundsatz: Wie man es macht, kann es verkehrt sein. Da die gesetzliche Richtigkeitsfiktion für Franchiseverträge nicht greift, wird von Franchisegebern letztlich das verlangt, was nicht einmal der deutsche Gesetzgeber mit mehreren Verbesserungsversuchen in der Vergangenheit bewerkstelligen konnte. Erst im Rahmen von zeit- und kostenaufwendigen Gerichtsverfahren wird zu klären sein, welche Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung im Rahmen von Franchiseverträgen zu stellen sind. Daher sollten sich Franchisegeber unbedingt an ihre juristischen Berater wenden, um Maßnahmen zur Risikobegrenzung (Abschluss des Franchisevertrages nur mit einer Kapitalgesellschaft auf Seiten des Franchisenehmers, Abschluss des Franchisevertrages nur noch in den Geschäftsräumen des Franchisegebers etc.) zu ergreifen. 9

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