Teil 1 -GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN

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1 Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Antragstellung für die Einfuhr von Textilwaren aus bestimmten Drittländern (Ursprungsländern) in die Europäische Gemeinschaft: Teil 1 GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN Bei der Einfuhr von in der Anlage genannten Textilwaren aus bestimmten Drittländern in die Europäische Gemeinschaft, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates, in der jeweils geltenden Fassung Gemeinschaftshöchstmengen unterliegen, sind folgende Bestimmungen zu beachten: ANTRAGSTELLER: Antragsberechtigt sind Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft ihren Sitz oder Wohnsitz haben. ANTRAGSFRIST: Anträge für Waren, die in der Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 aus dem Ursprungsland versandt werden, können ab sofort, spätestens bis 31. Dezember 2014, gestellt werden. Als Zeitpunkt des Versandes gilt der Zeitpunkt der Verladung auf das Transportmittel zur Ausfuhr. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE: Der Antrag auf Einfuhrgenehmigungen ist an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9, Stubenring 1, 1011 Wien zu richten. Er hat nach dem Muster des bei dieser Behörde und unter verfügbaren Antragsformulars zu erfolgen. HINWEISE ZUR AUSFÜLLUNG DES ANTRAGES: Anträge sind gesondert für jedes Land, jede Ausschreibungsnummer und jede Warenkategorie unter Angabe der Mengeneinheit einzureichen. Die Ausschreibungsnummer, Kategorie und Mengeneinheit sind der Anlage des Teil 1 dieser Kundmachung zu entnehmen. Dem Antrag sind die dazugehörige Ausfuhrlizenz (Exportlizenz oder Exportzertifikat) oder Bescheinigung für handgewebte und handgefertigte Textilien sowie für handgearbeitete Textilerzeugnisse der traditionellen Volkskunst (Handarbeitsbescheinigungen), die jeweils nur für eine Warenkategorie ausgestellt sein dürfen, anzuschließen. ANGABEN IM ANTRAG: Der Antrag ist vollständig auszufüllen, insbesondere sind anzugeben: 1. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (ATU) des Antragstellers 2. Die Steuernummer und das Finanzamt des Antragstellers 3. Die Warennummer; Warenkategorie gemäß der Anlage 4. Die Mengenangabe gemäß der nach jeder Ausschreibungsnummer genannten Maßeinheit 5. Nach dem Namen des Ursprungs, Herkunfts und Handelslandes die jeweilige Nummer des Landes gemäß der Anlage 6. Die vollständige Nummer und das Ausstellungsdatum der Exportlizenz, des Exportzertifikats oder der Handarbeitsbescheinigung BEGLEITPAPIERE: Dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung sind beizufügen eine Ausfuhrlizenz (Exportlizenz/Exportzertifikat) im Original oder eine Handarbeitsbescheinigung im Original Die OriginalAusfuhrlizenz (Exportlizenz/Exportzertifikat) wird von der dafür zuständigen Stelle des Ursprungslandes für einen Versand der Ware in der Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 ausgestellt und bestätigt, daß die Lieferung auf die festgesetzte Gemeinschaftshöchstmenge angerechnet worden und für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist. Die in der Ausfuhrlizenz angegebene Warenkategorie muß mit der im Antrag auf Einfuhrgenehmigung anzugebenden Warenkategorie übereinstimmen. Es können nur Ausfuhrlizenzen und Handarbeitsbescheinigungen anerkannt werden, die ausschließlich auf den Namen oder die Firma des Antragsstellers ausgestellt sind. SONDERREGELUNGEN: 1.) Für die Kinderbekleidung Bei Anträgen auf Einfuhrgenehmigung für Kinderkleidung bis Größe 130, bei denen eine Kontingentanrechnung im Verhältnis von 5 gelieferten zu 3 angerechneten erfolgt, werden nur solche Ausfuhrlizenzen anerkannt, die den Vermerk aufweisen: Conversion rate for garments of a commercial size not exceeding 130 is to be applied. Sofern auf einer solchen Ausfuhrlizenz noch weitere Waren der gleichen Kategorie enthalten sind, ist ein weiterer Antrag erforderlich, dem die Ausfuhrlizenz in Kopie beigefügt worden ist. 2.) Pullover, Twinsets, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren aus feinen Tierhaaren Bei Anträgen auf Einfuhrgenehmigung für Waren der AusschreibungsNr A (ex Kat. 5) werden nur solche Ausfuhrlizenzen anerkannt, die in Feld 9 einen entsprechenden Hinweis auf die vorgenannte Ware enthalten, 1011 Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 1 / 22

2 3.) Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz entfällt bei Einfuhren der in der Anlage genannten Waren aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide mit Ursprung in Weißrußland (Belarus), GÜLTIGKEITSDAUER DER GENEHMIGUNGEN: Die Einfuhrgenehmigungen gelten für einen Zeitraum von 6 Monaten. Auf begründeten, formlosen Antrag kann die Gültigkeitsdauer grundsätzlich um 3 Monate verlängert werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Gültigkeit beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9, unter Anschluß des Originals der Einfuhrgenehmigung einlangen. Der Versand der Genehmigungen erfolgt grundsätzlich an den Einführer. Teil 2 DOPPELTE KONTROLLE Bei der Einfuhr von in der Anlage genannten Textilwaren aus bestimmten Drittländern in die Europäische Gemeinschaft, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates, in der jeweils geltenden Fassung einer doppelten Überwachung unterliegen, sind folgende Bestimmungen zu beachten: ANTRAGSTELLER: Antragsberechtigt sind Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft ihren Sitz oder Wohnsitz haben. ANTRAGSFRIST: Anträge für Waren, die in der Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 aus dem Ursprungsland versandt werden, können ab sofort, spätestens bis 31. Dezember 2014, gestellt werden. Als Zeitpunkt des Versandes gilt der Zeitpunkt der Verladung auf das Transportmittel zur Ausfuhr. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE: Der Antrag auf Einfuhrgenehmigungen ist an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9, Stubenring 1, 1011 Wien zu richten. Er hat nach dem Muster des bei dieser Behörde und unter verfügbaren Antragsformular zu erfolgen. ANGABEN IM ANTRAG: Der Antrag ist vollständig auszufüllen, insbesondere sind anzugeben: 1. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (ATU) des Antragstellers 2. Die Steuernummer und das Finanzamt des Antragstellers 3. Die Warennummer; Warenkategorie gemäß der Anlage 4. Die Mengenangabe gemäß der bei der Ausschreibungsnummer genannten Maßeinheit 5. Nach dem Namen des Ursprungs, Herkunfts und Handelslandes die jeweilige Nummer des Landes gemäß der Anlage 6. Die vollständige Nummer und das Ausstellungsdatum der Ausfuhrlizenz BEGLEITPAPIERE: Dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist beizufügen: für, Weissrussland (für 10 Textilkategorien des Abkommens) Die OriginalAusfuhrlizenz, ausgestellt von einer dafür zuständigen Stelle des Ursprungslandes für einen Versand der Ware in der Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014, in der bestätigt ist, daß die Lieferung für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist. Die in der Ausfuhrlizenz angegebene Warenkategorie muß mit der im Antrag auf Einfuhrgenehmigung anzugebenden Warenkategorie übereinstimmen. Es können nur Ausfuhrlizenzen anerkannt werden, die ausschließlich auf den Namen oder die Firma des Antragstellers ausgestellt sind. AUSNAHMEREGELUNG: Für Waren aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide der Anlage werden Einfuhrbewilligungen ohne Ausfuhrlizenz erteilt GÜLTIGKEITSDAUER DER GENEHMIGUNGEN: Die Einfuhrgenehmigungen gelten für den Zeitraum von 6 Monaten. Auf begründeten, formlosen Antrag kann die Gültigkeitsdauer grundsätzlich um 3 Monate verlängert werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Gültigkeit beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9, unter Anschluß des Originals der Einfuhrgenehmigung einlangen Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 2 / 22

3 ABKOMMEN Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf ex * Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe ex ex ex ex ex ex ex * Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe ex ex ex ex ex ex ex ex Oberhemden, TShirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren) Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 3 / 22

4 5 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen, Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht), Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken ex Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen,gefüttert, andere als die der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken und andere als aus Gewirken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle, oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche zur Körperpflege oder Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle ex Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Paar Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 (1 Strumpfhose = 1 Paar) ex Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 4 / 22

5 13 Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex ex ex Mäntel (einschließlich Kurzmäntel und Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen aus Geweben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) ex ex ex ex Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle od. synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als die der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex ex ex ex ex ex ex ex Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 5 / 22

6 23 Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken; Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken ex Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Röcke, einschliesslich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Schianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Aussenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 6 / 22

7 36 * Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie ex ex * Gewebe aus künstlichen Spinnfasern ex Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex ex Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Wirkwaren; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken; Decken aus Gewirken; andere Waren aus Gewirken, einschliesslich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör ex ex ex ex ex ex ex Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, syntethischen oder künstlichen Spinnstoffen 1011 Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 7 / 22

8 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge ex ex Mäntel (einschliesslich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschliesslich Skianzüge,aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74 und ex ex ex Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Spinnstoffen Leinengarne und Ramiegarne Gewebe aus Flachs oder Ramie ex Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex ex Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 8 / 22

9 PASSIVER VEREDLUNGSVERKEHR Passive Veredelungsverkehre mit im Anhang IV genannten Textilwaren und Ländern, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 bzw. Nr. 517/94 des Rates, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeinschafthöchstmengen unterliegen, bedürfen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie Verordnung (EG) Nr. 3017/95, einer vorherigen Bewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, wobei folgende Bestimmungen zu beachten sind: 1. Antragsberechtigter : Antragsberechtigt sind Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft ihren Sitz oder Wohnsitz haben und Fachhersteller sind. Fachhersteller ist, wer in der Gemeinschaft gleichartige Erzeugnisse auf der gleichen Verarbeitungsstufe herstellt wie die Veredelungserzeugnisse, für die die vorherige Bewilligung beantragt wird, und im eigenen Betrieb in der Gemeinschaft die wichtigsten Herstellungsvorgänge an diesen Waren durchführt, d.h. mindestens Nähen und Abpassen oder Stricken im Fall der abgepaßten Herstellung gewirkter Artikel aus Garn. Das Entwerfen oder die Herstellung von Modellen oder Mustern allein begründet keine Fachherstellereigenschaft. "Gleichartige Erzeugnisse" sind Waren derselben Kategorie oder Kategoriengruppe gemäß Anhang I. 2. Zuständige Behörde : Der Antrag auf vorherige Bewilligung ist an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9, Stubenring 1, 1011 Wien, zu richten. 3. Ursprungswaren : Die Waren, die der Antragsteller zu Veredelungsvorgängen vorübergehend ausführt, müssen sich im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaften befinden und Ursprungswaren der Gemeinschaft sein. Im Falle der Verwendung von textilen Vormaterialien mit nicht EUUrsprung siehe nachfolgenden Punkt Auf begründeten formlosen Antrag können Ausnahmen nur für textile Waren zugelassen werden, die in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge hergestellt werden. Solche Ausnahmen können gewährt werden für einen Anteil von höchstens 14% am Gesamtwert der auszuführenden textilen Vormaterialien oder für einen Prozentanteil, der dem betreffenden Antragsteller im Jahre 2003 bewilligt wurde. Gesamtwert der Vormaterialien ist der ab Werk Preis Aussetzungsbescheid Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt auf Antrag über die Höhe der zugelassenen Ausnahmen einen Aussetzungsbescheid. Der Antrag (siehe Beilage III) muss folgende Angaben enthalten: ATU Nummer Warenart (Kategorie) der Drittlandserzeugnisse Ursprungsland der Drittlandserzeugnisse Wert der Drittlandserzeugnisse Gesamtwert der auszuführenden Waren Angabe, auf welche vorherige Bewilligung sich der Aussetzungsantrag bezieht ( falls bekannt Geschäftszahl angeben). Im Falle der Genehmigung wird dem Bescheidinhaber die Auflage erteilt, dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an bestimmten im Bescheid genannten Stichtagen (vierteljährlich) die ausgeführten Textilen Drittllandserzeugnisse nach Warenart, Ursprung und Menge unaufgefordert zu melden. Wichtig: Diese Meldung ist auch abzugeben, wenn im betreffenden Quartal keine Drittlandswaren zur Veredelung ausgeführt wurden (Meldung der Leermenge). 4. Maximale Verarbeitungsstufe Die in den Drittländern durchzuführenden Veredelungsvorgänge dürfen keine weitergehenden Verarbeitungen darstellen als die in Anhang II für jede Ware angeführten Vorgänge. Die Veredelungsvorgänge dürfen jedoch weniger weitgehende Verarbeitungen darstellen als die zu jeder Ware in Anhang II angeführten Vorgänge Garn Auf begründeten formlosen Antrag kann im begrenzten Umfang eine Veredelung zugelassen werden, die in der Herstellung abgepaßter gewirkter Artikel aus Garnen besteht. Über die Höhe der zugelassenen Ausnahmen erteilt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen besonderen Bescheid (Bescheid über die Aussetzung der Verarbeitungsklausel zur Herstellung abgepaßter gewirkter Artikel aus Garnen). In diesem Fall wird dem Antragsteller die Auflage erteilt, dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestimmten Stichtagen (vierteljährlich) die Menge der ausgeführten Garne sowie die Warenart (Kategorie) der eingeführten Artikel auf dem bereits dem Aussetzungsbescheid beigefügten Meldevordruck unaufgefordert zu melden. Wichtig: Diese Meldung ist auch abzugeben, wenn im betreffenden Quartal keine Drittlandswaren zur Veredelung ausgeführt wurden (Meldung der Leermenge). 5. Aufteilung der Höchstmengen Die im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs festzulegenden jährlichen Gemeinschaftshöchstmengen werden unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, indem ein Teil der Gemeinschaftshöchstmenge traditionellen Einführern vorbehalten bleibt, der Rest der Gemeinschaftshöchstmenge auf andere als traditionelle Einführer (sog. Newcomer) aufgeteilt wird Traditionelle Einführer: Jeder traditionelle Einführer kann für jede Kategorie und jedes Drittland eine Zuteilung in Höhe der Gesamtmenge erhalten, für die er 2002 für diese Kategorie und dieses Land passive Veredelungsverkehre durchgeführt hat. Als durchgeführt gelten die Wiedereinfuhren von Veredlungserzeugnissen einer bestimmten Kategorie und eines bestimmten Drittlandes im Jahre Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 9 / 22

10 5.2. Beantragung zusätzlicher Mengen: Will ein traditioneller Einführer für die gleiche Kategorie und das gleiche Drittland zusätzliche Mengen beantragen, so kommt eine Zuteilung erst in Betracht, wenn die vorherige Bewilligung zu mindestens 50 % ausgeschöpft ist, oder mindestens Warenmengen, die 80 % der vorher bewilligten Menge entsprechen, ausgeführt worden sind (= Ausfuhrmenge) Verzicht Wechsel einer Kategorie oder eines Drittlandes: Ein traditioneller Einführer, der für eine bestimmte Kategorie und ein bestimmtes Drittland die ihm als traditioneller Einführer zugeteiltemenge nicht nutzen will, ist berechtigt, für eine entsprechende Menge in einer anderen Kategorie und/oder anderem Drittland einen Antrag im Rahmen des WindhundVerfahrens zu stellen (siehe unten Newcomer). Die Mengen, auf die verzichtet wurde, werden der Gemeinschaftshöchstmenge wieder angebucht. Der Verzicht wird mit seiner Erklärung auch für die Folgejahre wirksam. Die Erklärung des Verzichts erfolgt formlos unter Angabe der betreffenden Kategorie, des Veredelungslandes und der Menge, auf die verzichtet wird. Weiterhin ist anzugeben, für welche andere Kategorie und/oder Veredelungsländer und in welcher Höhe hierfür ersatzweise Anträge gestellt werden. Werden Anträge für andere Kategorien gestellt, müssen die Äquivalenzen zwischen den einzelnen Kategorien angewandt werden, die in Anhang I der Verordnung (EG) 3030/93 vom 12. Oktober 1993 in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind. 6. Newcomer: Der Teil der Gemeinschaftshöchstmenge, der nicht den traditionellen Einführern vorbehalten ist, wird in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Anträge (Windhundverfahren) zugeteilt. Antragsberechtigt sind die in Ziffer 1 genannten Personen, die die dort genannten Eigenschaften erfüllen und darüber hinaus nachweisen können, daß sie im Vorjahr die Produktion in der Gemeinschaft aufrechterhalten haben Antragshöchstgrenzen Für Newcomer gelten folgende Antragshöchstgrenzen: a) Jeder Newcomer kann Anträge für Gesamtmengen an Veredlungserzeugnissen stellen (Summe aller Kategorien und Drittländer) deren aufgrund der Verarbeitung im Drittland erzielter Wert 50% des Wertes seiner Produktion in der Gemeinschaft nicht übersteigt. Der Wert der Produktion in der Gemeinschaft wird nach Maßgabe der Herstellung der im Anhang II genannten Waren ermittelt. b) Antragshöchstgrenzen pro Antrag Pro Antrag gelten die im Anhang III angeführten Antragshöchstgrenzen pro Kategorie und Drittland Produktionsklausel Nur diejenigen Newcomer erhalten Zuteilungen, die nachweisen können, dass sie im Vorjahr die Produktion in der Gemeinschaft aufrecht erhalten haben. Jeder dieser Hersteller kann einen Antrag für eine Gesamtmenge an Veredelungserzeugnissen stellen, deren aufgrund der Verarbeitung in Drittländern erzielter Wert 50 % des Wertes seiner Produktion in der Gemeinschaft nicht übersteigt. Der Wert der Eigenproduktion wird berechnet anhand des normalen AbWerkPreises der in Anhang II der Verordnung (EG) 3036/94 aufgeführten Waren, die im Vorjahr in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, und zwar entweder im Betrieb des Antragstellers oder für dessen Rechnung bei einem anderen Hersteller, sofern der letztere nicht auch einen Antrag auf eine vorherige Bewilligung für dieselbe Gemeinschaftsproduktion und denselben Zeitraum stellt. Bemessungsgrundlage des aufgrund der Verarbeitung im Drittland erzielten Wertes ist der Veredelungslohn Ausnutzung Einem Newcomer werden zusätzliche Mengen für die gleiche Kategorie und das gleiche Drittland erst dann zugeteilt, wenn die frühere vorherige Bewilligung mindestens zu 50% ausgeschöpft ist oder mindestens Warenmengen, die 80% der vorher bewilligten Menge entsprechen, ausgeführt worden sind. Die Ausnutzung ist durch Vorlage einer Fotokopie der abgeschriebenen vorherigen Bewilligung (Vor und Rückseite) oder durch eine verbindliche Erklärung des Antragstellers über die entsprechende Ausfuhr der Vormaterialien dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachzuweisen Bildung des Besitzstandes Jedem Newcomer, der im Jahre 2005 vorherige Bewilligungen erhalten hat, werden 2006 die nachweislich durchgeführten Veredlungsmengen wieder genehmigt. Voraussetzung ist, dass die Produktion des Antragstellers in der EU aufgrund der Durchführung des Passiven Veredelungsverkehres im vergangenen Jahr nicht verringert wurde, in welchem Fall die zu genehmigende Menge entsprechend zu reduzieren wäre (hinsichtlich durchgeführter passiver Veredelungsverkehre siehe Definition 5.1.). Hat sich die Produktion des Antragstellers in der EU aufgrund der Durchführung des passiven Veredelungsverkehrs im vergangenen Jahr verringert, werden die Referenzmengen proportional verringert. 7. Nicht genutzte Mengen Haben die Einführer (traditionelle Einführer oder Newcomer) die Mengen, für die sie vorherige Bewilligungen erhalten haben, nicht genutzt, so werden die nicht ausgenutzten Mengen wieder der Gemeinschaftshöchstmenge zugeschlagen und so für die Antragsteller im Rahmen des Windhundverfahrens verfügbar gemacht Eine Menge gilt als nicht ausgenutzt, wenn die Menge nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorherigen Bewilligung nicht vollständig wieder eingeführt wurde für sie eine vorherige Bewilligung erteilt wurde und die Formalitäten für die Ausfuhr der Vormaterialien nicht innerhalb von 6 Monaten ab Erteilung der vorherigen Bewilligung abgeschlossen worden sind. Die Frist für die vorübergehende Ausfuhr kann von den Zollämtern auf 9 Monate verlängert werden Alle nicht oder teilweise ausgenutzten vorherigen Bewilligungen sind im Original an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9, zurückzuschicken grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in Punkt 7.1. genannten Frist von 6 bzw. 9 Monaten (Art.3 Abs.6 der Verordnung (EG) Nr.3036/94 des Rates). wenn der Einführer die Absicht aufgibt, die vorherige Bewilligung auszunutzen Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 10 / 22

11 8. Ausfuhrfrist der Vormaterialien Die vorherige Bewilligung ist dem zuständigen Zollamt bei der vorübergehenden Ausfuhr vorzulegen. Die Formalitäten für die Ausfuhr des Vormaterials sind innerhalb 6 Monaten bzw. von 9 Monaten im Falle der Verlängerung abzuschließen. 9. Gültigkeitsdauer der Genehmigungen: Die Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum (eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich) für die Ausfuhr des Vormaterials und 12 Monate ab Ausstellungsdatum für die Wiedereinfuhr. Nach Ablauf der Ausfuhrfrist ist die tatsächliche Ausnutzung dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden (siehe Beilage IV). 10. Erläuterungen siehe Anhang V 11. Antragsformular siehe Beilage II 12. Begleitpapiere OriginalProformarechnungen, OriginalRechnungen oder Original Verträge über die Lohnveredelung haben auf den Namen oder die Firma des Einführers zu lauten und müssen für die gewünschte Kategorie die konkreten Mengenangaben enthalten (in der Maßeinheit dieser Ausschreibung). Die Proformarechnungen/ Rechnungen müssen auf eine Lieferzeit von höchstens neun Monaten und auf bestimmte Mengen ausgestellt sein. Vorherige Bewilligungen können für Mengen beantragt werden, die in der Rechnung, Proformarechnung oder im Vertrag für die gewünschte Kategorie angegeben sind. Soweit noch nicht vorgelegt, ist dem Antrag auf vorherige Bewilligung von allen Antragstellern ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerbeschein beizufügen. 13. Antragsfrist für den Jahresbedarf 2014: Anträge für vorherige Bewilligungen (Genehmigungen), können ab sofort bis zur Erschöpfung der für jede Kategorie und jedes Veredelungsland noch verfügbaren Gemeinschaftshöchstmengen, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2014, gestellt werden. Anlage Anhang I Gruppen von Kategorien Gleichartige Erzeugnisse auf der gleichen Verarbeitungsstufe gelten als Waren derselben Kategorie oder Kategoriengruppe wie die nachstehend angeführten: Gruppe 1 (Oberbekleidung) Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16, 17, 21, 26, 27, 28, 29, 68, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 83, 156, 157, 159, 161. Gruppe 2 (Unterbekleidung) Kategorien 4, 5, 12, 13, 18, 24, 26, 28, 31, 68, 69, 70, 72, 73, 78, 83, 86, 157, 161. Gruppe 3 (andere Erzeugnisse) Kategorien 10, 12, 68, 70, 72, 78, 83, 85, 87, 91. Anhang II Höchstzulässige Verarbeitungsstufen Kategorien der Veredelungserzeugnisse (1) Höchstzulässige Verarbeitungsstufe Kategorien Verarbeitung 4,5,6,7,8,10,12,13,14,15,16,17,18,21,24,26,27,28,29,31,68,69,70, Herstellen aus Geweben oder Gewirken 72,73,74, 75,76,77,78,83,85,86,87,91,156,157,159,161 (1) Als Kategorien gelten die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.3030/93 des Rates vom 12.Oktober 1993, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Kategorien. (2) Als Veredelungsvorgang im Sinne dieser Verordnung kann auch ein Vorgang zugelassen werden, der in der abgepaßten Herstellung gewirkter Artikel aus Garnen besteht, sofern die zu diesem Zweck während eines Jahres genehmigten vorübergehenden Garnausfuhren gewichtsmäßig 7 v. H. der im vorhergehenden Jahr in der Gemeinschaft insgesamt genehmigten vorübergehenden Ausfuhren im Rahmen spezifischer Regelungen der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Art nicht überschreiten. Anhang III Antragshöchstgrenzen für andere als traditionelle Einführer (Newcomer) Folgende Antragshöchstgrenzen geltend für Newcomer pro Veredlungsland und Kategorie. (a) Kategorien 5, 6, 7, (b) Kategorien 14, 15, 16, 17, 21, 26, 27, 29, 73, (c) Kategorien 4, 13, 24, Paar (d) Kategorien 18, 68, 76, 78, Tonnen 1011 Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 11 / 22

12 PASSIVE VEREDELUNG Z4 Oberhemden, TShirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken Z5 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht), Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken ex Z6 Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als die der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Z7 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken und andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen Z8 Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex Z12 Paar Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 1 Strumpfhose = 1 Paar) ex Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 12 / 22

13 Z13 Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex ex Z15 Mäntel, Kurzmäntel, Umhänge und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Geweben, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) ex ex ex ex Z16 Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Z21 Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als die der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex ex ex ex ex ex ex ex Z24 Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 13 / 22

14 Z26 Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Z27 Röcke, einschliesslich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen Z29 Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Schianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Aussenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Z73 Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle, syntethischen oder künstlichen Spinnstoffen Z74 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge ex ex Z83 Mäntel, (Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74 und ex ex ex ex Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 14 / 22

15 AUTONOME EINFUHRKONTINGENTE Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 517/94 vom 7. März 1994 ( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 267 ) unterliegen Einfuhren der nachstehend genannten Kategorien gegenüber den Ursprungsland KP = Nordkorea einer autonomen Einfuhrkontingentierung. Die Verwaltung und Aufteilung dieser Kontingente für das Jahr 2014 erfolgt nach den Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 602/2010 DER KOMMISSION vom 28. November 2010, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Es sind folgende Bestimmungen zu beachten: ANTRAGSTELLER: Antragsberechtigt sind Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er hinsichtlich des Kalenderjahres 2014 nicht bereits innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Ursprungsländer eine Einfuhrgenehmigung beantragt oder erhalten hat. ANTRAGSFRIST: Anträge können bis 31. Dezember 2014 gestellt werden. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE: Der Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9, Stubenring 1, A1011 Wien zu richten. Er hat nach dem Muster des bei dieser Behörde aufliegenden Antragsformulars zu erfolgen. BEGLEITPAPIERE: Dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist eine Kopie des der Einfuhr zugrundeliegenden Vertrages, aus dem der Name bzw. die Firma des Einführers, die Kategorie und die Menge in der in nachstehender Tabelle genannten Maßeinheit sowie der Lieferzeitraum hervorgeht, beizufügen. Es können nur Verträge anerkannt werden, die auf den Namen oder die Firma des Einführers ausgestellt sind. AUFTEILUNG DER KONTINGENTE: Die Aufteilung der Kontingente erfolgt unter Beachtung der zeitlichen Reihenfolge des Einganges der Anträge (Windhundverfahren). Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft meldet ab 04. Januar 2014 die in den Erstanträgen beantragten Mengen nach Datum des Einlangens der Anträge an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die deren Verfügbarkeit im Rahmen der Gemeinschaftshöchstmengen in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Meldungen der einzelnen Mitgliedsstaaten ab bestätigt. Sind die beantragten Mengen nicht mehr verfügbar, erfolgt die Bestätigung der Kommission erst dann, wenn weitere Mengen, z.b. im Falle der Rückgabe nicht genutzter Mengen, nach Rückbuchung auf die Kontingente wieder zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt Einfuhrgenehmigungen erst, wenn die Deckung der Einfuhren im Kontingent von der Kommission bestätigt wurde. ANTRAGSHÖCHSTGRENZEN: Die Anträge unterliegen Antragshöchstgrenzen. a) Erstantrag Für den Erstantrag gilt als Antragshöchstgrenze je Kategorie und Land jene Menge, die der Einführer in der beantragten Kategorie und Ursprungsland im Kalenderjahr 2014 aufgrund erteilter Einfuhrgenehmigungen nachweislich importiert hat. Andernfalls gelten die in der Tabelle ausgewiesenen Antragshöchstgrenzen. b) Folgeantrag Alle Einführer, die eine Einfuhrgenehmigung für Einfuhren im Kalenderjahr 2014 zu 50 % oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen zuerkannt wurde, können eine neue Genehmigung für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland beantragen. Für den Folgeantrag gelten die laut Tabelle ausgewiesenen Antragshöchstgrenzen. Eine Genehmigung des Antrages erfolgt unter der Bedingung, daß Mengen innerhalb der festgelegten Einfuhrkontingente noch erhältlich sind. Die 50%Ausnützung ist durch Vorlage einer Fotokopie der abgeschriebenen Einfuhrgenehmigung (Vor und Rückseite) nachzuweisen. GÜLTIGKEITSDAUER: Einfuhrgenehmigungen gelten 9 Monate maximal bis 31. Dezember VERLÄNGERUNG: Eine Verlängerung um drei Monate, jedoch höchstens bis 31. Dezember 2014 ist möglich, wenn Genehmigungen mindestens zu 50% ausgeschöpft sind. AUTONOME KONTINGENTE A1 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf ex Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 15 / 22

16 A2 * Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe ex ex ex ex ex ex ex A3 * Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe ex ex ex ex ex ex ex ex A4 Oberhemden, TShirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken Antragshöchstgrenze: A5 A6 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen, Strickjacken, Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken ex Antragshöchstgrenze: Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als die der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Antragshöchstgrenze: Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) , 8327, 8341, 8377 Fax: +43 (0) DVR E Mail: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form Textilien 2014 ( ) Seite 16 / 22

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