Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit

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1 Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit Ralf Pieper, Prof. Dr. Bergische Universität Wuppertal Institut ASER e.v., Wuppertal Fachzeitschrift sicher ist sicher

2 GRUNDSÄTZLICHES

3 Naturgesetz der warenproduzierenden Gesellschaft Ökonomie der Arbeit durch Entwicklung der Produktivkraft der Arbeit bezweckt in der kapitalistischen Produktion nicht Verkürzung des Arbeitstags. Sie bezweckt nur Verkürzung der für Produktion eines bestimmten Warenquantums notwendigen Arbeitszeit. K. Marx, Kapital I, MEW 23, 339.

4 daher die Krisen Das Kapital ist selbst der prozessierende Widerspruch [dadurch], daß es die Arbeitszeit auf ein Minimum zu reduzieren sucht, während es andrerseits die Arbeitszeit als einziges Maß und Quelle des Reichtums setzt. Marx, Grundrisse, MEW 42, S. 593

5 KERNREGULIERUNG IN BEZUG AUF ORGANISATION SOWIE SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ / ARBEITSZEIT

6 1972 Betriebsverfassungsgesetz (1920 Betriebsrätegesetz) 1974 Arbeitssicherheitsgesetz 1976/2004/2016 Arbeitsstättenverordnung 1994 Arbeitszeitgesetz (1839, 1938 Arbeitszeitordnung) 1996 Arbeitsschutzgesetz (Entwürfe in den 1920er Jahren und um 1980) 1996 SGB VII (vorher RVO, 1884: UVG), UVV = DGUV- Vorschriften, DGUV-Regeln, DGUV-Informationen 1996ff. Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (nunmehr Betriebssicherheitsverordnung ) sowie Regelwerk 1988/2015 Betriebliche Gesundheitsförderung (SGB V) 2006 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Lebenssituations- / lebensphasenbezogener Arbeitsschutz (JArbSchG, MuSchG, SGB IX)

7 ARBEITSZEITGESETZ (1994)

8 Widersprüchliche Zielsetzungen Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen gewährleisten Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern

9 Grundpflichten und Grenzwerte Werktägliche Arbeitszeit: 8 Stunden, Flexibilität: 10 Stunden / Ausgleichszeitraum Ruhepausen (30 min. bzw. 45 min.) Ruhezeit: 11 Stunden (besondere Regelungen insbesondere für Care-Arbeit) Menschengerechte Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit und besondere Regelungen u.a. zur werktäglichen Arbeitszeit von NachtarbeitnehmerInnen Sonn- und Feiertagsruhe

10 Fehlt da nicht was? Beschäftigtenbegriff? Weitere Begriffsbestimmungen? Allgemeine Grundpflichten des Arbeitgebers? Gefährdungsbeurteilung? Allgemeine Grundsätze der Planung der Arbeitszeitgestaltung? Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber? Unterweisung? = Verstoß gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie?

11 Lösung durch Interpretation Verknüpfung mit dem Arbeitsschutzgesetz Verknüpfung mit den Arbeitsschutzverordnungen Verknüpfung mit weiteren Vorschriften (AGG, SGB IX, MuSchG, JArbSchG )

12 ORGANISATION

13 Grundsatz: Menschengerechte Gestaltung der Arbeit Einbeziehung in das BetrVG (1972) Zwecksetzung des ASiG und Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (1974) Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach ArbSchG (1996) Schutz der physischen und psychischen Gesundheit nach ArbSchG Inklusionsorientierung nach ArbSchG Antidiskriminierung nach ArbSchG / AGG 13

14 Organisation Einbindung des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation Schaffung der erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen Beteiligung der Vertretungen der Beschäftigten in geeigneter Form Ausreichende Berücksichtigung aller mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und Bereitstellung der Arbeitsmittel Beteiligung der Beschäftigten oder ihre Vertretungen bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben. Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins bei den Beschäftigten Fortentwicklung des innerbetrieblichen Arbeitsschutz

15 Gefährdungsbeurteilung Arbeitssystembetrachtung: Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenstände Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe Berücksichtigung der die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten

16 11 THESEN ZUR ENTWICKLUNG VON SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

17 1. Menschengerechte, insbesondere inklusive und diskriminierungsfreie Gestaltung der Arbeit verwirklichen!

18 2. Schutz von Leben sowie der physischen und psychischen Gesundheit für alle gewährleisten!

19 3. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene betrieblich umsetzen!

20 4. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Maßnahmen zur Verhinderung/Beseitigung von Diskriminierungen systematisch einbeziehen!

21 5. Sicherheit und Gesundheitsschutz in der betrieblichen Organisation und in den betrieblichen Prozessen verankern!

22 6. Eine übergreifende betriebliche Präventionspolitik entwickeln und umsetzen: Technik, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Einfluss der Arbeitsumwelt bei Planung von Maßnahmen verknüpfen!

23 7. Ganzheitliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen!

24 8. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit erfordert systematische Qualifizierung!

25 9. Fachkundige Beratung und Unterstützung bedarfsgerecht gestalten!

26 10. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit erfordert Mitbestimmung!

27 11. Menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Lebensverhältnisse bedarf der überbetrieblichen Flankierung!

28 FÜNF WÜNSCHE FÜR 2017

29 Aufnahme präventiver Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sowie Maßnahmen der Verhinderung bzw. Beseitigung von Diskriminierungen in die Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz Volle Berücksichtigung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Bestellung eines Arbeitsschutzausschusses gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Verankerung allgemeiner Arbeitsschutz-Grundpflichten im Arbeitszeitgesetz (insb. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung) Einbeziehung von Regelungen zur Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte außerhalb von Arbeitsplätzen in die Betriebssicherheitsverordnung Einrichtung eines beratenden Ausschusses für die Bundesregierung auf der Ebene des Arbeitsschutzgesetzes Verfügbar unter Editorial zur Ausgabe

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