Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( )

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1 Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( ) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) Vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S VORIS 22410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 505 ; SVBl S. 72, ber. Nds. GVBl S. 27; SVBl S. 224) 8 Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase (1) 1 Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht- und Wahlunterricht. 2 Die Fächer sind mit Ausnahme des Fachs Sport Aufgabenfeldern zugeordnet. 3 Die Einzelheiten und der Unterrichtsumfang ergeben sich aus den Absätzen 2 und 3 sowie den Anlagen 1 und 2. (3) Abweichend von Absatz 2 besteht keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder dem Realschulzweig der Oberschule oder der Koder Anlage 1 (2) Jede Schülerin und jeder Schüler muss am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar 1. in einer fortgeführten Fremdsprache als 1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und 2. in einer weiteren Fremdsprache, die a) eine nicht bereits nach Nummer 1 gewählte fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache, b) eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note ausreichend erreicht worden ist, o- der c) eine Fremdsprache, mit der in der Einführungsphase neu begonnen wird, sein kann. (3) 1 Abweichend von Absatz 2 kann der Schulvorstand beschließen, von der verpflichtenden Belegung einer zweiten Fremdsprache abzusehen und zusätzlich ein Wahlpflichtangebot einzurichten. ²Der Un- 1

2 Geltende Regelungen operativen Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang, an der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang oder im Umfang von zwanzig Gesamtstunden, durchgehend erlernt worden ist. (4) 1 In der Einführungsphase sollen zusätzlich Projekte und zusätzlicher Unterricht angeboten werden, um den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, Kenntnisdefizite in den Fächern auszugleichen. 2 An Schulen, an denen Sport als Prüfungsfach gewählt werden kann, ist in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase zusätzlich Unterricht in Sporttheorie anzubieten. Änderungsentwurf terricht findet im Umfang von drei Wochenstunden statt. ³Aus jeweils einem Aufgabenfeld können nach den Möglichkeiten der Schule folgende Fächer gewählt werden: Aufgabenfeld A: Musik, Kunst, Darstellendes Spiel Aufgabenfeld B: Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft, Religion, Werte und Normen, Philosophie Aufgabenfeld C: Biologie, Physik, Chemie, Informatik. ⁴ Darüber hinaus können neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer angeboten werden, sofern diese Fächer an der Schule als Prüfungsfächer eingeführt worden sind (z. B. Rechtskunde, Psychologie, Wirtschaftslehre etc.). ⁵Die Verpflichtung der Schule, Unterricht in einer zweiten Fremdsprache anzubieten, bleibt davon unberührt. 9 Versetzung in die Qualifikationsphase (1) 1 Die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. 2 Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind am Gymnasium und im Gymnasialzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 1 und an den Integrierten Gesamtschulen die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 2; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt. (1) 1 Für die Versetzung in die Qualifikationsphase sind 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 sowie 3 Abs. 1 und 2 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung entsprechend anzuwenden. 2 Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in zwölf Fächern nach Anlage 1, darunter in Deutsch, in Mathematik und in einer Fremdsprache sowie in einer weiteren Fremdsprache gem. 8 Abs. 2 oder dem zusätzlichen Wahlpflichtangebot gem. 8 Abs Liegen mehr als zwölf bewertete Leistungen vor, sind von den übrigen Fächern die am besten bewerteten heranzuziehen; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt. 4 Bewertete Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten und Projektkurse nach 8 Abs. 4 können nicht einbezogen werden. (2) Versetzt wird, wer in den Fächern nach Absatz 1 jeweils mindestens 5 Punkte in allen Fächern oder mindestens 1 Punkt in einem Fach und jeweils mindestens 5 Punkte in allen anderen Fächern erreicht hat. Sofern eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann, wird auch versetzt, wer 2

3 Geltende Regelungen Änderungsentwurf a) bei jeweils mindestens 1 Punkt in zwei Fächern diese Bewertung durch höhere Punktwerte in jeweils einem Ausgleichsfach in der Weise ausgleichen kann, dass er im Durchschnitt mindestens 5 Punkte oder b) bei 0 Punkten in einem Fach mindestens 10 Punkte in einem Ausgleichsfach oder jeweils mindestens 8 Punkte in zwei Ausgleichsfächern und jeweils mindestens 5 Punkte in allen anderen Fächern erreicht hat. Die Fächer Deutsch, Mathematik sowie die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen können nur untereinander ausgeglichen werden. (2) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. (3) 15 Übergangsregelungen (1) Diese Verordnung (hier: mit den Änderungen vom des 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, des 8 Abs. 3, des 9; der Anlage 1 sowie der Anlage 2 ) ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/15 den 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule o- der eines Gymnasialzweigs einer nach 183 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Kooperativen Gesamtschulen befinden. (2) 1 Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2016 den 11. Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule besuchen, beträgt die Schülerpflichtstundenzahl in der Einführungsphase abweichend von Anlage 1 nur Sie müssen in den Unterrichtshalbjahren der Qualifikationsphase abweichend von 10 Abs. 2 Satz 6 durchschnittlich nur mindestens 32 Wochenstunden belegen können. 3 Für diese Schülerinnen und Schüler erhält die Schule kein (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, des 11 Abs. 8 sowie der Fußnoten 4 und 5 der Anlage 2 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2018 den 11. Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule besuchen, beträgt die Schüler pflichtstundenzahl in der Einführungsphase 31 Wochenstunden. 3

4 Geltende Regelungen Stundenkontingent nach Fußnote 9 der Anlage 1. Änderungsentwurf (3) 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 11 Abs. 8 sowie die Fußnoten 4 und 5 der Anlage 2 sind in der ab 1.August 2016 geltenden Fassung erstmals auf Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt die Belegungsverpflichtung nach 10 Abs. 2 Satz 6 und 12 Abs. 1 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung von durchschnittlich mindestens 32 Wochenstunden für Schülerinnen und Schüler in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule ab Schuljahr 2016/ In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft 1). Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 1) Inkrafttreten der Änderungen vom

5 Änderungsentwurf Anlage 1 (zu 8 Abs. 1) Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe Bereich Pflichtunterricht A B C Fächer Wochenstunden Deutsch 3 Erste Fremdsprache 3 2) Zweite Fremdsprache 1)2) 3 3) weitere Fremdsprache 3) Musik,, Kunst oder Darstellendes Spiel 4) 2 4) Geschichte 2 Erdkunde 1 Politik-Wirtschaft 3 5) Religion, Werte und Normen oder Philosophie 2 Mathematik 3 Biologie Chemie Physik Informatik Sport 7) 2 2 6) 2 6) 2 6) Aufgabenfelder Wahlpflichtunterricht Wahlpflichtangebot gem. 8 Abs. 3 (3) 2) Wahlunterricht Wahlfremdsprachen 8) ; neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften; Sporttheorie 7) ; Methodenlernen + 9) Schülerpflichtstundenzahl 30 9) Schülerhöchststundenzahl + 1 ) Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. Die Einbringungsverpflichtung richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 1 zu 15 Abs. 3 AVO-GOBAK. 2 ) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn der Schulvorstand einen Beschluss gem. 8 Abs. 3 gefasst hat. Die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Stunden sind dann für das zusätzliche Wahlpflichtangebot gem. 8 Abs. 3 zu verwenden. 3 ) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflichtoder Wahlpflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase erfüllt wird; die Einbringungsmöglichkeit richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 2 zu 15 Abs. 3 AVO-GOBAK. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden. 4 ) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn dieses an der Schule genehmigt ist. Eines der Fächer wird ganzjährig oder zwei der Fächer werden je ein Schulhalbjahr unterrichtet. 5 ) Einschließlich einstündiger Unterricht für Maßnahmen zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung 6 ) Drei der vier Fächer werden ganzjährig unterrichtet. 7 ) Wenn Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist in einem Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. Die Note in Sporttheorie ist zusätzlich im Zeugnis einzutragen. 8 ) Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann zwei-, drei- oder vierstündig erteilt werden. 9 ) In den Fällen der Fußnote 2 entscheidet die Schule, auf welche Weise die betroffenen Schülerinnen und Schüler ihre Pflichtstundenzahl von 30 Wochenstunden erfüllen. 5

6 Änderungsentwurf Anlage 2 (zu 10 Abs. 2 und 12 Abs. 1) Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe: e und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen 1) Sprachlicher Musisch-künstlerischer Gesellschaftswissenschaftlicher Mathematischnaturwissenschaftlicher Sportlicher Wochenstunden Schulhalbjahre fächer fortgeführte Fremdsprache weitere Fremdsprache 3) Deutsch 3) Geschichte Politik-Wirtschaft 4), Erdkunde, Religion oder Philosophie Kunst oder Musik Naturwissenschaft 5) weitere Naturwissenschaft 5 ) Sport 5 2) 4 Naturwissenschaft 5 4 Deutsch 3) Deutsch Deutsch Deutsch 3 4 Kernfächer Ergänzungsfächer Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache 3 4 Mathematik Mathematik 3) Mathematik Mathematik 5) Mathematik 3 4 Naturwissenschafschafschaft Naturwissen- Naturwissen- 3 4 der Darstellendes der Darstellen- der Darstellendes der Darstellen- der Darstellen- 3 2 Spiel 6) des Spiel 6) Spiel 6) des Spiel 6) des Spiel 6) Geschichte Geschichte Geschichte Geschichte 3 2 Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft 3 2 Religion, Werte Religion, Werte Religion, Werte Religion, Werte Religion, Werte und Normen o- und Normen o- und Normen oder und Normen oder und Normen oder 3 2 der Philosophie 7) der Philosophie 7) Philosophie 7)8) Philosophie 7) Philosophie 7) weitere Fremdsprache weitere Fremdtere oder weisprache oder Naturwissenschaft weitere Naturwis )10) senschaft 9)10) Sport 11) Sport 11) Sport 11) Sport 11) 2 4 Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach ) Wahlfächer weitere Fächer nach der Anlage 4 12) ) Auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfaches im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach 11 Abs. 4 Nr. 1 ergeben, wird hingewiesen. 2 ) Im sportlichen sechs Wochenstunden. 3 ) 1 Im sprachlichen kann die weitere Fremdsprache als fach durch das Fach Deutsch ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberührt. 2 Im Musisch-künstlerischen kann das Fach Deutsch als fach durch das Fach Mathematik ersetzt werden; die Belegungsund Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberührt. 4 ) Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als fach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. Die Belegungsverpflichtung im Fach Politik-Wirtschaft entfällt, wenn das Fach Erdkunde als fach gewählt wird. 5 ) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden; wird sie durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberührt. Die Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik, die weitere Naturwissenschaft durch das Fach Informatik ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Mathematik und in einer Naturwissenschaft bleiben hiervon unberührt. 6

7 6 ) 1 Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist. 2 Sofern Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusätzlich als mündliches Prüfungsfach gewählt werden. 3 Im musisch-künstlerischen muss das nicht als fach gewählte Fach Musik oder Kunst oder Darstellendes Spiel zwei Schulhalbjahre lang belegt werden. 7 ) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 8 ) Sofern Religion oder Philosophie nicht als fach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. 9 ) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Informatik ersetzt werden. 10 ) Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde. 11 ) 1 Ist Sport fünftes Prüfungsfach, so müssen zusätzlich je Schulhalbjahr zwei Stunden Sporttheorie belegt werden. 2 Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl. 12 ) 1 Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. 2 Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es fünfstündig bzw. dreistündig zu belegen. 3 Je nach Anwahl des s und der Prüfungsfächer erfolgt eine zusätzliche Wahl im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl nach 10 Abs ) Das Seminarfach ist im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu belegen. 7

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