Sparkassenstiftung Gutes tun - Stifternetzwerk der Sparkasse Karlsruhe

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1 Sparkassenstiftung Gutes tun - Stifternetzwerk der Sparkasse Karlsruhe Satzung 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die von der Sparkasse Karlsruhe errichtete Stiftung führt den Namen "Sparkassenstiftung Gutes tun - Stifternetzwerk der Sparkasse Karlsruhe" (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Karlsruhe. 2 Zweck der Stiftung (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung; der Religion; des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67 AO, und von Tierseuchen; der Jugend- und Altenhilfe; der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; von Kunst und Kultur; des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes; des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; des Tierschutzes; des Sports (Schach gilt als Sport); der Heimatpflege und Heimatkunde; der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings; Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 1

2 (2) Diese Zwecke sollen insbesondere verwirklicht werden a) (mittelbar) durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem ihnen insbesondere Geld- und/oder Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden b) (unmittelbar) durch eigene Vorhaben und Projekte (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). (3) Die Stiftung soll insbesondere Privatpersonen und juristischen Personen eine Möglichkeit bieten, im Rahmen dieser Stiftung als Zustifter und/oder als Spender ihre gemeinnützigen Ziele verwirklichen zu können. (4) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. (5) Die Stiftung darf die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen übernehmen. a) Die Stiftung ist befugt, die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen gegen Kostenerstattung zu übernehmen, wenn die Zwecksetzung dieser Stiftungen sich im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und dadurch keine Belastungen übernommen werden, die die Erfüllung der ihr vorgegebenen Zwecke beeinträchtigt. b) Die Stiftung ist ferner befugt, als Träger unselbständiger Stiftungen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu fungieren, sofern sich die Zwecksetzung dieser Stiftungen im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und die erforderlichen Kosten erstattet werden. (6) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden. (7) Die in 2 Absatz 1 genannten Zwecke dürfen im jeweiligen Geschäftsgebiet der Sparkasse Karlsruhe Ettlingen oder deren Rechtsnachfolgerin gefördert werden. Diese Einschränkung gilt ausschließlich für das Grundstockvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung aus dem Stiftungsgeschäft vom und den daraus erzielten Erträgen. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- 2

3 cke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Grundstockvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom (2) Im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung soll das Grundstockvermögen in seiner Höhe ungeschmälert erhalten werden. Zustiftungen sind auf Dauer von zehn Jahren ungeschmälert zu erhalten. Sollten hinsichtlich dieser Kapitalbindungsfrist steuerlich kürzere oder längere Fristen maßgeblich werden, so gelten diese. Es besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, das Vermögen der Stiftung stets ungeschmälert zu erhalten. Zuwendungen und sonstige Vergaben von Stiftungsmitteln können somit nach Ablauf der Kapitalbindungsfrist auch aus dem Vermögen der Stiftung erfolgen, wenn dadurch die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Satzung gefördert werden und der Stiftungszweck nicht gefährdet wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für das Grundstockvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung aus dem Stiftungsgeschäft vom Das Grundstockvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung aus dem Stiftungsgeschäft vom ist in seiner Höhe ungeschmälert zu erhalten. (3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. (4) Im Rahmen der stiftungs- und steuerrechtlichen Vorgaben darf die Stiftung Rücklagen bilden. 5 Zustiftungen und Spenden (1) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen einzuwerben und anzunehmen, soweit dadurch die Erfüllung der in 2 genannten Zwecke nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Zustiftungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt. Der Mindestwert einer Zustiftung sollte grundsätzlich 5.000,00 Euro nicht unterschreiten. (2) Der Zustifter kann seine Zuwendung einem der in 2 genannten Zwecke und innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zuordnen. Ab einem Betrag von ,00 Euro kann die Zustiftung ausdrücklich mit seinem Namen verbunden werden, wenn er dies wünscht. (3) Die Stiftung ist berechtigt, zur Förderung der in 2 genannten Zwecke Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Spenden fließen grundsätzlich nicht dem Grundstockvermögen zu, sie sind grundsätzlich zum zeitnahen Verbrauch bestimmt. Der Spender kann festlegen, für welche Zwecke seine Spende verwendet werden soll. Sofern der Spender keinen Zweck festgelegt hat, ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen für Zwecke nach 2 zu verwenden oder sie einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. 3

4 6 Verwaltung rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Stiftungen (1) Die Stiftung ist befugt, die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen gegen Kostenerstattung zu übernehmen, wenn die Zwecksetzung dieser Stiftungen sich im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und dadurch keine Belastungen übernommen werden, die die Erfüllung der ihr vorgegebenen Zwecke beeinträchtigt. (2) Die Stiftung ist ferner befugt, als Träger unselbständiger Stiftungen zu fungieren, sofern sich die Zwecksetzung dieser Stiftungen im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und die erforderlichen Kosten erstattet werden. (3) Das Stiftungsvermögen einer Stiftung im Sinne des Absatz 1 oder 2 sollte grundsätzlich ,00 Euro betragen. 7 Erfüllung der Stiftungszwecke (1) Die Erträge des Grundstockvermögens und die Spenden sind grundsätzlich zeitnah im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung für die Zwecke der Stiftung zu verwenden. Dabei steht es dem Vorstand frei, die Zwecke mit unterschiedlicher Gewichtung zu verfolgen. (2) Ansprüche auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln bestehen nicht. (3) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, gewährte Mittel nur für Zwecke im Sinne des 2 zu verwenden und über die Verwendung Rechenschaft abzulegen. (4) Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken. Sie müssen sich auf das zur Zweckerfüllung Notwendige beschränken. (5) Die zur Zweckerfüllung eingesetzten Mittel der Stiftung sind als zusätzliche Leistungen gedacht, sie dürfen einen Regelfinanzierer, insbesondere die öffentliche Hand nicht entlasten. (6) Die Stiftung soll die lokale und regionale Öffentlichkeit in angemessener Form über ihre Aktivitäten unterrichten. 8 Vorstand Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Karlsruhe als Vorsitzendem sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern der Sparkasse Karlsruhe. 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Stellvertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen. 4

5 (3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen Auslagen und Aufwendungen. (4) Der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. Rechtsverbindliche Erklärungen kann jedes Vorstandsmitglied allein abgeben bzw. entgegennehmen. (5) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Erträge, sofern die Gründungsstifterin bzw. etwaige Zustifter selbst keine diesbezüglichen Bestimmungen getroffen haben. Bei der Auswahl der Förderprojekte kann der Vorstand im Rahmen der in 2 genannten Zwecke Förderschwerpunkte bilden. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und den Geschäftsgang regelt. (7) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. (8) Der Vorstand kann Personen zur Begutachtung und Ausarbeitung von Vorschlägen und sonstigen Tätigkeiten jeglicher Art heranziehen. (9) Der Vorstand soll rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufstellen, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthalten sollte. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen Rechnung zu legen. (10) Der Stiftungsvorstand kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten. 10 Beschlussregelung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (2) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit nicht Gesetze oder die Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind. (4) Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 5

6 11 Geschäftsführung Der Vorstand kann Dritte, auch ein oder mehrere Mitglied/er des Vorstands, mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den vom Vorstand vorgegebenen Richtlinien und ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. An den Sitzungen des Vorstands nehmen der oder die Geschäftsführer mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bevollmächtigen, allein oder gemeinschaftlich die Stiftung zu vertreten und/oder von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. 12 Satzungsänderung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll oder sind sämtliche steuerbegünstigten Zwecke weggefallen, so ist der Vorstand verpflichtet, der Stiftung einen neuen Zweck zu geben (Zweckänderung) oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen (Zusammenlegung) oder sie aufzulösen (Auflösung). (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sein. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verwendet werden. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des 2. (5) Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung und sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen. Karlsruhe, den Michael Huber Thomas Schroff Heinrich G. Birken Lutz Boden 6

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