Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht"

Transkript

1 Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 21. April 2016 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

2 2 Europäisches Steuerrecht (Tipke/Lang 4; Schaumburg, Kapitel 3-4) 2

3 I. Rechtsquellen Primärrecht: Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Kompetenz Harmonisierung: Art. 113, 115f. AEUV Grundfreiheiten als Schranke der Besteuerung: Art. 26 Abs. 2 AEUV Beihilfeverbot Art. 107 f. AEUV Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum: Liechtenstein, Norwegen, Island Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz Europäische Menschenrechtskonvention 3

4 I. Rechtsquellen Sekundär- und Tertiärrecht Verordnung: Europäische Zollunion unmittelbares Recht Richtlinien Umsetzung Mitgliedsstaat Rat einstimmig auf Vorschlag Kommission Schiedsverfahrenskonvention, Art. 293 EGV (Vertrag) Tertiärrecht: MWSt-Durchführungsverordnung v Kommission Befugnis eingeräumt, Richtlinien zu ergänzen (nicht wesentliche Vorschriften des Sekundärrechtes, Art. 292 Abs. 2 AEUV) 4

5 1. Vertrag über die Europäische Union (EUV) und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 26 Abs. 2 AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Entscheidung der Gerichte EuGH: Interpretation und Rechtsfortbildung primär- und sekundärrechtlicher Vorgaben Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) Offenkundige Verkennung oder Missachtung einschlägiger Rechtsprechungsgrundsätze löst Staatshaftungsansprüche aus (EuGH C-446/04, FII Group Litigation, Rz. 214; C-224/01, Köbler, Rz. 56 zu gesetzgeberischer bzw. richterlicher Fehlentscheidung). 5

6 a) Allgemeines Diskriminierungsverbot und Freizügigkeitsrecht Jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 AEUV) Allgemeines Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV) Bislang kaum Bedeutung im Steuerrecht 6

7 b) Grundfreiheiten Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV indirekte Steuern) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63/64 AEUV) verlangen, dass jeder ausländische EU-Bürger wie inländischer EU-Bürger behandelt wird, auch juristische Personen. Beispiel: Wenn die Sitzverlegung der A GmbH von NRW nach Bayern keine Steuern auslöst, darf auch nicht die Sitzverlegung nach Frankreich Steuern auslösen. A, der in D arbeitet, aber in FRA lebt, muss mit seinem Einkommen in D so besteuert werden, wie B, der in D lebt und arbeitet. Gelten nur bei Wohnsitz/Sitz/Geschäftsleitung in EU oder EWR Rechtfertigung eines Verstoßes denkbar: Missbrauchsbekämpfung, steuerliche Kontrolle, Verhinderung Doppelbelastung, aber nicht: fehlende Harmonisierung des Rechtes, Vorteilsausgleich mit anderen Nachteilen für Inländer 7

8 Beispiele: Kapitalverkehrsfreiheit: Niedriger Freibetrag für EU-Ausländer im ErbStG: EuGH v Rs. C-181/12, Y von Welte; FG Düsseldorf v K 3636/14: Kürzung Freibetrag nach 16 Abs. 1 ErbStG um Anteil Auslandsvermögen verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit Strafsteuer für schwarze Fonds nach 5,6 InvStG: EuGH- Generalanwalt v C-326/12; BFH v , VIII R 39/12; EuGH v, 21,5,2015 C 560/12: Art. 64 AEUV ist dahin auszulegen, dass Strafsteuer für schwarze Fonds (Gewinnannahme von 6 v.h. jährlich nach 18 Abs. 3 AuslInvG) eine Maßnahme darstellt, die gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, da sie Anleger davon abhalten kann, derartige Anteile zu erwerben, wenn nicht nach tatsächlichem Gewinn besteuert wird. 8

9 Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV): EuGH v C 9/14; ECLJ:Eu:C:2015:406 X, dt. Staatsangehöriger, Wohnsitz in NL, tilgte Hypothek für in D belegene Wohnung. Vom bis arbeitete er in NL, wohnte in D und zog dann in die USA. Durfte negative Einkünfte aus Hypothek nicht in NL abziehen, da er wesentlichen Teil der Einkünfte in USA bezog. Kein Verstoß gegen Art. 45 AEUV unabhängig von Wegzug in die USA, da Mitgliedstaat (hier NL) berücksichtigen darf, dass wesentliche Einkünfte in dem Kalenderjahr nicht aus NL stammen. Es ist Mitgliedstaaten in Anbetracht objektiver Unterschiede zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden hinsichtlich Einkunftsquelle und persönlicher Steuerkraft sowie persönlicher Lage und Familienstand erlaubt, bestimmte Steuervergünstigungen nur Gebietsfremden zu versagen (vgl. auch EuGH Grünwald C-559/13) EU:C:2015:109 Rn. 26). 90 %-Grenze wie in 1a EStG nach Schumacker C-279/93; EU:C:1995:31 möglich. 9

10 Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV EuGH v C-657/13, Verder Lab Tec; Vorlage FG Düsseldorf v K 3664/11F Verstößt 4 Abs. 1 Satz 3, 4g EStG gegen Art 49 AEUV. EuGH: Staffelung auf zehn Jahre ist zulässig. Typisierung Zwar Niederlassungsfreiheit gegenüber Steuerinländer eingeschränkt, Steuerneutralität der Überführung ist unionsrechtlich aber nicht geboten (vgl. EuGH National Grid Indus C-371/10., EU:C:2011:185). Aufteilung Besteuerungsbefugnis bleibt Mitgliedstaaten vorbehalten. 10 Jahre ist verhältnismäßig, offen bleibt, ob auch 5 Jahre. 10

11 Prüfungsmaßstab: Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) => Unternehmensbesteuerung i.e.s., auch maßgeblicher Einfluss auf Unternehmensbeteiligung. Gilt nicht gegenüber Drittstaaten. Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit können ggfs. beide Anwendung finden (vgl. FG Ba-Wü v K 2522/09), Anknüpfung an Inhalt der zu beurteilenden Norm, nicht konkreten Fall. Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), Ausnahmen nach Art. 64 Abs. 1 AEUV, erweiterte Rechtfertigung für steuerliche Diskriminierung. Gilt auch gegenüber Drittstaaten. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV): unternehmerische Tätigkeit ohne dauerhafte Präsenz im anderen Staat. 11

12 Verhältnismäßigkeit, bspw. soweit EU-Amtshilfe Schutz vor Missbrauch gibt, keine Beschränkung Grundfreiheit gerechtfertigt Rechtsfolge Verstoß: Grundfreiheiten sind unmittelbar geltendes Recht, verstoßende nationale Regelung / Auslegung unanwendbar Vorrangig normerhaltende Reduktion EuGH v Rs. C-319/12 MDDP: Rosinentheorie greift nicht, nicht nur Berufung auf Vorteile des europäischen Rechts (Beispiel: Vorsteuerabzug nach MWStSytRL, Steuerfreiheit nach UStG), sondern Zusammenschau. Wohl unterschiedliche Anwendung bei verschiedenen Steuerpflichtigen. Kommission kann Verstoß rügen: Art. 258 AEUV 12

13 Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) Wettbewerbsneutralität Import/Export Bestimmungslandprinzip Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) Schumacker, EuGH v Rs.C-279/93 3 Abs. 3 EStG 13

14 Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) schützt jede unternehmerische Tätigkeit, ggfs. auch aus Drittstaaten von Unternehmen erschweren etc. Dividendenbesteuerung Zuzug Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) EuGH v Rs.C-234/01 Gerritse Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV): Stauffer v , Rs.C-386/04 14

15 2. Harmonisierungsauftrag Unterschiedlich gefasst, bei indirekten Steuern eindeutig (Art. 113 AEUV), bei direkten Steuern keine Vollharmonisierung sondern nur bei spezifischer und besonders erheblicher Wettbewerbsverzerrung unter Vorbehalt Subsidiarität und Erforderlichkeit (Art. 115, 116, 5 Abs. 3, Abs. 4 AEUV) Aber: Harmonisierungszwang durch EuGH-Urteile mit zeitlich unbegrenzter Rückwirkung zu Grundfreiheiten 15

16 a) Direkte Steuern Fusionsrichtlinie Mutter-Tochter-Richtlinie Zins- und Lizenz-Richtlinie Zinsrichtlinie ( 45e EStG, Steuerverfahren) Schiedsverfahrenskonvention zu Gewinnberichtigung zwischen verbundenen Unternehmen Bilanzrichtlinie ( 50 Abs. 2g AEUV) 16

17 b) Indirekte Steuern Harmonisierungspflicht (Art. 113 AEUV) für Umsatzsteuer (MWStSystRL), Verbrauchsabgaben, sonstige indirekte Steuern (Verbrauchssteuer-Richtlinie), Mineralöl, Strom, Tabak, Alkohol Bestimmungslandprinzip, Ausfuhr/Einfuhr steuerfrei; aber im nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr Ursprungslandprinzip 17

18 c) Erbschaft- und Schenkungsteuer Ihle, ZEV 2012, 173: Empfehlung Kommission v , Kom (2011), Staaten erheben diese, teilweise auf Nachlass, teilweise auf Erbanfall Diskriminierung Doppelbesteuerung EuGH v , C-364/01 (Barbier): Kapitalverkehrsfreiheit: Gleichbehandlung ausländischen/inländischen Vermögens; Ungleichbehandlung von Personen nach Ansässigkeit verboten, Diskriminierungsverbot bei Hinterlassenschaften an Gemeinnützige Freibetrag beschränkt Stpfl.: EuGH v Rs. C-181/12 Yvon Welte Französische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen, in FRA von D Erblasser angelegt, nur mit Billigkeit nach Konfiskation (BFH v , II R 10/12 unter Berufung auf EuGH v , C-67/08, Margarete Block) 18

19 3. Richtlinien und EUR-Verordnungen Verordnungen des Rates wirken direkt Richtlinien sind umzusetzen und sehen vielfache Wahlrechte der Mitgliedstaaten vor (s. Art. 133 MWStSystRL) Art. 288 Abs. 3 AEUV: Wenn Richtlinienbestimmung unbedingt und hinreichend klar ist Nur Bürger kann sich darauf berufen Vorrangig richtlinienkonforme Auslegung (auch gegen den Wortlaut des nationalen Gesetzes?) Gesamtschau aus be- und entlastenden Umständen 19

20 II. Auslegung des EU-Rechts EuGH hat Kontrollmonopol für EU-Recht; wenn gesicherte Rechtsprechung vorliegt oder Auslegung ohne vernünftige Zweifel möglich ist, entfällt Vorlagepflicht EuGH legt jenseits Wortlautverständnis aus; dynamische rechtsfortbildende Auslegung bedarf aber nach deutschem Verfassungsverständnis gesetzlicher Grundlage. Jede Sprachfassung ist gleichermaßen verbindlich (Art. 55 EUV). Teleologische Auslegung des Sekundärrechtes nach Begründungserwägungen Im Zweifel unionskonforme Auslegung Offenkundigkeit zu 16 ErbStG: FG Ba-Wü v K 3629/13 Vorlage zu 16 ErbStG: FG Düsseldorf v K 488/14 20

21 1. Richtlinienkonforme Auslegung Was geht vor? Wortlaut deutsches Gesetz oder Richtlinie? BFH v , V R 41/10: Nur bei möglichem Wortsinn Abweichung vom Gesetzestext, ansonsten Vorrang für Steuerpflichtigen Absoluter Vorrang der Richtlinienbestimmung, deutsche Norm ist zu ignorieren Auslegung jenseits Wortsinn verletzt verfassungsrechtlich gebotene Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung 21

22 2. Vorlagepflicht und Wirkung von EUGH-Entscheidungen EuGH hat Verwerfungsmonopol für Unionsrechtsakte, entscheidet abschließend mit Rückwirkung (!) über Auslegung des Steuerrechts in Bezug auf europäisches Primär- und Sekundärrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 2 EUV: Nationale Steuerrechtsnormen sind auf Unvereinbarkeit mit Unionsrecht hin zu beurteilen und ggfs. Abhilfe zu schaffen. Unionsrechtswidrig erhobene Steuern müssen erstattet werden. Nur selten schränkt EuGH Rückwirkung ein (EuGH v C-292/04, Meilicke II, Rz. 35 ff.) Erst Steuerbescheid beseitigen, dann nach 37 Abs. 2 AO Erstattung Pflicht zur Rückforderung unionsrechtswidrig gewährter steuerlicher Begünstigungen 22

23 2. Vorlagepflicht und Wirkung von EUGH-Entscheidungen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sind auch europarechtliche Kriterien, entsprechende nationale Regeln wirken, aber Gebot, EU-Recht effektiv durchzusetzen, bewirkt vielfach Rückwirkungsmöglichkeit: 175 Abs. 2 Satz 2 AO zu Manninen EuGH v , C-319/02: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf deutsche Dividendenbesteuerung nach altem KSt-System: zweifelhaft, ob Norm unionsrechtswidrig. 23

24 III. Europäischer Wirtschaftsraum EuGH v C-48/11 (A Oy) Norwegische Gesellschaft tauscht Anteile von finnischer Gesellschaft mit dieser Praktisch wirken Grundfreiheiten auch im Verhältnis zu EWR-Staaten, zahlreiche Entscheidungen zur Schweiz. IV. Freizügigkeitsabkommen EU-CH EuGH v Rs.-C-425/11 Ettwein, FG Ba-Wü v K 3752/10 Eheleute, D Staatsangehörige, arbeiten in D und leben in CH. CH nicht Teil der EU. Kein Splitting nach 1a EStG. Verstoß gegen Art. 1a Freizügigkeitsabkommen. 24

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 09. Juni 2016 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15

Abkürzungsverzeichnis... 15 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Kapitel 1: Einleitung... 21 1 Problemstellung, Aktualität und Zielsetzung der Untersuchung... 21 2 Gegenstand der Untersuchung: einschränkende Prämissen...

Mehr

Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?

Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig? Gericht: FG Düsseldorf Entscheidungsform: Beschluss Datum: 04.04.2012 Vorinstanz(en): Paragraphenkette: ErbStG 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, ErbStG 16 Abs. 2, BewG 121 Nr. 2, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 58 Abs.

Mehr

(einheitswahrender) Anwendungsvorrang des EU-Rechts. EU-Recht (Primär- wie Sekundärrecht) geht nationalem Recht vor

(einheitswahrender) Anwendungsvorrang des EU-Rechts. EU-Recht (Primär- wie Sekundärrecht) geht nationalem Recht vor (einheitswahrender) Anwendungsvorrang des EU-Rechts EU-Recht (Primär- wie Sekundärrecht) geht nationalem Recht vor Dogmatische Begründung: originär europarechtlich (EuGH: Vorrang kraft Eigenständigkeit)

Mehr

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0567-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Witwen- und Deszendentenfortbetrieb nach Mag. Ernst Picher, Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Fragensammlung ao. Univ.- Prof. Dr. Alina Lengauer, LLM.

Fragensammlung ao. Univ.- Prof. Dr. Alina Lengauer, LLM. Fragensammlung ao. Univ.- Prof. Dr. Alina Lengauer, LLM. Du hast auch Prüfungsfragen mitgeschrieben? Dann schick sie uns bitte an fragensammlung@fvjus.at oder poste sie unter www.agjus.at/lernen/fragensammlungen.

Mehr

50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil

50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil 50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil Überblick I. Einleitung II. Die Anwendung des neuen 50d Abs. 3 EStG I. 50d Abs. 3 EStG als Treaty Overriding II. Europarechtliche

Mehr

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer 9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick

Mehr

B. Möglichkeiten der Vermeidung einer Doppelbesteuerung

B. Möglichkeiten der Vermeidung einer Doppelbesteuerung B. Möglichkeiten der Vermeidung einer Doppelbesteuerung B. Möglichkeiten der Vermeidung einer Doppelbesteuerung I. Gründe für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung Zunächst können volkswirtschaftliche

Mehr

Europarecht. II. Unionsrecht Formen und Wirkung

Europarecht. II. Unionsrecht Formen und Wirkung Europarecht II. Unionsrecht Formen und Wirkung Übersicht 1. Rechtsquellen 2. Wirkung und Geltung des 3. Formen des Sekundären 4. Verpflichtung zur Umsetzung des 2 1. Rechtsquellen Primäres Unionsrecht

Mehr

Master of International Taxation (MITax) International Center for Graduate Studies (ICGS) Wegzugsbesteuerung (Erbschaftsteuer)

Master of International Taxation (MITax) International Center for Graduate Studies (ICGS) Wegzugsbesteuerung (Erbschaftsteuer) Master of International Taxation (MITax) International Center for Graduate Studies (ICGS) Wegzugsbesteuerung (Erbschaftsteuer) Hamburg, 30. Mai 2008 Universität Hamburg Dr. Andreas Richter, LL.M. P+P Pöllath

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

Internationales und Europäisches Steuerrecht

Internationales und Europäisches Steuerrecht Internationales und Europäisches Steuerrecht 16. Juni 2016 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Teil III:

Mehr

Europäisches Steuerrecht

Europäisches Steuerrecht Studium und Praxis Europäisches Steuerrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet 2. Auflage 2016. Buch. Rund 300 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68011 3 Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Steuern >

Mehr

INHALT Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 13. I.Einleitung 19

INHALT Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 13. I.Einleitung 19 Emilio Zeininger Die deutsche Stiftung nach der Reform des Stiftungssteuerrechts durch Gesetz vom 14. Juli 2000 und ihre transnationale Offenheit anhand eines Vergleichs mit dem. Stiftungsrecht in Österreich

Mehr

Stephan Kudert. Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen

Stephan Kudert. Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen Stephan Kudert Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen Die grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit, die aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU resultiert,

Mehr

Internationale Aspekte

Internationale Aspekte Internationale Aspekte Aktuelles für steuerbegünstigte Organisationen Katharina Fink Seite 2 Mögliche Konstellationen 1) Inbound: Tätigkeit von ausländischen gemeinnützigen Körperschaften im In- und Ausland

Mehr

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , ) Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische

Mehr

Eines von mehreren Zielen der EU (Art. 3 III EUV) Definition: Raum ohne Binnengrenzen, Verwirklichung der Grundfreiheiten (Art.

Eines von mehreren Zielen der EU (Art. 3 III EUV) Definition: Raum ohne Binnengrenzen, Verwirklichung der Grundfreiheiten (Art. Europarecht 2, Erster Teil: Binnenmarkt und Wettbewerb Binnenmarkt Eines von mehreren Zielen der EU (Art. 3 III EUV) Definition: Raum ohne Binnengrenzen, Verwirklichung der Grundfreiheiten (Art. 26 AEUV)

Mehr

Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit

Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit Die Versagung der erhöhten 3%igen Gebäudeabschreibung nach 7 Abs. 4

Mehr

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 28. April 2016 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

DIE ZUKUNFT DER MEHRWERTSTEUER. Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel

DIE ZUKUNFT DER MEHRWERTSTEUER. Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel DIE ZUKUNFT DER MEHRWERTSTEUER Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel GRUNDPRINZIPIEN DER MEHRWERTSTEUER Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen,

Mehr

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 17. Oktober 2013(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 17. Oktober 2013(*) URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 17. Oktober 2013(*) Freier Kapitalverkehr Art. 56 EG bis 58 EG Erbschaftsteuern Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in einem Drittland Nachlassvermögen In einem Mitgliedstaat

Mehr

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

BEISPIELFRAGEN zur FÜM 1

BEISPIELFRAGEN zur FÜM 1 BEISPIELFRAGEN zur FÜM 1 Europäische und internationale Grundlagen des Rechts 1 1. Frage (2P): Wofür steht die Abkürzung EGKS? Wann wurde sie gegründet? Welche Staaten waren Gründungsmitglieder? 2. Frage

Mehr

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 11. Juni 2015 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Fall 10 Bananenmarkt Lösung

Fall 10 Bananenmarkt Lösung Fall 10 Bananenmarkt Lösung Frage 1 I. Anwendbare Grundrechte 1. Nationale Grundrechte 2. Europäische Grundrechte II. Verletzung der europäischen Eigentumsfreiheit 1. Eigentumsfreiheit als Unionsgrundrecht

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Maximilian Haag DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON TRUSTS IN DEUTSCHLAND Steuerliche Behandlung von Trusts in Deutschland A. Erbschaft-

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen

Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen Oda Hinrichs Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen Europarechtliche Aspekte und Impulse fr 65940 Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Private Enforcement aus Sicht der Rechtswissenschaft

Private Enforcement aus Sicht der Rechtswissenschaft Private Enforcement aus Sicht der Rechtswissenschaft von Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig, LL.M. 15.04.2011-19. Veranstaltung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.v. Die Nichtigkeitsfolge

Mehr

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Astrid Epiney /Marianne Freiermuth Abt Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 5 Einleitung 1 \ 1. Teil Grundlagen 13 1. Kapitel Zur

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 29.6.2016 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 2334/2014, eingereicht von Alexandre Lago Portela, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen

Mehr

Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Christoph Watrin

Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Christoph Watrin David Eberhardt Körperschaft- und gewerbesteuerliche Wirkungen von Dividenden und ihnen gleichgestellten Bezügen bei in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Christoph

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C 2 11016 Berlin ausschließlich per E-Mail an: IIIC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 2. Februar 2016 642 Fachliche Stellungnahme zu Vorstellungen

Mehr

Steuerlich kontaminiertes Vermögen im Nachlass - was tun bei geerbtem Schwarzvermögen?

Steuerlich kontaminiertes Vermögen im Nachlass - was tun bei geerbtem Schwarzvermögen? Steuerlich kontaminiertes Vermögen im Nachlass - was tun bei geerbtem Schwarzvermögen? Dr. Andreas Menkel Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Meyer-Köring Oxfordstraße 21 53111 Bonn Tel: +49 228 72636-45

Mehr

Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Leitentscheidung: BVerfGE 13, 318 (328) Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG Legalitätsprinzip, 38, 85 S.1 AO Ermessensfeindlichkeit insb. der Steuerfestsetzung, arg.: strikte Gleichbehandlung, Art. 3 I

Mehr

EuGH: Haribo und Salinen. Konsequenzen für die österreichische Rechtslage. Kernpunkte der Entscheidung

EuGH: Haribo und Salinen. Konsequenzen für die österreichische Rechtslage. Kernpunkte der Entscheidung EuGH: Haribo und Salinen Konsequenzen für die österreichische Rechtslage DDr. Babette Prechtl-Aigner 1 Kernpunkte der Entscheidung EuGH 10.2.2011 verb. Rs C-436/08 C-437/08 Haribo und Salinen Gleichwertigkeit

Mehr

Seite 1 von 10 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 22. April 2010(*) Freier Kapitalverkehr

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Wirtschaft Vijay Basin Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Studienarbeit Hausarbeit zum Thema: Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold

Mehr

Handkommentar der wichtigsten DBA

Handkommentar der wichtigsten DBA Handkommentar der wichtigsten DBA DBA-Belgien DBA-Dänemark DBA-Frankreich DBA-Griechenland DBA-Großbritannien DBA-Irland DBA-Italien DBA-Japan DBA-Kanada DBA-Luxemburg DBA-Niederlande DBA-Österreich DBA-Portugal

Mehr

Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol

Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol 10. April 2015 Mag. Dr. Thomas Mathà LL.M.

Mehr

Professor Dr. Helmut Goerlich Europarecht (Grundzüge) WS 07/08

Professor Dr. Helmut Goerlich Europarecht (Grundzüge) WS 07/08 4. Grundfreiheiten des Binnenmarktes - Arten Freier Warenverkehr Freizügigkeit der Arbeitnehmer Niederlassungsfreiheit der Selbständigen Freier Dienstleistungsverkehr Freiheit von Kapital- und Zahlungsverkehr.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Europarechts in)konformitìt des deutschen Erbschaftund Schenkungsteuergesetzes

Europarechts in)konformitìt des deutschen Erbschaftund Schenkungsteuergesetzes BETTINA MICHEL Europarechts in)konformitìt des deutschen Erbschaftund Schenkungsteuergesetzes Seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Erben von Barbier im Jahre 2003 1 ist davon auszugehen, dass Regelungen

Mehr

Wahltarife zwischen PKV und GKV

Wahltarife zwischen PKV und GKV Wahltarife zwischen PKV und GKV Deutsches Institut für Gesundheitsrecht 24. Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch 1 Ursprüngliche Ziele des Gesetzgebers: dauerhafte Abgrenzung von GKV und PKV Erhaltung

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Hartmut Aden Grundrechte, Grundfreiheiten und Rechtsanwendungstechnik für die Sicherheitsbranche

Hartmut Aden Grundrechte, Grundfreiheiten und Rechtsanwendungstechnik für die Sicherheitsbranche Hartmut Aden Grundrechte, Grundfreiheiten und Rechtsanwendungstechnik für die Sicherheitsbranche 5., durchgesehene Aufl., 2015 Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Am Institut für Weiterbildung Berlin

Mehr

Das Umsatzsteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt

Das Umsatzsteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt Das Umsatzsteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt Erläuterungen zum Mehrwertsteuersystem nach der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie mit einer Textsammlung aller maßgebenden Richtlinien Von Dr. Wolfram Birkenfeld

Mehr

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder)

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) 1. Was verstehen Sie unter der ultra-vires-doktrin? Welche Regelung enthält diesbezüglich die Erste gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EWG? Es handelt sich um die Lehre,

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

2. Kapitel: Auslandsimmobilien im Erbfall Steuerliche Belastungen

2. Kapitel: Auslandsimmobilien im Erbfall Steuerliche Belastungen 2. Kapitel: Auslandsimmobilien im Erbfall Steuerliche Belastungen Immer wenn eine Auslandsimmobilie zum Nachlass eines Steuerinländers gehört, ist auch wenn ein anderer Steuerinländer zu seinem Erben berufen

Mehr

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 23. Juni 2016 Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht von Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa 4. RISER-Konferenz, 9. Oktober 2008, Berlin Thomas ZERDICK, LL.M. Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz,

Mehr

Vermögenssicherung in unsicheren Zeiten Erbschaftsteuer: Aktuelle Situation und vermutete Reaktion auf BVerfG- Entscheidung

Vermögenssicherung in unsicheren Zeiten Erbschaftsteuer: Aktuelle Situation und vermutete Reaktion auf BVerfG- Entscheidung Vermögenssicherung in unsicheren Zeiten Erbschaftsteuer: Aktuelle Situation und vermutete Reaktion auf BVerfG- Entscheidung StB Prof. Dr. habil. Günther Strunk 1 Agenda 1. Ausgangspunkt 2. Vermutete Entscheidung

Mehr

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den

Mehr

Sportwetten und Europarecht: 10 Fragen und Antworten

Sportwetten und Europarecht: 10 Fragen und Antworten PRESSEMELDUNG Sportwetten und Europarecht: 10 Fragen und Antworten http://www.isa-casinos.de/articles/15209.html von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein

Mehr

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag )

Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag ) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag 31.10.2012) Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen

Mehr

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung für Pioneer Funds Austria - Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG Rechnungsjahr: 29. Oktober 2009-28. Oktober 2010 Die nachstehenden Ausführungen beziehen

Mehr

BFH-Leitsatz-Entscheidungen. Heute neu: 1. Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen für die Überlassung von Ausstellungsflächen

BFH-Leitsatz-Entscheidungen. Heute neu: 1. Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen für die Überlassung von Ausstellungsflächen BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen Urteil vom 25.10.2016, Az: I R 57/15 2. Grunderwerbsteuer:

Mehr

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG InvStG 5 Abs. 1; InvStG 6; EStG 20 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56; EG Art. 58 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: I R 40/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: I R 40/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.05.2002, Az.: I R 40/01 Weiterarbeit im Ausland steuert in die Progression Wer während eines Kalenderjahrs in Deutschland arbeitet und dann in ein EU-Ausland zieht, dessen dortiger

Mehr

Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 26% als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Artikel 21 Gesetz Nr.

Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 26% als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Artikel 21 Gesetz Nr. Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 26% als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug Artikel 21 Gesetz Nr. 4321/2015 Αthen, 14.05.2015 Übersicht 1. Die Gesetzesregelung 2. Fragestellungen

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN

Mehr

Europäisches Steuerrecht mit Bilateralen I und II

Europäisches Steuerrecht mit Bilateralen I und II Europäisches Steuerrecht mit Bilateralen I und II Teil 1: Übersicht und Grundlagen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek Lehrstuhl für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht Herbstsemester 2015 Vorlesungsplan

Mehr

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 12. Juni 2013(1) Rechtssache C-181/12. Yvon Welte gegen Finanzamt Velbert

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 12. Juni 2013(1) Rechtssache C-181/12. Yvon Welte gegen Finanzamt Velbert SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 12. Juni 2013(1) Rechtssache C-181/12 Yvon Welte gegen Finanzamt Velbert (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf [Deutschland]) Freier

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Deutsch-Italienische Erbschaften

Deutsch-Italienische Erbschaften Deutsch-Italienische Erbschaften 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Italien 2010 Florenz, 30.9./1.10.2010 Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Nachvermächtnis contra

Mehr

Steuerliche Fallstricke. Max-Planck-Gesellschaft

Steuerliche Fallstricke. Max-Planck-Gesellschaft Steuerliche Fallstricke Max-Planck-Gesellschaft Dr. Doreen Kirmse, Steuerliche Fallstricke, 6. Juni 2013 Steuerliche Sphären einer Hochschule Hoheitsbetrieb Vermögensverwaltung BgA Hoheitsbetrieb Vermögensverwaltung

Mehr

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht

Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 21. Juli 2016 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

2 1"$%&''1!*'&)( 3 " 3 #4 (5# $ $ %&#& # $$ ('.6 7 (*19'(-&) 7&' - '$%*%%&). # 4 (! (3 5# $ $ "&. # # (+ 3 56

2 1$%&''1!*'&)( 3  3 #4 (5# $ $ %&#& # $$ ('.6 7 (*19'(-&) 7&' - '$%*%%&). # 4 (! (3 5# $ $ &. # # (+ 3 56 !"#%&'(#)&) *,*-""('*#,*-*,# *,*-"-"#"-*#, "!!"# %& ' ()* %,- / -"/0 1" '*#&12, *,*3 1**!&( '"!4 5#' &0 1 -"/0 1"5 (!%2,6 '*#&12,6 7*1%&' * '3*- "5- "!10 * *8 2 1"%&''1!*'&)( 3 " 3 #4 (5# %&#& # ('6 7

Mehr

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Übersicht: Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auf alltägliches Stiftungshandeln.

Übersicht: Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auf alltägliches Stiftungshandeln. Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auf alltägliches Stiftungshandeln Übersicht: = Spendenzwecke II. Besteuerungsgrenze, 64 Abs. 3 AO III. Übungsleiterpauschale/

Mehr

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform GLEISS LUTZ Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht 48 Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform von Rupert Scholz, Prof. Dr. Christoph Moench, Benjamin

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Konsultation zu Problemen bei der grenzüberschreitenden Erbschaftbesteuerung in der EU

Konsultation zu Problemen bei der grenzüberschreitenden Erbschaftbesteuerung in der EU Europäische Kommission Generaldirektion Steuern und Zollunion Referat D2 Steuerpolitik und Zusammenarbeit bei den direkten Steuern Rue de Spa 3 1049 Brüssel Belgien E-Mail: TAXUD-INHERITANCE-TAX-CITIZEN@ec.europa.eu

Mehr

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom

Mehr

Europarecht 56 L E R N Z I E L

Europarecht 56 L E R N Z I E L Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Europarecht 56 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften

Mehr

Steuerlehre - Lösungsheft

Steuerlehre - Lösungsheft Lehrbücher für kaufmännische Ausbildungsberufe Steuerlehre - Lösungsheft Steuerliche Aus- und Weiterbildung für Schule und Prais von RA Reinhard Schweizer 13., aktualisierte Auflage 2011 Kiehl 2011 Verlag

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt NWB Ratgeber Steuerrecht Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 2. Auflage : ; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe v Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort

Mehr

Optionspflicht aktuelle Entwicklungen. Falk Lämmermann

Optionspflicht aktuelle Entwicklungen. Falk Lämmermann Optionspflicht aktuelle Entwicklungen Falk Lämmermann 1 Übersicht Statistischer Überblick Rechtsache Rottmann Aussetzung der Wehrpflicht 2 Optionskinder (absolut) Optionsfälle 45.000 40.000 35.000 30.000

Mehr