Grundsätze für bankweite Aggregation von Risikodaten und Risiko-Reporting
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- Hannelore Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 Grundsätze für bankweite Aggregation von Risikodaten und Risiko-Reporting Henning Heuter und Rainer Zammernig Inhalt Hintergrund... 1 Governance und Infrastruktur... 2 Fähigkeit zur Aggregation von Risikodaten... 3 Risiko-Reporting... 4 Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren und Sanktionen... 4 Umsetzung und Ausblick... 5 Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) veröffentlichte Anfang dieses Jahres das Dokument Principles for effective risk data aggregation and risk reporting 1 und finalisierte damit die entsprechende Konsultationsphase (Veröffentlichung des Konsultationspapiers erfolgte im Juni ). Die Einhaltung dieser Grundsätze ist an global systemrelevante Institute adressiert, sowohl auf Konzernebene aber auch auf Ebene des Einzelinstitutes. Die Umsetzung ist bis 2016 vorgesehen. Es wird aber seitens des Ausschusses empfohlen, dass die nationalen Aufsichten die Vorschriften auch auf national systemrelevante Institute anwenden. In Deutschland wären danach zunächst nur ca. 40 Institute direkt betroffen. Mit diesem Artikel stellen wir Ihnen die neuen Grundsätze vor. Hintergrund Mit diesen neuen Grundsätzen reagiert der Ausschuss auf beobachtete Versäumnisse der aktuellen Finanzkrise, nämlich nicht angemessene Managementinformationssysteme und eine Risikodaten- und IT-Architektur, die das Management bei den zu treffenden Entscheidungen nicht entsprechend unterstützen konnte. Ziel ist es, erkannte Schwachstellen in den Aggregationsmöglichkeiten von Risikodaten sowie den Standards zum Risiko-Reporting auszugleichen. In der Finanzkrise fehlte den Banken oft die Möglichkeit, ihre Risikodaten zeitnah zu aggregieren und dementspre- 1 Verfügbar unter: 2 Verfügbar unter:
2 chend eine wichtige Grundlage, risikorelevante Entscheidungen zu treffen. Der Ausschuss betonte erneut, dass ein solides Risikomanagement eine adäquate Risikoberichterstattung sowohl auf Konzern-, Instituts- und Geschäftsbereichsebene umfassen muss. Diese Grundsätze sind im Kontext weiterer Initiativen zur Stärkung der Finanzmarktstabilität zu sehen, etwa neuer Meldungen systemrelevanter Institute und der Erhebung einheitlicher Kennziffern für Marktteilnehmer. Unter der Begrifflichkeit Aggregation von Risikodaten wird in diesem Zusammenhang die Fähigkeit verstanden, risikorelevante Daten definieren, erfassen und verarbeiten zu können, um diese auf verschiedenen Aggregationsebenen auszuwerten. Sie dienen anschließend als Grundlage für das Risiko-Reporting und sollen dem Vorstand und dem weiteren Top-Management bei der Identifikation, beim Monitoring und dem Management ihrer Risiken unterstützen und dabei Risiko-Ertrags-Komponenten berücksichtigen. Der Auswertung und der Verwendung von Risikodaten aus den Systemen der Institute wird dabei eine hohe Bedeutung eingeräumt. So sind Expertenmeinungen bei der Interpretation erforderlich, können aber vollständige und genaue Daten nur in Ausnahmefällen ersetzen. Das Papier ist in vier Teilbereiche untergliedert und beinhaltet insgesamt 14 Grundsätze, die zusammen eine Stärkung der bankweiten Aggregationsmöglichkeit von Risikodaten sowie des Risiko-Reportings zum Ziel haben. Die Teilbereiche sind: Governance und Infrastruktur Fähigkeit zur Aggregation von Risikodaten Grundsätze an das Risiko-Reporting Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren und Sanktionen Governance und Infrastruktur Um die Anforderungen aus diesem Papier zu erfüllen, muss zum einen ein für das jeweilige Institut angemessener und robuster Steuerungsrahmen (Governance Rahmen) eingerichtet werden. Weiterhin ist eine angemessene Risikodaten- und IT-Infrastruktur erforderlich. Die Gesamtverantwortung für die Implementierung trägt der Vorstand. Er hat die Fortschritte zu überwachen und die Einhaltung des mit der Aufsicht abzustimmenden Zeitplanes für die Umsetzung der Grundsätze bis zur Finalisierung sicherzustellen. 1 PLUS i GmbH 04/ von 5
3 Weitere Anforderungen an die Risikodaten: die Anforderungen sind sowohl auf interne, als auch auf extern zugekaufte Datendienste anzuwenden, bankinterne Richtlinien zur Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit, Definition von Rollen und Zuständigkeiten, die eine korrekte Eingabe (beginnend in den Front Office Bereichen) sowie laufende Wartung der Daten sicherstellen, vollständige Dokumentation und ein hohes Level an Validierungsstandards, Aggregation von Risikodaten darf (unabhängig auf welchem Level) nicht durch vorhandene Konzernstrukturen gehindert werden, Integration in die Notfallplanung der Geschäftsprozesse, Grundsätze sind auch in Stresszeiten oder Krisensituationen einzuhalten. Aus Sicht des Ausschusses sollen bereits vor Durchführung von Geschäftsinitiativen (z.b. Akquisitionen, neuen Produktentwicklungen, neuen IT-Prozessen) die Auswirkungen auf die Aggregation von Risikodaten sowie das interne Reporting geprüft werden. Durch Veränderungen dieser Art dürfen Reporting und Aggregation nicht beeinträchtigt werden, das gilt auch für den Stressfall. Fähigkeit zur Aggregation von Risikodaten Ein Institut sollte jederzeit in der Lage sein, genaue und zuverlässige Risikodaten zu erstellen, um die internen Reportinganforderungen in normalen Zeiten sowie in Stressphasen und Krisensituationen zu erfüllen. Die Daten sollten auf einer weitestgehend automatisierten Basis aggregiert werden, um die Wahrscheinlichkeit von Fehlern zu minimieren. Die Aufseher erwarten von den Instituten eine vollständige Dokumentation ihrer (automatischen als auch manuellen) Risikoaggregationsprozesse. Verwendete manuelle Workarounds sowie eine Beschreibung ihres möglichen Einflusses auf die Genauigkeit der Risikodatenaggregation sollen ebenso enthalten sein wie empfohlene Maßnahmen, um diese Auswirkungen zu reduzieren. Weitere Anforderungen an die Aggregation von Risikodaten: Risikodaten müssen möglichst genau sein; die Abstimmung mit anderen internen Daten (z.b. Rechnungswesen-Daten) ist wichtig, um die Integrität sicherzustellen (die Abstimmung mit dem Rechnungswesen kann hierbei dergestalt erfolgen, dass Daten miteinander verglichen und Differenzen erklärt werden können), pro Risikoart soll eine maßgebliche Datenquelle angestrebt werden, Mitarbeiter von Risikoeinheiten sollen Zugang zu den Risikodaten haben, damit sie umfassend validieren, aggregieren und Risikoreports abstimmen können. 1 PLUS i GmbH 04/ von 5
4 Eine wesentliche Anforderung ist die Anpassungsfähigkeit der Systeme. Die vorhandene Risikodatenaggregation bzw. die entsprechende IT- und Daten-Architektur soll ebenso ad-hoc Anfragen (z.b. der Aufsicht) wie Bewertungen von neu auftretenden Risiken (z.b. aus neuen Produkten oder neuen Geschäftsbereichen) zeitnah abdecken können. Die Systeme müssen auch deshalb anpassungsfähig sein, damit neben Prognosen auch Stresstests sowie Szenarioanalysen flexibel durchgeführt werden können. Risiko-Reporting Um das Risiko effektiv managen zu können, müssen die richtigen Informationen den richtigen Personen zur passenden Zeit präsentiert werden. Die Risikoberichte sollen korrekt, klar und vollständig sein und alle wesentlichen Risikofelder innerhalb des Institutes abdecken und eine flexible Auswertung ermöglichen. Der Umfang sowie die Meldefrequenz der Reports sollte der Größe und der Komplexität der Geschäfte bzw. dem Risikoprofil angepasst und mit den Bedürfnissen und Anforderungen des Empfängers abgestimmt sein. Die Frequenz sollte in Stressphasen und Krisenzeiten erhöht werden können. Die gemeldeten Daten sollten sich nicht nur auf aktuelle und/oder vergangene Daten beziehen. Vielmehr sollten die Entscheidungsträger mittels Prognosen und Szenarien über mögliche künftige Entwicklungen der Kapital- und Ertragssituation sowie des Risikoprofils informiert werden. Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren und Sanktionen Die Bankenaufseher spielen bei der Schaffung von Anreizen für die Implementierung sowie die laufende Einhaltung dieser Grundsätze eine entscheidende Rolle. Sie werden die Überprüfungen im Rahmen des regulären aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahrens durchführen, um einerseits die individuelle Einhaltung sicherzustellen, aber auch um zu kontrollieren, ob die Grundsätze den gewünschten Erfolg bringen bzw. ob weitere Verbesserungen oder Erweiterungen notwendig sind. Um die Einhaltung einzufordern und zu gewährleisten, sollen die Aufseher über zusätzliche regulatorische Maßnahmen verfügen, die neben der Erhöhung der Prüfungsfrequenz auch maßgebliche Einschnitte in die interne Risikotragfähigkeitsberechnung zur Folge haben können. 1 PLUS i GmbH 04/ von 5
5 Umsetzung und Ausblick Dem Basler Ausschuss ist es bewusst, dass Verbesserungen in den IT Systemen sowie Daten- und Reportingprozessen mit signifikanten Investitionen in Kapital und Personal verbunden sind und dass deren Vorteile erst längerfristig realisiert werden können. Er sieht in den Verbesserungen jedoch erhebliche Potentiale in der strategischen Entscheidungsfindung, Verluste zu reduzieren, die auf Versäumnisse des Risikomanagements zurückzuführen sind sowie letztendlich die Profitabilität des Institutes zu erhöhen. Wie bereits ausgeführt richten sich die Principles for effective risk data aggregation and risk reporting an die global und national systemrelevanten Institute. Von denen wird erwartet, dass sie die Grundsätze bis zum Januar 2016 einhalten und bereits 2013 mit den Planungen für die Umsetzung beginnen. Sofern ein Institut zu einem späteren Zeitpunkt als systemrelevant eingestuft wird, ist die Einhaltung der Grundsätze drei Jahre ab Erlangen des Status erforderlich. Der Adressatenkreis ist damit zunächst vergleichsweise klein. Gem. AT 1 Tz. 2 MaRisk gilt, dass große Institute mit komplexen Geschäftsaktivitäten auch die Inhalte einschlägiger Veröffentlichungen zum Risikomanagement des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Financial Stability Board in eigenverantwortlicher Weise in ihre Überlegungen zur angemessenen Ausgestaltung des Risikomanagements einzubeziehen haben. Damit ist für den Adressatenkreis in Deutschland das Papier bereits gültig. Daneben gilt zwar grundsätzlich, dass die Basler Vorgaben für die nationale und europäische Gesetzgebung nicht direkt bindend sind. Wir sehen aber wie auch bei den bisherigen Grundsätzen des Baseler Ausschusses dass die Anforderungen für eine weit größere Gruppe von Instituten von Bedeutung werden: Einerseits, wenn die neuen Grundsätze bei der Überarbeitung des nationalen Regelwerks, etwa der MaRisk, explizit berücksichtigt werden. Andererseits, wenn im Rahmen von Prüfungen die Angemessenheit bankinterner Reportingsysteme beurteilt wird. Wir halten Sie gern weiter auf dem Laufenden und freuen uns über Ihre Rückfragen (info@1plusi.de). 1 PLUS i unterstützt ihre Kunden bereits heute in fachlichen und technischen Fragestellungen rund um die Themen Risikomessung, Reporting- und IT- Architektur. Gern stellen wir Ihnen auch unsere Expertise aus diversen Projekten zur Verfügung. 1 PLUS i GmbH 04/ von 5
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