Inverkehrbringen von Chemikalien: REACH et al.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inverkehrbringen von Chemikalien: REACH et al."

Transkript

1 Rechtskunde für Chemiker Inverkehrbringen von Chemikalien: REACH et al. Dr. Romy Marx Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund,

2 REACH im Kontext 1. REACH im Kontext - Rückblick, Einblick, Überblick 2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte 3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) 2

3 REACH im Kontext Ziel aller Regelungen: Gemeinschaftsweiter Schutz von Gesundheit und Umwelt - durch: Maßnahmen beim Inverkehrbringen und beim Umgang - unter: Berücksichtigung von Gefahreneigenschaften, Wirkstärken und Exposition 3

4 REACH im Kontext - Inverkehrbringen A) Wenn Stoff in Verkehr gebracht wird muss er - registriert und bewertet (einschließlich Einstufung) und - Information zur Verfügung gestellt (Kennzeichnung, SDB) werden. B) Zulassungs- und Verwendungsbeschränkungen sind zu beachten C) Akteure müssen über Fach- bzw. Sachkunde verfügen 4

5 REACH im Kontext - Inverkehrbringen Allgemeines Stoffrecht Besonderes Stoffrecht Generelle (unerwünschte) Exposition Gezielte Verwendung bzw. Exposition Arbeitsplatzchemikalien Verbraucherchemikalien Emission (Verbrennungsprozesse) Kosmetika Futtermittelzusatzstoffe Lebensmittelzusatzstoffe Arzneimittel Biozide 5

6 REACH im Kontext - Umgang Maßnahmen beim Umgang Besondere Herstellungs- oder Verwendungsverbote Arbeitsschutzregelungen Jugend- und Mutterschutzregelungen Umweltschutz Verbraucherschutz 6

7 REACH EG-Recht Bsp.: EU-Regelungen zum Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz Inverkehrbringen von chemischen Produkten (Marktrecht) Art. 114 AEUV* (bindend) Eher EG-Verordnungen Einstufung Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt Registrierung Zulassung Beschränkungen/Verbote Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) Art. 153 AEUV* (Mindestvorgaben) Eher EG-Richtlinien Grenzwerte Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizin * Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 7

8 REACH EG-Recht Die EG-Richtlinie: EG-Richtlinien sind an Mitgliedstaaten gerichtet und verpflichten zur Verwirklichung bestimmter Ziele Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht ist verpflichtend Die Umsetzung in DE geschieht in der Regel durch Gesetz oder Rechtsverordnung 8

9 REACH Beispiele für Richtlinien Stoffrichtlinie 67/548/EWG (I): Rechts- und Verwaltungsvorschriften um Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe anzugleichen Umsetzung in DE früher durch Arbeitsstoffverordnung, dann Chemikaliengesetz In ChemG sind GefStoffV, ChemPrüfnachwV und Verwaltungsanweisung zur Regelung des Verfahrens erlassen 9

10 REACH Beispiele für Richtlinien Stoffrichtlinie 67/548/EWG (II): 80er: Möglichkeit zur Meldung von Stoffen in EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances) ca Stoffe, davon ~3*10 5 mit praktischer Bedeutung - keine Anmeldepflicht 1993 wurde Verfahren für Risikobewertung eingeführt: EG-Altstoffverordnung 973/93/EG ( Altstoffe ) 10

11 REACH Beispiele für Richtlinien Stoffrichtlinie 67/548/EWG (III): Neustoffe : nicht in EINECs gelistete Stoffe Anmeldung vor erstem Inverkehrbringen Verpflichtung, bestimmte Informationen über Stoff vor erstmaligem Inverkehrbringen vorzulegen Verfahrensende keine materielle Zulassungsentscheidung Bis Ende der Meldepflicht ca Neustoffe gemeldet 11

12 REACH Beispiele für Richtlinien Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG: Regelte Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und Verwendens bestimmter Stoffe In DE in nationales Recht umgesetzt durch Chemikalienverbotsverordnung, soweit Inverkehrbringensregelungen betroffen sind Gefahrstoffverordnung, soweit Regelungen bzgl. Herstellung und Verwendung (Umgang) betroffen sind 12

13 REACH Beispiele für Richtlinien Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG: Regelte Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG: Enthielt Pflicht zur Erstellung von und inhaltliche Anforderungen an SDBs Ablösung der Richtlinien durch REACH und CLP 13

14 Gefahrstoffe & Arbeitsschutz: EU- & dt. Recht Rahmenrichtlinie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 89/391/EG Arbeitsschutzgesetz (1995) Sicherheit und Gesundheit mit chem. Arbeitsstoffen (CAD) 98/24/EG Schutz vor kanzerogenen und mutagenen Arbeitsstoffen (CMD) 2004/37/EG Gefahrstoffverordnung (2010/2013) 3 Richtlinien zu Luftgrenzwerten TRGS

15 REACH EG-Recht Die EG-Verordnung: EU-Verordnungen können sich an Europäische Gemeinschaft selbst, deren Mitgliedstaaten oder an Bürger der Mitgliedstaaten richten und gelten unmittelbar höhere Grad an Harmonisierung der Rechtsvorschriften - bei Umsetzung von Richtlinien hatten Mitgliedsstaaten z.t. Spielraum 15

16 REACH EG-Recht Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Registration (Registrierung) Evaluation (Bewertung) Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung) Chemicals (Chemischer Stoffe) In Kraft getreten am

17 REACH EG-Recht Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Classification (Einstufung) Labelling (Kennzeichnung) Packaging (Verpackung) In Kraft getreten am Hat Stoff- und Zubereitungs-RL bzgl. Vorschriften über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung abgelöst (Ende 2010 für Stoffe, Mitte 2015 für Gemische) 17

18 REACH nationales Recht Chemikaliengesetz ChemG regelt Inverkehrbringen: Verordnungsermächtigung für - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält Straf- und Bußgeldvorschriften regelt REACH-Vollzug 18

19 REACH nationales Recht Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV : Beschränkte vor REACH Inverkehrbringen von Stoffen Setzte EU-Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) um durch REACH Anhang XVII abgelöst Enthält Regelungen über Abgabe bestimmter, gefährlicher Stoffe/Zubereitungen Novellierung und Anpassung an CLP steht aus (zuletzt 2010) 19

20 REACH nationales Recht Gefahrstoffverordnung GefStoffV (I): Beschränkte vor REACH Umgang bestimmter Stoffen durch REACH Anhang XVII abgelöst Regelte vor REACH und CLP national: - das Sicherheitsdatenblatt sowie - Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen/Gemischen 20

21 REACH nationales Recht Gefahrstoffverordnung GefStoffV (II): Regelt den Schutz vor gefährlichen Stoffen im Arbeitsschutz Ermächtigungsgrundlage ist neben ChemG auch das Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG ) Novellierung und Anpassung an CLP (beim Umgang) steht noch aus (zuletzt 2013) 21

22 REACH nationales Recht Arbeitsschutzgesetz ArbSchG : Umsetzung der Rahmenrichtlinie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 89/391/EG Beschreibt Grundzüge zum Arbeitsschutz Ermächtigungsgrundlage für GefStoffV und weiterer VO zum Arbeitsschutz wie ArbeitsstättenVO oder BiostoffVO 22

23 REACH im Kontext - Inverkehrbringen Allgemeines Stoffrecht Besonderes Stoffrecht Generelle (unerwünschte) Exposition Gezielte Verwendung bzw. Exposition Arbeitsplatzchemikalien Verbraucherchemikalien Emission (Verbrennungsprozesse) Kosmetika Futtermittelzusatzstoffe Lebensmittelzusatzstoffe Arzneimittel Biozide 23

24 REACH im Kontext Bsp. Biozide Biozidverordnung (EG) Nr. 528/2012 In Kraft getreten am regelt Bereitstellung auf Markt und Verwendung von Biozidprodukten Wirkstoff- und Produktverfahren mit gegenseitiger Anerkennung nat. Zulassungsverfahren sowie Unionszulassungen 4 Hauptgruppen mit 23 Produktarten (Desinfektions- und allg. Biozid-Produkte, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, sonstige Biozid-Produkte) 24

25 REACH im Kontext 1. REACH im Kontext - Rückblick, Einblick, Überblick 2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte 3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) 25

26 REACH - Übersicht Registration (Registrierung) Evaluation (Bewertung) Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung) Chemicals (Chemischer Stoffe) 26

27 REACH - Übersicht Registration (Registrierung) Löst Anmeldeverfahren der Stoff-RL ab und erweitert Registrierpflicht auf alle Stoffe ab einer Jahresmenge von 1t Mengenabhängige Staffelung in unterschiedliche Registrierfristen mit gestaffelten Anforderungen 27

28 REACH - Übersicht Evaluation (Bewertung) Sieht Bewertungsverfahren für Stoffe vor Verpflichtet Firmen zur Durchführung von Stoffsicherheitsbeurteilungen (CSR, chemical safety report) Verpflichtet Inverkehrbringer gefährlicher Stoffe zur Erstellung und Weiterleitung eines Sicherheitsdatenblatts 28

29 REACH - Übersicht Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung) führt Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern) ein Achtung: Abgrenzung zu besonderem Stoffrecht! Herstellungs-, Inverkehrbringens- oder spezifische Verwendungsbeschränkungen eingeführt 29

30 REACH - Prinzipien Zusammenführung bisherigen Chemikalienrechts Sicherstellung hohen Schutzniveaus für menschliche Gesundheit und Umwelt Verbesserung Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Gewährleistung freien Binnenmarktes mit Pflichten für Hersteller, Inverkehrbringer und Verwender von Stoffen und von Stoffen in Zubereitungen oder Erzeugnissen ( Umkehr Beweislast ) 30

31 REACH - Prinzipien No data no market und je mehr Markt, desto mehr Daten Kein Unterschied zwischen Alt- und Neustoffen Mehr Sicherheits-Kommunikation in der Lieferkette mit erweiterten Instrumenten wie - dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt (esdb) und Stoffsicherheitsbericht (CSR) - derived no effect level (DNEL) bzw. predicted no effect concentration (PNEC) Meldung bei Europäischer Chemikalienagentur (ECHA) 31

32 REACH - Prinzipien Von REACH ausgenommen sind Zubereitungen (außer bei SDB) und Erzeugnisse per se Stoffe unter 1 t/a Abfälle, nicht isolierte Zwischenprodukte, radioaktive Stoffe, Polymere Von der Registrierung ausgenommen sind z.b. Stoffe aus besonderem Stoffrecht wie z.b. Biozide Stoffe für F&E und ungefährliche Stoffe (z.b. Naturstoffe) 32

33 REACH - Registrierung Vor-Registrierung: für Phase-in-Stoffe (Altstoffe), Juni bis November 2008 Stoffidentität, Kontaktdaten, Mengenbereich SIEF zur Vermeidung von Doppelaufwand Voraussetzung für weitere Vermarktung vor REACH Registrierung: Für alle Stoffe, die vermarktet werden sollen Übergangsfristen für vorregistrierte Stoffe Technisches Dossier, ab 10t/a zusätzlich CSR 33

34 REACH - Registrierung Fristen bei Registrierung und Datenumfang in Abhängigkeit von Eigenschaften und Handelsmengen bis Stoffe mit mehr als 1000t/a - umweltgefährliche mit mehr als 100t/a - CMR-Stoffe mit mehr als 1t/a bis Stoffe mit mehr als 100t/a bis Stoffe mit mehr als 1t/a 34

35 REACH - Registrierung Technisches Dossier Name, Kontaktdaten des Herstellers/Importeurs Identität des Stoffes Geschätzte Menge im (Kalender-)Jahr der Registrierung Herstellung und Verwendung(en) des Stoffes Einstufung und Kennzeichnung Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes Exposition (für Stoffe in Mengen von 1 10t/a) Studienzusammenfassungen Zusätzliche Informationen nach Mengenbereich 35

36 REACH - Registrierung Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical safety assessment) Für Stoffe ab 10t/a Ermittlung gefährlicher Eigenschaften Beschreibung der Exposition u.a. mit Hilfe von Expositionskategorien sowie Entwicklung von Expositionsszenarien für alle Verwendungen für gesamten Lebenszyklus ( in Lieferkette ) Risikobeschreibung für jedes Expositionsszenario auf Basis der DNEL bzw. PNEC 36

37 REACH - Registrierung Stoffsicherheitsbericht (CSR) dokumentiert die Stoffsicherheitsbeurteilung besteht aus - Allgemeinem Teil, Zusammenfassungen - Informationen über Stoffeigenschaften - Expositionsbezogenem Teil wird mitgeliefert mit Sicherheitsdatenblatt (esdb) 37

38 REACH - Registrierung frei zugänglich*: Stoffbezeichnung Einstufung und Kennzeichnung PC-Daten und Verbleib und Verhalten in der Umwelt Ergebnisse Toxikologie und Ökotoxikologie einige andere Angaben, z.b. zur sicheren Verwendung zusätzlich, falls nicht begründet abgelehnt: Mengenbereich (Tonnagen) der Registrierung Reinheitsgrad, Verunreinigungen (falls für E + K relevant) Zusammenfassung von Studien * 38

39 REACH - Informationspflichten Sicherheitsdatenblatt Art. 31 und Anhang II (vorher in SDB-RL 91/155/EWG) National auch 5 GefStoffV und Bek 220 (früher TRGS) Wichtigstes Risikokommunikationsinstrument - Angaben zum Verwendungszweck - darauf abgestimmte Schutzmaßnahmen - Information über Inhaltsstoffe - Spezifische Angaben zu Schutzausrüstungen für gefährliche Stoffe und Gemische/Zubereitungen SDB muss datiert sein und enthält 16 Rubriken 39

40 REACH - Sicherheitsdatenblatt 1 Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens 2 Mögliche Gefahren 3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen 40

41 REACH - Sicherheitsdatenblatt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7 Handhabung und Lagerung 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung 41

42 REACH - Sicherheitsdatenblatt 9 Physikalische und chemische Eigenschaften 10 Stabilität und Reaktivität 11 Toxikologische Angaben 12 Umweltbezogene Angaben 42

43 REACH - Sicherheitsdatenblatt 13 Hinweise zur Entsorgung 14 Angaben zum Transport 15 Rechtsvorschriften 16 Sonstige Angaben 43

44 REACH - Informationspflichten Sicherheitsdatenblatt fachkundig erstellt vom Inverkehrbringer bei 1. Lieferung nur an berufsmäßige Verwender kostenlos und in Deutsch (Landessprache) Lieferung auf Papier oder elektronisch Aktualisierung bei relevanten neuen Informationen 44

45 REACH - Informationspflichten Nachgeschalteter Anwender: Informationen an Lieferanten - zur Unterstützung der Registrierung - um ggfs. SDB und CSA um neuen Verwendungszweck zu erweitern Arbeitgeber: Gewährt Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu Sicherheitsdatenblättern 45

46 REACH - Registrierung Meldung gefährlicher Stoffe Pflicht für Hersteller und Importeure, unabh. von Menge ECHA erstellt Inventar zur Einstufung und Kennzeichnung* für die Registrierung erforderlich ist oder die gefährlich sind und als solche o. in als gefährlich einzustufenden Zubereitungen in Verkehr gebracht werden zu liefern sind (sofern nicht schon Teil der Registrierung) Identität des Herstellers oder Importeurs Identität des Stoffes Gefahreneinstufung und Gefahrenkennzeichnung gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte 46

47 REACH - Bewertung Dossierbewertung ECHA prüft mind. 5 % aller Dossiers pro Mengenband Ohne Fristen, aber nach bestimmten Prioritäten Ggf. Nachforderungen Stoffbewertung ECHA koordiniert die Risikobewertung von ausgewählten Stoffen durch die Mitgliedstaaten 1. Aktionsplan , jährliche, lfd. Aktualisierung mit z.t. langen Fristen in Abh. der Forderung 47

48 REACH - Zulassung Ziel: Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen ausreichende Beherrschung davon ausgehender Risiken Mögliche Stoff-Kandidaten: C- (Art. 57(a)), M- (Art. 57(b)) und R- (Art. 57(c)) Stoffe (Kat. 1A oder 1B) PBT- (Art. 57(d)) oder vpvb-stoffe (Art. 57(e)) ähnliche Besorgnis (Resp. Sens, STOT (?), ED) (57(f)) Instrument: Herstellungs- und Verwendungsverbot ohne Zulassung 48

49 REACH - Zulassung Vorgehen (I) Erstellung Kandidatenliste Vor-Auswahl von Stoffen (ECHA, KOM, MSCAs) und Veröffentlichung durch ECHA Konsultationsverfahren mit interessierten Kreisen Aufnahme des Stoffes in Kandidatenliste Aufnahme Anhang XIV Priorisierung durch ECHA, erneute Konsultation Entscheidung durch MSCAs und KOM Aufnahme Fristen und Ausnahmen 49

50 REACH - Zulassung Vorgehen (II) Antrag und Entscheidung Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender mit Nachweis für beantragte Verwendungszwecke - der angemessenen Beherrschung der Risiken - durch Analyse von Alternativen (AoA) und Überwiegen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteils Entscheidung KOM anhand vorgebrachter Argumente über Zulassung, ggf. mit Auflagen oder Befristung Veröffentlichung einer Liste von zur Zulassung vorgesehenen Verwendungen 50

51 REACH - Beschränkung nach Anhang XVII Stoffe, für die bereits sehr hohes Risiko für menschliche Gesundheit oder Umwelt festgestellt wurde dürfen nur unter bestimmten Bedingungen hergestellt, importiert, verkauft und verwendet werden. erweiterbar für Stoffe und Stoffe in Zubereitungen und Erzeugnissen Beschränkungen gelten nicht für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung 51

52 Mehr zu REACH? insbesondere hier finden Sie mehr: REACH-Helpdesk: ECHA: 52

53 REACH im Kontext 1. REACH im Kontext - Rückblick, Einblick, Überblick 2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte 3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) 53

54 Inverkehrbringen: nationale Regelungen Was ist zu beachten? Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Registrierung, Zulassung, Beschränkungen/Verbote (allg. Stoffrecht) sowie besonderes Stoffrecht (z.b. Biozide) Wo sind diese Bereich geregelt? Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung, Biozid-Meldeverordnung 54

55 ChemVerbotsV Inhalt (bisher) 1 Verbote 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel 5 Sachkunde 5a Betankungseinrichtungen 6 Normen 7 Ordnungswidrigkeiten 8 Straftaten 55

56 1 Verbote (1) Das Inverkehrbringen 1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie 2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, ist ( ) verboten. Obsolet durch Anhang XVII REACH-VO 56

57 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig ( ) Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, die nach GefStoffV mit T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf Erlaubnis zuständiger Behörde. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer 1. Sachkunde nach 5 nachgewiesen hat, 2. erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. mindestens 18 Jahre alt ist 57

58 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht (5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen 1. Apotheken 2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungsoder Lehranstalten abgeben. 58

59 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht (6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat zuständiger Behörde erstmaliges Inverkehrbringen ( ) vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Anzeige ist mind. eine Person zu benennen, die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist zuständiger Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 59

60 3 Info- & Anzeigepflicht bei Abgabe an 3. (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach GefStoffV mit giftig, sehr giftig, brandfördernd oder hochentzündlich zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn: - Identität des Erwerbers festgestellt ist - keine unerlaubte Veräußerung o. Verwendung stattfindet - Erwerber mind. 18 Jahre ist - Erlaubnis oder Befähigung bei Begasungsmitteln vorliegt - Abgebender unterrichtet Erwerber über Gefahren, notwendige Maßnahmen bei normalem Gebrauch und bei Unfallgeschehen sowie über ordnungsgemäße Entsorgung 60

61 3 Info- & Anzeigepflicht bei Abgabe an 3. (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die Anforderungen nach 2 Abs. 2 erfüllt. (3) ist Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge, Datum Abgabe, Verwendungszweck, Namen und Anschrift des Erwerbers und Namen des Abgebenden enthält. Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist von Erwerber oder ( ) Abholendem in Abgabebuch oder gesondertem Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Abgabebuch ist von Betriebsinhaber zusammen mit Empfangsscheinen mind. 5 Jahre nach letzter Eintragung aufzubewahren. 61

62 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel (1) Stoffe und Zubereitungen nach 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. (2) Stoffe und Zubereitungen nach 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden 62

63 5 Sachkunde (1) Die erforderliche Sachkunde ( ) hat nachgewiesen, wer - die von zuständiger Behörde durchgeführte Prüfung nach Abs. 2 bestanden hat, ( ) - im Rahmen eines Hochschulstudiums ( ) Prüfung bestanden hat, die Prüfung nach Abs. 2 entspricht (2) Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf allgemeine Kenntnisse über wesentliche Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit Verwendung verbundenen Gefahren und auf Kenntnis der einschlägigen Vorschriften 63

64 5a, 7, 8 Betankungseinrichtungen ( 5a) Die 2 bis 5 gelten nicht für Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen Ordnungswidrigkeiten ( 7) Verstöße gegen Anzeige, Abgabe bestimmter Chemikalien und Abgabebuch Straftaten ( 8) Verstöße gegen Abgabe von Chemikalien nach 1, Abgabe ohne Erlaubnis, unerlaubte Abgabe mit folgender Gefährdung, vorsätzliche oder leichtfertige unerlaubte Abgabe mit folgendem Missbrauch 64

65 Sie sollten wissen/kennen! Unterschied EG-Verordnung und EG-Richtlinie Unterschied besondere Zulassungsverfahren und Zulassung nach REACH (besonderes vs. Allg. Stoffrecht) Grundpflichten nach REACH für Vermarktung von Stoffen - Registrierung, Mengenabhängigkeit, SDB Verbote/Beschränkungen der Vermarktung - nach REACH: Zulassung, Beschränkung, Verbot - nach ChemVerbotsV: Sachkunde, Aufzeichnungs- und Informationspflichten 65

REACH REACH. Registration. Evaluation. Authorisation. CHemical substances. Oberstadtbaurat Dipl.-Ing. Dr.techn. Heinz Götz

REACH REACH. Registration. Evaluation. Authorisation. CHemical substances. Oberstadtbaurat Dipl.-Ing. Dr.techn. Heinz Götz Oberstadtbaurat Dipl.-Ing. Dr.techn. Heinz Götz Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 36 Techn. Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen

Mehr

REACH- und CLP-Verordnung: Auswirkungen und Abgrenzungsfragen zu Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten

REACH- und CLP-Verordnung: Auswirkungen und Abgrenzungsfragen zu Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten REACH- und CLP-Verordnung: Auswirkungen und Abgrenzungsfragen zu Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten Dr. Marko Sušnik Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik E marko.susnik@wko.at T + 43 (0)590

Mehr

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler Gefahrstoffe Einführung in das Chemikalienrecht Herausforderungen Juristische Betrachtung der Chemie Ziemlich wenig Chemie, ziemlich viele Paragraphen Sachverhalte sind ständigem Wandeln unterworfen 2

Mehr

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler Gefahrstoffe Einführung in das Chemikalienrecht Herausforderungen Juristische Betrachtung der Chemie Ziemlich wenig Chemie, ziemlich viel Paragraphen Sachverhalte sind ständigem Wandeln unterworfen 2 Wozu

Mehr

Übersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien

Übersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Übersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Dortmund, 24.10.2011 Ziele der REACH-Verordnung Vereinheitlichung der Regelungen für Alt- und Neustoffe Verbesserung

Mehr

Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Ruedi Schuler Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz Inspektor Abteilung Chemikaliensicherheit 15:30-1545 Thema SDB Schutzmassnahmen Kennzeichnung Massnahmen im

Mehr

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung

Mehr

Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO

Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Dr. Marcus Moreno-Horn Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Zusammenspiel REACH, CLP und GefStoffVO Das Sicherheitsdatenblatt und die Absätze des Artikels

Mehr

Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Ressort Chemikalien und Arbeit Sicherheitsdatenblatt Regionaler Infoanlass BS und BL 31. Oktober

Mehr

Wintersemester 2016/2017 Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete

Wintersemester 2016/2017 Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete Wintersemester 2016/2017 Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete 9-1 Verbote und Beschränkungen adpic 9-2 Verbote und Beschränkungen For the first time ever, we will put in place a system to produce

Mehr

REACH aus Sicht der Behörde

REACH aus Sicht der Behörde REACH aus Sicht der Behörde WKS 17.4.2008 Dr. Rudolf f Kaufmann REACH-Verordnung Produkte Stoffe (synthetisch oder natürlichen Ursprungs) Zubereitungen (Gemische aus Stoffen) Erzeugnisse (Freisetzung von

Mehr

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Formatted: Normal FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Bitte beachten Sie: Für einige der Fragen sind mehrere Antworten möglich / richtig! 1. Wofür steht die Abkürzung REACH? Vervollständigen Sie bitte die

Mehr

Gefährdungsbeurteilung nach der neuen Gefahrstoffverordnung

Gefährdungsbeurteilung nach der neuen Gefahrstoffverordnung Gefährdungsbeurteilung nach der neuen Gefahrstoffverordnung Arbeitgeber sind nach der neuen Gefahrstoffverordnung zur Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verpflichtet

Mehr

Rechtliche Bedeutung von DNEL (DMEL) im Vergleich zu bestehenden Grenzwerten

Rechtliche Bedeutung von DNEL (DMEL) im Vergleich zu bestehenden Grenzwerten Rechtliche Bedeutung von DNEL (DMEL) im Vergleich zu bestehenden Grenzwerten Dr. Martin Henn 22. September 2011, BAuA, Berlin 1 Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS - Geschäftsführung - T.: 0231/9071 2457

Mehr

Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren Silke Feller 25.10.2010 Inhalte 1. Vergleich Beschränkung - Zulassung 2. Verhältnis Beschränkung - Zulassung 3. Zulassungsverfahren 4. Beschränkungsverfahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Inhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 1 Der Erste Gefahrstoffcheck............................... 1 1.1 Einführung...................................... 1 1.2 Übersicht zu Rechtsvorschriften......................... 4 1.2.1 Gefahrstoffe.................................

Mehr

Inhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Inhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Inhaltsverzeichnis 1 Der Erste Gefahrstoffcheck... 1 1.1 Einführung... 1 1.2 Übersicht zu Rechtsvorschriften... 4 1.2.1 Gefahrstoffe... 6 1.2.2 Gefahrgut... 12 1.3 Aufgaben für die Praxis... 14 Literatur...

Mehr

DAS ERWEITERTE SICHERHEITSDATENBLATT: RECHTSGRUNDLAGEN, ERSTELLUNG UND ANWENDUNG

DAS ERWEITERTE SICHERHEITSDATENBLATT: RECHTSGRUNDLAGEN, ERSTELLUNG UND ANWENDUNG DAS ERWEITERTE SICHERHEITSDATENBLATT: RECHTSGRUNDLAGEN, ERSTELLUNG UND ANWENDUNG Christian Eppelsheim, Wacker Chemie AG CREATING TOMORROW'S SOLUTIONS INHALTSÜBERSICHT Stoffsicherheitsbeurteilung und Stoffsicherheitsbericht

Mehr

Neues im Umweltrecht. REACH Rechte und Pflichten der Nachgeschalteten Anwender. IHK-Seminare: Neues im Umweltrecht Februar 2015

Neues im Umweltrecht. REACH Rechte und Pflichten der Nachgeschalteten Anwender. IHK-Seminare: Neues im Umweltrecht Februar 2015 Neues im Umweltrecht REACH Rechte und Pflichten der IHK-Seminare: Neues im Umweltrecht Februar 2015 REACH Verordnung (EG) 1907/2006 vom 18.12.2006 Europäische Verordnung zur Registrierung (Registration),

Mehr

Begrüßung und inhaltliche Einführung Erweitertes Sicherheitsdatenblatt (esdb) und Expositionsszenarien

Begrüßung und inhaltliche Einführung Erweitertes Sicherheitsdatenblatt (esdb) und Expositionsszenarien Begrüßung und inhaltliche Einführung Erweitertes Sicherheitsdatenblatt (esdb) und Expositionsszenarien Bereichsleiter Prof. Dr. med. B. Liebl Dienststelle München, Großer Hörsaal, Pfarrstr. 3 05. März

Mehr

Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß

Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß Historie 1983 DIN 52900:1983-02 DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen; Formblatt und Hinweise zum Ausfüllen 1991

Mehr

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Bitte beachten Sie: Für einige der Fragen sind mehrere Antworten möglich / richtig! 1. Wofür steht die Abkürzung REACH? Vervollständigen Sie bitte die Buchstaben und ergänzen

Mehr

REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus?

REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? 11460 Seite 1 REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus? von Ralph Meß Das neue EU-Chemikalienrecht REACH ist bereits in Kraft, das weltweit geltende

Mehr

Gute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Helpdesk: Fragen und Antworten Dr. Anja Knietsch, BAuA

Gute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Helpdesk: Fragen und Antworten Dr. Anja Knietsch, BAuA Gute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Helpdesk: Fragen und Antworten Dr. Anja Knietsch, BAuA REACH-CLP-Biozid Helpdesk Überblick SDB im Internet Haltbarkeit eines SDB Export Registrierungsnummer Alternative

Mehr

Gefahrenkommunikation mit Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt

Gefahrenkommunikation mit Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt Gefahrenkommunikation mit Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt GEFAHRENKOMMUNIKATION ELEMENTE Gefahrenkommunikation Sicherheitsdatenblatt vom Lieferanten bereitgestellt Kennzeichnungsetikett

Mehr

Was bedeutet REACh für den Arbeitsplatz?

Was bedeutet REACh für den Arbeitsplatz? Was bedeutet REACh für den Arbeitsplatz? Rechte und Pflichten Aufbau wer ist betroffen? ECHA Sitz in Helsinki Industrie Hersteller europaweit Importeur außerhalb EU Alleinvertreter weltweit Nachgeschaltete

Mehr

REACH eine Einführung. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016

REACH eine Einführung. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016 REACH eine Einführung Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016 Die BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin Ressortforschungseinrichtung im Bereich des BMAS

Mehr

Schleswig-Holstein Der echte Norden. - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung -

Schleswig-Holstein Der echte Norden. - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung - Schleswig-Holstein Der echte Norden - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung - Einführung In Europa sollen nur sichere Produkte (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Waren) auf dem Markt angeboten

Mehr

REACH 2018 Seminar Hannover, 09. Mai 2016 Welche Daten, welche Informationen brauche ich?

REACH 2018 Seminar Hannover, 09. Mai 2016 Welche Daten, welche Informationen brauche ich? REACH 2018 Seminar Hannover, 09. Mai 2016 Welche Daten, welche Informationen brauche ich? Angelina Weiß, Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Gilt für alle: Der Artikel 10 und Anhang VI Der Artikel 12 und

Mehr

Möglichkeiten der Regulierung von Nanomaterialemissionen aus Produkten

Möglichkeiten der Regulierung von Nanomaterialemissionen aus Produkten FachDialog Möglichkeiten der Regulierung von Nanomaterialemissionen aus Produkten Übersicht Emissionsminderung durch Kommunikation der Gefährlichkeit Emissionsminderung nach Risikobewertung Risikobewertung

Mehr

Einstufung und Kennzeichnung. Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung

Einstufung und Kennzeichnung. Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung Dr. Juliane Koch Umweltbundesamt Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement Inhalt REACH und CLP : Was ist das? Was ist grundsätzlich

Mehr

Welche Daten, welche Informationen brauche ich? Dr. Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Krefeld, 28. Juni 2016

Welche Daten, welche Informationen brauche ich? Dr. Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Krefeld, 28. Juni 2016 Welche Daten, welche Informationen brauche ich? Dr. Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Krefeld, 28. Juni 2016 Inhalt Gilt für alle: Der Artikel 10 und Anhang VI Der Artikel 12und Anhänge VII

Mehr

Gefahrstoffrecht Update Dr. Erhard Schmidt - Arbeitsschutz, Gefahrstoffe - 6. NZW Dresden Juli 2014

Gefahrstoffrecht Update Dr. Erhard Schmidt - Arbeitsschutz, Gefahrstoffe - 6. NZW Dresden Juli 2014 Gefahrstoffrecht Update 2014 Dr. Erhard Schmidt - Arbeitsschutz, Gefahrstoffe - 6. NZW Dresden Juli 2014 1 Inhalt 1. Gefahrstoffverordnung und wesentliche Einflüsse 2. Biozid-Richtlinie Biozid-Verordnung

Mehr

Anwendung REACh / GHS. Hannover, 01. September 2011

Anwendung REACh / GHS. Hannover, 01. September 2011 Anwendung REACh / GHS Hannover, 01. September 2011 Gliederung 1. Einleitung 2. Salzgitter Flachstahl GmbH und REACh 3. Anwendung von REACh / GHS 3.1. Kommunikation / Kandidatenliste 3.2. Authorisierung

Mehr

FÜR RISIKOBEWERTUNG REACH. Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? BUNDESINSTITUT. Dr.

FÜR RISIKOBEWERTUNG REACH. Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? BUNDESINSTITUT. Dr. BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG REACH Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? Dr. Was ist REACH? Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments

Mehr

REACH: Erfahrungen und Unterstützungsangebote der Chemikalienbehörden in Sachsen-Anhalt

REACH: Erfahrungen und Unterstützungsangebote der Chemikalienbehörden in Sachsen-Anhalt 0 REACH: Erfahrungen und Unterstützungsangebote der Chemikalienbehörden in Sachsen-Anhalt Edith Ömler 28.04.2016 Agenda 1 Akteure beim Vollzug der REACH-Verordnung Durchführung und Kontrolle Überwachung

Mehr

Arbeitsschutz. Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH

Arbeitsschutz. Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH Arbeitsschutz Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH REACH-Verordnung EG-Binnenmarktrecht gestützt auf Artikel

Mehr

TÜV SÜD Industrie Service GmbH

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Chemikalienrecht, REACH, GHS aktueller Stand TÜV SÜD Industrie Service GmbH Martin Albert, Dr. Dieter Reiml Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Programm Spezielle Themen Aktuelles

Mehr

Zulassung von Chemikalien - Unterschiede zwischen der EU und den USA

Zulassung von Chemikalien - Unterschiede zwischen der EU und den USA Zulassung von Chemikalien - Unterschiede zwischen der EU und den USA 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Zulassung von Chemikalien Unterschiede zwischen der EU und den USA Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Strategien für nachgeschaltete Anwender - Stoffsicherheitsbericht des NA - Scaling. Dr. Raimund Weiß Bundesstelle für Chemikalien

Strategien für nachgeschaltete Anwender - Stoffsicherheitsbericht des NA - Scaling. Dr. Raimund Weiß Bundesstelle für Chemikalien Strategien für nachgeschaltete Anwender - Stoffsicherheitsbericht des NA - Scaling Dr. Raimund Weiß Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Grundsätzliches Stoffsicherheitsbericht Registranten Nachgeschaltete

Mehr

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Merkblatt für Betriebe Was ist REACH? REACH steht für Registration,

Mehr

Von der Beschaffung bis zur Entsorgung: Die Informationskette in Bauprodukten

Von der Beschaffung bis zur Entsorgung: Die Informationskette in Bauprodukten Von der Beschaffung bis zur Entsorgung: Die Informationskette in Bauprodukten Lars Tietjen Umweltbundesamt Dessau-Roßlau Gliederung Einführung Chemikalienrechtliche Instrumente REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006

Mehr

Verweis zu Seite

Verweis zu Seite Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) Verweis zu

Mehr

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen Dortmund, 3. November 2014 Lena Gruhn 1 Historie Biozidrecht allgemein Früher: Unterschiedliche Regulierung in den MS - vereinzelte Regelungen nur für bestimmte Produktarten

Mehr

Europäischer Rechtsrahmen für das Herstellen/Importieren und Verwenden von Fracking-Chemikalien

Europäischer Rechtsrahmen für das Herstellen/Importieren und Verwenden von Fracking-Chemikalien Europäischer Rechtsrahmen für das Herstellen/Importieren und Verwenden von Fracking-Chemikalien Fracking-Workshop im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 10.10.2013 in Hannover

Mehr

Kommunikation über Verwendungen in der Lieferkette

Kommunikation über Verwendungen in der Lieferkette Einführung Warum ist eine Kommunikation in der Lieferkette über die jetzt nötig? Kommunikation über en in der Lieferkette 13. November 2009 Handwerkskammer Hamburg Olaf Wirth, Ökopol GmbH 1 REACH-HH -

Mehr

Die letzte Registrierungsphase für Phase-in-Stoffe endet am 31. Mai 2018 Was ist für diese Frist zu beachten?

Die letzte Registrierungsphase für Phase-in-Stoffe endet am 31. Mai 2018 Was ist für diese Frist zu beachten? REACH-CLP-Biozid Helpdesk Kurzinfo der deutschen nationalen Auskunftsstelle Die letzte Registrierungsphase für Phase-in-Stoffe endet am 31. Mai 2018 Was ist für diese Frist zu beachten? Stand: Juli 2015

Mehr

Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß

Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß Inhalt Ausnahmen von der Zulassung Reichweite von Ausnahmen Lagerware Recycling Vollständiges Verbot mit Erlaubnisvorbehalt DEHP HBCDD Lagerung Verdünnen Herstellung

Mehr

Grundlagen REACH Stoffe Abfälle - Sekundärrohstoffe

Grundlagen REACH Stoffe Abfälle - Sekundärrohstoffe Grundlagen REACH Stoffe Abfälle - Sekundärrohstoffe Fachworkshop des REACH Hamburg Kompetenznetzwerkes 27. Juni 2008 Norddeutsche Affinerie AG, Hamburg 1 Fachworkshop Mechanismen Registration Registrierung

Mehr

REACH AUS LIEFERANTENSICHT

REACH AUS LIEFERANTENSICHT REACH AUS LIEFERANTENSICHT Christian Eppelsheim, Wacker Chemie AG, Juli 2007 CREATING TOMORROW'S SOLUTIONS ÜBERSICHT Zeitplan der REACH-Umsetzung Pflichten für Hersteller und Importeure Vorbereitung in

Mehr

CLP-Fragen, die für federführende Registranten von Belang sind

CLP-Fragen, die für federführende Registranten von Belang sind CLP-Fragen, die für federführende Registranten von Belang sind Webinar für federführende Registranten 9. April 2010 Anja Klauk Leitlinien& Helpdesks Europäische Chemikalienagentur Umfang von REACH Ab dem

Mehr

Überblick. 4. Die Überwachung von REACH in der EU -Informationsfluss und Aufgaben- 5. Ausblick

Überblick. 4. Die Überwachung von REACH in der EU -Informationsfluss und Aufgaben- 5. Ausblick Grundzüge der REACH-Verordnung Veranstaltung des Netzwerks REACH@Baden-Württemberg Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) für Hersteller, Händler und Anwender am 11.02.2014, Stuttgart Meike Thorenz Regierungspräsidium

Mehr

REACH 2018 die Registrierungsfrist aus Sicht des Helpdesk

REACH 2018 die Registrierungsfrist aus Sicht des Helpdesk REACH 2018 die Registrierungsfrist aus Sicht des Helpdesk Dr. Kristof Seubert Bundesstelle für Chemikalien Aschaffenburg, 08. November 2017 Die BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin Ressortforschungseinrichtung

Mehr

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu 3. ANWENDUNG REACH Excel Tool Beispielhafte gemeinsame interaktive Anwendung

Mehr

Grundzüge der REACH-Verordnung

Grundzüge der REACH-Verordnung Grundzüge der REACH-Verordnung Veranstaltung des Netzwerks REACH@Baden-Württemberg Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) für Hersteller, Händler und Anwender am 21.02.2013, Stuttgart Meike Thorenz Regierungspräsidium

Mehr

Grundsätzliches Vorgehen

Grundsätzliches Vorgehen Rockwood Lithium GmbH, Industriepark Höchst, Gebäude G 879, 65926 Frankfurt An alle Kunden der Rockwood Lithium GmbH Ihr Zeichen Unser Zeichen/Name Product Safety Telefon +49 69 401 26-0 Telefax +49 69

Mehr

Zwischenprodukte: Was muss ich unter REACH beachten? Frei verwendbar / Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.

Zwischenprodukte: Was muss ich unter REACH beachten? Frei verwendbar / Siemens AG Alle Rechte vorbehalten. Zwischen: Was muss ich unter REACH beachten? siemens.com/answers Einführung 2 Aktueller 9 Zwischen 12 Zusammen 25 Seite 2 Einführung Was ist REACH? REACH ist eine europäische Chemikalienverordnung zur:

Mehr

Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr.

Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr. Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation Dr. Elmar Böhlen REACH Vorgeschichte 1982 Chemikaliengesetz Anmeldepflicht für neue

Mehr

Stofflisten der ECHA Dr. Frauke Averbeck Dortmund,

Stofflisten der ECHA Dr. Frauke Averbeck Dortmund, Stofflisten der ECHA Dr. Frauke Averbeck Dortmund, Überblick REACH-/CLP-Verfahren CCH-Liste CoRAP PACT Registry of Intentions (RoI) Kandidatenliste REACH Anhang XIV REACH Anhang XVII CLP Anhang VI / C&L

Mehr

REACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu

REACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER www.reach.lu - www.clp.lu Inhalt 1. REACH in Kürze 2. Warum ein REACH Excel Tool? 3. Anwendung REACH Excel Tool 4. Wo finde ich

Mehr

Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien

Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien ECHA-11-FS-02.1-DE Wichtige Informationen für nachgeschaltete Anwender Wenn Sie gefährliche Stoffe verwenden, die gemäß REACH registriert sind, müssen Ihnen Ihre Lieferanten in den meisten Fällen jetzt

Mehr

In situ Systeme: Anforderungen und Übergangsregelungen

In situ Systeme: Anforderungen und Übergangsregelungen In situ Systeme: Anforderungen und Übergangsregelungen Dortmund, 29. April 2015 Dr. Viola Weinheimer Zulassungspflicht für Biozidprodukte Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet

Mehr

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Grundsätzliches zu Einstufung und CLP CLP bedeutet Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging). Die CLP-Verordnung

Mehr

Was ist REACH? 2015 DEKRA Assurance Services GmbH Verwertung, Weitergabe und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung von DEKRA.

Was ist REACH? 2015 DEKRA Assurance Services GmbH Verwertung, Weitergabe und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung von DEKRA. REACH Basics Was ist REACH? REACH ist die Kurzbezeichnung der EU-Verordnung 1907/2006/EG Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) REACH regelt, dass

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union 18.2.2011 VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2011 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

REACH: Fragen und Antworten zu Vorregistrierung und Registrierung

REACH: Fragen und Antworten zu Vorregistrierung und Registrierung MEMO/08/240 Brüssel, den 11. April 2008 REACH: Fragen und Antworten zu Vorregistrierung und Registrierung REACH, das neue Chemikalienrecht der EU, steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung

Mehr

Auswirkungen der REACH und CLP Verordnung auf Produkte der CHEMETALL

Auswirkungen der REACH und CLP Verordnung auf Produkte der CHEMETALL Chemetall GmbH Trakehner Straße 3 D-60487 Frankfurt am Main An alle Kunden der CHEMETALL Kontakt Chemical Regulatory Compliance/ Product Stewardship Telephone: +49 69 7165-0 E-mail: reach@chemetall.com

Mehr

Neue Gefahrenkennzeichnung chemischer Produkte

Neue Gefahrenkennzeichnung chemischer Produkte Neue Gefahrenkennzeichnung chemischer Produkte Thomas Höfer BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Warnkennzeichnung: Europa Thomas Höfer, 26.3.2010, Fortbildung öffentl. Gesundheitsdienst Seite 2 Warnkennzeichnung:

Mehr

Die Neugestaltung der EU- Chemikalienpolitik REACH

Die Neugestaltung der EU- Chemikalienpolitik REACH Die Neugestaltung der EU- Chemikalienpolitik REACH Dr. Matthias Peters Verband der Chemischen Industrie e.v. Landesverband Nord Tel.: 0511 984 90 35 E-Mail: peters@lv-nord.vci.de Göttingen, 28. Juni 2007

Mehr

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen]

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen] Inhaltsübersicht 1 Grundsätzliche Bemerkungen 15 1.1 Vorbemerkungen 15 1.1.1 Einführung 15 1.1.2 Anwendungshinweise 15 1.1.3 Welchen Nutzerkreis will das vorliegende Werk ansprechen?... 16 1.2 Übersicht

Mehr

Für andere Gefahrstoffe nach ChemVerbV bzw. REACH-Verordnung siehe Gesamt-Betriebsanweisung MASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN (Überblick)

Für andere Gefahrstoffe nach ChemVerbV bzw. REACH-Verordnung siehe Gesamt-Betriebsanweisung MASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN (Überblick) BETRIEBSANWEISUNG GEM. 14 GEFSTOFFV GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG DATUM: 01/2016 Nächste Überprüfung: bei Bedarf Unterschrift: Inverkehrbringen (Handel, Bereitstellen auf dem Markt) von Stoffen und Gemischen

Mehr

ARBEITSBOGEN 17: ABGABE VON CHEMIKALIEN

ARBEITSBOGEN 17: ABGABE VON CHEMIKALIEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Beachten Sie bei der Abgabe von Stoffen und Gemischen alle rechtlichen Vorgaben. Bearbeiten Sie diesen Arbeitsbogen für einen Stoff oder ein Gemisch Ihrer Wahl.

Mehr

Sicherheitsdatenblatt nach REACH: Handlungsbedarf für Unternehmen

Sicherheitsdatenblatt nach REACH: Handlungsbedarf für Unternehmen Sicherheitsdatenblatt nach REACH: Handlungsbedarf für Unternehmen Schweizer Gefahrguttag 18. September 2015, Verkehrshaus Luzern Dr. Karina Urmann BMG Engineering AG Inhalt Rechtliche Grundlagen für das

Mehr

Auf dem Weg zu sicheren Chemikalien Die Entwicklung des Chemikalien-/ Gefahrstoffrechts von 2000-2015

Auf dem Weg zu sicheren Chemikalien Die Entwicklung des Chemikalien-/ Gefahrstoffrechts von 2000-2015 Auf dem Weg zu sicheren Chemikalien Die Entwicklung des Chemikalien-/ Gefahrstoffrechts von 2000-2015 Sächsischer Betriebsärztetag 2011 Dr. Erhard Schmidt 22.06.2011 Die Gefahrstoffverordnung zwischen

Mehr

Verantwortungsvoller Umgang mit Nanomaterialien in der chemischen Industrie

Verantwortungsvoller Umgang mit Nanomaterialien in der chemischen Industrie VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. Verantwortungsvoller Umgang in der chemischen Industrie Dr. Gerd Romanowski Geschäftsführer Wissenschaft, Technik und Umwelt im Verband der Chemischen Industrie (VCI)

Mehr

SICHERHEITSDATENBLATT R404A

SICHERHEITSDATENBLATT R404A Schick Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und 453/2010 Seite 1 von 16 Produkt: Dieses Sicherheitsdatenblatt entspricht den Richtlinien und gesetzlichen Anforderungen Deutschlands

Mehr

Die harmonisierte Einstufung - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die harmonisierte Einstufung - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Die harmonisierte Einstufung - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis DI Dr. Thomas Fischer Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik E thomas.fischer@wko.at T + 43 (0)590 900 4393 17.10.2012 Übersicht

Mehr

REACH und angrenzende Rechtgebiete

REACH und angrenzende Rechtgebiete REACH-Netzwerksveranstaltung am 11.Oktober 2017 in Karlsruhe REACH und angrenzende Rechtgebiete Beitrag REACH-Pflichten bei Recyclingprodukten Walter Adebahr UVM Baden-Württemberg mailto:walter.adebahr@uvm.bwl.de

Mehr

Inhalt. 1. REACH-Verordnung: Wer ist betroffen? 2. Pflichten im Zusammenhang mit Chemikalien (Stoffen und Gemischen)

Inhalt. 1. REACH-Verordnung: Wer ist betroffen? 2. Pflichten im Zusammenhang mit Chemikalien (Stoffen und Gemischen) Wer ist von REACH betroffen welche Pflichten gibt es? Veranstaltung des Netzwerks REACH@Baden-Württemberg Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) für Hersteller, Händler und Anwender Anja Lennigk, Regierungspräsidium

Mehr

REACH Verordnung VCI - Helpdesk

REACH Verordnung VCI - Helpdesk REACH Verordnung VCI - Helpdesk Wolfgang Blümel Verband der Chemischen Industrie Landesverband Nordost 17. Juni 2008 Zeitablauf 1. Juni 2007 Inkrafttreten der Verordnung 1. Juni 2008 Beginn Vorregistrierung

Mehr

REACH Dossier- & Stoffbewertung

REACH Dossier- & Stoffbewertung 1 REACH Dossier- & Stoffbewertung Christian Gründling REACH 2012, REACH Evaluierung (Bewertung) Geert Dancet: Zusammenfassung 2 REACH Evaluierung (Bewertung) Claudio Carlon Bewertung - Evaluierung Stoffbewertung

Mehr

A BETTER FINISH. FOR A BETTER WORLD.

A BETTER FINISH. FOR A BETTER WORLD. A BETTER FINISH. FOR A BETTER WORLD. REACH heute Erfahrungen eines nachgeschalteten Anwenders Die Firma Firmensitz: Wels (OÖ) Hersteller von Beschichtungsstoffen Pulverlacke Farben & Lacke für DIY ca.

Mehr

REACH Pflichten der Mitglieder des FBDi

REACH Pflichten der Mitglieder des FBDi REACH Workshop REACH Pflichten der Mitglieder des FBDi Dr. Bettina Enderle / Dr. Simone Reul REACH-Pflichten der Mitglieder des FBDi: Überblick REACH Rollen unter REACH Pflichten unter REACH Zeitplan 1.

Mehr

Wer ist von REACH betroffen welche Pflichten gibt es?

Wer ist von REACH betroffen welche Pflichten gibt es? Wer ist von REACH betroffen welche Pflichten gibt es? Veranstaltung des Netzwerks REACH@Baden-Württemberg Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) für Hersteller, Händler und Anwender Tabea Henzler, Regierungspräsidium

Mehr

Die neue Gefahrstoffverordnung 2004

Die neue Gefahrstoffverordnung 2004 Die neue Gefahrstoffverordnung 2004 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufen- und Grenzwertsystem schnell und rechtssicher umsetzen von Klaus Fröhlich Stand: Januar 2010 Die neue Gefahrstoffverordnung 2004

Mehr

REACH - Pflichten für Anwender von Chemikalien

REACH - Pflichten für Anwender von Chemikalien REACH - Pflichten für Anwender von Chemikalien Heike Lüskow, Ökopol GmbH 15. April 2008, Lüneburg 1 REACH - Das neue Chemikalienrecht Überblick Wie funktioniert REACH? Kernmechanismen Welche Rollen gibt

Mehr

Carl Roth. Aus Baden für Europa

Carl Roth. Aus Baden für Europa Carl Roth Aus Baden für Europa Carl Roth in Zahlen 1879 CARL ROTH wird als "Material-, Colonial- und Farbwarenhandlung und Droguerie" in Karlsruhe gegründet. 1891 Privileg eines "großherzoglichbadischen

Mehr

REACH in zehn Minuten

REACH in zehn Minuten REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden

Mehr

Was sind behandelte Waren?/ Welche Produkte sind betroffen?

Was sind behandelte Waren?/ Welche Produkte sind betroffen? Inhalt Was sind behandelte Waren?/ Welche Produkte sind betroffen?... 1 Wichtige Termine und Übergangsregelungen... 2 Kennzeichnungsvorschriften... 2 Weitere allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung...

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Vorläufige Leitlinien für nationale Arbeitsaufsichtsbeamte zur Anwendung von Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL), abgeleiteten

Vorläufige Leitlinien für nationale Arbeitsaufsichtsbeamte zur Anwendung von Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL), abgeleiteten Doc.156_DE Vorläufige Leitlinien für nationale Arbeitsaufsichtsbeamte zur Anwendung von Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL), abgeleiteten Expositionshöhen ohne Beeinträchtigung (DNEL)

Mehr

Das Sicherheitsdatenblatt. Bewährte Informationen über Chemikalien mit neuer Bedeutung

Das Sicherheitsdatenblatt. Bewährte Informationen über Chemikalien mit neuer Bedeutung Das Sicherheitsdatenblatt Bewährte Informationen über Chemikalien mit neuer Bedeutung Worauf müssen Hersteller, Importeure, Händler und Verwender achten? Vorwort Dieser Folder gibt einen Überblick über

Mehr

Freiwillige Produktinformation in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes für anorganisch gebundene Schleifkörper

Freiwillige Produktinformation in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes für anorganisch gebundene Schleifkörper Seite 1 of 6 Freiwillige Produktinformation in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes für anorganisch gebundene Schleifkörper 1. Bezeichnung des Produktes und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator

Mehr

I. Allgemeiner Teil 1. Erläuterungen zum Sachkundenachweis gemäß 5 Abs. 2 ChemVerbotsV

I. Allgemeiner Teil 1. Erläuterungen zum Sachkundenachweis gemäß 5 Abs. 2 ChemVerbotsV 1. Erläuterungen zum Sachkundenachweis gemäß 5 Abs. 2 ChemVerbotsV Zusammenfassung: - Inverkehrbringen (sehr) giftiger Stoffe/ Zubereitungen ist erlaubnispflichtig (Ausnahmen: z.b. Spezialgesetze wie AtomG,

Mehr

Rechtsfolgen der Einstufung. CLP und seine Auswirkungen

Rechtsfolgen der Einstufung. CLP und seine Auswirkungen Rechtsfolgen der Einstufung CLP und seine Auswirkungen CLP - Neue Regelung zur Einstufung und Kennzeichnung Richtlinie 67/548/EC (Stoff-Richtlinie - DSD) Richtlinie 1999/45/EC (Zubereitungs-Richtlinie

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung

Mehr

Das Sicherheitsdatenblatt Expositionsszenarien. Dr. Thea Hammerschmidt

Das Sicherheitsdatenblatt Expositionsszenarien. Dr. Thea Hammerschmidt Das Sicherheitsdatenblatt Expositionsszenarien Dr. Thea Hammerschmidt Überblick - Neues im Sicherheitsdatenblatt - Use Descriptor System - Expositionsszenarien - Konsolidierung von SDBs für Gemische -

Mehr

REACH REACH. und der Arbeitsschutz. Berufsgenossenschaft Chemie. Dr. Brock, BG Chemie, Heidelberg, 1

REACH REACH. und der Arbeitsschutz. Berufsgenossenschaft Chemie. Dr. Brock, BG Chemie, Heidelberg, 1 REACH REACH und der Arbeitsschutz Dr. Brock, BG, Heidelberg, 1 REACH-Bewusstsein nah fern Klein Mittel Groß 100 REACH- 50 Bewusstsein 50-100 0-50 0 Dr. Brock, BG, Heidelberg, 2 REACH-AS-Bewusstsein Dr.

Mehr

Informations- und Dialogveranstaltung Energiewende und REACH BAuA, Dortmund, Erfolgreich substituieren wann und wie geht das?

Informations- und Dialogveranstaltung Energiewende und REACH BAuA, Dortmund, Erfolgreich substituieren wann und wie geht das? Informations- und Dialogveranstaltung Energiewende und REACH BAuA, Dortmund, 16.03.2015 Erfolgreich substituieren wann und wie geht das? Dämmmaterialien Dr. Rolf Packroff Wissenschaftlicher Leiter Fachbereich

Mehr