Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für das Fernsehspartenprogramm SPORT1 Extra und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

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1 Beschluss Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für das Fernsehspartenprogramm SPORT1 Extra und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Az.: KEK 895 In der Rundfunkangelegenheit der Sport1 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Olaf G. Schröder, Robin Seckler und Stephan Katzmann, Münchener Straße 101 g, Ismaning, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms SPORT1 Extra und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom und in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Prof. Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Schneider, Wagner und Dr. Zimmer entschieden: 1

2 1. Der von der Sport1 GmbH mit Schreiben vom bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms SPORT1 Extra stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2. Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH ist medienkonzentrationsrechtlich unerheblich und bedarf deshalb nicht der Unbedenklichkeitsbestätigung nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen. Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Zulassungsantrag Die Sport1 GmbH hat mit Schreiben bei der BLM die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms SPORT1 Extra beantragt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt Programmstruktur Das Programm SPORT1 Extra ist als Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf der Übertragung von Sport-(Groß-)Ereignissen konzipiert. XXX Verbreitung Das GEO-Restriktionen unterliegende Sportspartenprogramm soll verschlüsselt über die Satellitenplattform HD+ der HD Plus GmbH verbreitet und dem Nutzer gegen eine technische Freischaltgebühr zur Verfügung gestellt werden. Hintergrund ist nach Angaben der Antragstellerin die zunehmend territorial beschränkte Rechtevergabe bei Sportrechten, die einer unverschlüsselten Ausstrahlung über Infrastrukturen mit territorialem Overspill, wie etwa bei der SD-Satellitenverbreitung, entgegenstehe. Eine Einspeisungsvereinbarung bezüglich der Verbreitung über die HD+-Plattform ist derzeit in Verhandlung und soll zeitnah abgeschlossen werden (s. u. I 3). Ggf. soll das Programm über weitere digitale Free-TV-Plattformen verbreitet werden. XXX 2

3 1.2 Anzeige von Beteiligungsveränderungen Ferner hat die Sport1 GmbH mit Schreiben vom der BLM mitgeteilt, dass Dr. Dieter Hahn seine Anteile an der Constantin Medien AG zum Teil auf die von ihm kontrollierte DHV GmbH transferiert hat. Die DHV GmbH hält danach 6,7 % der Anteile der Constantin Medien AG. Bei Dr. Hahn verbleiben 4,5 % der Anteile (zuvor 10,5 %); demnach hat Dr. Hahn seine unmittelbare und mittelbar über die DHV GmbH gehaltene Beteiligung insgesamt um einen Anteil von 0,7 % erhöht. Die BLM hat der KEK die Anzeige am übermittelt. 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Sport1 GmbH Unternehmensgegenstand der Sport1 GmbH ist der Betrieb von Fernsehsendern und die Entwicklung, Vermarktung und Veranstaltung jedweder digitaler Medien und Mediendienste sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte XXX Die Sport1 GmbH veranstaltet auf Grundlage von Lizenzen der BLM das frei empfangbare Programm SPORT1 sowie die Pay-TV-Programme SPORT1+, SPORT1 Livestream und SPORT1 US. Darüber hinaus betreibt die Sport1 GmbH auch das Online-Portal sport1.de, YouTube-Kanäle und mobile Apps. Sie veranstaltet zudem auf Grundlage einer Lizenz der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) das Hörfunkprogramm sport1.fm, ein 24-Stunden-Programm mit Live-Sport, Talk, News und Musik, das im Internet unter und auf YouTube sowie über mobile Apps und z. T. über DAB+ (Live-Übertragungen der Fußball Bundesliga und der Zweiten Bundesliga) ausgestrahlt wird. Sämtliche Anteile an der Sport1 GmbH hält die Constantin Sport Holding GmbH. Letztere ist zudem Alleingesellschafterin der PLAZAMEDIA GmbH TV- und Film-Produktion, die auf die Produktion von TV-Sportübertragungen spezialisiert ist und u. a. die Übertragungen der UEFA Champions League für ZDF und Sky produziert. 3

4 2.2 Constantin Medien AG Die Constantin Sport Holding GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Constantin Medien AG. Die Constantin Medien AG ist darüber hinaus mehrheitlich an dem Schweizer Medienunternehmen Highlight Communications AG ( Highlight ) beteiligt (aktuell in Höhe von 60,53 % des Grundkapitals). Highlight hält u. a. jeweils 100 % der Anteile an der Team Holding AG und an dem Filmproduktionsunternehmen Constantin Film AG. Die Team Holding AG und ihre Tochtergesellschaften vermarkten im Auftrag des Europäischen Fußballverbands (UEFA) exklusiv sowohl die UEFA Champions League als auch die UEFA Europa League und den UEFA Super Cup bis zur Spielzeit 2020/2021. Die Constantin Film AG ist in den Bereichen Filmproduktion und Filmverleih, TV-Produktion, Rechtehandel und Home Entertainment tätig und zählt zu den größten Filmproduzenten und -verleihern in Deutschland (zu aktuellen Veräußerungsplänen s. u. I 2.2.6) Das Grundkapital der Constantin Medien AG beträgt , eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (Stammaktien als Inhaberaktien, 3 Abs. 1 und 2 der Satzung vom , UR-Nr. 1435/2015 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer, München, abrufbar unter Die Gesellschaft wird durch den Vorstand vertreten, der mindestens zwei Mitglieder hat und seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst ( 4 Abs. 1 und 3). Derzeit gehören dem Vorstand drei Mitglieder an. Der sechsköpfige Aufsichtsrat ( 5 Abs. 1) ernennt den Vorstandsvorsitzenden ( 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1). Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit ( 8 Abs. 4). In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme; die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Das Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch soweit gesetzlich zulässig für Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen ( 16 Abs. 1 und 2). Die Präsenz bei der ordentlichen Hauptversammlung lag im Jahr 2015 bei 53,2 % des Grundkapitals der Constantin Medien AG (2014: 50,1 % 2013: 51,19 %, 2012: 49,29 %, 2011: 46,4 % und 2010: 46,3 %; vgl. Angaben unter Für weitere satzungsrechtliche Bestimmungen wird auf den Beschluss der KEK vom i. S. Sport1, Az.: KEK 861, I verwiesen Bei der Constantin Medien AG stehen sich maßgeblich zwei Aktionärsgruppen gegenüber: Größte Aktionärin nach Kapitalanteilen ist die KF 15 GmbH mit einem Anteil von 18,1 % des Grundkapitals. Mehrheitsgesellschafter der KF 15 GmbH mit einem Anteil von 85 % ist Dr. Dieter Hahn; jeweils 7,5 % der Anteile der KF 15 GmbH halten Dr. Bernd Kuhn und Wolfgang Hahn, der Bruder von Dr. Dieter Hahn. Dr. Dieter Hahn verfügt unmittelbar über 4

5 eine Beteiligung an der Constantin Medien AG von 4,5 %. Er ist zudem Alleingesellschafter der neuen Aktionärin DHV GmbH. Insgesamt ist ihm somit ein Stimmrechtsanteil von 29,3 % bei der Constantin Medien AG zuzurechnen. Dr. Dieter Hahn ist Aufsichtsratsvorsitzender der Constantin Medien AG, Mitglied des Verwaltungsrats von Highlight und Aufsichtsratsmitglied der Constantin Film AG Demgegenüber hält Bernhard Burgener, Delegierter und Präsident des Verwaltungsrats von Highlight, Aufsichtsratsvorsitzender der Constantin Film AG sowie Verwaltungsratspräsident der Team Holding AG, unmittelbar nur eine Kapitalbeteiligung von 6,6 % an der Constantin Medien AG (zuvor 7,1 %). Er hält jedoch auch 80,85 % der Anteile an der Highlight Event and Entertainment AG ( HEE ), die ihrerseits 13,6 % (zuvor 10,3 %) der Aktien der Constantin Medien AG hält (zur HHE im Einzelnen s. Beschluss der KEK vom i. S. Sport1, Az.: KEK 876, I ). Zudem hat Bernhard Burgener mit weiteren Aktionären eine Stimmrechtsvereinbarung geschlossen (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. Sport1, Az.: KEK 876, I 1.2.3), infolge derer ihm insgesamt ein Stimmrechtsanteil in Höhe von 29,8 % zuzurechnen ist Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ( BWVA ) hält 4,7 % des Grundkapitals der Constantin Medien AG Demnach bestehen bei der Constantin Medien AG gegenüber dem zuletzt genehmigten Stand (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. Sport1, Az.: KEK 876) aktuell folgende Beteiligungsverhältnisse: KEK 876 aktuell KF 15 GmbH 18,1 % 18,1 % DHV GmbH (unter 3 %) 6,7 % Dr. Dieter Hahn 10,5 % 4,5 % Dr. Dieter Hahn insgesamt zuzurechnende Stimmrechte 28,6 % 29,3 % Bernhard Burgener 7,1 %* 6,6 %* HEE 10,3 13,6 % Bernhard Burgener insgesamt zuzurechnende Stimmrechte* 29,3 %* 29,8 %* BWVA 4,7 % 4,7 % Streubesitz* mit ungebundenen Stimmrechten von 49,3 %* 45,8 %* (36,2 %) *: Es besteht eine Stimmrechtsvereinbarung mit Streubesitzaktionären zugunsten von Bernhard Burgener über noch 9,6 % Stimmrechte 5

6 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Constantin Medien AG im bundesweiten Fernsehen (insgesamt 29,3 % der Stimmrechte) 85 Dr. Dieter Hahn 100 4,5 (insgesamt 29,8 % der Stimmrechte) Dr. Bernd Kuhn Wolfgang Hahn 7,5 7,5 DVH GmbH KF 15 GmbH 6,7 6,6 18,1 13,6 Bernhard Burgener* 80,85 Highlight Event and Entertainment AG 5,48 Integral Stiftung Streubesitz 13,67 BWVA 4,7 Constantin Medien AG 45,8 Streubesitz* 100 Constantin Sport Holding GmbH 100 *: es besteht eine Stimmrechtsvereinbarung mit Streubesitzaktionären zugunsten von Bernhard Burgener SPORT1 GmbH Programm, das der Constantin Medien AG zuzurechnen ist SPORT1 SPORT1+ SPORT1 Livestream SPORT1 US SPORT1 Extra Von Aktionären um Dr. Dieter Hahn wird eine strategische Neuausrichtung der Constantin Medien AG angestrebt. Danach soll eine Konzentration auf die Geschäftsbereiche Sport sowie Sport- und Event- Management erfolgen; der Geschäftsbereich Film soll veräußert werden. Dies wurde auf der Hauptversammlung der Constantin Medien AG vom 09./ beschlossen, allerdings waren zuvor die dem Stimmrechtspool um Bernhard Burgener angehörenden Aktionäre von der Abstimmung ausgeschlossen worden (vgl. Pressemitteilung der Constantin Medien AG vom ). Der Verwaltungsrat von Highlight (ohne Dr. Hahn) will sich der geplanten Zerschlagung widersetzen. Er sieht die Beschlüsse der Hauptversammlung der Constantin Medien AG als nichtig an und hat angekündigt, diese juristisch anzufechten (vgl. Pressemitteilung von Highlight vom ). 3 Plattformverträge Die Antragstellerin hat im Hinblick auf die geplante Verbreitung des Programms SPORT1 Extra über die HD+-Plattform den Mustervertrag der HD Plus GmbH vorgelegt, der entsprechend den Bedürfnissen der Antragstellerin noch umfassend nachverhandelt werden soll. Die für die Verbreitung der Programme SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US abgeschlossenen Plattformverträge liegen der KEK aus vorherigen Prüfverfahren vor (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Constantin Medien, Az.: KEK 766/772 und Az.: KEK bis -3 sowie i. S. DSF und Junior TV, Az.: KEK 452/453). Auf die Darstellungen in den genannten Beschlüssen wird Bezug genommen. Die Verbreitung des Programms SPORT1 Livestream erfolgt nur über das Streaming-Verfahren im Internet. 6

7 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK 1.1 Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV. 1.2 Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind Beteiligungsveränderungen nur dann, wenn diese gemäß der Richtlinie der KEK nach 29 Satz 5 RStV durch Erwerb, Veräußerung oder in sonstiger Weise von weniger als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer börsennotierten Aktiengesellschaft bewirkt werden und nicht die Schwellen von 25 %, 50 % oder 75 % über- oder unterschritten werden. Die Anzeigepflicht des 29 Satz 1 RStV erfasst auch Veränderungen, die im Ergebnis rein konzerninterner Natur sind. Es hängt von den jeweiligen Gesamtumständen ab und muss von der KEK geprüft werden, ob es sich um eine medienkonzentrationsrechtlich relevante Beteiligungsveränderung handelt oder um eine rein konzerninterne Umstrukturierung, die nicht der Unbedenklichkeitsbestätigung bedarf (ständige Spruchpraxis vgl. zuletzt Beschluss vom i. S. DOSB, Az.: KEK 888) Beteiligungsveränderungen bedürfen nur dann der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung, wenn sich dadurch materiell die Beteiligungsverhältnisse oder die sonstigen Einflussmöglichkeiten der Beteiligten verändern. Die Übertragung der zuvor von Dr. Dieter Hahn unmittelbar gehaltenen Anteile auf die vollständig in seinem Anteilsbesitz stehende DHV GmbH führt nicht zu einer Veränderung der Einflussverhältnisse und stellt somit eine rein konzerninterne Umstrukturierung dar. Diese Beteiligungsveränderung ist daher medienkonzentrationsrechtlich unerheblich. 7

8 1.2.2 Die weiteren Anteilsverschiebungen bei den Aktionären der Constantin Medien AG sind geringfügig und gemäß der Richtlinie der KEK nach 29 Satz 5 RStV nicht anzeigepflichtig. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme SPORT1, SPORT1+, SPORT1 Livestream und SPORT1 US werden der Antragstellerin sowie der Constantin Sport Holding GmbH und der Constantin Medien AG zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG). 2.2 In der Vergangenheit hat die KEK die der Constantin Medien AG zuzurechnenden Programme gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 Abs. 1 AktG auch Dr. Dieter Hahn zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK i. S. Sport1 vom , Az.: KEK 861, III 2.2): Mit seinen Kapital- und Stimmrechtsanteilen (zum damaligen Zeitpunkt 26,8 % der Kapitalanteile und 29,1 % der Stimmrechte) wäre unter Zugrundelegung der Hauptversammlungspräsenz der letzten fünf Jahren bei der Constantin Medien AG (s. o. I 2.2.2) regelmäßig eine Hauptversammlungsmehrheit verbunden gewesen. Die einzigen weiteren Aktionäre mit Anteilen von über 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte verfügten zum Zeitpunkt der Entscheidung über deutlich weniger Stimmrechtsanteile (zuletzt BWVA 10,4 % und Bernhard Burgener 6,5 %). Die Mehrheit der Stimmrechte (insgesamt 54 %) waren dem Streubesitz zuzuordnen. Berücksichtigt wurde auch, dass Dr. Hahn innerhalb der Constantin-Gruppe den Sitz des Aufsichtsratsvorsitzenden der Constantin Medien AG innehat. Hierdurch erlangte er in der Gesamtschau einen Einfluss, der einer Mehrheitsbeteiligung bei der Constantin Medien AG entsprach. Aktuell verfügt Dr. Hahn über insgesamt 29,3 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile der Constantin Medien AG, Bernhard Burgener vereinigt auf sich infolge der Stimmrechtsvereinbarung 29,8 % der Stimmrechtsanteile. Demnach ist nicht mehr von einer gesicherten Hauptversammlungsmehrheit von Dr. Hahn auszugehen. Auch der Einfluss der Poolaktionäre um Bernhard Burgener entspricht nicht demjenigen eines Mehrheitsaktionärs der Constantin Medien AG. Vielmehr besteht eine Patt- Situation zwischen diesen Aktionärsgruppen. Dies hat nicht zuletzt die für den angesetzte und letztlich vertagte Hauptversammlung gezeigt, auf der weder Dr. Hahn noch Bernhard Burgener mit ihren Anträgen durchdringen konnten. Auf der sodann am 09./ durchgeführten Hauptversammlung konnte eine Beschlussfassung erst nach Ausschluss der Aktionärsgruppe um Bernhard Burgener von der Abstimmung erfolgen, welche die Beschlüsse anficht. Demzufolge sind derzeit weder Dr. Hahn noch Bernhard Burgener die Programme SPORT1, SPORT1+, SPORT1 Livestream und SPORT1 US gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 Abs. 1 AktG zuzurechnen. 2.3 Die der KEK bereits aus vorangegangenen Prüfverfahren vorliegenden Plattformverträge räumen dem jeweiligen Plattformbetreibern nicht die Möglichkeit ein, auf die Programme der Veranstalterin inhaltlichen Ein- 8

9 fluss zu nehmen; eine Zurechnung nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV kommt daher nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Constantin Medien, Az.: KEK 766/772 und Az.: KEK bis -3 sowie i. S. DSF und Junior TV, Az.: KEK 452/453). In dem für das Programm SPORT1 Extra übersandten Mustervertrag der HD Plus GmbH ist die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Programm durch den Plattformbetreiber nicht angelegt. Gleichwohl kann mit dem Abschluss des Plattformvertrags in seiner konkreten Ausgestaltung eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von 29 Satz 1 RStV verbunden sein: Sonstige Einflüsse in diesem Sinne sind insbesondere die in 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV die Zurechnung des Programms zum Dritten begründen können. Daher ist die Antragstellerin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in Abschrift vorzulegen ( 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV). 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. In den Zuschaueranteilen ist die Nutzung über mobile sowie Online-Verbreitungswege bislang nicht enthalten. Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom die Zuschaueranteile für den maßgeblichen Referenzzeitraum vom bis mit. Demnach erreichten die Programme SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US einen Zuschaueranteil von insgesamt 0,95 %. Für das Programm SPORT1 Livestream liegen keine Zuschaueranteile vor. Nach Angaben der Veranstalterin nutzten den SPORT1 Livestream (inkl. die Livestreams von SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US) im maßgeblichen Referenzzeitraum Zuschauer im Monatsdurchschnitt. Im Vergleich zu den aus der Zuschaueranteilsmessung bekannten Fernsehnutzungszahlen kann festgestellt werden, dass die auf die SPORT1 Livestreams entfallende Nutzung den auf die Programme SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US entfallenden Zuschaueranteil allenfalls unwesentlich erhöht. 9

10 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms SPORT1 Extra stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. Die angemeldete mittelbare Beteiligungsveränderung bei der Sport1 GmbH ist medienkonzentrationsrechtlich unerheblich. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Brautmeier Fuchs Gounalakis Schneider Wagner Zimmer Dörr 10

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