7. Deutscher Testamentsvollstreckertag

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1 I "\ ~ Tagungsband!l I 7. Deutscher Testamentsvollstreckertag Bonn, 12. November 2013 Herausgegeben im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.v. von Rechtsanwalt Matthias Pruns 20

2 111 Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht Pm! Dr. Hans}?'ainer ' ') A. Vererbung des digitalen Nachlasses a) Nach dem Tod des nehmend mit der Fragc auseinandersetzen, wie sie mit dem umgehen. Als digitalen Nachlass bezeichnet man das up~"m!"" gen des Erblassers. 2 Dazu und/oder in Net Clouds gespeichert WIC anderen Verkäufern sowie Sptelplatttormen. b) Der digitale Nachlass wird nach dem Tod des Erblassers nach den Regeln des Erbrechts übertragen. Von Gesetzes wegen wird der digitale Nachlass sog. Universalsukzession (Art. 560 ZGB) auf die gesetzlichen Erben übertragen,4 also im Regclfall auf den Ehegatten lind die Kinder (Art. 457 H. ZGB). Die Universalsukzession erfolgt unabhängig vom Inhalt des übertragenen Eigcntll111s 5 und erfasst beim Urheberrecht ausnahmsweise auch die persönlich 2 3 wcrdcn. 4 Vgl. MATrHIA.<; HAUPTU, Kommentar zur Art. 560 ZGB, in: Praxiskollll11cntar Erbrecht, hrsg. v. Danicl Abt lind Thomas Weibel, 2. A., Basel 2011, Art. 560 ZGB N 2; ELKE BRUKER KLEyrrHOMAS KELLER/LuKAS Kurr("z/KUlrr I'ARU/MMTHIAS SCIIWEIZER/MEI.ANIE STU DER, Sterben und Erben in der digitalen Welt - Von der Tabuisierung zur Senisbilisicl"Ung. erossing Borders, Wintcrthur 2013, S. 40. S Es werden auch die Korrcspondcnz, Tagebüchcr und Familiennotizen übertragen, STEPHA- Nlli HERZOG, Der digitale Nachlass - ein bisher kaum gesehenes lind häufig missverstandenes Pr"blem, NJW 2013, 3748.

3 112 Teil 2: Vertiefung Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht 113 keitsrechtliche Komponente. 6 Der Erblasser kann allerdings durch eine letztwil- hang mit der Übertragung des Eigentums auf die Erben,15 wohl aber beim Um Verfügung 7 (Testament usw.) eine andere Verteilung vorsehen. gang mit persönlichen (sensiblen) Daten. 16 Wenn eine solche Anweisung (gleich in welcher Form) vorliegt, kann der Provider den Erben nicht mehr entgegene) Die Anwendung des Erbrechts hat gleichzeitig zur Folge, dass der digitale der Schutz des Erblassers verbiete den Zugang zu dessen DatenY Nachlass (von Gesetzes wegen) nicht auf die Angehärigen 8 (wie Konkubinatspartner, nicht registrierte Lebenspartner oder entferntere Verwandte) übergeht. e) Es stellt sich die Frage, ob die Erben Zugang zu sensiblen Daten erhalten Der Erblasser kann diese Personen allerdings letztwillig begünstigen und ihnen dürfen, welche der Erblasser über sich oder andere Personen gespeichert hat. (im Rahmen der Pflichtteile Art. 467 ZGB) auch Teile oder den ganzen digita Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Schutz der Persönlichkeit len Nachlass überlassen. der Datenschutz)18 mit dem Tod des Berechtigten endet. 19 Von Gesetzes wegen gibt es für Reche am digitalen Nachlass also kein Hindernis durch Persönlichd) Der Übergang von Daten auf Rechtsnachfolger kann durch die Nutzungsbekeitsrechte des Erblassers. 2o Anzufügen ist, dass Persönlichkeitsrechte nicht verdingungen der Online-Dienste (mit)bestimmt werden, denn der Erblasser hat erbt werden können und die Erben somit nicht die neuen Geheimnisherren solmit dem Anbieter (Provider) der Online-Dienste einen Vertrag abgeschlossen cher Daten werden. Aber auch die Angehörigen 21 werden nicht Geheimnisherund er ist an die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen gebunden, welche in ren der Personendaten. Angehörige und Erben haben aber regelmässig ein den Vertrag einbezogen werden. 9 Dabei ist allerdings zu beachten, dass Bestimeigenes Interesse, welches als Andenkensschutz bezeichnet wird. 22 Die mungen, welche eine vermögensrechtliche Auswirkung nach dem Tod des Beordnung bietet in einigen wenigen Bereichen einen gewissen Schutz für den Vernutzers haben, als letztwillige Verfügung zu qualifizieren sind und somit nur in storbenen, nämlich im Strafrecht, Datenschutz und Urheberrecht. 23 So muss der Form einer letztwilligen Verfügung gültig sind (Art. 481 ZGB). Die übliman die Tatsache, dass der Urheber hinterlassene Werke nicht publiziert cherweise gewählte Form der einfachen Schriftlichkeit genügt jedenfalls für derrespektieren. Aus diesem Grund ist die Unterscheidung, ob es sich um Daten artige Bestimmungen nicht, es wäre Handschrift oder notarielle Beurkundung notwendig (Art. 498 ZGB). Die gleichen Formvorschriften bereiten welche schon den Erbenausschlussklauseln lo von Bankkonti zu Diskussio 15 nen geführt haben. Nicht zu libersehen ist sodann, dass die Nutzungsbe 16 dingungen von vielen Anbietern den Tod nur unzureichend 17 Nachlass D~s Schicksal VOll E e) Denkbar ist auch, dass der Erblasser Anweisungen für den Umgang mit seinem digitalen Nachlass gibt. Solche Anweisungen können beim Provider platziert werden, 12 an den Willensvollstrecker gerichtet werden, 13 oder an die in der Form eines Mails, einer schriftlichen Erklärung oder einer ligen Verfügung. J4 Diese Anweisungen haben keine Bedeutung im Zusammen Vgl. BKUKER-KLEY/KELLER/KuRTZ/PÄRLIISCHWEIZERISTUDER (FN 4), S Vgl. dazu hinten, I-I Die Angehörigen sind weitgehend deckungsgleich mit den untcr Angchörigen Gcsetzeslagc, vgl. RElmCCA G. zu verstehen ist, wird in verschiedenen Gesetzen unters< cbenso zum dcut ccss to ljecedc!1t's Password Proteetion ~s an Excrcise of the sehen Recht EBERHARD ROTI'! ALEXi\NDER ROTI', Wem - Rechts- und Pra- Sei. & Tech 907 (2014): "... generally a right to privaey eloes not extcm! past xisprobleme beim digitalen Nachlass, NWB-EV 2013, Begriff des Angehörigen vgl. PE'J'ER BRErrSCHMIDI ANASOI'[J\ KAM!', Per;'Ölllichkeit~ 9 Zum Einbezug von AGB vgl. etwa DANlEl. GIRSßERGER/IR.!vIA 1m schutz Verstorbener - Urheberpersönlichkeitsschutz im Besondcren, succcssio 2011, 19, schweizerischen internationalen Privatrecht, SJZ 110 (2014) 106: "Der Begriff naher Angehöriger bildet ohnehin keinen tcrminus im Vertrag auf AGB veriviescn wird, die über eine FaXffillnmCr angefordert ~i ten... Interessewahrern wie Familicnmitgliedcrn, Stellvertreter :.1 ist es zullllltbar, AGB durch At,frufen einer Tntcl'I1ctseite zu!' Kenntnis zu nehmen, zu nichts gegen Personen, welche eine enge freundschaftliche oder geschäftliche Beziehung ;t wenn die Parteien per E-M.ail mireinander kommuniziert haben", mit Verweis auf BGE il I Verstorbenen pflegten". \., 139 III 345; weiter vgl. hinten, A. g). 22 Vgl. BGE Erw. 5b: Die Verstorbcner könncn nut' VOll de"cll An 10 Siehe dazu etwa ZR 101 (2002) Nr. 26 E. II1I4.2; BJM_ 2006, 106; 15czlrl<,,,,e,',cI1 gehörigen gewahrt werden, ind em eigencs Persönlichkeitsrecht stiitzen; BGE (CG080087/U vom 7.Juli 2009), in: Finanzmarktrecht Entwicklungen 70 II 127 (Hodler auf dem Totenbett). Bohrer, Martin Dietrich, Sebastian Harsch, Andrea. Im, Bern 2010, S Vgl. BREITSCHMlD/KAM!' (FN 21) successio , mit Hinweis auf Art. 175 (Üble Nach Vgl. REGU'LA HEI:'l7..ELMA:'l:'-l, Wem digitale Nachlässe, Gazetta 54 (2013) 57. rede oder Verleumdung eines VerstOl'bel 262 StGB (Störung des.tolenfriedens), 12 Vgl. etwa hinten, F. 1. a) (Googlc's Inaetivity Account Manager). Art. 8 DSG (i.v.m. Art. labs. 7 VDSG: Vcrstorbene) und Art. 16 URG (Urheberpersönlicbkeitsrecht). 13 Vgl. hinten, G. 3. b) 14 Vgl. BRUKER-KLEY! KELLER/KURTZ/P ÄRLl/SCI-IWEIZERISTUDER (FN 4), S. 39; hinte:1, H. Gi; 24 Vgl. HEINZELMANN (FNll i;g.~ima54(2013) 57.

4 114 Teil 2: Vertiefung Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht 115 dere Rechtslage gibt es zum Beispiel in Kanada, wo die Persönlichkeit des lassers bis 20 Jahre nach dem Tod weiter geschützt bleibt. 3j Aus der dass der Erblasser kein Passwort hinterlassen hat oder zu Lebzeiten das Pass wort niemandem mitgeteilt hat, eine Vermutung abzuleiten (etwa: der Erblasser dass alle seine E- Mails nach seinem Tod vernichtet werden),36 sind m.e. unbegründet, denn man wird bei einem Bankkonto, über dessen Existenz der Erblasser bis zu seinem Tod geschwiegen hat, auch keine Vermutungen zlliasten der Erben ableiten. über Vermögensrechte handelt oder Daten, welche die Person des Erblassers betreffen, dennoch von Bedeutung. Wenn der Erblasser früher Dokumente in Papierform hinterlassen hat und die Erben seine Wohnung räumten, stellte man sich die Frage des Persönlichkeitsschutzes vor allem bei Ärzten, Anwälten oder sonstigen Geheimnisträgern, welche Kundendaten hinterliessen,25 während die persönlichen Daten (wie Fotos, Korrespondenz, Steuerunterlagen, Vermögensausweise) für die Erben ohne Drittkontrolle zugänglich waren. 26 Wenn nun Online-Dienste involviert sind, fragt man sich, ob nun diese 27 (oder jemand anders) eine gewisse Kontrolle ausüben müsse. Zunächst ist festzuhalten, dass es für eine solche Kontrollpflicht keine gesetzliche Grundlage gibt. 28 Wie vom Vermieter einer Wohnung, welcher den Erben Zugang zur Wohnung des Erblassers ver schafft, keine vorgängige Kontrolle der Wohnung verlangt werden kann, wird auch vom Anbieter von Online-Diensten keine Durchsicht der Daten des Erb lassers verlangt. 29 Wie der Inhalt der Wohnung für den Vermieter tabu ist,30 hat der Provider kein Recht, den Inhalt der Daten anzl1sehcn. Zudem müsste die Trennung in vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Nachrichten im Einzelfall erfolgen,3! was durch eine automatisierte Kontrolle nicht zu erreichen ist. Der Schutz der Angehörigen ist als Abwehrrecht ausgestaltet,32 was gleichzeitig bedeutet, dass die Kontrolle ihnen zugewiesen ist und nicht beim Provider liegt. Es kommt hinzu, dass die Erben ein ausgewiesenes Bedürfnis haben, die elektronischen Daten des Erblassers zu übernehmen, weil sie sich innert nützlicher Frist ein Bild über den Vermögensstand des Nachlasses machen müssen 33 (so läuft etwa eine Ausschlagungsfrist von 3 Monaten - Art. 567 Abs. 1 ZGB). Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Erben grundsätzlich uneingeschränkt Zugang zum digitalen Nachlass haben 34 und dieser nur durch den Andenkensschutz der Angehörigen im Einzelfall eingeschränkt sein kann. Eine an- f) Bisher ist es häufig so, dass die Erben bzw. Angehörigen erst nach von Ausweisen (Erbbescheinigung 37 bzw. Todesschein), nach einem gen Prüfungs- und allenfalls gar Gerichtsverfahren Zugang zu den ten des Erblassers erhalten. Der grosse Aufwand dürfte Grund dafür sein, dass nach dem 1'od des Benutzers häufig nicht mehr auf die digitalen Daten fen wird. Das wird sich künftig aber ändel'11, denn die Nachwelt (Erben gehörigen) hat ein ausgewiesenes Bedürfnis, die Datcn zu erhalten und innert nützlicher Frist Zugang zu ihnen zu erhalten, sie allenfalls auch zu löschen. Nach einer Studie von McAfee 38 beträgt der durchschnittliche Wert des len Nachlasses USD 35,000. g) Bei ausländischen Pl'ovidern muss man die Erbbescheinigul1g in deren Spra che übersetzen und sie bestimmen in den Nutzungsbestimmungen meist, dass sich der Gerichtsstand (für allfällige Auseinandersetzungen) an ihrem Sitz Ausland) befinde und ibr lokales (ausländisches) Recht anwendbar sei. 39 Drei Beispiele: Bei Facebook ist das Recht von Kalifornien anwendbar und das Ge richt im San Meteo County zuständig. 4o Bei Twitter ist das Recht von Kalifor nien anwendbar und das Gericht im Santa Clara County zuständig. 41 Bei Google ist das Recht von Kalifornien anwcndbar und das Gericht von San Fran 25 Vgl. BGel". 21'.399/1994 vom , Pra. 85 (1996) Nr.94 S. 290 ff. (dem Erbcn wird der Einblick in die Krankenakte seiner Mutter vom Arzt verwehrt); BGE 135 III 597 (das Berufsgeheimnis des Anwalts geht der Auskunftspflicht der Erben vor). 26 Ebenso zum deutschcn Recht BRISCH/MüLLER-'J'EI\]UNG (FN 17), CR 2013, 447, welche darauf 35 Vgl. ROIIERTI-IEsn,R, Whose ACeOLHlt is Ir Anywa)'? Managing thc Lire and hinweisen, dass selbst Tagebucheinträge den Erben zugänglich waren, mit Verweis auf BVerfG 2 User Accounts, (2012) 32 Estates, Trusts & Pension Journal 9 f., mit Verweis BvR v0il , NJW 1990,563. Information Protection and Elcctronic DOclllllents Ace. 27 So die Ansicht von TUOMAS HOEREN, Der Tod und das Internet - Rechtliche der Ver- 36 Solche Vcrmutungen werden etwa in den USA geltend gemacht, vgl. CUMMINGS (PN 20), 15 wendung \'011 und WWW-Acountsnach dem Tod des Inhabers, NJW 2005, 14. Minn.].L. Sei. & Tech (2014). 28 MARIO MARTINI, Der digitale Nachlass lind die Herausforderung des nr><"""""lo" 37 1m Gegensatz. zu Deutschland sind die Kosten der keitsschutzes im Internet, JZ 2012, 1153 ff., fordert für das deutsche der Höhe des Nachlasses und meist kein Hindernis für ferenda) gesetzlich zu verpflichten, für den Umgang wird zum Beispiel eine Gebühr von Fr. 60 bis Fr. 700 verlangt ( 18 n Kontoinhabers aufzustellen. die Rechtspflege im Kanton Schwyz, SZ-nGS ), im Kanton Aargau eine 29 Vgl. BRJSCH/MüLLER-'J'ER]UNG (FN 17), CR 2013, 449. von h. 50 bis Pr. 1,800 erhoben (vgl. 4 Verfahrenkostcndckret [VDK], SAR 22 l.l 50) 30 Vgl. etwa DAVID ROSENTHAL, Datenschutz im Mietrecht, MI' 2012, 174 f. (der Vermieter :1,I lind im Kanton Zürich die höchste Gebühr von Fr. 100 bis Fr. 7,000 ( 8 Abs. 3 Gcbühz.B. ohne Zustimmung des Mieters keine Fotos von der vermieteten Wohnung machen oder renverordnullg des Obergerichts [GebVOG], LS ). aufstellen). " :1 38 ROllERT SlCILlA:-lO, How Do YOllr Digital Assets Compare? ( 31 Vgl. BREITSCHMm/KMIP (FN 21) successio 2011,24. j' mer/digital-assets [ ]). 32 Vgl. BREIT;;CHMID/KAlvlP (FN 21) successio 2011, 24: Klage auf Unterlassung odcr Beseitigung I 39 Vgl. ROTT/RoTT (FN 8), NWB-EV 2013, 161, welche erwähnen, dass das von Faeebook gedes unrechtmässigen Zustands; ebenso für das deutsche Recht DEUTSCHER ANWALTVEREIN '1 wählte kalifornische Recht keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Konten Verstorbener kennt. 11 (FN 2), S. 41 H. ~ 40 Vgl. Ziffer 16.1 der Nutzungsbedingungen von Facebook 33 BRISCH/MüLLF.R-TER]UNG (FN 17), CR 2013, 449. 'I [ ]). 34 Herzog (FN 5), NJW 2013, Vgl. Ziffer 12 B der Nutzungsbedingungen von Twittcr ( [ J).

5 116 Teil 2: Vertiefung Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht 117 cisco zuständig. 42 Dies kann es den Erben erschweren bis verunmöglichen, den digitalen Nachlass auf sich zu übertragen. 43 Derartige Nutzungsbedingungen (AGB) sind in der Schweiz ungültig, weil für Konsumenten Art. 120 UWG die Rechtswahl und Art. 114 UWG den Verzicht auf den Gerichtsstand ausschliesst. 44 Auch unter dem Gesichtspunkt des gültigen Einbezugs von AGB (Art. 8 UWG) bestehen Bedenken,45 was aber hier nicht näher behandelt wird. Zu erwähnen ist, dass die Nutzungsbedingungen auch in den USA nicht ohne weiteres Bestand haben, was der hinten geschilderte Rechtsstreit mit Yahoo zeigt. 46 h) Im folgenden wird untersucht, wie die Provider das Versterben des Erblassers heute tatsächlich behandeln und was der Erblasser allenfalls vorkehren kann, um den Übergang digitalen Nachlasses auf die Erben zu sichern. 2. Daten in Nd Clouds a) Daten können auch im Netz, in sog. Net Clouds, gespeichert werden. Bekannt ist etwa die Speicherung von Bildern in der Anwendung Dropbox bzw. Safe-Monk. In den AGB von Dropbox 51 steht, dass sich Dropbox bei 12 Monaten Inaktivität das Recht vorbehält, die Daten zu löschen. Zuvor wird der Inhaber der Daten aber über Mail davon benachrichtigt. b) Ob Dropbox die Bilder an die Erben herausgibt, gebt aus deren AGB52 nicht hervor. c) Dropbox sieht in den AGB53 für die Beilegung von Streitigkeiten ein Schiedsverfahren vor, welches die American Arbitration Association im Rahmen der Commercial Arbitration Rules durchführen wird. B. Gespeicherte Daten 42 Vgl. den letzten Satz der NlItzungsbedingungen von Google ( termsl [ ]). 43 Vgl. RottlRott (FN 8), NWB-EV 2013, Vgl. CLAUDlA KELLER, ABG von Soci.l Mcdia-Plattformcn, medialex 2012,193 f. 45 Vgl. KEI.LER(FN 44), medialex 2012, Vgl. JOANNA VATAVU, The Importance of Planning for Your Digital Estatc, (2012) 32 Estatcs, Trusts & Pensions Journal 2: "The effect of this language may not be definitive, especially when faced with a court order holding otherwise. Such was the case in 2005, when a Michigan probate an order in favour of the parents of a soldier killed in Iraq requiring that Yahoo! a copy of the contents of the soldier's s... «. 47 Vgl. vorne, A. b) 48 Ebenso HERZOG (FN 5), NJW 2013, Ebenso BRISCH/Mül.LER-TERJUNG (FN 17), CR 2013, 446; Cl.AUDINE WONG, Can Bl'llCe WiUis Leaye his itunes Collection to his Children?: Inheritability of Digital Media in the of Eulas, 29 Santa Clara & High Tech. L.J. 718 ff. (2012), ~childert die Probleme, noch ungelöst sind in Bereich, insbesondere die fehlende Übertragbarkeit von Benutzerkonten. 50 Ebenso (FN 5), NJW 2013, 3748; BRISCHlMÜLLER-1'ERJUNG (FN 17), CR 2013, 446. C. -Dienste 1. Daten auf dem pe a) Die bat in erheblichem Umfang den Brief ersetzt und spielt im privaten Bereich für die Kommunikation eine wichtige Rolle, obwohl es bei der jün Die Daten auf dem Personalcomputer (PC) des Erblassers werden von der Unigeren Generation bereits wieder durch andere Dienste (wie Messenger) zum Teil versalsukzession 47 erfasst und gehen auf die Erben über. 48 Darin eingeschlossen l sind alle Daten auf den Speichern des PC (inkl. Mails, Fotos, Musik, Videos, E 1 verdrängt wird, weil diese eine schnellere Reaktion des Empfängers sicherstel i Books usw.).49 Musik-Downloads werden also gleich vererbt wie eine Platten len.54 Während früher die Telefonnummer benützt wurde, um eine Person zu CD-Sammlung und digitale Bilder gleich wie Fotoalben. Auf den Inhalt identifizieren, edüllt heute die -Adresse diese Funktion im Internet (so kommt es nicht an, auch s mit privatem Inhalt,bei denen die Persönlichkeit des Erblassers betroffen sein kann, gehen uneingeschränkt auf die Erben braucht es für Anmeldungen zu Online-Dienstleistungen eine -Adresse über. 50 Passwörter werden über das vergeben LInd zurückgesetzt).55 Der ~L'F."'''h der Erben zum ist deshalb besonders wichtig, weil es auch Zugang zu weiteren Dienstleistungen verschafft. Dem Erblasser ist ten, die Zugangsdaten zu seinem -Accolll1t (häufig sind es mehrere) den Erben zu hinterlassen. 56 Auf den Vertrag des Erblassers mit dem Provider kommt der vorne 57 erwähnte Grundsatz der Universalsukzession zur Anwenauch damit haben die Erben auch entsprechende Auskunftsrechte Vgl Vgl. vorne, FN Vgl. vorne, FN Vgl. veraltct html ( ). 55 PRUNS (FN 3), nwb 2013, PRU;\lS (FN 3), nwb 2013, 3162, die Antworten auf Sicherheitsfragen gehören können; zu Möglichkeiten vgl. hinten, G. 3. H. 57 Vgl. vorne, A. b). 58 Ebenso für das deutsche Recht PRUNS (FN 3), nwb 2013, Vgl. dazu allgemein und,ausführlich HANS RAINER KÜNZLE, Allskunftspflichtcn gegcnüber Erben, successio 2012, 256

6 118 Teil 2: Nachlass nach schweizerischem Recht 119 b) Bei den Betreibern von -Accounts gibt es allerdings grosse Unterschiede, was zu den Zugang der Erben betrifft: Bei Cablecom, Sunrise, Orange und GMX genligt offenbar ein Todesschein (ausgehend von der Terminologie des deutschen Rechts wird häufig von Sterbeurkunde gesprochen),60 allenfalls der Beweis der Erbberechtigung durch die Vorlage eines Erbscheins (in der Schweiz heisst dieser Ausweis nach Art. 559 ZGB "Erbbescheinigung", es im folgenden der Einfachheit halber aber nur von Erbschein gesprochen). Bei Swisscom unterstehen Mails dem Fernmeldegeheimnis und werden desgrundsätzlich geschützt. 61 Zugang wird deshalb nur gewährt, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden. Es wird fallweise entschieden. 62 Swisscom weist auf die komplexe Rechtslage hin und sagt, dass noch wenig Erfahrung bestehe. Tatsächlich schlitzt das Fernmeldegeheimnis aber nur den Kommunikationsvorgang und nicht die Nachricht selbst, sei es beim Absender oder Empfänger. 63 Mails in der Mailbox des Erblassers sind somit gegenüber Erben durch das Fernmeldegeheimnis nicht geschützt. 64 Auch die Ansicht, dass Mails mit rein privatem Inhalt (ohne Bezug zum Vermögen des Erblassers) von der Universalsukzession ausgenommen seien,65 trifft nicht zu, weil die Erben nicht nur sämt- Briefe des Erblassers, sondern auch seine sämtlichen Mails erbcn. 66 Die Erben haben ein Interesse an den s, weil sich darin Informationcn befinden können, welche für die Verwaltung des Nachlasses notwendig sind Erbe wird man nicht so leicht los, (01.0R.2014). 61 Vgl. MELA:'-IIE STUDER, Der -Account nach dem Tod, in: Saldo vom 8. November 2011, ( ). 62 VgL STUDlöl( (FN 61). 63 Anders in den USA wo der Stored Comnlllnications Act (SCA; ein Abschnitt des Electronic Communications Privacy Act) den Z~lgang der Erben behindert, weil unklar ist, ob man Ihnen die digitalen Daten des Erblassers aushändigen darf, vgl. MAlT BORDEN, The Stored Communications Act Stands in the Way of Digital Inheritancc, 75 Ohio St. L.j (2014); BORDE:'-I schlägt eine Revision des SCA vor, in welchem Erben, Begünstigten und Fiduciaries der Zugang ausdrücklich 64 Vgl. ANDREAS DO:'-lATSCH IALBERT SCHMlD, Der wachung (BÜPF) oder Beschlagnahme? in: Internet-Recht und Strafrecht, hrsg. v. Urs SehwarzeneggerlOJiver Arter/Florian S. jörg, Bern 2005, S. 157 und 159; anders ist die herrschende An sicht in Deutschland, vgl. etwa MAlTHlAS PRUNS, Keine Angst vor dem digitalen Nachlass! Erbrecht vs. Fernmeldegeheimnis, nwb 2014; 3 ff.; DEUTSCH (FN 3), ZEV 2014, 5; DEUTSCHER A:'-IWALTSVEREJ:'-I (FN 2), S. 66 ff; BVerfG 2 BvR 092/06 vom , NJW 2009, Diese Ansicht hat HOERE:'-I (FN 27), NjW 2005, 2114, \'ertreten. 66 Ebenso für das deutsche Recht PRUJ\!S (FN 3), nwb 2013, Bestrebungen in Bereich grössere Klarheit zu schaffen Nachlass: Wem ge.cloud? Der DAV will das Erbrecht des Telekommunikationsgesetzes stärken, AnwBI Online 2013, VgL zu diesem Argument im US Recht CUlvIMINGS (FN 20), 15 Minn. J.L. Sei. & Tech (2014): "Estate planning practitioners, weighing in on access, commonly argue that access to decedents' e-maii!s necessary for an orderly administration of an estate". als in den besteht keine dass sich die Erben strafbar maehen. d) Abschliessend ist noch auf die Stellung des Angehörigen einzugehen. Diese sind teilweise mit Erben identisch, stehen teilweise zum Erblasser aber in keiner (formellen) Statusbeziehung. Letztere haben einzig Abwehrrechte, welche sich auf Schutz ihrer Persönlichkeit stützen (Art. 28 ZGB).69 e) In der Schweiz ist die Haltung der Provider offener, weil man hier Bedenken vor "identity theft" und ähnlichcn strafbaren Handlungen muss als beispielsweisc in den USA oder Kanada.7 In Kanada ist beim gegen Stand der Gesetzgebung es unklar, wie ein Willensvollstrecker sich Zugang zum des Verstorbenen verschaffen will, weil die Provider den Zugang verbieten und die Gesetzgebung ihnen (nocb) keinen erlauben, wie das in einzelnen Staaten der USA71 aufgrund besonderer Gesetze der Fall ist,72 D. Homepage - Web-Hosting a) Wer eine Homepage betreibt, sollte die Daten des Webhosting-Vertrags den hinterlassen, denn dieser wird vererbt.7 3 b) Webhoster wie Webland oder Hostpoint löschen die HOl11epage, wenn die Erben eine Sterbeurkunde vorweisen, olme weiteres,? 1 B1ucwin hat in ihren Nutzungsregeln 75 das Ableben des Benutzers nicht Auf Suchl11aschinen wie Google bleiben Ergebnisse auch dann noch gespciwenn Webseiten längst gelöscht sind. Deshalb müssen die.erbcn/angc 68 Vgl. dazu james D. LAMM/CHRISTINA L. KUNZ/DAMlE"! A. RIEHLIPETER JOl N RADE MACHER, The Digital Deuth Conundrllm: How Federal anel State Laws l'rcvcnt from Managing Digital Propen}" 68 U. Miami 1.. Rev. 400 (2014):,,1\t the federal ies who cxcrcisc their powcrs over digital proscclltion unde,. the ' U.S.c (2012); wird, dass fidl1ciaries DcrccntlP'ten 69 vorne, A. cl; ebenso 3), nwb 20l3, 3166 f. 70 NELS001 (FN Journal 24: "Thc online service proposition in. anti thc sharing of uscrnames and passwords, for cxample, are reasonatlle the vcry real thrcat of identity theft, fraud or other crimes" 71 Vgl. dazu hinten, G. 3.t). 72 Vgl. NELSON (fn 73 VgL BRUKER-KL 4), S. 38; HER:t.OG (FN 5), NJW 2013, Vgl. STUDER (FN 61). 75 Vgl. etwa schreibun!;-de.pdf ( ): Lei5nl11gsbeschreibung..

7 120 Teil 2: Vertiefung Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht 121 hörigen sich auch um diese Einträge kümmern und eine Löschung beantragen,76 reagiert, nimmt Google an, er sei verstorben und Eine solche Löschung dürfte seit dem Grundsatz-Urteil der EuGH vom 13. Mai 100gl::flUI::Il Reaktionen aus: Entweder werden die Daten gelöscht 2014 in der Rechtssache C-131/12 (Spanier lässt Nachricht über die frühere oder dann erhalten bis zu zehn Vertrauens-Personen eine vom Benutzer formu Zwangsversteigerung seines Hauses löschen?7 einfacher möglich sein. lierte Nachricht (in welcher sinnvollerweise die Zugangsdaten bekannt gegeben werden). Dieses Vorgehen kann angewendet werden beim Mail-Dienst "Gmail", d) Vom betriebene domain names können wertvoll sein. Ein rascher beim Cloud-Speicher "Google Drive", beim Foto-Service "Picasa", beim Onli Zugang ist wichtig, um die Erneuerungszahlungen rechtzeitig vornehmen zu ne-netzwerk "Google Plus" und bei der Videoplattform "YouTube". Da diese können. 78 Es ist denkbar, dass die Erben oder der Willensvollstrecker Lösungen einen ähnlichen Zweck verfolgen wie das Testament bezüglich des mehr benötigte domains verkaufen,79 Vermögens, spricht man auch von einer "Testamentsfunktion". Von einer solchen Lösung profitieren nicht nur die Benutzer, sondern auch Google selbst: E. Laufende Online-Geschäfte Daten können entrümpelt (und so Speicherplatz gespart) werden und Google erhält gratis die Angaben von nahen Angehörigen seiner Kunden. Bei den laufenden Geschäften über Internet ist die Anwendung des Erbrechts in den meisten Fällen selbstverständlich, weil es meist nur um Vermögenswerte geht und es somit unbestritten ist, dass das Erbrecht den Übergang der Rechte auf die Erben regelt. Es ist denkbar, dass auch nach dem Tod des Erblassers noch neue Geschäfte zustande kommen, wenn der Erblasser vor seinem Tod noch Angebote versandt hat. 8o Bei PayPal werden Guthaben erst nach sorgfältiger Abklärung der ErbensteIlung ausbezahlt. 81 Bei ebay ist ein rechtzeitiger Zu gang von grosser Bedeutung, weil sonst mögliche Vertragsverletzungen resultieren oder Zahlungen oder Lieferungen nicht rechtzeitig erfolgen,82 b) Wenn der Konto-Inaktivitäts-Manager nicht verwendet wurde, wird "autorisierten Vertretern" des Erblassers Zugang zu GMail gewährt, wenn sie eine seines amtlichen Ausweises und einc Sterbeurkunde (in englischer Spra che oder eine beglaubigte Übersetzung) lind eine Mai! vorweisen, in welcher der Erblasser (von fraglichen -Konto alls) den Antragsteller angescbrieben und beauftragt hat. 85 Nach Prüfung durch Google wird letztlich die Anordnung eines US-Gerichts verlangt. 86 Google behält sich vor, auch bei Vorlage aller notwendigen Dokumente, den Zugang zu verweigern Facebook F. Soziale Netzwerke s3 nicht in den Nutzungsbcstimmungcn, lculbllich in der Hilfe-Funk~ion gewisse Hinweise, was Zweifel an 1. Google der Verbindlichkeit dieser Regelung hervorruft. 88 Bei Faceuook hat Inaktivität keine Folgen, das heisst, das Konto bleibt in unveränderter Form bestehcn,s9 Faa) Google stellt seit April 2013 mit dem Service "Inactive Account Manager" cebook gibt ID und Passwort nicht an die Erben/Angehörigen des Benutzers Regeln zur Verfügung, wie nach Beendigung der Aktivitäten auf einem Konto heraus, um die Privatsphäre des Verstorbenen zu schiitzenyo Für die weiter verfahren werden kann. 84 Der Benutzer kann in den Kontoeinstellungen gung der Facebook Credits gibt cs keine Regelung. 9! festlegen, was nach seinem Ableben geschehen soll: Nach einer Phase der Inaktib) Ausgehend von der Tatsache, dass jährlich mehr als 4 Mio. Faccbook User vität von (wahlweise) 3, 6, 9, 12, 15 oder 18 Monaten erhält der Benutzer eine sterbcn und zwischen 10 und 20 Mio. Konti von Verstorbenen bestehen, gibt es 76 _ ( ): Richtlinicn zum Ent fcrnen von Inhalten. 77 Vgl. 12CJ0131&langl =de&type=txt&ancre= 85 VI!I. ( ): Zugriff auf die s ( ): Urteil des Gerichtshofs in Sachen Google Spain SL, Google Inc. gegen Agencia vcrstoi'bencn Person. Espaiiola de Protecci6n de Datos (AEPD), Mario Costeja Gonzalez. 86 Vgl. DEUTSCH (rn 3), ZEV 2014,3, mit weitcrcn Nachweisen. 78 Vgl. VATAVU (FN 46), (2012) 32 Estates, Trusts & Pensions Journal 3 f.! 87 Vgl. FN Vgl. Naso:-l (FN 4), (2012) 32 Estates, Trusts & Pensions Journal 25. ';j 88 Vgl. BRISCH/MÜl.LER-TER]u~G (FN 17), CR 2013, Vgl. Hoeren (FN 27), NJW 2005, Vgl. ( ). 81 Vgl. BRUKER-KLEY/KELLERfKuRTZlPÄRLI/SCHWEIZER/STUDER (FN 4), S Vgl. CUMMINGS (FN 20), 15 Minn. J.L. Sei. & Tech 907 (2014): the Internet provi 82 Vgl. VATAVU (FN 46), (2012)32 Estates, Trusts & Pensions Journal 3. ders' reference to "privacy" may be shol'thand for the idea that account holder contracted 83 Zu einem Überblick über die verschiedenen Optionen der einzelnen Anbieter vgl. BRUKER with the service provider to protect the privacy of the account, and the contract to p"otect KLEY/KELLER/KuRTZ/PÄRLI/SCHWEIZERISTUDER (FN 4), S. 36 H. ey survives the death of the accollnt 84 / u/o/accollnt/inactive ( ). 91 Vgl. DEUTSCH (FN 3), ZEV 2014, 4. KiinzJe

8 122 Teil 2: Vertiefung Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht 123 ein erhebliches Bedürfnis, das Profil des Erblassers zu entfernen. 92 Wer sich rechtsgültig als unmittelbarer Familienangehöriger ausweist (Geburts- und Sterbeurkunde sowie Erbschein), kann einen Antrag auf Löschung des Kontos stellen. 93 c} Auf Facebook gibt es die Möglichkeit, die Seite des Erblassers in einen Gedenkzustand zu versetzen, als eine Art digitales Denkmal (Grab) weiter laufen zu lassen. 94 Freunde des Benutzers und Familienangehörige können den Todesfall bei Facebook über ein Formular melden und müssen einen Scan der Todesanzeige, eines Nachrufs oder Zeitungsartikels beifügen. 95 Ein Zugang zu diesem Konto ist dann nicht mehr möglich, auch mit den zuletzt gültigen Zugangsdaten nicht. Der verstorbene Benutzer wird nicht mehr als potentieller Freund in automatischen Vorschlägen für seine Bekannten aufgeführt. 96 Bereits vorhandene Freunde können auf dieser Scite aber noch Beilcidsbezeugungcn hintcrlassen. 3. Twitter a} Nach 6 Monatcn Inaktivität deaktiviert Twittcr das Konto und bchält sich vor, dieses zu löschen. 97 :j b) Die Angehörigen können eine Deaktivierung des Kontos bcantragcn, wenn L 5. GMX sie mit einer Stcrbeurkunde und cinem Erbschein nachweisen können, dass sie a} GMX hat nach den AGB das Recht, nach einer Zeit von 6 Monaten der Inakunmittelbare Familienangehörige des Erblassers sind. Die Dealnivierung erfolgt 11 tivität, sämtliche Daten ohne Rücksprache zu löschen und nach I Jahr der Inaknach spätestens 30 Tagen. 98 tivität eine -Adresse neu zu vcrgebcn. 104 I c) Twitter stellt den Erben das komplette Archiv zur Verfügung. Zuvor werdcn b} GMX hat das Thema des digitalen Nachlasses in einem Beitrag vom 8. April allerdings umfangreiche Abklänmgen über die Berechtigung der Erben durcbge behandelt. 105 Danach kann ein Erbe mit I-Elfe einer Sterbeurkunde eine Kündigung aussprechen und den Antrag stellen, das Konto sei zu löschen. d} Eine letzte Twitter-Nachricht kann auch nach dem Tod noch versandt wer c) -Konten sind grundsätzlich vercrbbar, eine Übertragung auf die Erben den und zwar mit dem Dienst "Deadsocial". Die T erminierung sieht einen Zeit erfolgt, wenn ein Erbschein und die Zustimmung aller Erben vorgelegt werden. punkt vor, der bis zu 400 Jahre in die Zukunft reicht. Dabei stellt sich natürlich Der Antrag auf den Zugriff muss handschriftlich unterzeichnet werden. GMX die Frage, ob dies in jedem Fall noch sinnvoll sei. Es empfiehlt sich jeden- J 'il stellt den Erben ein Einmalpasswort zur Verfügung, welches bei der erstell Nut ~' zung geändert werden muss. Die Erben könllen entscheiden, ob sie das Postfach weiterführen wollen oder nicht. 92 1n der Schweiz sterben jährlich etwa 3000 Facebook-Benlltzcr, vi!!. BRUKER-Ku'y/KEI.I.F.RI KURTI.IPÄRLIISCHWEIZERISTUDE!\ (ION 4), S Vgl. ( ): Wie übermittle ich einen besonderen Antrag im Zusammenhang mit dem Konto eines Verstorbenen?; folgende Dokumente sind notwendig: Geburts- und Sterbeurkunde und ein Ausweis iiber die Berechtigung des Vertreters d er Erben Vgl. ( ): Antrag auf 100 V;\. htins:1ide.l;ilfe.vahoo.co;',/kb/sln202 I.h tmt?i t;lpressiolls';'true ( ): YahoD Hit fe Herstellung des Gedenkzustands; ( ): Was passiert, wenn das Konto eines verstorbenen Nutzers in den Gedenkztlstand versetzt wird? 95 Vgl. BRlSC;H/MÜLLER-TERJUNG (FN 17), er 2013, Vgl. BRUKER-KLEY/KELLERIKURT7JPÄRUlSCHWEIZERISTUDER (FN 4), S Vgl. ( ): Die Twitter Regeln. 98 Vgl. BRUKER-KLEY/KELLERIKuRTZ/PÄRU/SCHWEIZERISTUDER (FN 4), S die Betroffenen vorzuwarnen, dass postmortal noch eine»nachricht aus dem Grab" versandt werden wird. 4. Yahoo a) Yahoo kann ein Konto nach 12 Monaten der Inaktivität löschen (Ziff der AGB).99 üb dies mit oder ohne Rücksprache mit dem Kontoinhaber gemacht wird, wird nicht ausgeführt. Da sich Yahoo die jederzeitige Löschung vorbehält (ZiH der AGB), ist auch die unangekündigte Löschung gedeckt. b) Bei Yahoo haben die Erben die Möglichkeit, die Daten löschen zu lassen. Neben einem Antrag wird als Ausweis ein Erbschein oder Willensvollstreekerausweis und eine Sterbcurkunde verlangt. I 00 c) Bei Yahoo erhalten die Erben nach Ziff. 5.4 der AGwol keinen Zugang zu den Mails des Erblassers, mit der Begründung, dies entspreche dem vereinbarten Vertrag mit dem Erblasser. 102 Auch Willensvollstreckcm (exccutors) wird der Zugang verwehrt. 103 Optioncn, wenn dcr Yahoo-Account-1nhaber verstirbt Ein Account ist nicht übertragbar und alle Rechte an dem Account und den ~cs[)cichertel1 mit dem Tod des Nutzers" (vorne, l'n 102 Vgl. vorne, FN 100; BRUKIU\-KLEY/KEU.ER/KURTz/PÄRI.I/SCIIWI;!ZERISTUDER (FN 4), S Vgl. VATAVU (FN 46), (2012) 32 Estatcs, Trusts & PcnsionsJournal V gl. deiegil g.fcgil productsl mail/agb ( ). 105 V gl. http;llnewsrooll1.gmx.nct/2013/04/08/rechtzcitig-,ln-den-digitalcn-nachlass-denkcli ( ). KUrde

9 124 Teil 2: Vertiefung Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht Was wäre sinnvoll? a) Es ist verständlich, dass die Provider nach einer gewissen Zeit der Inaktivität Massnahmen ergreifen. Anzustreben ist eine Lösung, welche es dem Benutzer ermöglicht, die Zeit der Inaktivität (nach welcher eine Löschung erfolgt) selbst wählen zu können. Zudem sollte der Benutzer aufgefordert werden, eine zweite -Adresse anzugeben, welche angegangen werden kann, bevor eine Löschung erfolgt, es sollte also keine unangekündigte Löschung durchgeführt werden. Für geschäftliche Aktivitäten ist dringend zu empfehlen, das Komo nicht eine natürliche Person, sondern durch ein Unternehmen einrichten zu lassen, damit die Problematik des Versterbens gar nicht auftritt. b) Das Überführen in einen Gedenkstatus ist eine vorläufige Lösung, welche langfristig neue Fragen aufwirft. So ist zu erwarten, dass mehr und mehr Ange hörige das "Recht auf Vergessen" geltend machen werden. 10!> Zwar ist bei den sozialen Netzwerken schweizerisches Recht nur erschwert durchsetzbar, 107 aber es ist zu erwarten, dass auch im Recht von Kalifornien ähnliche Überlegungen gemacht werden. l 08 c) Sowohl einzelnen Angehörigen als auch einzelnen Erben sollte die Möglich keit gegeben werden, mit Hilfe einer (offiziellen) Sterbeurkunde die Löscbung zu beantragen. Es rechtfertigt sich, die Löschung durch eine einzelne Person be antragen zu lassen (und nicht nur durch alle Erben), weil regelmässig eine Wie derherstellung der Daten möglich ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass gewisse Daten noch gebraucht werden oder eine Löschung sonst zu früh erfolg te. Neben den Erben sollten auch die Angehörigen das Antragsrecht haben, weil die Hinterbliebenen heute häufig keine Statusbeziehung zum Erblasser aufwei sen. Übersetzungen der Sterbeurkunde in die Sprache des Providers sind zu mutbar, auch beglaubigte Übersetzungen, zumal in der Schweiz die internatio nale Todesurkunde bestellt werden kann, welche 5 Sprachen (deutsch/ I, französisch!italienisch! englisch/spanisch) abdeckt. Als Ausweis sollte nicht I: mehr als der Todesschein verlangt werden, weil dieser rascher vorliegt und weweniger kostet als ein Erbschein. 109 Ein Willensvollstreckerzeugnis! kann den Erbschein ersetzen, nicht aber die beglaubigte Abschrift eines Testaments, 1 10 weil keine Gewähr besteht, dass es sich um das letzte Testament han 1.! Bei sog. Fre -Accounts kommt hinzu, dass die Provider nicht immer genügend Daten des Benutzers haben, um dessen Identifikation zweifels frei feststellen zu können, weshalb eine Zuordnung zu den Dokumenten, welche die Erben oder Angehörigen vorlegen, nicht immer möglich cl) Für den Zugang zum Konto sollte als Ausweis entweder ein Erbschein oder dann ein Willensvolistreckerausweis verlangt werden. Es ist nicht sinnvoll, daneben auch noch Geburts- und Sterbeurkunden zu verlangen, weil die Ausweise des Erbrechts voraussetzen, dass der Tod des Erblassers nachgewiesen Ein Antrag muss von allen Erben mitgetragen werden (gemeinsamer Antrag oder Vollmacht an einen Vertreter). Die Angehörigen haben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, sie können lediglich Abwehrrechte geltend machen, wenn der Zugang der Erben ihre Persönlichkeitsrechte verletzen sollte. In Elll'opa (civii law) werden keine Gerichte an einem Prüfungsverfahrcn beteiligt, während in Kalifornien dcr Probatc Court einbezogen werden mag aufgrund der Besonderheit, dass der Willensvollstrecker dort vom Gericht Weisungen einholen l11uss l12 und die Erben nicht selbst über den Nachlass verfügen kön 13 In der Schweiz gibt es keine Rechtsprechung, welche (wie in Deutschland)114 das Eröffnungsprotokoll dem Erbschein gleichstellt. G. Verwaltung von Zugangsdaten 1, Hinterlegung a) [dentifikationen (ID) und Passwörter (PW) können für den Todesfall sichergestellt werden, indem der Benutzer der Online-Dienste sie einem Angehörigen oder Erben, einer Vertl'auensperson, übergibt. Dies hat den Nachteil, dass die Vertrauensperson schon zu Lebzeiten Zugang zu den Daten hat, was meist unerwünscht ist. Bis zu einem gewissen Grad kann man dies verhindern, indem die Liste in einem verschlossenen Couvert übergeben wird oder indem verschiedene Teile der Informationen an verschiedenen Personen weitergegeben werden. Auch im Todesfall kann es sich als problematisch erweisen, wenn sich eine einzelne Person alleine einloggen kann, weil die Gefahr des Missbrauchs besteht ll ; (ein Erbe kann z.b. mit dem Electronic Banking ein Konto zu seinen Gunstcn abräumen). Im Pinanzbereich gibt es deshalb Anbieter, welche mit Profilen arbeiten und das Verhalten der Benutzer ständig mit dem Profil des Erblassers 106 Vgl. BRUKER-KI.EY/KEI.LERlKuR17JPÄRLIISCHWEli'LRISTUDER (ION 4), S. 58, mit Verweis auf Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 11. Mai 2011 (Berichtigung IGegendarsteIlungINachträgliche Anonymisicrung in OIlIine-Medien und digitalen Archiven). 107 Vgl. dazu BRUKER-KLEY/KELLER/KuRTZ/PÄRLl/SCI-1WElZERISTUDER (FN 4), S. 642 ff. 108 Vgl. CUMMINGS (FN 2q), 15 Minn.J.L. Sei. & Tech (2014), welche vorschlägt, alle Mails zu löschen, zu deren Ubcnragung der Erblasser nicht seine Zustimmung gegeben hat, Was m.e. ZU weit geht; zur Entwicklung in der EU vgl. BRUKER-KLEY/KELLER/Kurrrz/PÄRul SCHWEIZERISTUDER (FN 4), S. 60 f. 109 Zu den Kosten des Erbscheins auch vorne, FN So abcr viele Autoren, etwa BR1SCH/MüLLER-TERJUNG (FN 17), CR 2013, Vgl. BRISCH/MüLLER-TER]UNG (FN 17), CR 2013,451; HERZOG (FN 5), NJW 2013, Vgl. HANS RAINER KüNZLE, Der Willcnsvollstrecker il11 schweizerischen ulld US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 252 und 409 f. 113 Vgl. KÜNZl.E (FN 112), S. 47 ff.: Nach Cal.Prob.Codc 7000 werden die Erben Zwar Eigentül11er der Aktiven des Nachlasses (was für das civillaw eine Ausnahme darstellt), aber sie werden durch den personal representative (executor oder administrator) in ihrem Handeln eingeschränkt. 114 Vgl. dazu HERZOG (FN 5), NJW 2013,3749, mit Verweis auf BGH NJW 2013, Vgl. DEUTSCH (FN 3), ZEV 2014,7.

10 126 Teil 2: Vertiefu ng Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht 127 utzuti\?;en fest vergleichen und das Konto schliessen, wenn sie ungewonnlicne stellen. b) nem Notar anzuvertrauen. schafts behörde. I 16 Die fen werden. 122 Diese Daten können auch "vererbt" werden. 123 Der einen Aktivierungs-Code, welchen er einem Begünstigten übergeben kann. Mit diesem Code kann der Begünstigte ein Aktivierungsverfahren auslösen. Als ers Mit die- c) Eine Hinterlegung der Liste (oder eines Testaments) im Banktresor l18 ist in der Schweiz nicht sinnvoll, weil nach dem Ableben des Erblassers das Steuerrecht den Zugang behindert Digitale Vererbungsdienste a) Im Laufe der Zeit sind besondere Dienste entstanden, bei welchen.lui;'tljj.\~daten für den Todesfall hinterlegt werden können. Das hat den Vorteil, dass man sich nur noch ein Passwort merken muss und so die übrigen herausfinden kann. Solche Dienste kann man anweisen, welche ID/PW sie im Todesfall an wen weitergegeben sollen. Durch eine solche Aufteilung kann die Gefahr des Missbrauchs werden. Dennoch darf nicht übersehen werden: n"'<dienst auch für den digitalen Nachlass, ein nicht ersetzen." 120 zahlreiche The digital beyond 121 führt eine lange Liste von Diensten an, von denen viele erst 2013 oder 2014 gegründet wurden. seien nur zwei Beispiele genannt. SecureSafe bietet einen Passwort Manager an. Dort können vertrauliche Daten (wie Arbeitsverträge, 1 und Zeugnisse, Steuerbelege, Depotauszüge, Impfschein, Führerausweis, Pass I 'I und ID), aber auch Zugangsdaten (wie. Passwörter, der PIN-Code der Bankkar! te oder der PUK des mobile phone) kostenlos abgespeichert und wieder abgeru- l, 116 In der Schweiz werden die Erbschaftsbehörden von den Kantonen bestimmt; zu einer Zusmnmenstellung der Behörden, welche für die Eröffnung von Testamenten zuständig sind vg!. HANS RAINER KÜNZLE/ALBERT KLÖn/CHRISTIAN LYK/RUDOLf ROTl-l/D/\NIEL SCI-IMID/OuVmR WEBER, KENDRIS Jahrbuch 2013/2014, Zürich 2013, S. 795 ff. 117 Ebenso DEUTSCH (FN 3), ZEV 2014, So die Empfehlung von DEUrSCI-I (FN 3), ZEV 2014, Vgl. etwa 165 Steuergesetz des Kantons ZÜ"ich (LS 631.1): "Die Erben und die Personen, die das Nachlqssvermögen verwalten und verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen". 120 Vgl. MA1THIAS SCHWElZERIELKE BRUKER-KLEY, Der digitale Nachlass: Sterben und Erben im Internetzeitalter, TREX 2014, Vgl. ( ). Bei Capsoole können Vorkehrungen für den Vorsorge- und Todesfall getrofwerden, etwa: Versand oder Löschen von Mails, Ausführung von Zahlungen, Kündigung von Verträgen und Verwaltung von Benutzer-Konten. 124 Ein Vertrauter kann mit einem ihm zuvor gegebenen Schlüssel den Prozess auslösen. 3. (Digitale) Willensvollstrecker a) Der Erblasser kann seine Zugangsdaten statt Angehörigen/Erben 125 oder ei nem digitalen Vererbungsdienst l26 einem Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB) übergeben oder ihn so auf seine spätere Tätigkeit vorbereiten. 127 Für seinen di gitalen Nachlass (oder sogar Teile davon) kann der Erblasser einen besonderen Willensvollstrecker beauftragen,i28 welcher mit der digitalen Welt vertraut ist. Wenn ein Willensvollstrecker tätig wird, holt er die Ansichten der Erben ein und befolgt deren übereinstimmenden Willen. 129 Bei fehlendem Konsens nach pflichtgemässem Ermessen handeln. 130 Wegen der zeitlichen der Erben sen. 122 VgL ( ). 123 VgL Vgl. ( ). 125 VgL vorne, G Vgl. vorne, G Vgl. BIWKER-KLEY/KELLER/KuKrz/PÄRU/SCHWEIZERISTUDER (FN 4), S Zum besonderen Auftrag von Willensvollstrcckern vgl. HANS Rt\I"lER KÜ;>.JZLE, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band 3: Das Erbrecht, 1. Abteilung: Die Erben, 2. Teilband: die Verfügungen von Todes wegen, 2. Teil: Die Willcnsvollstrcckcr (An GB), Bem 2011 (nachfolgend zitiert als BK-KüNZLE), Art GB N Vgl. BK-KüNZLE (FN 128), Art ZGB N 297u1ld Vgl. BK-KüNZLE (FN 128), Art ZGB N Vgl. BK-KüNZLE (FN 128), Art ZGB N 2 ff. 132 Vgl. BK-KüNZLE (FN 128), Vorbcm. zu An ZGB N 18; BRUKER-KLEY/KELl.ERI KURTZ/PÄRU/SCHwEIZERlSl1JDER (FN 4), S. 47. Kiinzle

11 128 Teil 2: Vertiefung Nachlass nach schweizerischem Recht 129 er- lasser kann dem wie er bei c) In Deutschland wird daneben geraten, eine postmortale Vollmacht zu erteilen. 134 Dies ist in der Schweiz nicht praktikabel, weil die Vollmacht über den Tod hinaus von den Erben jederzeit widerrufen werden kann (Art. 34 OR)135 und weil die Vollmacht auf den Todesfall (welche dann vorliegt, wenn die Zugangsdaten erst im Todesfall bekannt werden) den gleichen Formvorschriften unterliegt wie letztwillige Verfügungen. 136 Eine Art digitale Willensvollstreckung wird von Diensten wie welche Kooperationen mit grossen und auf diese Weise die Wünsche des Erblassers bezüglich seiner _ umsetzen können. Andere Dienstleister, wie SecureSafe 138 oder PasswordBox l Ebenso für Kanada PETER E.J. WFLLS, Digital Assets: Advising the Testator, (2012) 32 Estates, Trusts & Pcnsions 32: "Thc key is that the testator be prompted to think of and idcntify as many digital assets as possible so that the execl!tor can be given dear instructions with respect to their disposition"; ebenso für die USA REX M. ANDERSON, Digital Assets in Estates, 49 AZ Attorney, (2013): "Sclecting a Digital Fidllciary... Providc Instructions"; LAMM/KuN,J RIEI-ILIRADEMAClIER (FN 68), 68 U. Miami L. Rev (2014): "Po7iiel's and authol'izaregarding digital property. The personal representative may all powers that an abe owner would have and any other powers appropriate to the management, and distl storage dcvice 01' medium ot mme; (5) any a<:count of mine; and (5) any domain name of mine. 111e personal represcntattve!tiay obtam copies of any clectronically stored information of mine from all)' person 01' emity that possesses, cl1stodies, 01' comrols that information. I hereby authorizc any person 01' elltity that possesses, c1.lstodies, or controls any clectronically stored information of mine 01' that providcs to me an electronic communication service 01' rel110te coll1puting service, wh ether publie 01' private, to divulge to the personal representative: (1) any electronically stored information of mine; (2) the contents of any eomltillnieanon that is in c1ectronic storage by that service 01' cl,at is carried 01' maintained on mat service; and (3) any record 01' omer information pcnaining to 111e with respeet to mat service. This authorization is to be construed to my lawfl1l consent under the Electronic Communications Privac)' Act of j 986, as amended; Computer FralId and of 1986, as amended; and any other aoolicabje federal 01' state da ta vrivacv law 01' tninc 01' M<sword 01' other 'kind of authcntication 01' aurepresemative to take any of these actiolls to acces5: (I) an)'!<ind of cornputing device öf mine; (2) any kind of data storage devicc 01' medium of mine; (3) any electronically stored information of mine; and (4) any user aceollnt of mine. The terms llsed in this paragraph are to be construed as broadly as possible, and the tenn "user ae" count" includes wnhout limitation an established relationship bctwecn a user and a compming device 01' bctween a user and a provider of Internet or other network aeccss, clcctronic communication services, 01' remote computing services, whether public 01' private". 134 Vgl. EBERI-lARD ROTT/MIC!-IAEL STEPI-IAN KORNi\U/RAI'lER ZIMMEI\.Mi\N:--I, Testamentsvolltertelll'.l1<!: Stellvcrtretlln" (Art. 32- streckung, 2. A., Wiesbaden 2012, S. 173, Bem 1990, Art. 34 OR N BRUKER-KLEy/KELLERlKURTz/PÄRLI/SCHWEIZERISTUDER (FN 4), S.43; ZACH 135), Art. 34 OR N : ( ). 138 vorne, G. 2. b). bieten diesen Dienst bewusst nicht an, sondern überlassen die Willensvoll streckung Vertrauenspersonen des Erblassers. Was kostet die digitale Willens vollstreckung? Einstiegsangebote werden von verschiedenen Dienstleistern (wie SecureSafe oder Zigguf.me) gratis angeboten. Das Premium-Angebot von Secu resafe kostet bis zu Fr. 12 im Monat (Stand: August 2014).140 Es ist nicht zu er warten, dass diese Dienste ein Interesse daran haben, als (echte) cke ernannt zu werden, weil dies umfangreiche Pflichten zur beim Erblasser wird kaum das notwendige Vertrauen weil er sie in der Re2d nicht näher e) In den USA wurde in Staaten (unter anderem in Conneticut l42, Rhode Island143, Oklahoma 1+4 und 145) Gesetze erlassen,146 nach welchen der pcr 139 Vgl Vgl. ( ). 141 Vgl. BRUKEIl-KI.Ey/KELI.ER/KURTZ/P/\l\u/SCIIWEIZERISTUDER (I'N 4), S Vgl. Conneticut Sratutes (2) (b): " /\n c1cctroniemai! service LO the exeeutor 01' administrator thc estate of a of his 01' hel' 143 :tnt"hunfr'lli'nf ~ls such [ Ji; in 14+ Vgl. Oklahoma Statutcs : "The cxccutor 01' administrator of an estate shall hal'e thc power, wltere otherwise authorizcd, to take control of, conduet, continuc, ()l' terminate an)' accounts of a dcccased person on any social nctwol'king wcbsite, any microblogging 01' shorr message service website or any service websitcs" ( DeliverDocllment.asp?CiteID= [ J); in Kraft seit Vgl. IDAHO CODE (28) (West J): "Take control of, conduct, continuc 01' nate an)' accounts of the dccedent on an)' l1etworkillg website, any microbloggi scrvice website 01' any service 146 Weitere Staaten sind Dehnvare (FIdllcmry Access to Digital Assets and Digital Accounts, HtHlse Bill # SA1; in Kraft ab ); Indiana (IND. CODE ANN [West 2007]; in scit ); Nevada (SB No. 212; in Kraft seit ); New Hampshire (HB 0116; in Kraft seit ); Virginia (VA. CODE ANN (A) [West 20131) zu Einzelheiten und weitercn Gesetzgebllngsarbeiten vgl. Statc-b\'-State Digital Estcltc Planning La ws ( stare-i., \. -sta rc-digi tal-csmtc-plan ni nglaws [ ]).

12 130 Teil 2: Vertiefung Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht 131 sonal representative (executor und administrator) (von Gesetzes wegen) Zugang H. Digitales Testament? a) Entgegen der in den Medien verwendeten Bezeichnung hat der Umgang mit digitalen Daten nach dem Tod des Benutzers nichts mit einem echten "digitalen Testament" zu tun. Ein solches liegt vor, wenn die letztwillige Verfügung in elektronischer Form verfasst werden kann. In der Schweiz verhindert der ge genwärtig gültige Art. 505 ZGB, welcher nur die eigenhändige oder notariell beurkundete Form vorsieht (neben der zu vernachlässigenden mündlichen Verfügung), 155 die digitale Form der letztwilligen Verfügung. zu den Online Accounts bekommt.1 47 Damit sollen die von den Providern (zu) eng gefassten Nutzungsbedingungen (lokal) korrigiert werden, weil das Erbrecht zwingend ist und nicht durch einen Vertrag eingeschränkt werden kann. Kalifornien (der wichtigste Staat) hat allerdings bisher keine Gesetzgebung erlassen. Auch in Kanada gibt es bis heute keine entsprechenden Gesetze 148 und aus der Rechtsprechung gehen keine weitergehenden Rechte hervor, als in den Nutzungsbedingungen vereinbart wurden (Digitale) Vorsorgebeauftragte b) Die vorne l56 beschriebenen Online-Dienste drängen allerdings nach neuen Lösungen und es fragt sich, 0 b für das Verfassen des Testaments nicht auch moa) Für den Fall der Urteilsfähigkeit kann ein Vorsorgeauftrag (Art. 360 H. ZGB) dernere Formen geeignet seien. Nachdem Verfahren für sichere Mails und eine errichtet werden, in welchem ein Vorsorgebeauftragter mit gewissen Aufgaben sichere Unterschrift (digital signature) entwickelt wurden, dürfte der Schritt beauftragt wird. Dazu kann auch die detaillierte Regelung über die Verwaltung zum sicheren digitalen Testament nicht mehr allzli weit entfernt sein. Denkbar des digitalen Vermögens gehören. ISO Ein Vorsorgeauftrag kann im Eidgenössiwären zum Beispiel eine Videoaufzeichnung l57 oder die Errichtung des Teschen Zivilstandsregister (Infostar) registriert oder als Teil des DOCUPASSstaments auf einer gesicherten elektronischen Plattform. 158 Während sich der Dossiers bei Evita hinterlegt werden. 151 Gesetzgeber in der Schweiz bisher mit der Frage noch nicht befasst hat, wird das b ) Wenn kein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, kann der Ehegatte gestützt auf digitale Testament in Kanada explizit abgelehnt. 159 In der Schweiz bereits vor Art. 374 ZGB ein Vertretungsrecht geltend machen. Dieses deckt auch das digi handen ist die elektronische Signatur, 160 allerdings nicht im Zusammenhang mit tale Vermögen. 152 letztwilligen Verfügungen. 161 Ebenfalls vorhanden ist ein elektronisclles Testamentsregister des Notarenverbandes, 162 welches nur die elektronische Form von 5. Digitale Spurensucher Wer nicht weiss, wo der verstorbene Benutzer überall seine digitalen Spuren hinterlassen hat, kann Firmen wie Semno l53 beauftragen, die Hardware und das Internet zu analysieren und darüber einen Bericht abzugeben. IS4 Solche Dienste helfen auch, Daten zu verwerten oder Spuren auf dem Internet zu beseitigen Vgl. BGE 131 III 601 (Ungültigkeit eines eigenhändigen Testaments, welches teilweise vom Banoder Verträge zu kündigen. 155 kier der Erblasserin mit Maschine, teilweise von der Erblasserin eigenhiindig verfasst wurde); Ziele der Eigenhändigkeit sind Echtheit, Ernsthaftigkeit und Individualisierung vgi. PETER BREITSCHMID, Formvorschriften im Testamentsrecht, de lege lata - reehtsvergleichcnd - de lege ferenda, dargestellt insbesondere am Beispiel des eigenhändigen Testaments, Diss. Zürich 1982, N Vgl. vorne, B.-F. 147 VgI. CUMMINGS (FN 20), 15 Minn. J.1.. Sci. & Tech (2014); RACHAEl. E. FERRA~TE, { 157 Vgl. TIZIANO R. FORFLRA, Die Testamentsformen der Zukunft (unpublizierte Seminararbeit), The Relationship Between Digital Assets and Their Transference at Death: '!t's Complicated', 15 Zürich 2010, S. 14, welcher folgenden Art. 505 Abs. Ibis ZGB vorschlägt: "Dem Erblasser ist es Lo)'. J. Pub. Int (2013); VATAVU (FN 46), (2012) 32 Estates, Trusts & Pensions Journal 1 gestattet unter Zuhilfenahme eines audiovisuellen Gerätes seine letztwillige Verfügung selbstän 4; NELSON (FN 4), (2012) 32 Estates, Trusts & Pensions Journal 24. l' dig und innerhalb seiner privaten Räume aufzuzeichnen. Die Aufnahme ist unter der Nennung 148 VgI. HESTER (FN 35), (2012) 32 Estates, Trusts & Pension Journal 6. I des Tages, Monats und des Jahres sowie seines vollständigen Namens zu beenden". 149 VgI. HESTER (FN 35), (2012) 32 Estates, Trusts & Pension Journal 7: "backed b)' the eommon 158 Vgl. TIZIA;:m R. FOREIRA (FN 157), S. 17, welcher folgenden Art. 505a ZGB vor.lchlägt: "Der law rule of nemo dat quod non habet (you cannot give what is not )'ours)". Bund betreibt eine elektronische Plattform zur Errichtung und Hinterlegung einer letztwilligen 150 VgI. HEINZELMANN (FN 11), Gazetta 54 (2013) 58. Verfügung. Die Kantone stellen die zweifelsfreie Identifikation des Erblassers sicher". 151 Vgl Vgl. NELSON (FN 4), (2012) 32 Estates, Trusts & Pensions Journal 22 FN 28: "Ontario's Elec ( ). 11 tronic Commerce Act. S.O. 2000, c. 17, s. 31 (1) speeificall)' excludes Wills, codicils and powers 152 VgI. HEIN;lELMANN (FN 11), Gazetta 54 (2013) 57.! of attorney from ist provisions. Thus any electronic of digital "Will" is invalid". 160 Vgl. Art. 14 Abs. 2bis OR; Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im 153 VgI. ( ). i Bereich der elektronischen Signatur (ZertES; SR ). 154 VgI. LINAPANITZ, Für die Spuren im Netz muss ein Testament her, Die Welt vom ~I 161 Vgl. BRUKER-KLEY/KELLER/KURTZ/PÄRLI/SCHWEIZERISTUDER (FN 4), S. 42. ( er-die-spuren-im-netzmuss-ein-testament-her.html [ ]).. i 162 Vgl. ( ).

13 i 132 Teil 2: Vcrtiefung Digitaler Nachlass nach schweizerischem Rccht 133 Testamenten erfasst, welche auf dem Papier erstellt wurden, sowie die elektronische Registrierung von Testamenten bei gewissen Gemeinden. 163 c) Mit Breitschmid/Kamp 164 ist zu empfehlen, die genaue Instruktionen für den mit dem digitalen Nachlass (im Vordergrund steht die Übergabe von Benutzernamen [ID] und Passwörtern [PWJ), im (handschriftlichen oder öffentlich beurkundeten) Testament festzuhalten,165 damit die Übergabe an die Überlebenden wenigstens nicht an Formerfordernissen scheitert. Wer sehr viele Benutzerkonti hat, mag allenfalls auf die Variante ausweichen, dass er eine laufend nachzuführende Liste mit ID/PW führt, auf welche im Testament verwiesen wird. 166 Dabei muss man sich allerdings bewusst sein, dass damit die Form der letztwilligen Verfügung nicht mehr eingehalten ist, weil es die "incorporation by reference" 167 im schweizerischen Erbrecht nicht gibt. 16B Die Liste sollte auch Instruktionen enthalten, wie mit den digitalen Daten umgegangen werden Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch den Provider darüber zu unterrichten, dass er die Daten den Erben herausgeben f ~: l! li J j, \ welche er als Willensvollstrecker seines Sohnes für lassvermögens benötige Facebook Verwaltung des a) Die Eltern des 21-jährigen l74 Studenten der University of Wisconsin, Benjamin Stassen, der Selbstmord begangen hatte, haben Zugang zum Facebook- und GMail-Account ihres Sohnes verlangt, um Antworten zu bekommen, warum sich ihr Sohn das Leben genommen hat. Während GMail die Daten eines Gerichtsurteils l75 herausgab, verweigerte Facebook die b) Als Loren Williams, ein College StLldent aus üklahoma, bei einem Motorrad-Unfall verstarb, verschaffte sich seine Mutter durch ein Gerichtsurteil Zugang zum Facebook-Account ihres Sohnes: 177 I. Erbstreitigkeiten 1. Yahoo In den USA sorgte bereits 2005 der Streit der Familie eines getöteten US Soldaten mit Yahoo, welche den Erben den Zugang zum verweigerte, für Aufsehen: Als der Vater von LlCpl Justin Ellsworth, der im Irak-Krieg ums Leben kam, die s seines Sohnes als Erinnerung aufbewahren wollte und von Yahoo heraus verlangte, kam es zum Streit, der auch in den Medien ausgetragen wurde. 171 Ein Gericht ordnete dann die Herausgabe der Daten an,l72 weil der Vater geltend machte, in den s könnten Informationen enthalten sein, 163 BRUKER-KLEY/KELLER/KuRTZ/PÄRLl/5CJ-IWEIZER/5TUDER (FN 4), 5.66, erwähnen, dass im Einwohncrrcgister der Stadt Zürich (TopaZ) vermerkt werden könne, dass ein Testament hinterlegt wurde und dann beim Ableben ein Brief an das Notariat gesandt werde. 164 Vgl. BREUSCI!MfD/KAMP (FN 21) succcssio 2011, 19, Ebenso für das dcutsche Recht DEUTSCI-! (FN 3), ZEV Dies emdfiehlt für das deutsche Recht DEUTSCI'I (FN 3), 2014,7; ebenso für dic USA AN 133),49 AZ Attorney (2013): "Crcating a Digitallnventory List... Provide Acccss('. 167 ctwa Cal.Prob.Codc Texte sind (nur) ungültig (und nicht nichtig), wenn dcr animus testandi des Erblassers vorhanden war, vgl. MARTIN LENZ, Kommcntar Z1.I Art. 505 ZGB, in: Praxiskommcmar Erbrecht, hrsg. v. Daniel Abt und Thomas Weibel, 2. A., Bascl2011, Art. 505 ZGB N Vgl. vorn~, G. 3. b) (Willensvollstrecker). 170 Vgl. LAMM/KUNZ/RlEHl./RADEMACHER(FN 68),68 U. Miami L. Rc\'. 417 (2014). 171 Vgl. ( ). 72 Vgl. Order to Produce Information, [n re Estate of Ellsworth, No , 651-DE Prob. Ct. Mar. 4, 2005). 1 J! 11 1 t J. Ausblick a) Die 2008 einsetzende Welle von nenen Diensten, welche sich um die Übertragung von digitalen Daten auf die Erben kümmern, ist sicher auch eine Antwort auf die neue Herausforderung, den digitalen Nachlass an die Erben zu Die in der Schweiz zur Verfügung stehenden erbrechtliehen Instrumente Verfügung und Willensvollstrecker) genügen, wenn Sie richtig eingesetzt werden. b) In den USA, wo einschränkende Provider-Verträge und die über die Zulässigkeit der Herausgabe von Daten dazll führen, dass die Erben keinen Zugang zu Mails und sozialen Netzwerken erhalten,178 haben verschiedene Staaten nenes Recht geschaffen. 179 Bisher ist es aber noch nicht lungen, Klarheit zu schaffen. Eine wirkliche Lösung würde nur eine Regelung in allen Staaten brin\!en. 180 Seit 2012 arbeitet die Uniform Law COI Sei. & 'rech 899 (2014). 174 ro Acccss Son's E\ccbook AccOllllt ( ). 175 Das Urtcil.wurde nicht publizicrt, \'gi. WO:'-lG (FN 49), 29 Santa Clara Computer & High Tech. L.J. 714 (2012). 176 Vgl. WONG (FN 49), 29 Santa Clara Computer & High Tcch. I..J. 714 (2012) 177 V gl. Karen Williams' Faccbook Saga Raiscs Qucstion of Whether Users' Profiles are gital Estarcs,' Huffingtonposr, (Ocr. 1, 2013), ' williams-faccboolcn_ html ( ) 178 Vgl. FERRANTE (FN 147), 15 Loy. J. Pub. Int. L. 40 as wcll as the need legal action, is clear: without clarity or direction, "fr.rmation Ich behind by a ceased person can spark emotional legal battles, pitting big against dcvastated families". 179 Vgl. vorne, G. 3. cl. 180 Vgl. FERRANTE (FN 147), 15 Loy. J. Pub. Int. LAI m\d (2013).

14 134 Teil 2: Vertiefung mission am Uniform Ficudiary "~ccess to Digital Assets Act,181 welcher unter anderem dem executor (Willensvollstrecker) Zugang zum digitalen Nachlass verschafft. Daneben gibt es den Vorschlag, den Uniform Probate Code zu ergänzen. 182 Diese auf das common law fokussierten Lösungen werden in der Schweiz am besten umgesetzt, indem der Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzt, welcher den digitalen Nachlass verwaltet. l Vgl. UNIFORM LAW COMMISSJON, Fiduciary Acccss to Digital Assets, COlUmitt~e.aspx?title~Fiduciary%20Aecess%20to%20Digital%20Assets ( ); CUM MINGS (FN 20), 15 Minn. J.L. Sei. & Teeh und (2014). 182 Vgl. NOAM KlJfLER, Proteeting Your Online Y ou: A New Approach to Handling Your Online Persona After Death, 26 Berkcley Tech I J (2011). 183 Vl!l. vorne, G. 3.

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