EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Axel David Esser
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1 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/7 V (Bekanntmachungen) VERWALTUNGSVERFAHREN EUROPÄISCHE KOMMISSION Aufforderung an die Betreiber medizinischer und paramedizinischer Versorgungsdienste (Krankenhäuser, Kliniken, Labors, medizinische Versorgungszentren und natürliche, im medizinischen/paramedizinischen Bereich tätige Personen) sowie an die Betreiber von Apotheken, ihre Leistungen im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (RCAM) zu Preisen, die für diesem System angeschlossene Personen/Leistungsberechtigte gelten, zu erbringen (2011/C 221/06) 1. Kontaktstelle bei der Europäischen Kommission European Commission, PMO/3 Bureau Central du RCAM (JSIS Central Office), for the attention of Mr Scognamiglio, Head of Unit PMO3 RCAM, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België, Tel , Fax Gegenstand der vorliegenden Aufforderung Alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe/Agenturen der Europäischen Union sowie ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen (Leistungsberechtigte) sind gegen Krankheitsrisiken abgesichert. Insbesondere das im gegenseitigen Einvernehmen der Organe errichtete Gemeinsame Krankenfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (RCAM) gewährleistet den Leistungsberechtigten im Rahmen der in der Gemeinsamen Regelung und in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Grenzen und Bedingungen die Erstattung der ihnen durch Krankheit/Unfall oder Mutterschaft entstandenen Kosten. Darüber hinaus haben die dem Krankenfürsorgesystem angeschlossenen Personen (Versicherten) ein Recht auf medizinische Untersuchungen zur Früherkennung im Rahmen der Präventionsmedizin (siehe entsprechende Programme in Anhang 1). Die zentrale Verwaltungsstelle des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems, die zum Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) Kranken- und Unfallversicherung (PMO/3) der Europäischen Kommission gehört, ist für die Verwaltung des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems zuständig. Zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems gehört es, dass die Versicherten/Leistungsberechtigten Ärzte und Gesundheitseinrichtungen frei wählen können. Die zentrale Verwaltungsstelle beabsichtigt, Listen der Anbieter medizinischer und paramedizinischer Leistungen (Krankenhäuser, Kliniken, Labors, medizinische Versorgungszentren sowie Apotheken ( 1 )) zu erstellen, die ihre Leistungen zu speziellen, nur für die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems geltenden Preisen anbieten. Die Anbieter medizinischer Leistungen können außerdem ein Angebot für die im Anhang aufgeführten Vorsorgeprogramme im Rahmen der Präventionsmedizin formulieren (jeweils ein komplettes Leistungspaket für jedes Programm). Beabsichtigt ist, diese Listen der Leistungsanbieter, die spezielle Preise für die Versicherten/Leistungsberechtigten anwenden, für die acht unter Punkt 4 aufgeführten Länder vorzulegen. Die Listen werden den Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems in einer breit angelegten Werbekampagne bekannt gemacht. ( 1 ) Nur für Belgien.
2 C 221/8 Amtsblatt der Europäischen Union Die Versicherten/Leistungsberechtigten behalten das Recht auf freie Wahl des Leistungsanbieters, unabhängig davon, ob dieser auf einer der vorgelegten Listen verzeichnet ist. Eine Kommunikationsmaßnahme soll jedoch die Versicherten/Leistungsberechtigten für das Potenzial des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems und die Vorteile, die mit der Inanspruchnahme der auf der Liste aufgeführten Versorgungszentren oder Leistungsanbieter verbunden sind (gesicherte Qualität der Dienstleistung, festgelegte Preise, unkomplizierte Kostenübernahme), sensibilisieren. Die Leistungsanbieter mit den günstigsten Tarifen können durchaus davon ausgehen, dass die Zahl ihrer Kunden/Patienten zunimmt und gleichzeitig sicher sein, dass insbesondere bei Kostenübernahmen im Fall von Krankenhausaufenthalten und Untersuchungen im Krankenhausbereich (Tagesklinik) die Zahlungsabwicklung schnell und zuverlässig erfolgt. Mit der Entgegennahme der Unterlagen der Leistungsanbieter und der Erstellung der Liste durch die Kommission gehen die Kommission und die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems keinerlei Verpflichtung ein. Die Kommission schließt weder einen Vertrag noch eine Vereinbarung. Die Leistungsanbieter, die ihr Interesse an einem solchen Vorgehen durch Übermittlung der Liste ihrer für die Versicherten/Leistungsberechtigten gültigen Preise und/oder der Rabatte, die sie ihnen auf ihre sonst üblichen Preisen einräumen werden, bekunden, verpflichten sich, diese Preise auf die Versicherten/Leistungsberechtigten anzuwenden und ihre Zahlungsaufforderung oder Rechnung im Fall einer Kostenübernahme durch die Kommission direkt an das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (RCAM) zu übermitteln. Die Leistungsanbieter, die an diesem Verfahren teilnehmen wollen, müssen die Liste der von ihnen angebotenen Leistungen und ihrer für die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems angebotenen Preise und Rabatte übermitteln. Der Versicherte/Leistungsberechtigte, der einen Leistungsanbieter der Liste aufsucht, kann entweder die Leistung direkt bezahlen und anschließend in den durch die Regelung des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems vorgesehenen Fällen die Erstattung der Kosten bei der Krankenkasse beantragen oder im Falle eines Krankenhausaufenthalts oder einer Untersuchung im Krankenhausbereich eine direkte Abrechnung mit der Kommission verlangen. Das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem setzt sich durch die Erstattung aller oder eines Teils der Kosten in die Rechte und Pflichten des Versicherten gegenüber Dritten ein, insbesondere in den Fällen, in denen die Einrichtung/Klinik sich nicht an die in ihrer Preisliste für Versicherte/Leistungsberechtigte angebotenen Preise (und eventuell anwendbare Rabatte) hält. In diesen Fällen behält sich das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem das Recht vor, die Zahlung des Differenzbetrags zu verweigern oder von der betreffenden Einrichtung/Klinik eine entsprechende Erstattung zu verlangen, falls die Forderung schon bezahlt wurde. Das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem setzt die Dienstleister von Artikel 31 der Regelung des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems in Kenntnis, gemäß dem die Gemeinschaften bei Unfällen oder Erkrankungen, bei denen Ansprüche gegen Dritte bestehen, automatisch in die Rechte des Opfers oder seiner Anspruchsberechtigten treten, um die Ansprüche gegenüber dem verantwortlichen Dritten gemäß Artikel 85 a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen. Alle Leistungsanbieter, die im Rahmen dieser Aufforderung ein Angebot einreichen, werden darüber informiert, ob sie in die Liste aufgenommen wurden. Alle Beteiligten, die nicht in die Liste aufgenommen werden, können sich innerhalb von vier Jahren (abzüglich sechs Monaten) ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Aufforderung neu bewerben. 3. Art Diese Bekanntmachung stellt eine Aufforderung dar, Leistungen zu Preisen anzubieten, die speziell für die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems gelten. Die angebotenen Leistungen und die entsprechenden Preise werden in eine oder mehrere (der unter Punkt 5 aufgeführten) Listen eingetragen und gelten für vier Jahre ab dem Datum der Hinterlegung dieser Listen bei der Kommission.
3 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/9 Für die Vorsorgeprogramme wird eine eigene Liste erstellt. Die Frist für die rechtzeitige Absendung der Unterlagen zur Interessenbekundung wird auf sechs Monate vor Ablauf der vierjährigen Laufzeit festgesetzt, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufforderung. Alle Bieter sind aufgefordert, gemäß den Vorgaben dieser Bekanntmachung eine Person zu benennen, die für die Kontakte mit dem Gemeinschaftlichen Krankenfürsorgesystem zuständig ist. Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) nimmt die Teilnehmer in die Listen auf, die die weiter unten unter Punkt 7 aufgeführten Kriterien erfüllen. Die personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Die personenbezogenen Daten und die eingereichten Angebote dürfen ausschließlich für die Zwecke der Bewertung der Unterlagen verarbeitet werden, die beim Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) eingegangen sind. Genauere Ausführungen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten können abgerufen werden unter: 4. Mitgliedstaaten Interesse bekunden können Krankenhäuser, Kliniken, Labors, medizinische Versorgungszentren, Apotheken (nur für Belgien) und zugelassene natürliche Personen, die im Gesundheitssektor in den folgenden Mitgliedstaaten tätig sind: Italien Belgien ( 1 ) Frankreich Deutschland Luxemburg ( 2 ) Niederlande Spanien Vereinigtes Königreich 5. Kategorien der Listen In den Listen werden die folgenden Kategorien aufgeführt: Krankenhäuser innerhalb dieser Kategorie sind gegebenenfalls die Spezialisierungen für jedes Krankenhaus anzugeben; Privatkliniken; Labors für spezielle Analysen und Untersuchungen; Fachärzte (z. B. Gynäkologen, Kinderärzte, Zahnärzte usw.); Ärzte für Allgemeinmedizin; ( 1 ) Für Belgien dürfen die angebotenen Preise bei gleichen Leistungen und Bedingungen die mit den belgischen Krankenkassen vereinbarten Preise nicht übersteigen (siehe die am 13. Dezember 2010 unterzeichnete nationale Vereinbarung zwischen Gesundheitspflegedienstleistern und Krankenkassen für 2011 (convention INAMI (LIKIV-Vereinbarung), veröffentlicht im Moniteur Belge (belgisches Amtsblatt) am 17. Januar 2011 Punkt 9.1 Absatz 2: La Commission nationale médico-mutualiste attire l'attention qu'en application du Traité européen et du Règlement européen (EG) Nr. 883/2004, il ne peut être appliqué des tarifs qui se révèlent supérieurs aux tarifs applicables aux résidents qui sont assujettis au régime national de sécurité sociale à l'égard des citoyens européens, en ce compris le personnel employé par les institutions de l'union européenne. (Die nationale Kommission für Vereinbarungen zwischen Gesundheitsdienstleistern und Krankenkassen weist darauf hin, dass gemäß des EG-Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für europäische Bürger einschließlich den Bediensteten der Organe der Europäischen Union keine anderen Verrechnungssätze gelten können, als für die Personen, die im Land wohnen und dem nationalen Sozialversicherungssystem unterliegen.) summary&pub_date= &numac= #end#end). ( 2 ) Für Luxemburg wird die Ermäßigung auf die mit den Krankenkassen ausgehandelten Verrechnungssätze angewandt.
4 C 221/10 Amtsblatt der Europäischen Union paramedizinische Dienste Apotheken (nur für Belgien) Vorsorgeprogramme Bei den Zimmern in Kliniken oder Krankenhäusern müssen die Preise für Einzelzimmer (die meisten unserer Leistungsberechtigten nehmen Einzelzimmer in Anspruch) und für Zweibettzimmer angegeben werden. 6. Geltungsdauer der Liste, die aufgrund dieser Aufforderung zur Interessenbekundung erstellt wird Alle Leistungsanbieter können die Dokumentation innerhalb von vier Jahren weniger sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einreichen. 7. Kriterien für die Aufnahme in die Liste der Leistungsanbieter 7.1 Ausschlusskriterien 1. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Leistungsanbieter, a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche von der ausschreibenden Stelle nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes der ausschreibenden Stelle oder des Landes der Leistungserbringung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind. 2. Die Leistungsanbieter müssen (durch ehrenwörtliche Erklärung) bestätigen, dass keiner der in Absatz 1 aufgeführten Ausschlussgründe auf sie zutrifft. 7.2 Auswahlkriterien Fachliche Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen und Zulassung für die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind oder des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben Die Leistungsanbieter müssen die Dokumente mit einreichen, mit denen die Einhaltung der weiter oben genannten Rechtsvorschriften bescheinigt wird. 8. Von den Leistungsanbietern vorzulegende Dokumentation 8.1 Die Leistungsanbieter müssen ein Dokument zum Nachweis ihrer Haftpflichtversicherung einreichen. 8.2 Außerdem müssen die Leistungsanbieter folgende Angaben übermitteln: 1. Liste der Gesundheitsleistungen, die sie in ihrer Einrichtung ausführen; 2. Liste der Preise aller Leistungen/Untersuchungen, die für die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems gelten, und/oder der im Vergleich zu den allgemein gültigen Preisen eingeräumten Rabatte. Werden Rabatte eingeräumt, ist vom Leistungsanbieter auch die Liste mit den allgemein gültigen Preisen einzureichen. 3. Liste der pharmazeutischen Erzeugnisse und der eingeräumten Rabatte (nur für Belgien).
5 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/ Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) behält sich das Recht vor, Anträge abzulehnen, die in Bezug auf die verlangten Angaben, Formvorschriften und Unterlagen unvollständig sind; von den Bietern zu verlangen, bestimmte oder sogar alle Angaben, förmlichen Nachweise und Unterlagen erneut vorzulegen für den Fall, dass zum Beispiel die Geltungsdauer der besagten Bescheinigungen abgelaufen ist. 9. Sonstige Informationen und Angaben für die Leistungsanbieter 9.1 Die Belege und Rechnungen, die die Leistungsanbieter den Versicherten/Leistungsberechtigten des Gesundheitsfürsorgesystems ausstellen, müssen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Leistungen erbracht werden, genügen. 9.2 Die Leistungsanbieter sind verpflichtet, das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) unverzüglich von jeder Veränderung in Kenntnis zu setzen, die dazu führt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, die unter Punkt 7 aufgeführten Kriterien zu erfüllen. 9.3 Die angebotenen Preise können einmal pro Jahr überprüft werden. Im Falle einer Preisänderung müssen die Leistungsanbieter die neue Preisliste bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres vorlegen. Die neuen Preise gelten dann ab dem 1. Februar des Folgejahres. 9.4 Die Leistungsanbieter, die von der Liste gestrichen werden möchten, müssen die Kommission hierüber per Einschreibebrief an die unter Punkt 1 genannte Kontaktperson in Kenntnis setzen. 9.5 Diese Aufforderung ist für vier Jahre ab dem Datum der Versendung dieser Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gültig. 10. Einreichungsmodalitäten Die Leistungsanbieter werden aufgefordert, ihre Teilnahmeanträge sowie die verlangten Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Adresse zu richten: PMO/3 RCAM Rue de la Science/Wetenschapsstraat 27 (SC27 3/054) 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË For the attention of Mr SCOGNAMIGLIO 11. Sonstige Auskünfte Alle an diesem Verfahren teilnehmenden Leistungsanbieter werden innerhalb 30 Tagen ab Einreichung ihres Teilnahmeantrags benachrichtigt, ob sie in die Liste aufgenommen wurden oder nicht. Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) behält sich das Recht vor, die Eintragung von Leistungsanbietern rückgängig zu machen und unterrichtet die Betroffenen hiervon innerhalb 15 Tagen, und zwar in folgenden Fällen: 1. Nichtanwendung des vom Zentrum/Leistungsanbieter angebotenen Preises; 2. Nicht-Einhaltung der spezifischen Regeln des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird; Anhänge: Vorsorgeprogramme des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems
6 C 221/12 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG I EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM Nr. 1 Frauen unter 40 Jahren Häufigkeit: alle 5 Jahre (mit Ausnahme der gynäkologischen Untersuchung, die jährlich durchgeführt werden soll) (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Klinische Untersuchung einschlieβlich Prüfung der Sehschärfe 2. Röntgenuntersuchung der Lungen (in zwei Ebenen) nur bei ärztlicherseits begründeter Indikation 3. Laboruntersuchungen Blutuntersuchung: BKS Leukozyten Differentialblutbild Erythrozyten Thrombozyten Hämoglobin Serumeisen Blutzucker Gesamtcholesterin HDL-LDL Neutralfette Harnsäure Harnstoff Kreatinin SGPT (ALAT) SGOT (ASAT) Gamma-GT HBsAg, Anti-HBc VDRL-Test und Immunfluoreszenz HIV-Antikörpertest (nur bei Einwilligung des zu Untersuchenden) Harnuntersuchung: Eiweiβ, Zucker, Untersuchung auf Blut + mikroskopische Untersuchung Tropenkrankheiten (Diese Untersuchungen sind Personen vorbehalten, die in Ländern mit Tropenklima dienstlich verwendet werden.): Antikörper gegen Plasmodien, Schistosomiasis und Amöbiasis Antikörper bei der Hepatitis-B Virusinfektion parasitologische Untersuchung des Stuhls (direkte Untersuchung und Kultur) 4. Ruhe-EKG
7 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/13 5. Gynäkologische Untersuchung Zytologie des Gebärmutterhalses und Kolposkopie Klinische Untersuchung der Brüste Mammographie und Echographie der Brüste (nur bei ärztlich begründeter Indikation) 6. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)
8 C 221/14 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG II EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM Nr. 2 Frauen zwischen 40 und 59 Jahren: alle 3 Jahre Frauen ab dem 60. Lebensjahr: alle 2 Jahre (mit Ausnahme der gynäkologischen Untersuchung, die jährlich durchgeführt werden soll) (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Klinische Untersuchung 2. Vollständige augenärztliche Untersuchung Prüfung der Sehschärfe bzw. Sehleistung (ohne Verschreibung von Gläsern) Augenhintergrund Messung des intraokularen Drucks (Tonometrie) 3. Eingehende HNO-Untersuchung (Direkte Laryngoskopie, falls indirekte nicht möglich) 4. Röntgenuntersuchung der Lungen (in zwei Ebenen) nur bei ärztlicherseits begründeter Indikation 5. Laboruntersuchungen Blutuntersuchung: BKS Leukozyten Differentialblutbild Erythrozyten Thrombozyten Hämoglobin Serumeisen Blutzucker Gesamtcholesterin HDL-LDL Neutralfette Harnsäure Harnstoff Kreatinin SGPT (ALAT) SGOT (ASAT) Gamma-GT Alkalische Phosphatasen (AP) Kalium HBsAg, Anti-HBc VDRL-Test und Immunfluoreszenz HIV-Antikörpertest (nur bei Einwilligung des zu Untersuchenden) Serum-Elektrophorese (ab dem 50. Lebensjahr)
9 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/15 Harnuntersuchung: Eiweiβ, Zucker, Untersuchung auf Blut + mikroskopische Untersuchung Untersuchung auf Blut im Stuhl (drei Tage hintereinander) Tropenkrankheiten (Diese Untersuchungen sind Personen vorbehalten, die in Ländern mit Tropenklima dienstlich verwendet werden.): Antikörper gegen Plasmodien, Schistosomiasis und Amöbiasis Antikörper bei der Hepatitis-B Virusinfektion parasitologische Untersuchung des Stuhls (direkte Untersuchung und Kultur) 6. Kardiovaskuläre Untersuchung Ruhe-EKG Belastungs-EKG mit Fahrrad-Ergometer (nur bei Risikogruppen) 7. Rektosigmoïdoskopie zwischen 45 und 50 Jahren wird eine totale Kolonoskopie zu Vergleichszwecken angeraten; bei Risikogruppen: Kontrolle alle 3 Jahre Wenn Ihr Hausarzt, der ärztliche Dienst Ihrer Institution oder der Arzt im Untersuchungszentrum eine Kolonoscopie oder Rectomoidoscopie für notwendig hält, erkundigen Sie sich bitte nach den Vorbereitungsmodalitäten, so dass die besten Voraussetzungen für diese Untersuchungen gegeben sind. 8. Gynäkologische Untersuchung Zytologie des Gebärmutterhalses und Kolposkopie Klinische Untersuchung der Brüste Mammographie: Nachkontrolle alle 2 bis 3 Jahre Echographie der Brüste (nur bei ärztlich begründeter Indikation) 9. Echographie des Unterleibs und der Nieren Nur eine Untersuchung zu Vergleichszwecken im Alter von 45 und 50 Jahren bzw. nach vollendetem 50. Lebensjahr, je nach Häufigkeit des Programms 10. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)
10 C 221/16 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG III EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM Nr. 3 Männer unter 40 Jahren Häufigkeit: alle 5 Jahre (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Klinische Untersuchung einschlieβlich Prüfung der Sehschärfe 2. Röntgenuntersuchung der Lungen (in zwei Ebenen) nur bei ärztlicherseits begründeter Indikation 3. Laboruntersuchungen Blutuntersuchung: BKS Leukozyten Differentialblutbild Erythrozyten Thrombozyten Hämoglobin Serumeisen Blutzucker Gesamtcholesterin HDL-LDL Neutralfette Harnsäure Harnstoff Kreatinin SGPT (ALAT) SGOT (ASAT) Gamma-GT HBsAg, Anti-HBc VDRL-Test und Immunfluoreszenz HIV-Antikörpertest (nur bei Einwilligung des zu Untersuchenden) Harnuntersuchung: Eiweiβ, Zucker, Untersuchung auf Blut + mikroskopische Untersuchung Tropenkrankheiten (Diese Untersuchungen sind Personen vorbehalten, die in Ländern mit Tropenklima dienstlich verwendet werden): Antikörper gegen Plasmodien, Schistosomiasis und Amöbiasis Antikörper bei der Hepatitis-B Virusinfektion Parasitologische Untersuchung des Stuhls (direkte Untersuchung und Kultur) 4. Ruhe-EKG 5. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)
11 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/17 ANHANG IV EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM Nr. 4 Männer zwischen 40 und 59 Jahren: alle 3 Jahre Männer ab dem 60. Lebensjahr: alle 2 Jahre (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Klinische Untersuchung einschlieβlich rektale Untersuchung der Prostata (ab dem 50. Lebensjahr) 2. Vollständige augenärztliche Untersuchung Prüfung der Sehschärfe bzw. Sehleistung (ohne Verschreibung von Gläsern) Augenhintergrund Messung des intraokularen Drucks (Tonometrie) 3. Eingehende HNO-Untersuchung (Direkte Laryngoskopie, falls indirekte nicht möglich) 4. Röntgenuntersuchung der Lungen (in zwei Ebenen) nur bei ärztlicherseits begründeter Indikation 5. Laboruntersuchungen Blutuntersuchung: BKS Leukozyten Differentialblutbild Erythrozyten Thrombozyten Hämoglobin Blutzucker Gesamtcholesterin HDL-LDL Neutralfette Harnsäure Harnstoff Kreatinin SGPT (ALAT) SGOT (ASAT) Gamma-GT Alkalische Phosphatasen (AP) Kalium HBsAg, Anti-HBc VDRL-Test und Immunfluoreszenz
12 C 221/18 Amtsblatt der Europäischen Union HIV-Antikörpertest (nur bei Einwilligung des zu Untersuchenden) Serum-Elektrophorese (ab dem 50. Lebensjahr) PSA (prostate specific antigen) (ab dem 50. Lebensjahr) Harnuntersuchung: Eiweiβ, Zucker, Untersuchung auf Blut + mikroskopische Untersuchung Untersuchung auf Blut im Stuhl (drei Tage hintereinander) Tropenkrankheiten (Diese Untersuchungen sind Personen vorbehalten, die in Ländern mit Tropenklima dienstlich verwendet werden.): Antikörper gegen Plasmodien, Schistosomiasis und Amöbiasis Antikörper bei der Hepatitis-B Virusinfektion parasitologische Untersuchung des Stuhls (direkte Untersuchung und Kultur) 6. Kardiovaskuläre Untersuchung Ruhe-EKG Belastungs-EKG mit Fahrrad-Ergometer (nur bei Risikogruppen) 7. Rektosigmoïdoskopie zwischen 45 und 50 Jahren wird eine totale Kolonoskopie zu Vergleichszwecken angeraten; bei Risikogruppen: Kontrolle alle 3 Jahre Wenn Ihr Hausarzt, der ärztliche Dienst Ihrer Institution oder der Arzt im Untersuchungszentrum eine Kolonoscopie oder Rectomoidoscopie für notwendig hält, erkundigen Sie sich bitte nach den Vorbereitungsmodalitäten, so dass die besten Voraussetzungen für diese Untersuchungen gegeben sind. 8. Echographie des Unterleibs und der Nieren Nur eine Untersuchung zu Vergleichszwecken im Alter von 45 und 50 Jahren bzw. nach vollendetem 50. Lebensjahr, je nach Häufigkeit des Programms 9. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)
13 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/19 ANHANG V EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM FÜR KINDER Häufigkeit: jedes Jahr bis zum Alter von 16 Jahren (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Von 0 bis 5 Jahren Untersuchung durch einen Facharzt Prozentualverhältnis Gröβe/Gewicht Impfkontrolle mit eventueller Nachimpfung Im Alter von 4 Jahren zusätzliche Gehöruntersuchung durch einen HNO-Arzt sowie augenärztliche Untersuchung zusammenfassender Bericht an den behandelnden Arzt 2. Zwischen 6 und 16 Jahren zahnärztliche Untersuchung mit Bericht an den behandelnden Zahnarzt für Kinder mit Wohnsitz auβerhalb der Gemeinschaft (in AKP-Staaten oder sonstigen Drittländern mit unter dem Niveau der Mitgliedstaaten liegenden Hygienebedingungen): bis 14 Jahre: kinderärztliche Untersuchung mit 15 und 16 Jahren: Untersuchung durch einen Kinderarzt oder Allgemeinmediziner (nach Wahl der Eltern) 3. Laboruntersuchungen für in AKP-Staaten lebende Kinder Ab 3 Jahren: Stuhluntersuchung: direkt nach Anreichern (Kultur) Blutuntersuchung: Serumeisen Retikulozyten Folsäure Ionen: Kalzium Phosphor Serologische Untersuchung: Anti-HA-IgM HbsAg und Anti-HBs Antikörper gegen Amöbiasis Antikörper gegen Schistosomiasis Anmerkung: Bei einmal festgestellten und stabilisierten Antikörpern werden die entsprechenden Untersuchungen selbstverständlich nicht routinemäβig jedes Jahr wiederholt; der Befund wird bei den Folgeuntersuchungen berücksichtigt.
14 C 221/20 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG VI EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM FÜR FRAUEN Häufigkeit: jedes Jahr (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Gynäkologische Untersuchung Zytologie des Gebärmutterhalses und Kolposkopie Klinische Untersuchung der Brüste Mammographie und Echographie der Brüste (alle zwei Jahre) nur bei ärztlich begründeter Indikation 2. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)
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