EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/7 V (Bekanntmachungen) VERWALTUNGSVERFAHREN EUROPÄISCHE KOMMISSION Aufforderung an die Betreiber medizinischer und paramedizinischer Versorgungsdienste (Krankenhäuser, Kliniken, Labors, medizinische Versorgungszentren und natürliche, im medizinischen/paramedizinischen Bereich tätige Personen) sowie an die Betreiber von Apotheken, ihre Leistungen im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (RCAM) zu Preisen, die für diesem System angeschlossene Personen/Leistungsberechtigte gelten, zu erbringen (2011/C 221/06) 1. Kontaktstelle bei der Europäischen Kommission European Commission, PMO/3 Bureau Central du RCAM (JSIS Central Office), for the attention of Mr Scognamiglio, Head of Unit PMO3 RCAM, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België, Tel , Fax Gegenstand der vorliegenden Aufforderung Alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe/Agenturen der Europäischen Union sowie ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen (Leistungsberechtigte) sind gegen Krankheitsrisiken abgesichert. Insbesondere das im gegenseitigen Einvernehmen der Organe errichtete Gemeinsame Krankenfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (RCAM) gewährleistet den Leistungsberechtigten im Rahmen der in der Gemeinsamen Regelung und in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Grenzen und Bedingungen die Erstattung der ihnen durch Krankheit/Unfall oder Mutterschaft entstandenen Kosten. Darüber hinaus haben die dem Krankenfürsorgesystem angeschlossenen Personen (Versicherten) ein Recht auf medizinische Untersuchungen zur Früherkennung im Rahmen der Präventionsmedizin (siehe entsprechende Programme in Anhang 1). Die zentrale Verwaltungsstelle des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems, die zum Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) Kranken- und Unfallversicherung (PMO/3) der Europäischen Kommission gehört, ist für die Verwaltung des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems zuständig. Zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems gehört es, dass die Versicherten/Leistungsberechtigten Ärzte und Gesundheitseinrichtungen frei wählen können. Die zentrale Verwaltungsstelle beabsichtigt, Listen der Anbieter medizinischer und paramedizinischer Leistungen (Krankenhäuser, Kliniken, Labors, medizinische Versorgungszentren sowie Apotheken ( 1 )) zu erstellen, die ihre Leistungen zu speziellen, nur für die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems geltenden Preisen anbieten. Die Anbieter medizinischer Leistungen können außerdem ein Angebot für die im Anhang aufgeführten Vorsorgeprogramme im Rahmen der Präventionsmedizin formulieren (jeweils ein komplettes Leistungspaket für jedes Programm). Beabsichtigt ist, diese Listen der Leistungsanbieter, die spezielle Preise für die Versicherten/Leistungsberechtigten anwenden, für die acht unter Punkt 4 aufgeführten Länder vorzulegen. Die Listen werden den Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems in einer breit angelegten Werbekampagne bekannt gemacht. ( 1 ) Nur für Belgien.

2 C 221/8 Amtsblatt der Europäischen Union Die Versicherten/Leistungsberechtigten behalten das Recht auf freie Wahl des Leistungsanbieters, unabhängig davon, ob dieser auf einer der vorgelegten Listen verzeichnet ist. Eine Kommunikationsmaßnahme soll jedoch die Versicherten/Leistungsberechtigten für das Potenzial des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems und die Vorteile, die mit der Inanspruchnahme der auf der Liste aufgeführten Versorgungszentren oder Leistungsanbieter verbunden sind (gesicherte Qualität der Dienstleistung, festgelegte Preise, unkomplizierte Kostenübernahme), sensibilisieren. Die Leistungsanbieter mit den günstigsten Tarifen können durchaus davon ausgehen, dass die Zahl ihrer Kunden/Patienten zunimmt und gleichzeitig sicher sein, dass insbesondere bei Kostenübernahmen im Fall von Krankenhausaufenthalten und Untersuchungen im Krankenhausbereich (Tagesklinik) die Zahlungsabwicklung schnell und zuverlässig erfolgt. Mit der Entgegennahme der Unterlagen der Leistungsanbieter und der Erstellung der Liste durch die Kommission gehen die Kommission und die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems keinerlei Verpflichtung ein. Die Kommission schließt weder einen Vertrag noch eine Vereinbarung. Die Leistungsanbieter, die ihr Interesse an einem solchen Vorgehen durch Übermittlung der Liste ihrer für die Versicherten/Leistungsberechtigten gültigen Preise und/oder der Rabatte, die sie ihnen auf ihre sonst üblichen Preisen einräumen werden, bekunden, verpflichten sich, diese Preise auf die Versicherten/Leistungsberechtigten anzuwenden und ihre Zahlungsaufforderung oder Rechnung im Fall einer Kostenübernahme durch die Kommission direkt an das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (RCAM) zu übermitteln. Die Leistungsanbieter, die an diesem Verfahren teilnehmen wollen, müssen die Liste der von ihnen angebotenen Leistungen und ihrer für die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems angebotenen Preise und Rabatte übermitteln. Der Versicherte/Leistungsberechtigte, der einen Leistungsanbieter der Liste aufsucht, kann entweder die Leistung direkt bezahlen und anschließend in den durch die Regelung des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems vorgesehenen Fällen die Erstattung der Kosten bei der Krankenkasse beantragen oder im Falle eines Krankenhausaufenthalts oder einer Untersuchung im Krankenhausbereich eine direkte Abrechnung mit der Kommission verlangen. Das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem setzt sich durch die Erstattung aller oder eines Teils der Kosten in die Rechte und Pflichten des Versicherten gegenüber Dritten ein, insbesondere in den Fällen, in denen die Einrichtung/Klinik sich nicht an die in ihrer Preisliste für Versicherte/Leistungsberechtigte angebotenen Preise (und eventuell anwendbare Rabatte) hält. In diesen Fällen behält sich das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem das Recht vor, die Zahlung des Differenzbetrags zu verweigern oder von der betreffenden Einrichtung/Klinik eine entsprechende Erstattung zu verlangen, falls die Forderung schon bezahlt wurde. Das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem setzt die Dienstleister von Artikel 31 der Regelung des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems in Kenntnis, gemäß dem die Gemeinschaften bei Unfällen oder Erkrankungen, bei denen Ansprüche gegen Dritte bestehen, automatisch in die Rechte des Opfers oder seiner Anspruchsberechtigten treten, um die Ansprüche gegenüber dem verantwortlichen Dritten gemäß Artikel 85 a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen. Alle Leistungsanbieter, die im Rahmen dieser Aufforderung ein Angebot einreichen, werden darüber informiert, ob sie in die Liste aufgenommen wurden. Alle Beteiligten, die nicht in die Liste aufgenommen werden, können sich innerhalb von vier Jahren (abzüglich sechs Monaten) ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Aufforderung neu bewerben. 3. Art Diese Bekanntmachung stellt eine Aufforderung dar, Leistungen zu Preisen anzubieten, die speziell für die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems gelten. Die angebotenen Leistungen und die entsprechenden Preise werden in eine oder mehrere (der unter Punkt 5 aufgeführten) Listen eingetragen und gelten für vier Jahre ab dem Datum der Hinterlegung dieser Listen bei der Kommission.

3 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/9 Für die Vorsorgeprogramme wird eine eigene Liste erstellt. Die Frist für die rechtzeitige Absendung der Unterlagen zur Interessenbekundung wird auf sechs Monate vor Ablauf der vierjährigen Laufzeit festgesetzt, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufforderung. Alle Bieter sind aufgefordert, gemäß den Vorgaben dieser Bekanntmachung eine Person zu benennen, die für die Kontakte mit dem Gemeinschaftlichen Krankenfürsorgesystem zuständig ist. Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) nimmt die Teilnehmer in die Listen auf, die die weiter unten unter Punkt 7 aufgeführten Kriterien erfüllen. Die personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Die personenbezogenen Daten und die eingereichten Angebote dürfen ausschließlich für die Zwecke der Bewertung der Unterlagen verarbeitet werden, die beim Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) eingegangen sind. Genauere Ausführungen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten können abgerufen werden unter: 4. Mitgliedstaaten Interesse bekunden können Krankenhäuser, Kliniken, Labors, medizinische Versorgungszentren, Apotheken (nur für Belgien) und zugelassene natürliche Personen, die im Gesundheitssektor in den folgenden Mitgliedstaaten tätig sind: Italien Belgien ( 1 ) Frankreich Deutschland Luxemburg ( 2 ) Niederlande Spanien Vereinigtes Königreich 5. Kategorien der Listen In den Listen werden die folgenden Kategorien aufgeführt: Krankenhäuser innerhalb dieser Kategorie sind gegebenenfalls die Spezialisierungen für jedes Krankenhaus anzugeben; Privatkliniken; Labors für spezielle Analysen und Untersuchungen; Fachärzte (z. B. Gynäkologen, Kinderärzte, Zahnärzte usw.); Ärzte für Allgemeinmedizin; ( 1 ) Für Belgien dürfen die angebotenen Preise bei gleichen Leistungen und Bedingungen die mit den belgischen Krankenkassen vereinbarten Preise nicht übersteigen (siehe die am 13. Dezember 2010 unterzeichnete nationale Vereinbarung zwischen Gesundheitspflegedienstleistern und Krankenkassen für 2011 (convention INAMI (LIKIV-Vereinbarung), veröffentlicht im Moniteur Belge (belgisches Amtsblatt) am 17. Januar 2011 Punkt 9.1 Absatz 2: La Commission nationale médico-mutualiste attire l'attention qu'en application du Traité européen et du Règlement européen (EG) Nr. 883/2004, il ne peut être appliqué des tarifs qui se révèlent supérieurs aux tarifs applicables aux résidents qui sont assujettis au régime national de sécurité sociale à l'égard des citoyens européens, en ce compris le personnel employé par les institutions de l'union européenne. (Die nationale Kommission für Vereinbarungen zwischen Gesundheitsdienstleistern und Krankenkassen weist darauf hin, dass gemäß des EG-Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für europäische Bürger einschließlich den Bediensteten der Organe der Europäischen Union keine anderen Verrechnungssätze gelten können, als für die Personen, die im Land wohnen und dem nationalen Sozialversicherungssystem unterliegen.) summary&pub_date= &numac= #end#end). ( 2 ) Für Luxemburg wird die Ermäßigung auf die mit den Krankenkassen ausgehandelten Verrechnungssätze angewandt.

4 C 221/10 Amtsblatt der Europäischen Union paramedizinische Dienste Apotheken (nur für Belgien) Vorsorgeprogramme Bei den Zimmern in Kliniken oder Krankenhäusern müssen die Preise für Einzelzimmer (die meisten unserer Leistungsberechtigten nehmen Einzelzimmer in Anspruch) und für Zweibettzimmer angegeben werden. 6. Geltungsdauer der Liste, die aufgrund dieser Aufforderung zur Interessenbekundung erstellt wird Alle Leistungsanbieter können die Dokumentation innerhalb von vier Jahren weniger sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einreichen. 7. Kriterien für die Aufnahme in die Liste der Leistungsanbieter 7.1 Ausschlusskriterien 1. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Leistungsanbieter, a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche von der ausschreibenden Stelle nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes der ausschreibenden Stelle oder des Landes der Leistungserbringung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind. 2. Die Leistungsanbieter müssen (durch ehrenwörtliche Erklärung) bestätigen, dass keiner der in Absatz 1 aufgeführten Ausschlussgründe auf sie zutrifft. 7.2 Auswahlkriterien Fachliche Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen und Zulassung für die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind oder des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben Die Leistungsanbieter müssen die Dokumente mit einreichen, mit denen die Einhaltung der weiter oben genannten Rechtsvorschriften bescheinigt wird. 8. Von den Leistungsanbietern vorzulegende Dokumentation 8.1 Die Leistungsanbieter müssen ein Dokument zum Nachweis ihrer Haftpflichtversicherung einreichen. 8.2 Außerdem müssen die Leistungsanbieter folgende Angaben übermitteln: 1. Liste der Gesundheitsleistungen, die sie in ihrer Einrichtung ausführen; 2. Liste der Preise aller Leistungen/Untersuchungen, die für die Versicherten/Leistungsberechtigten des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems gelten, und/oder der im Vergleich zu den allgemein gültigen Preisen eingeräumten Rabatte. Werden Rabatte eingeräumt, ist vom Leistungsanbieter auch die Liste mit den allgemein gültigen Preisen einzureichen. 3. Liste der pharmazeutischen Erzeugnisse und der eingeräumten Rabatte (nur für Belgien).

5 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/ Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) behält sich das Recht vor, Anträge abzulehnen, die in Bezug auf die verlangten Angaben, Formvorschriften und Unterlagen unvollständig sind; von den Bietern zu verlangen, bestimmte oder sogar alle Angaben, förmlichen Nachweise und Unterlagen erneut vorzulegen für den Fall, dass zum Beispiel die Geltungsdauer der besagten Bescheinigungen abgelaufen ist. 9. Sonstige Informationen und Angaben für die Leistungsanbieter 9.1 Die Belege und Rechnungen, die die Leistungsanbieter den Versicherten/Leistungsberechtigten des Gesundheitsfürsorgesystems ausstellen, müssen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Leistungen erbracht werden, genügen. 9.2 Die Leistungsanbieter sind verpflichtet, das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) unverzüglich von jeder Veränderung in Kenntnis zu setzen, die dazu führt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, die unter Punkt 7 aufgeführten Kriterien zu erfüllen. 9.3 Die angebotenen Preise können einmal pro Jahr überprüft werden. Im Falle einer Preisänderung müssen die Leistungsanbieter die neue Preisliste bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres vorlegen. Die neuen Preise gelten dann ab dem 1. Februar des Folgejahres. 9.4 Die Leistungsanbieter, die von der Liste gestrichen werden möchten, müssen die Kommission hierüber per Einschreibebrief an die unter Punkt 1 genannte Kontaktperson in Kenntnis setzen. 9.5 Diese Aufforderung ist für vier Jahre ab dem Datum der Versendung dieser Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gültig. 10. Einreichungsmodalitäten Die Leistungsanbieter werden aufgefordert, ihre Teilnahmeanträge sowie die verlangten Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Adresse zu richten: PMO/3 RCAM Rue de la Science/Wetenschapsstraat 27 (SC27 3/054) 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË For the attention of Mr SCOGNAMIGLIO 11. Sonstige Auskünfte Alle an diesem Verfahren teilnehmenden Leistungsanbieter werden innerhalb 30 Tagen ab Einreichung ihres Teilnahmeantrags benachrichtigt, ob sie in die Liste aufgenommen wurden oder nicht. Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) behält sich das Recht vor, die Eintragung von Leistungsanbietern rückgängig zu machen und unterrichtet die Betroffenen hiervon innerhalb 15 Tagen, und zwar in folgenden Fällen: 1. Nichtanwendung des vom Zentrum/Leistungsanbieter angebotenen Preises; 2. Nicht-Einhaltung der spezifischen Regeln des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird; Anhänge: Vorsorgeprogramme des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems

6 C 221/12 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG I EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM Nr. 1 Frauen unter 40 Jahren Häufigkeit: alle 5 Jahre (mit Ausnahme der gynäkologischen Untersuchung, die jährlich durchgeführt werden soll) (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Klinische Untersuchung einschlieβlich Prüfung der Sehschärfe 2. Röntgenuntersuchung der Lungen (in zwei Ebenen) nur bei ärztlicherseits begründeter Indikation 3. Laboruntersuchungen Blutuntersuchung: BKS Leukozyten Differentialblutbild Erythrozyten Thrombozyten Hämoglobin Serumeisen Blutzucker Gesamtcholesterin HDL-LDL Neutralfette Harnsäure Harnstoff Kreatinin SGPT (ALAT) SGOT (ASAT) Gamma-GT HBsAg, Anti-HBc VDRL-Test und Immunfluoreszenz HIV-Antikörpertest (nur bei Einwilligung des zu Untersuchenden) Harnuntersuchung: Eiweiβ, Zucker, Untersuchung auf Blut + mikroskopische Untersuchung Tropenkrankheiten (Diese Untersuchungen sind Personen vorbehalten, die in Ländern mit Tropenklima dienstlich verwendet werden.): Antikörper gegen Plasmodien, Schistosomiasis und Amöbiasis Antikörper bei der Hepatitis-B Virusinfektion parasitologische Untersuchung des Stuhls (direkte Untersuchung und Kultur) 4. Ruhe-EKG

7 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/13 5. Gynäkologische Untersuchung Zytologie des Gebärmutterhalses und Kolposkopie Klinische Untersuchung der Brüste Mammographie und Echographie der Brüste (nur bei ärztlich begründeter Indikation) 6. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)

8 C 221/14 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG II EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM Nr. 2 Frauen zwischen 40 und 59 Jahren: alle 3 Jahre Frauen ab dem 60. Lebensjahr: alle 2 Jahre (mit Ausnahme der gynäkologischen Untersuchung, die jährlich durchgeführt werden soll) (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Klinische Untersuchung 2. Vollständige augenärztliche Untersuchung Prüfung der Sehschärfe bzw. Sehleistung (ohne Verschreibung von Gläsern) Augenhintergrund Messung des intraokularen Drucks (Tonometrie) 3. Eingehende HNO-Untersuchung (Direkte Laryngoskopie, falls indirekte nicht möglich) 4. Röntgenuntersuchung der Lungen (in zwei Ebenen) nur bei ärztlicherseits begründeter Indikation 5. Laboruntersuchungen Blutuntersuchung: BKS Leukozyten Differentialblutbild Erythrozyten Thrombozyten Hämoglobin Serumeisen Blutzucker Gesamtcholesterin HDL-LDL Neutralfette Harnsäure Harnstoff Kreatinin SGPT (ALAT) SGOT (ASAT) Gamma-GT Alkalische Phosphatasen (AP) Kalium HBsAg, Anti-HBc VDRL-Test und Immunfluoreszenz HIV-Antikörpertest (nur bei Einwilligung des zu Untersuchenden) Serum-Elektrophorese (ab dem 50. Lebensjahr)

9 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/15 Harnuntersuchung: Eiweiβ, Zucker, Untersuchung auf Blut + mikroskopische Untersuchung Untersuchung auf Blut im Stuhl (drei Tage hintereinander) Tropenkrankheiten (Diese Untersuchungen sind Personen vorbehalten, die in Ländern mit Tropenklima dienstlich verwendet werden.): Antikörper gegen Plasmodien, Schistosomiasis und Amöbiasis Antikörper bei der Hepatitis-B Virusinfektion parasitologische Untersuchung des Stuhls (direkte Untersuchung und Kultur) 6. Kardiovaskuläre Untersuchung Ruhe-EKG Belastungs-EKG mit Fahrrad-Ergometer (nur bei Risikogruppen) 7. Rektosigmoïdoskopie zwischen 45 und 50 Jahren wird eine totale Kolonoskopie zu Vergleichszwecken angeraten; bei Risikogruppen: Kontrolle alle 3 Jahre Wenn Ihr Hausarzt, der ärztliche Dienst Ihrer Institution oder der Arzt im Untersuchungszentrum eine Kolonoscopie oder Rectomoidoscopie für notwendig hält, erkundigen Sie sich bitte nach den Vorbereitungsmodalitäten, so dass die besten Voraussetzungen für diese Untersuchungen gegeben sind. 8. Gynäkologische Untersuchung Zytologie des Gebärmutterhalses und Kolposkopie Klinische Untersuchung der Brüste Mammographie: Nachkontrolle alle 2 bis 3 Jahre Echographie der Brüste (nur bei ärztlich begründeter Indikation) 9. Echographie des Unterleibs und der Nieren Nur eine Untersuchung zu Vergleichszwecken im Alter von 45 und 50 Jahren bzw. nach vollendetem 50. Lebensjahr, je nach Häufigkeit des Programms 10. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)

10 C 221/16 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG III EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM Nr. 3 Männer unter 40 Jahren Häufigkeit: alle 5 Jahre (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Klinische Untersuchung einschlieβlich Prüfung der Sehschärfe 2. Röntgenuntersuchung der Lungen (in zwei Ebenen) nur bei ärztlicherseits begründeter Indikation 3. Laboruntersuchungen Blutuntersuchung: BKS Leukozyten Differentialblutbild Erythrozyten Thrombozyten Hämoglobin Serumeisen Blutzucker Gesamtcholesterin HDL-LDL Neutralfette Harnsäure Harnstoff Kreatinin SGPT (ALAT) SGOT (ASAT) Gamma-GT HBsAg, Anti-HBc VDRL-Test und Immunfluoreszenz HIV-Antikörpertest (nur bei Einwilligung des zu Untersuchenden) Harnuntersuchung: Eiweiβ, Zucker, Untersuchung auf Blut + mikroskopische Untersuchung Tropenkrankheiten (Diese Untersuchungen sind Personen vorbehalten, die in Ländern mit Tropenklima dienstlich verwendet werden): Antikörper gegen Plasmodien, Schistosomiasis und Amöbiasis Antikörper bei der Hepatitis-B Virusinfektion Parasitologische Untersuchung des Stuhls (direkte Untersuchung und Kultur) 4. Ruhe-EKG 5. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)

11 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/17 ANHANG IV EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM Nr. 4 Männer zwischen 40 und 59 Jahren: alle 3 Jahre Männer ab dem 60. Lebensjahr: alle 2 Jahre (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Klinische Untersuchung einschlieβlich rektale Untersuchung der Prostata (ab dem 50. Lebensjahr) 2. Vollständige augenärztliche Untersuchung Prüfung der Sehschärfe bzw. Sehleistung (ohne Verschreibung von Gläsern) Augenhintergrund Messung des intraokularen Drucks (Tonometrie) 3. Eingehende HNO-Untersuchung (Direkte Laryngoskopie, falls indirekte nicht möglich) 4. Röntgenuntersuchung der Lungen (in zwei Ebenen) nur bei ärztlicherseits begründeter Indikation 5. Laboruntersuchungen Blutuntersuchung: BKS Leukozyten Differentialblutbild Erythrozyten Thrombozyten Hämoglobin Blutzucker Gesamtcholesterin HDL-LDL Neutralfette Harnsäure Harnstoff Kreatinin SGPT (ALAT) SGOT (ASAT) Gamma-GT Alkalische Phosphatasen (AP) Kalium HBsAg, Anti-HBc VDRL-Test und Immunfluoreszenz

12 C 221/18 Amtsblatt der Europäischen Union HIV-Antikörpertest (nur bei Einwilligung des zu Untersuchenden) Serum-Elektrophorese (ab dem 50. Lebensjahr) PSA (prostate specific antigen) (ab dem 50. Lebensjahr) Harnuntersuchung: Eiweiβ, Zucker, Untersuchung auf Blut + mikroskopische Untersuchung Untersuchung auf Blut im Stuhl (drei Tage hintereinander) Tropenkrankheiten (Diese Untersuchungen sind Personen vorbehalten, die in Ländern mit Tropenklima dienstlich verwendet werden.): Antikörper gegen Plasmodien, Schistosomiasis und Amöbiasis Antikörper bei der Hepatitis-B Virusinfektion parasitologische Untersuchung des Stuhls (direkte Untersuchung und Kultur) 6. Kardiovaskuläre Untersuchung Ruhe-EKG Belastungs-EKG mit Fahrrad-Ergometer (nur bei Risikogruppen) 7. Rektosigmoïdoskopie zwischen 45 und 50 Jahren wird eine totale Kolonoskopie zu Vergleichszwecken angeraten; bei Risikogruppen: Kontrolle alle 3 Jahre Wenn Ihr Hausarzt, der ärztliche Dienst Ihrer Institution oder der Arzt im Untersuchungszentrum eine Kolonoscopie oder Rectomoidoscopie für notwendig hält, erkundigen Sie sich bitte nach den Vorbereitungsmodalitäten, so dass die besten Voraussetzungen für diese Untersuchungen gegeben sind. 8. Echographie des Unterleibs und der Nieren Nur eine Untersuchung zu Vergleichszwecken im Alter von 45 und 50 Jahren bzw. nach vollendetem 50. Lebensjahr, je nach Häufigkeit des Programms 9. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)

13 Amtsblatt der Europäischen Union C 221/19 ANHANG V EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM FÜR KINDER Häufigkeit: jedes Jahr bis zum Alter von 16 Jahren (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Von 0 bis 5 Jahren Untersuchung durch einen Facharzt Prozentualverhältnis Gröβe/Gewicht Impfkontrolle mit eventueller Nachimpfung Im Alter von 4 Jahren zusätzliche Gehöruntersuchung durch einen HNO-Arzt sowie augenärztliche Untersuchung zusammenfassender Bericht an den behandelnden Arzt 2. Zwischen 6 und 16 Jahren zahnärztliche Untersuchung mit Bericht an den behandelnden Zahnarzt für Kinder mit Wohnsitz auβerhalb der Gemeinschaft (in AKP-Staaten oder sonstigen Drittländern mit unter dem Niveau der Mitgliedstaaten liegenden Hygienebedingungen): bis 14 Jahre: kinderärztliche Untersuchung mit 15 und 16 Jahren: Untersuchung durch einen Kinderarzt oder Allgemeinmediziner (nach Wahl der Eltern) 3. Laboruntersuchungen für in AKP-Staaten lebende Kinder Ab 3 Jahren: Stuhluntersuchung: direkt nach Anreichern (Kultur) Blutuntersuchung: Serumeisen Retikulozyten Folsäure Ionen: Kalzium Phosphor Serologische Untersuchung: Anti-HA-IgM HbsAg und Anti-HBs Antikörper gegen Amöbiasis Antikörper gegen Schistosomiasis Anmerkung: Bei einmal festgestellten und stabilisierten Antikörpern werden die entsprechenden Untersuchungen selbstverständlich nicht routinemäβig jedes Jahr wiederholt; der Befund wird bei den Folgeuntersuchungen berücksichtigt.

14 C 221/20 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG VI EUROPÄISCHE UNION GEMEINSAMES KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM FÜR FRAUEN Häufigkeit: jedes Jahr (Von den vorgeschlagenen fakultativen Untersuchungen können einige ausgelassen werden, zusätzliche Untersuchungen aber gehen zu Lasten des Patienten.) 1. Gynäkologische Untersuchung Zytologie des Gebärmutterhalses und Kolposkopie Klinische Untersuchung der Brüste Mammographie und Echographie der Brüste (alle zwei Jahre) nur bei ärztlich begründeter Indikation 2. Zusammenfassende Beurteilung (Aktualisierung der Risikokartei)

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

WERDEN SIE UNSER GASTFOTOGRAF!

WERDEN SIE UNSER GASTFOTOGRAF! WERDEN SIE UNSER GASTFOTOGRAF! Regeln WERDEN SIE UNSER GASTFOTOGRAF! ist ein monatlich von der Webredaktion der Website des Europäischen Parlaments ausgeschriebenes Projekt. Jeden Monat wird im Rahmen

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Für die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an.

Für die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an. Einrichten des elektronischen Postfachs Für die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an. 1. Wechseln Sie über Service

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011 Questico Seminare Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren Stand: 15.02.2011 Questico Seminare: Anbieter Qualitätsrichtlinien Seminare Seite 1 Inhalt Was sind Seminare?...

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Einrichten des Elektronischen Postfachs

Einrichten des Elektronischen Postfachs Einrichten des Elektronischen Postfachs Für die Einrichtung des Elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unnakamen.de an. Wechseln Sie über Postfach

Mehr

Geschäftsverzeichnisnr. 1815. Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L

Geschäftsverzeichnisnr. 1815. Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L Geschäftsverzeichnisnr. 1815 Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung von Artikel 14 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Bonusprogramm 2015. Individueller Service Sichere Leistungen

Bonusprogramm 2015. Individueller Service Sichere Leistungen Bonusprogramm 2015 Individueller Service Sichere Leistungen Mit dem Bonusprogramm der BKK Wirtschaft & Finanzen lohnt es sich doppelt, gesund zu leben. Denn wer auf seine Gesundheit achtet, gewinnt deutlich

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Deutschland-Münster: Kopierpapier und xerografisches Papier 2014/S 029-046235. Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag

Deutschland-Münster: Kopierpapier und xerografisches Papier 2014/S 029-046235. Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag 1/11 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:46235-2014:text:de:html Deutschland-Münster: Kopierpapier und xerografisches Papier 2014/S 029-046235 Auftragsbekanntmachung

Mehr

BEWERBUNGSFORMULAR. Der Bewerbung sind die folgende Unterlagen beigefügt (bitte ankreuzen):

BEWERBUNGSFORMULAR. Der Bewerbung sind die folgende Unterlagen beigefügt (bitte ankreuzen): BEWERBUGSFORMULAR Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Bewerbung von [ame des Dienstleisters] infolge des Aufrufs zur Interessenbekundung im Hinblick auf den Beschluss der Kommission vom

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen

Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen Sperrfrist: 15.10.2012, 10 Uhr Berlin, 11.10.2012 Was sind IGeL? Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL) sind medizinische

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Sichere Zahlung Stand 30.06.2008

Sichere Zahlung Stand 30.06.2008 Sichere Zahlung Stand 30.06.2008 by BBQ-Shop24 setzt für die Datenübermittlung den Sicherheitsstandard SSL (Secure Socket Layer) ein. Dadurch sind Ihre Daten, besonders personenbezogene Daten, zu jeder

Mehr

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Kostenerstattungsverfahren Sie können als gesetzlich Versicherte notfalls einen Psychotherapeuten in einer Privatpraxis aufsuchen, wenn die therapeutische Leistung unaufschiebbar ist. Liegt eine dringend

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007 Stadt Mühlheim/Donau Bauplatzvergaberichtlinien Richtlinie über die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten vom 06. November 2007 1 Grundsätze der Baulandpolitik Die Stadt Mühlheim

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr