Google Street View. Notwendigkeit einer Grenzziehung? von ref. jur. Marion Weber, Universität Freiburg
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- Carin Grosse
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1 Google Street View Notwendigkeit einer Grenzziehung? von ref. jur. Marion Weber, Universität Freiburg Das Ziel von Google besteht darin, die auf der Welt vorhandenen Informationen zu organisieren und allgemein zugänglich und nutzbar zu machen. 1 So stellt sich das Unternehmen Google Inc. selbst in seinem Unternehmensprofil dar. Doch nicht jeder möchte seine personenbezogenen Daten organisiert wissen und der gesamten Welt zur Verfügung stellen. Dieses Spannungsfeld zwischen vereinfachter Informationsfindung einerseits und Gefahr der Bündelung von Wissen bei einem marktbeherrschenden Unternehmen andererseits besteht auch bei einem neuen Dienst des Unternehmens: Google Street View. Aufgrund der in der Gesellschaft wachsenden Sorge über dieses neue Projekt hat sich mittlerweile auch die Politik eingeschaltet. So hat der Bundesrat sich im Juli darauf geeinigt, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, der bestimmte Grenzen für den Betrieb von Google Street View vorsieht. Doch ist eine solche Grenzziehung wirklich notwendig? Reichen nicht schon die vorhandenen datenschutzrechtlichen Regelungen aus, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten? Dieser Artikel 1 (Stand: ) - 1 -
2 widmet sich diesen Fragen und prüft die Zulässigkeit von Panorama- Bildern im Internet anhand der aktuellen datenschutzrechtlichen Rechtslage. 2 I. Untersuchungsgegenstand Der Online-Dienst Google Street View ist eine Erweiterung des schon seit 2005 existierenden, im Internet kostenlos abrufbaren Dienstes Google Maps. Mit Google Street View soll nun über die bisherige zweidimensionale geographische Darstellung von Karten und Satellitenfotographien hinaus auch eine 360-Grad-Panorama-Abbildung der Straßen ermöglicht werden. So soll Google Street View als letzte Zoom-Ebene einer Straßenkarte verstanden werden, wodurch man Abbildungen von Gebäudeansichten, Straßenszenen und des Straßenverkehrs sehen kann. 3 Die Aufnahme dieser Bilder erfolgt mit speziellen Kameras für die 360- Grad-Ansicht, welche auf dem Dach herkömmlicher Pkws befestigt sind. Zunächst werden die Aufnahmen im Pkw gespeichert. Anschließend findet eine Auswahl und Bearbeitung der Bilder statt, im Rahmen derer auch eine Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen erfolgen soll. In Deutschland wurden bereits umfassend Aufnahmen getätigt. Da Google Inc. jedoch mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten eine Sondervereinbarung 4 getroffen hat, müssen vor der Veröffentlichung der deutschen Bilder noch einige Maßnahmen getroffen werden. Geplant ist aber ein Starttermin noch im Jahr Dieser Artikel befasst sich nur mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Eine Auseinandersetzung mit urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Fragen findet sich etwa bei Ernst, CR 2010, 178ff.; Straßenrechtliche Aspekte werden bei Jüngel/Fandrey, NVwZ 2010, 683ff. besprochen 3 vgl. (Stand: ) 4 vgl. (Stand: ) 5 (Stand: ) - 2 -
3 II. Datenschutzrechtliche Zulässigkeit 1. Anwendungsbereich des BDSG Die Anwendbarkeit des BDSG richtet sich, da es sich bei Google Inc. um eine nicht-öffentliche Stelle nach 2 Abs.4 S.1 BDSG handelt, nach 1 Abs.2 Nr.3 BDSG. Danach müsste eine automatisierte oder dateigebundene Datenverarbeitung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Auswertung der Daten möglich ist. 6 Ziel von Google Street View ist es, dem Nutzer nach Eingabe bestimmter Informationen, etwa einer Adresse, Daten über diese Örtlichkeit in automatisierter Weise zur Verfügung zu stellen. Somit liegt eine automatisierte Auswertung vor. Zweifel an der Anwendbarkeit des BDSG könnten sich noch aus dem vorhandenen Auslandsbezug ergeben. So knüpft das BDSG grundsätzlich an den Sitz der verantwortlichen Stelle an. Dieser liegt bei Google Inc. in den USA. Ausgenommen von diesem Prinzip werden jedoch gemäß 2 Abs.5 S.2 BDSG Unternehmen, die wie Google Inc. außerhalb des EU-Raums ihren Sitz haben. Für diese kommt das Territorialprinzip zum Tragen. 7 Ausreichend ist, dass die Daten im Inland erhoben werden. Da die Aufnahmen der Google Street View -Fahrzeuge innerhalb der Bundesrepublik getätigt und gespeichert werden, ist das BDSG anwendbar. 2. Personenbezogene Daten Da nach 1 Abs.1 BDSG der Zweck des Gesetzes im Schutz personenbezogener Daten liegt, ist es erforderlich, dass die im Rahmen des Projektes erhobenen Daten einen Personenbezug aufweisen. 6 Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007, 3 Rn 15a 7 vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007, 1 Rn
4 Gemäß 3 Abs.1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das Merkmal der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse bedeutet, dass die Daten Informationen über den Betroffenen selbst oder einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt enthalten müssen. 8 Bestimmbarkeit einer Person liegt dann vor, wenn die betroffene Person zumindest mit Hilfe von Zusatzwissen identifiziert werden kann. 9 Umstritten ist hierbei, von welchem Zusatzwissen auszugehen ist. Zum Teil wird vertreten, es komme auf das Zusatzwissen der verarbeitenden Stelle an. Vorliegend wäre also entscheidend, ob Google Inc. ohne unverhältnismäßigen Aufwand die betroffene Person bestimmen könnte. 10 Diese Ansicht widerspricht jedoch dem weiten Verständnis des Bundesverfassungsgerichts, nach welchem es kein belangloses Datum gibt. 11 Auch eine Betrachtung der Nutzungsmöglichkeiten von Google Street View spricht gegen diese Ansicht. So wird der Dienst häufig durch Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder Bekannte genutzt werden. Gerade auf diese potenziellen Nutzer ist daher auch bei der Frage nach der Bestimmbarkeit abzustellen. 12 Ausschlaggebend ist daher eine weite Auslegung des Begriffs der Bestimmbarkeit. Die Möglichkeit der Identifizierung durch zusätzliches Wissen eines Dritten ist somit einzubeziehen. 13 Nach dieser Ansicht ist der Personenbezug jedenfalls bei der Abbildung von Personen zu bejahen. Ein potenzieller Internet-Nutzer mit persönlichen Kontakten zu den Abgebildeten kann diesen identifizieren. 8 Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007, 3 Rn 5 9 Dammann in Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, 3 Rn so Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007, 3 Rn BVerfGE 65, 1, Caspar, DÖV 2009, 965, so auch Lindner, ZUM 2010, 292, 296; Jahn/Striezel, K&R 2009, 753, 755; Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311,
5 Dasselbe gilt für Kfz-Kennzeichen, da diese durch Einsicht in entsprechende Verzeichnisse ohne unverhältnismäßigen Aufwand einer Person zugeordnet werden können. 14 Problematischer ist der Personenbezug bei Gebäuden und Straßenansichten. Eine Herleitung des Personenbezugs allein über das Eigentum an der Sache kann nicht ausreichen, da sonst bei praktisch jeder Sache ein Personenbezug vorläge. 15 Heranzuziehen ist wiederum die Sicht einer Person, die als potenzieller Nutzer von Google Street View den betroffenen Hausbewohner kennt. Sie kann aufgrund des Wohnumfeldes, vor allem des Zustandes des Hauses und der Straße Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der dort lebenden Personen schließen. 16 Ein Personenbezug ist daher auch diesbezüglich zu bejahen. 17 Der Personenbezug entfällt bei Google Street View auch nicht durch Anonymisierung nach 3 Abs.6 BDSG. Zwar wurde von Google zugesagt, Gesichter und Kfz-Kennzeichen verzerrt darzustellen. 18 Dies erfolgt jedoch erst in einem zweiten Schritt nach Erhebung der Daten. 19 Zudem genügt bei Personen oft auch nicht die Verzerrung des Gesichtes, da der Personenbezug auch durch andere Merkmale, z.b. eine auffällige Kleidung oder Frisur hergestellt werden kann Anordnung der Zulässigkeit Gemäß 4 Abs.1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies erlaubt ist oder der 14 so auch Jahn/Striezel, K&R 2009, 753, vgl. Caspar, DÖV 2009, 965, so auch Caspar, DÖV 2009, 965, 969f. 17 ähnlich auch Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311, 315, die aber zwischen größeren Mehrfamilienhäusern mit typischem Erscheinungsbild für das jeweilige Stadtviertel und Ein- und kleineren Mehrfamilienhäusern bzw. Gebäuden im ländlichen Raum differenziert; kritisch dagegen LG Waldshut-Tiengen, MMR 2000, 172, (Stand: ) 19 Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311, Lindner, ZUM 2010, 292,
6 Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung kommt aufgrund der großen Anzahl der Betroffenen faktisch nicht in Betracht. a. Einschlägige Rechtfertigungsnorm Einschlägig als Erlaubnisnorm könnte 28 Abs.1 Nr.3 BDSG oder 29 Abs.1 Nr.2 BDSG sein. Die Unterscheidung erfolgt hierbei danach, ob es sich um eine Datenverarbeitung für eigene Zwecke (dann 28 BDSG) oder für geschäftsmäßige Übermittlungszwecke (dann 29 BDSG) handelt. Eine Verwendung für eigene Zwecke liegt dann vor, wenn personenbezogene Daten nur ein Hilfsmittel für die eigentliche Geschäftstätigkeit sind. 21 Bei Google Street View liegt der gesamte Geschäftszweck jedoch in der Übermittlung personenbezogener Daten. Es ist daher eine geschäftsmäßige Datenerhebung nach 29 BDSG anzunehmen. 22 b. Allgemein zugängliche Quelle, 29 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG Um zur Rechtfertigung nach 29 Abs.1 Nr.2 BDSG zu kommen, müssten die von Google Street View erhobenen Daten zunächst allgemein zugänglich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Daten geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. 23 Ausgangspunkt ist hierbei, dass jeder sich zu der betroffenen Straße begeben kann und sich diese ansehen kann. Straßenansichten stellen also grundsätzlich allgemein zugängliche Quellen dar. 21 Wohlgemuth/Gerloff, Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2005, S so auch Caspar, DÖV 2009, 965, 971; Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311, 315 lässt diese Frage dagegen aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der beiden Normen offen 23 Simitis in Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, 28 Rn 189; Ehmann in Simitis, BDSG, 29 Rn
7 Fraglich ist jedoch, ob dies auch für die Aufnahmen gilt, die Google aus ca. 3 m oberhalb des Straßenniveaus aufnimmt. 24 Einerseits könnte man damit argumentieren, dass die faktische Zugänglichkeit auch hier gegeben ist. So sind etwa auch Luftaufnahmen dach deutschem Recht gestattet. Ein Einblick, der über das Einsehen des Straßenbildes beim regulären Spaziergang durch eine Stadt hinausgeht, ist tatsächlich also jedem möglich. 25 Allerdings ist ein solcher Blick aus der Luft oder aus einer Höhe über 2 m im Alltag sehr unwahrscheinlich, sodass die Betroffenen mit einem solchen Einblick nicht rechnen müssen. Öffentlich zugänglich ist also nur der Raum, der aus einer Höhe von höchstens 2 m eingesehen werden kann. 26 Nur in Bezug auf diese Maximalhöhe ist 29 Abs.1 Nr.2 BDSG also weiter zu prüfen. Bei Aufnahmen, die aus einer darüber liegenden Höhe angefertigt werden, kommt eine Rechtfertigung mangels allgemeiner Zugänglichkeit nicht in Betracht. Diese sind daher unzulässig. c. Interessenabwägung Für Aufnahmen bis zu einer Maximalhöhe von 2 m muss nunmehr im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob eine Rechtfertigung nach 29 Abs.1 Nr.2 BDSG erfolgen kann. Dazu dürfte das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Datenerhebung bzw. -speicherung nicht offensichtlich überwiegen. Zunächst sind die Interessen von Google Inc. in den Blick zu nehmen. Google möchte mit Google Street View die Bevölkerung über Geodaten informieren. Geschützt wird dieses Geschäftsmodell einerseits über Art.12 Abs.1 GG. Neben dem Recht auf unternehmerische Freiheit kann sich Google aber auch auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 S.1 GG berufen. 24 vgl. Ueberzeugung-dass-Street-View-rechtmaessig-ist html (Stand: ) 25 vgl. Lindner, ZUM 2010, 292, so auch Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311,
8 So sind viele Einsatzmöglichkeiten denkbar, im Rahmen derer die Gesellschaft einen Nutzen aus der umfassenden Information durch Google ziehen kann. Etwa Reisen, Ausflüge oder auch geschäftliche Termine sind besser planbar. Man kann sich schon im Vorhinein über die Örtlichkeiten, über Parkmöglichkeiten und etwaige Unterkünfte informieren. Zudem kann die Anwendung von Google Street View zu einem verbesserten Verständnis der Umwelt führen. Es ist möglich, entfernte Orte ohne großen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu erkunden. 27 Zudem ist auch ein allgemeines Informationsbedürfnis der Menschen nicht außer Acht zu lassen. Zwar wird gerade diese Möglichkeit, Google Street View allein zur Befriedigung der eigenen Neugierde zu nutzen - etwa um sich zu informieren, wie Freunde, Bekannte oder Nachbarn leben - immer wieder kritisiert. Doch die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit unterscheidet nicht nach dem Zweck des Informationsgesuchs. Geschützt ist damit also auch dieses oftmals allein auf Neugierde basierende allgemeine Informationsbedürfnis. Weiterhin ist zugunsten von Google in die Interessenabwägung einzubringen, dass keine Echtzeit-Darstellung erfolgt und dass zudem keine sensiblen Daten erhoben werden. 28 Allerdings hat die fehlende Erhebung von sensiblen Daten nicht automatisch die Herabsetzung des Schutzniveaus zur Folge. So gibt es kein belangloses Datum. 29 Schon die erhebliche öffentliche Diskussion, die über Google Street View stattfindet, zeigt, dass die von Google erhobenen Daten keinesfalls belanglos sind. Zudem ist auch der erhebliche Umfang der bei Google Street View erhobenen Daten zu betrachten. Durch diese riesige Datenmenge können Rückschlüsse auf die Lebensweise, auf die Weltanschauung und auf die finanziellen 27 für weitere Nutzungsmöglichkeiten von GSV: vgl. (Stand: ) 28 so auch Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311, BVerfGE 65, 1,
9 Verhältnisse der Bewohner gezogen werden. Denkbar ist sogar die Nutzung von Google Street View zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person. 30 Es besteht die Gefahr der Entstehung von umfassenden Persönlichkeitsbildern. Diese Gefahr wird noch verstärkt durch die Möglichkeit, Google Street View mit anderen Diensten zu verknüpfen. So verweist Lindner 31 etwa auf den Dienst rottenneigbor.com, der es ermögliche, unter Verwendung der Karten auf Google Maps die eigenen Nachbarn unter Nennung von Namen und Adressen im Internet zu denunzieren. Weiter einzubeziehen ist die stigmatisierende Wirkung, die Google Street View nach sich ziehen kann. Beispielsweise wurde von Fällen berichtet, in denen deutlich das Bild eines Mannes im Kontakt mit einer Prostituierten erkennbar war. 32 Auch zu berücksichtigen ist die fehlende Beherrschbarkeit der verwendeten Daten. So fehlt einerseits schon jeder von den Betroffenen gegebene Anlass zur Datenveröffentlichung, da sie keinerlei Näheverhältnis zu Google haben. 33 Weiterhin werden die Daten trotzdem in die unbeherrschbare Welt des World Wide Web gegeben, von wo aus sie nicht mehr rückholbar sind. 34 Diese fehlende Beherrschbarkeit wird noch verstärkt durch eine große Unwissenheit. So ist der Kreis der potentiellen Verwender von Google Street View unbestimmt und auch die Zwecke, zu denen diese die personenbezogenen Daten verwenden, können von den Betroffenen nicht ermittelt werden. Oft werden dies Zwecke sein, die von den Betroffenen nicht erwünscht sind. So besteht ein Hauptanwendungszweck von Google Street View in der bloßen Befriedigung der eigenen Neugierde, etwa um herauszufinden, wie Freunde, Verwandte oder auch nur flüchtig bekannte Personen leben. 30 so auch Lindner, ZUM 2010, 292, Lindner, ZUM 2010, 292, vgl (Stand: ) 33 so auch Jahn/Striezel, K&R 2009, 753, so auch Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311,
10 Schließlich muss eine weitere oft befürchtete Nutzungsmöglichkeit beachtet werden: die Nutzung zu kriminellen Zwecken. Denkbar ist etwa die Vereinfachung von Stalking und die Vorbereitung von Eigentums- und Vermögensdelikten durch das Einsehen der Wohnverhältnisse der potentiellen Opfer und das Erkennen etwaiger Sicherheitslücken. 35 Aufgrund dieser erheblichen Nachteile und sogar Gefahren der Nutzung von Google Street View muss die Interessenabwägung zunächst negativ für Google ausfallen. So überwiegen die Interessen der von der Datenerhebung betroffenen Anwohner vor allem aufgrund der Gefahren durch die Erstellung eines umfassenden Gesamtbildes erheblich. Nicht außer Acht lassen darf man aber die von Google eingeräumten Verfahrensrechte. So ist zunächst anzuerkennen, dass die Aufnahmen nicht mehr heimlich getätigt werden. Google beschreibt auf der eigenen Homepage den jeweils aktuellen Stand der Aufnahmen und informiert über die Örtlichkeiten gegliedert in Land, kreisfreie Städte und Landkreise-, in denen in nächster Zeit Aufnahmen geplant sind. 36 Weiterhin hat sich Google verpflichtet, Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich zu machen. 37 Und auch in Bezug auf die Abbildung von Häusern und Grundstücken wurde ein Verfahrensrecht eingeräumt. Es besteht die Möglichkeit des Widerrufs, wenn man sein Haus nicht abgebildet sehen möchte. Durch diese Verfahrensrechte werden viele der oben genannten Gefahren beseitigt oder zumindest abgeschwächt. Von einem offensichtlichen Überwiegen der Betroffeneninteressen kann daher nicht mehr gesprochen werden. 35 so auch Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311, 316f (Stand: ) 37 vgl. und (Stand: )
11 Sollte sich im Laufe des Projekts ergeben, dass Google Inc. sich nicht an die getätigten Zusagen hält, kann die Abwägungsentscheidung natürlich auch wieder gegenteilig ausfallen. 38 Hält man sich jedoch an die Vorgaben, so fällt die Abwägung zu Gunsten von Google Inc. aus. Die Datenerhebung ist damit gem. 29 Abs.1 Nr.2 BDSG gerechtfertigt, also zulässig. III. Fazit Nach aktueller datenschutzrechtlicher Rechtslage ist das Projekt Google Street View also größtenteils als rechtmäßig zu erachten. Diese Beurteilung ist jedoch keineswegs unumstritten. 39 Vor allem die generalklauselartigen Bestimmungen des BDSG, z.b. das personenbezogene Datum und die Abwägungsentscheidung, bereiten bei einem solch speziellen und neuartigen Projekt wie Google Street View erhebliche Schwierigkeiten. Die von Google Inc. freiwillig übernommenen Schutzmaßnahmen sind zwar zu begrüßen, führen aber nicht zur notwendigen Rechtssicherheit. Zudem sind von diesem Schutz die Personen ausgenommen, die nicht über einen Internetzugang verfügen. Diese können sich nur schwer über die Möglichkeit des Widerrufs und über die Orte neuer Aufnahmen informieren. Die breit geführte Diskussion sowohl in der Wissenschaft als auch in der Öffentlichkeit hat gezeigt, dass eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung notwendig ist. Die momentanen Bemühungen zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung sind somit zu begrüßen und es ist auf eine anwendungsfreundliche, die vorgebrachten Bedenken berücksichtigende Normierung zu hoffen. 38 so auch Caspar, DÖV 2009, 965, 973 mit Verweis auf die Möglichkeit des Einschreitens der Aufsichtsbehörde 39 a.a. bzgl. der Abwägungsentscheidung z.b. Spiecker gen. Döhmann, CR 2010, 311,
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