Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung

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1 Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung Praxisbezogene Einführung ins Asylrecht Sommersemester Seite 1 von 23

2 Aufenthaltstitel Rechtsgrundlagen AufenthG Definitionen ( 4 I, 6, 7, 9 AufenthG) Einzelvorschriften über Aufenthaltstitel ( 16 38a AufenthG) Duldung ( 60a AufenthG) (kein Aufenthaltstitel) Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylG) (kein Aufenthaltstitel) Seite 2 von 23

3 Aufenthaltstitel gemäß 4 I AufenthG 1. Visum im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, 2. Aufenthaltserlaubnis ( 7), 2a. Blaue Karte EU ( 19a), 3. Niederlassungserlaubnis ( 9) oder 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ( 9a) Seite 3 von 23

4 Die Aufenthaltserlaubnis Immer befristet und zweckgebunden Setzt grundsätzlich entsprechendes Visum voraus Beispiele für Zwecke: Studium, 16 AufenthG Humanitäre Gründe, AufenthG Familiäre Grunde, AufenthG Seite 4 von 23

5 Niederlassungserlaubnis, 9 AufenthG Unbefristet und ohne Zweckbindung Anspruch nach fünf Jahren AE, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind, u.a.: Sicherung des Lebensunterhalts 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge Sprachniveau B1 Diverse Spezialregelungen, u.a. 18b, 19, 19a VI, 26 III, IV, 28 II, 35 AufenthG Seite 5 von 23

6 NE für Geflüchtete, 26 AufenthG Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge: automatisch nach drei Jahren bis jetzt noch! Sonstige humanitäre Aufenthaltserlaubnisse: 26 IV AufenthG verweist auf 9 II AufenthG Anrechnung des Asylverfahrens Seite 6 von 23

7 Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU 9a AufenthG Ähnlich wie NE, berechtigt aber zu einer Art eingeschränkter Freizügigkeit in der EU Siehe auch: 38a AufenthG Anspruch auf AE Setzt aber Sicherung des Lebensunterhalts voraus Seite 7 von 23

8 Regelungen des AufenthG Antragsgrundsatz, 81 I AufenthG Ggf. Fiktionsbescheinigung, 81 II IV AufenthG Behördenzuständigkeit, 71 AufenthG Ausländerbehörden Verwaltungsverfahren, AufenthG Regelerteilungsvoraussetzungen, 5 AufenthG Verlängerung der AE, 8 AufenthG Seite 8 von 23

9 Keine Aufenthaltstitel! Aufenthaltsgestattung, 55 AsylG BÜMA / Ankunftsnachweis, 63a AsylG Fiktionsbescheinigung, 81 AufenthG Grenzübertrittsbescheinigung Betretenserlaubnis, 11 VIII AufenthG Duldung, 60a AufenthG Seite 9 von 23

10 Aussetzung der Abschiebung (Duldung), Kein Aufenthaltstitel 60a AufenthG Wer geduldet wird, ist vollziehbar ausreisepflichtig Sozialleistungen gemäß AsylbLG Ggf. Räumliche Beschränkung; Wohnsitzauflage 61 AufenthG Widerruf/Erlöschen, 60 V AufenthG Seite 10 von 23

11 Bescheinigung über die Duldung, 60a IV AufenthG Quelle: CC BY-SA Seite 11 von 23

12 Gesundheitliche Gründe 60a IIc, IId AufenthG (2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. (2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen. Seite 12 von 23

13 Duldung und Beschäftigung 32 BeschV Ausschlussgründe: 60a VI AufenthG Prinzipiell ähnlich wie Aufenthaltsgestattung, allerdings Problem: Verletzung von Mitwirkungspflichten als Ausschlussgrund Ausbildung als Duldungsgrund, 60a II 4 6 AufenthG Seite 13 von 23

14 Auswege aus der Duldung 25 V AufenthG, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis 23a AufenthG, Härtefallkommission 18a AufenthG, qualifizierte Geduldete 25a AufenthG, gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende 25b AufenthG, stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung AufenthG, familiäre Gründe Seite 14 von 23

15 25 Abs. 5 AufenthG 1Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 3Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Seite 15 von 23

16 Ausreisehindernis Tatsächliche Ausreisehindernisse Passlosigkeit Keine Flugverbindung Reiseunfähigkeit wegen schwerer Krankheit Rechtliche Ausreisehindernisse Art. 6 GG, familiäre Bindungen Art. 8 EMRK, Schutz des Privatlebens Seite 16 von 23

17 Insbesondere: Reiseunfähigkeit Wie wird die Reiseunfähigkeit festgestellt? Vorlage eines aussagekräftigen Attestes mit Aussage zur Reise(un)fähigkeit Antrag auf Erteilung einer AE nach 25 V AufenthG mit Anregung, das örtliche Gesundheitsamt zu beauftragen Untersuchung durch das Gesundheitsamt mit Bericht an die Ausländerbehörde Seite 17 von 23

18 25 V AufenthG Sonstiges Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, 5 I AufenthG (Passpflicht, Sicherung des Lebensunterhalts,...) Ermessen der ABH, 5 III 2 AufenthG Sozialleistungen gem. 1 I Nr. 3 AsylbLG/SGB II Wohnsitzauflage bei Sozialleistungsbezug Kein Familiennachzug, 29 III 3 AufenthG Beschäftigung uneingeschränkt gestattet, zu selbstständiger Tätigkeit vgl. 21 VI VI AufenthG AE für zunächst sechs Monate, 26 AufenthG Seite 18 von 23

19 Aufenthaltsgewährung in Härtefällen 23a AufenthG Antrag an GS der HFK, Friedrichstraße 62 80, Düsseldorf Lebenslauf der/des Betroffenen darstellen sowie Gründe, weshalb Beendigung des Aufenthalts eine besondere Härte darstellte, belegt durch aussagekräftige Unterlagen Abschiebungshindernis ABH wird von HFK um Bericht/Stellungnahme gebeten HFK ersucht MIK NRW, Erteilung einer AE anzuordnen, oder teilt mit, dass keine Empfehlung ausgesprochen werden konnte Kein Rechtsanspruch Asylpaket I: Regelausschlussgründe: Straftaten von erheblichem Gewicht Rückführungstermin steht bereits fest Siehe auch: HFKVO NRW Weitere Ausschlussgründe Seite 19 von 23

20 Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche, 25a AufenthG vier Jahre geduldeter, erlaubter oder gestatteter Aufenthalt vier Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Abschluss Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres Eltern und Geschwister können ggf. nach 25a II AufenthG ableiten, sonst Duldung, 60a IIb AufenthG Seite 20 von 23

21 Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, 25b AufenthG Nach acht bzw. sechs Jahren (mit Kind) Sprachniveau A2 Überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts Ausschlussgründe, 25b AufenthG Familie kann ggf. nach 25b IV AufenthG Seite 21 von 23

22 51 I AufenthG 1. Ablauf seiner Geltungsdauer, [...] 3. Rücknahme des Aufenthaltstitels, 48 VwVfG 4. Widerruf des Aufenthaltstitels, 52 AufenthG 5. Ausweisung des Ausländers, AufenthG 5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach 58a, 6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, 8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt ( vgl. auch 55 II AsylG) Seite 22 von 23

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 23 von 23

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