für die Mitglieder des JHA zur Förderung von Projekten nach 11 SGB VIII

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1 J U G E N D A M T B E R L I N - M I T T E F A C H S T E U E R U N G J U G E N D - U N D F A M I L I E N F Ö R D E R U N G INFORMATIONSMATERIAL für die Mitglieder des JHA zur Förderung von Projekten nach 11 SGB VIII Januar

2 Förderprioritäten 1 Rechtlich und fachlich gebunden ist die Förderung an die Vorschriften des Kinderund Jugendhilfegesetzes (KJHG) und des entsprechenden Ausführungsgesetzes für Berlin (AGKJHG Berlin). Aus diesen gesetzlichen Grundlagen ergeben sich die förderungsfähigen Zielstellungen und Standards, die bei der Prüfung eines Förderantrages angewendet werden. Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe unterliegen mit ihren Einrichtungen, Angeboten und Leistungen gleichermaßen den allgemeinen Jugendhilfezielen nach dem KJHG und den gleichen Standards. Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgabenstellung des KJHG obliegt dem Jugendamt. Dies beinhaltet auch eine am aktuellen Stand der Fachdiskussion ausgerichtete Bewertung der Arbeit von geförderten Aktivitäten. Nachfolgende Grundsätze bilden die bezirksspezifische Basis für die Entscheidung über Förderanträge. Die allgemeinen förderrechtlichen Voraussetzungen, die vom jeweiligen Antragsteller zu erfüllen sind, werden hier nicht benannt. Die Entscheidung über einen Förderantrag ist eine Ermessensentscheidung, die durch die hier aufgeführten Prioritäten gebunden wird. Bei der Einzelprüfung werden nicht nur die aufgeführten allgemeinen Aspekte geprüft, sondern auch regionale Besonderheiten verstärkt berücksichtigt und in die Bewertung der Förderungswürdigkeit einbezogen (vgl. nachstehende Zi.5). 1. Ausgangspunkt für die Beurteilung von Förderanträgen ist zunächst der festgestellte quantitative Bedarf. Da eine differenzierte und abgestimmte Planung für die Jugendarbeit im Großbezirk Mitte bisher nicht vorliegt, wird die Bedarfsdeckung nach dem von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport festgelegten statistischen Schlüssel für die Versorgung mit Plätzen in Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen ermittelt. Grundsätzlich wird der Bedarf gesondert nach den notwendigen Plätzen in Jugendeinrichtungen und denjenigen auf pädagogisch betreuten Spielplätzen betrachtet. 2. Im gesamten Bezirk Mitte besteht ein Versorgungsdefizit. Durch die Förderung soll insbesondere ein Abbau dieses Defizits in der allgemeinen Versorgung mit Freizeiteinrichtungen und Angeboten für Kinder und Jugendliche im Bezirk erreicht und ein möglichst ausgewogenes Netz an Einrichtungen, Projekten und Angeboten geschaffen bzw. erhalten werden. 2 Dies schließt sowohl geeignete stationäre Angebote als auch mobile Angebotsformen ein. Angestrebt wird ebenfalls eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. 3. Mit dieser Zielsetzung erhalten grundsätzlich Förderanträge den Vorzug, die sich ohne Aussonderung und Abgrenzung an alle Kinder bzw. Jugendlichen wenden und das breite Spektrum nach 11 i.v.m. insbesondere 9 KJHG möglichst viel- 1 In der durch den JHA bestätigten Fassung Jug 1 vom Im Rahmen der 2010/2011 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist der Abbau des Versorgungsdefizits nicht möglich, der Erhalt eines ausgewogenen Angebotsspektrums wird weiterhin angestrebt. 2

3 fältig mit niedrigschwelligen Angeboten der offenen Arbeit für Kinder bzw. Jugendliche abdecken. Die verschiedenen Inhalte, Methoden und Arbeitsformen innerhalb einer Region sollen aufeinander abgestimmt und dem aktuellen Bedarf angepasst werden. 4. Eine auf einzelne Sektoren des Aufgabenkataloges nach 11 KJHG oder auf eine bestimmte Zielgruppe beschränkte Förderung ist nur in besonders begründeten Fällen (z.b. regionale Besonderheiten) möglich, sofern eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Soweit ein Förderantrag auf sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte Kinder und Jugendliche abzielt, ist vorrangig eine Finanzierung entsprechend 13 KJHG zu prüfen. 5. Die weitere qualitativ-inhaltliche Bewertung von Förderanträgen orientiert sich an den Leitvorstellungen des KJHG und an den regionalen Besonderheiten; dabei werden insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: - Es handelt sich um ein an der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen orientiertes Angebot, das den Menschen in seinen sozialen Verhältnissen und Lebensbedingungen vor Ort sieht, in den Selbstverständlichkeiten, Schwierigkeiten und Belastungen seiner sozialen Systeme. - Das Angebot knüpft an den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen an und kann von ihnen mitgestaltet werden. Es ist flexibel in seinen Methoden und Aktionsformen. - Es berücksichtigt die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und Mädchen, will Benachteiligungen abbauen und fördert die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen. - Das Angebot fördert solche Bedingungen, die Kinder und Jugendliche befähigen, ihre Probleme zu erkennen, zu mindern oder selbst zu lösen. - Das Angebot ist stadtteilorientiert und wirkt bei der Schaffung bzw. Erhaltung positiver Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien aktiv in den Stadtteil ein. 6. Bei sonst gleich geeigneten Angeboten wird solchen der Vorzug gegeben, die stärker an den Interessen der Adressaten orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Angebotsgestaltung gewährleisten. 7. Von den Antragstellern wird die Bereitschaft erwartet, ihre Angebote nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung auszurichten, mit anderen Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage stadtteilorientierter Vernetzung zu kooperieren, in Arbeitsgemeinschaften nach 78 KJHG mitzuarbeiten und sich selbst aktiv in die Jugendhilfeplanung einzubringen. Es wird weiterhin von den Antragstellern erwartet, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben und Ressourcen auch jenseits der Jugendhilfe mit Akteuren der sozialen Versorgung, des Bildungssystems und der Infrastrukturgestaltung in der Region zusammenarbeiten. In den Konzepten und in den Tätigkeitsdokumentationen sind entsprechende Schnittstellen zu benennen. Das Jugendamt bekennt sich zur eigenen Mitwirkung bei den genannten Kooperationsformen, die sich für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus 81 KJHG verpflichtend ergibt. 3

4 8. Weiter wird die Bereitschaft erwartet zur Offenlegung der Zielsetzungen, praktizierten Methoden, Arbeitsformen und Arbeitsergebnisse sowie zur Dokumentation der Arbeit gegenüber dem Jugendamt (Transparenz, Effizienz und Erfolgskontrolle). 4

5 Anhang: Auswahl von Bestimmungen des KJHG 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen, die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. 5

6 74 Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 voraus. (2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in 9 genannten Grundsätze anzubieten. 4 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten 6

7 Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. 80 Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, 2. ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, 3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden, 4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen. 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, 4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit, 5. den Trägern anderer Sozialleistungen, 6. der Gewerbeaufsicht, 7

8 7. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 8. den Justizvollzugsbehörden und 9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. 8

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