Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung

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1 Vorbereitung auf die Dienstprüfung Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung Mag. (FH) Michael Sternig, MA Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Inhaltsverzeichnis II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... II 1 Die Organisation der Gemeinden Gemeindestruktur in Österreich und Kärnten Rechtliche Stellung Gemeindegebiet Namen der Gemeinde Wappen und Siegel Ehrungen durch die Gemeinde Wirkungsbereich der Gemeinde Eigener Wirkungsbereich Übertragener Wirkungsbereich Verordnungen der Gemeinde Ortspolizeiliche Verordnungen Durchführungsverordnungen Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl Wahlbehörden Wahl Gemeindeorgane Bildung und Zusammensetzung Gemeinderat Gemeindevorstand Wahl der Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes: Angelobung Ausschüsse Gemeindeorgane - Wirkungsbereich Gemeinderatsmitglieder Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates Rechte der Mitglieder des Gemeinderates Entschädigung... 26

3 Inhaltsverzeichnis III Beginn und Ende des Mandates Mandatsverlust Ersatzmitglieder Aufgaben des Gemeinderates Sitzungen des Gemeinderates Öffentlichkeit Beschlussfähigkeit Befangenheit Anträge Anfragen Verlauf der Sitzung Fragestunde Niederschrift Gemeindevorstand Aufgaben Sitzungen Enden des Amtes Der Bürgermeister Aufgaben Umfang und Grenzen der "laufenden Verwaltung" durch den Bürgermeister Fertigung von Schriftstücken Hemmung der Durchführung von Beschlüssen Dringende Verfügungen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich Vertretung des Bürgermeisters Ausschüsse Instrumente der unmittelbaren Demokratie Volksentscheid Gemeindevolksbegehren Gemeindevolksbefragung Bürgerversammlung Gemeindeamt Angelegenheiten des inneren Dienstes... 50

4 Inhaltsverzeichnis IV 8.2 Verantwortlichkeit des Leiters des inneren Dienstes Funktionsbereich "innerer Dienst" Zusammenschlüsse von Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Gemeindeverband Gemeindehaushalt Voranschlag Rechnungsabschluss Instanzenzug Kontrolle und Aufsicht Kontrollausschuss Aufsicht des Landes Auskunftsrecht Einberufung von Sitzungen Aufhebung von Verordnungen Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane Ersatzvornahme Gebarungsüberprüfung Auflösung des Gemeinderates Genehmigungsvorbehalte Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft Aufsicht des Bundes Schutz der Selbstverwaltung Geplante Änderungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung.. 72

5 Die Organisation der Gemeinden 1 1 Die Organisation der Gemeinden Das österreichische Gemeinderecht ist in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtlich vorgeprägt und verleiht den Gemeinden im Mehrebenensystem des Bundesstaates eine relativ starke Stellung. Das B-VG regelt dabei vor allem die Grundzüge der Gemeindeorganisation und beinhaltet Vorgaben für die Gemeindeaufgaben. Dazu gehören die Bestimmungen über die Einrichtung der Gemeinden, deren Organe und Wirkungsbereiche sowie die staatliche Aufsicht gegenüber den Gemeinden. Diese Grundsätze werden auf Ebene des Landesrechts zum einen im Landesverfassungsrecht und zum anderen auf Ebene des einfachen Gesetzes- und auch des Verordnungsrechts geregelt. An erster Stelle sind dabei die Gemeindeordnungen und für die Städte mit eigenem Statut die Städteordnungen zu nennen. Regelungen über das Haushaltsverfahren der Gemeinden finden sich neben den Gemeindeordnungen und Stadtrechten in den Gemeindehaushaltsordnungen. Rechtsgrundlagen: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes (Art. 115 bis 120 B-VG) Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Kärntner Landesverfassung, K-LVG, LGBl Nr. 85/1996 Bundesgemeindeaufsichtsgesetz, BGBl Nr. 123/1967 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, K-AGO, LGBl Nr. 66/1998 Klagenfurter Stadtrecht 1998, K-KStR 1998, LGBl Nr. 70/1998 Villacher Stadtrecht 1998, K-VStR 1998, LGBl Nr. 69/1998

6 Die Organisation der Gemeinden Gemeindestruktur in Österreich und Kärnten In Österreich gibt es insgesamt Gemeinden, wobei die Struktur eher klein aufgebaut ist. Nur wenige Gemeinden haben mehr als ein paar tausend Einwohner, die kleinen Gemeinden des ländlichen Raumes dominieren markant die Landschaft. Von den Gemeinden gibt es 15 Städte mit eigenem Statut, 186 Stadtgemeinden, 771 Marktgemeinden und 1382 Gemeinden. Rein rechtlich besteht jedoch nur ein Unterschied zwischen den Städten mit eigenem Statut und den sonstigen Gemeinden. Die Statutarstädte haben nach den Bestimmungen des Art. 116 Abs. 3 B-VG neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltungsbehörden zu übernehmen. Somit übernimmt der Bürgermeister in diesem Fall auch die Funktion und Aufgaben des Bezirkshauptmannes. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden besteht nicht. 1.2 Rechtliche Stellung In Kärnten gibt es 130 Gemeinden und die beiden Statutarstädte Klagenfurt am Wörthersee und Villach. Diese 130 Gemeinden gliedern sich gem. 4 Abs. 1 und 2 K-AGO mit Stand September 2014 in 15 Stadtgemeinden, 47 Marktgemeinden und 68 Gemeinden. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und ist gleichzeitig Verwaltungssprengel. Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben. Die Gemeinde hat auch das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben vorzuschreiben.

7 Die Organisation der Gemeinden 3 Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft und damit juristische Person des öffentlichen Rechts, der alle Personen untergeordnet sind, die sich in einem bestimmten Gebiet aufhalten ( Gebietshoheit ). Sie nimmt an der Hoheitsgewalt des Staates teil. Als Gebietskörperschaften gelten der Bund, die Länder und die Gemeinden. Durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Selbstverwaltung haben die Gemeinden somit im österreichischen Staatsaufbau eine relativ starke Stellung zuerkannt bekommen. Die Gemeinde ist ausschließlich Träger der Verwaltung, da sie im Gegensatz zum Bund und den Ländern keinen Anteil an der gesetzgebenden Gewalt hat. Vorgesehen ist eine Verleihung des Titels Marktgemeinde oder Stadtgemeinde, wenn Gemeinden für ihre nähere Umgebung größere wirtschaftliche Bedeutung oder darüber hinaus durch ihre Wirtschaftsstruktur, ihre kulturellen Einrichtungen, ihre Einwohnerzahl oder ihre verkehrsmäßige Lage eine besondere Bedeutung zukommt. Von der Verleihung des Titels Stadtgemeinde ist die grundgelegte Verleihung eines eigenen Stadtrechts (Statuts) zu unterscheiden. Ein derartiges Stadtrecht ist einer Gemeinde mit mindestens Einwohnern auf ihren Antrag durch Landesgesetz zu verleihen, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Städte mit eigenem Statut haben neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung zu besorgen. Durch diesen Zusammenfall ergeben sich vor allem Auswirkungen auf die Ausübung der Gemeindeaufsicht und die Instanzenzüge. 1.3 Gemeindegebiet Das Gemeindegebiet ist das territoriale Element der Gebietskörperschaft Gemeinde. Hoheitsgewalt und Gebietshoheit, dh die Zuständigkeit zur (hoheitlichen) Besorgung der Gemeindeaufgaben des eigenen und des

8 Die Organisation der Gemeinden 4 übertragenen Wirkungsbereiches, kommen der Gemeinde nur innerhalb ihres Gemeindegebietes zu. In ihrem privatrechtlichen Handeln ist die Gemeinde hingegen nicht auf ihr Gebiet beschränkt. Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung, nur durch Landesgesetz möglich. Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Regierungsvorlage im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlussfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung durchgeführt worden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeindegrenzen soweit ändern, als das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gefüge der beteiligten Gemeinden dies erfordert, wenn diese Gemeinden es durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen. 1.4 Namen der Gemeinde Die Landesregierung kann auf Antrag des Gemeinderates den Namen einer Gemeinde durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die historischen und örtlichen Begebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein. Die Bildung und Auflassung von Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung, ebenso die Festlegung oder die Änderung der Namen der Ortschaften. Eine Ortschaft ist eine mehr oder weniger geschlossene Siedlungseinheit mit geschlossener Nummerierung. Sie hat jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Verleihung der Bezeichnung Marktgemeinde oder Stadtgemeinde an eine Gemeinde erfolgt mittels Landesgesetz durch eine Änderung der K-AGO. Diese Bezeichnung ist rechtlich jedoch ohne Bedeutung, eine Veränderung der Rechte oder Pflichten der Gemeinde ist, wie bereits erwähnt, damit nicht verbunden.

9 Die Organisation der Gemeinden Wappen und Siegel Über Antrag des Gemeinderates hat die Landesregierung einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens zu verleihen. Inhalt und Form des Wappens sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Geschichte und Eigenart der Gemeinde und im Hinblick auf die heraldischen Grundsätze im Verleihungsbescheid festzulegen. Gemeinden, welche zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben das Recht, eine Fahne zu führen. Die Fahne zeigt die in der Wappenurkunde festgelegten Farben des Wappens mit eingearbeitetem Wappen. Das Siegel der Gemeinde hat die Bezeichnung und den Namen der Gemeinde sowie den Namen des politischen Bezirkes zu enthalten, es sei denn, dass sich der Sitz der Bezirkshauptmannschaft in der Gemeinde befindet. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben dieses einfärbig im Siegel zu führen. 1.6 Ehrungen durch die Gemeinde Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Insbesondere können sie zu Ehrenbürgern der Gemeinde ernannt werden. Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Ehrungen können (bescheidmäßig) widerrufen werden, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die unbefugte Führung des Gemeindewappens stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

10 Wirkungsbereich der Gemeinde 6 2 Wirkungsbereich der Gemeinde Nach den Bestimmungen des Art. 118 Abs. 1 B-VG wird zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungsbereich unterschieden. Auch die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung unterscheidet gemäß 9 K-AGO zwischen einem eigenen und einem übertragenen Wirkungsbereich. 2.1 Eigener Wirkungsbereich Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst (neben den Angelegenheiten der Wirtschaftsverwaltung) alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Damit eine Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein. Sowohl das örtliche Interesse als auch die Eignung der Angelegenheit zur Besorgung durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen müssen gegeben sein. Dies bestimmt sich jedoch nicht nach der einzelnen konkreten Gemeinde, sondern nach der abstrakten Einheitsgemeinde. Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind. Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Das Land hat jedoch das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

11 Wirkungsbereich der Gemeinde 7 Bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Gemeinden auch an das Europäische Gemeinschaftsrecht gebunden. Sie haben im Konflikt zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Diese Verpflichtung trifft die Gemeinden auch im Bereich der kommunalen Privatwirtschaftsverwaltung. Damit ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Art 18 Abs. 1 B-VG) auch für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung ausdrücklich festgeschrieben. Während (außerhalb der Gemeindeselbstverwaltung stehende) staatliche Verwaltungsorgane den Gemeindeorganen keine Weisungen erteilen dürfen, besteht innerhalb der Gemeindeselbstverwaltung ein hierarchisches System der Weisungsverpflichtung. Neben den durch die Generalklausel mit demonstrativer Aufzählung im Art. 118 Abs. 2 B-VG und 10 Abs. 1 K-AGO umschriebenen behördlichen Aufgaben gehören Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 116 Abs. 2 B-VG bzw. 1 Abs. 2 K-AGO zum Aufgabenspektrum im eigenen Wirkungsbereich. Weiters besteht die Möglichkeit zur Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen. Der Gemeinderat ist zur Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gem. Art. 118 Abs. 5 B-VG das zuständige Kollegialorgan. Der Bürgermeister bzw. die Mitglieder des Gemeindevorstandes und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben, dem Gemeinderat verantwortlich.

12 Wirkungsbereich der Gemeinde 8 Der Gemeinde sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet (demonstrative Aufzählung): Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikationsund Prüfungskommissionen; örtliche Sicherheitspolizei; örtliche Veranstaltungspolizei; Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei; Flurschutzpolizei; örtliche Marktpolizei; örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; Sittlichkeitspolizei; örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. 2.2 Übertragener Wirkungsbereich Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, welche die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder

13 Wirkungsbereich der Gemeinde 9 nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat. Beim übertragenen Wirkungsbereich handelt es sich um eine Form der mittelbaren Verwaltung. Die Gemeinde agiert dabei nicht als Träger eigener Rechte, sondern als Verwaltungssprengel. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches zählen zu den Gemeindeaufgaben. Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen; ihr kommt jedoch - anders als in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches - kein Rechtsanspruch auf die Aufgabenübertragung zu. Im Rahmen der Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Gemeinde nicht Rechtsträger, sondern Verwaltungssprengel. Im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde an überörtlichen Aufgaben im Bereich der Bundes- und Landesvollziehung mitzuwirken. Im Gegensatz zum eigenen Wirkungsbereich besteht in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ein Weisungsrecht der zuständigen Organe des Bundes bzw. des Landes. Diesen obliegt die fachliche Leitung und nicht bloß die Führung der Aufsicht gegenüber dem gemeindlichen Verwaltungshandeln im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches sind vom Bürgermeister zu besorgen, der dabei funktionell als Organ des Bundes (im Fall der Übertragung der Aufgaben durch den Bundesgesetzgeber) bzw. des Landes (im Fall der Übertragung der Aufgaben durch den Landesgesetzgeber) tätig wird. Der Bürgermeister darf allerdings einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Erledigung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Der Instanzenzug gegen im übertragenen Wirkungsbereich erlassene Bescheide führt zu den staatlichen Behörden.

14 Verordnungen der Gemeinde 10 3 Verordnungen der Gemeinde 3.1 Ortspolizeiliche Verordnungen In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretungen zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen. Wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen, hat der Bürgermeister ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen. Ortspolizeiliche Verordnungen sind verfassungsunmittelbare, gesetzesvertretende oder gesetzesändernde Verordnungen der Gemeinde, die zur Missstandsabwehr erlassen werden. Das ortspolizeiliche Verordnungsrecht der Gemeinde ist auf die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beschränkt; es genügt allerdings, dass die Angelegenheit, die durch die ortspolizeiliche Verordnung geregelt werden soll, dem beschriebenen eigenen Wirkungsbereich zugeordnet ist. Die Gemeinde kann zur Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung weder gezwungen werden noch kann ihr dieses Recht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen untersagt werden, noch hat die Aufsichtsbehörde einen Einfluss auf einen bestimmten Inhalt einer ortspolizeiliehen Verordnung. Die Gemeinde wird lediglich ermächtigt, Verstöße gegen eine ortspolizeiliche Verordnung zu einer Verwaltungsübertretung zu erklären. Die ortspolizeiliche Verordnung darf jedoch weder Bestimmungen über die Strafart, die Strafhöhe, noch über das zur Ahndung der Verwaltungsübertretung berufene Organ enthalten. Unzulässig ist auch die Anordnung von Zwangsbefugnissen (Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen udgl.). Auch

15 Verordnungen der Gemeinde 11 ortspolizeiliche Verordnungen bedürfen der ordnungsgemäßen Kundmachung und sind von der Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde umfasst. Die Zuständigkeit zur Erfassung ortspolizeilicher Verordnungen wurde deswegen dem Bürgermeister übertragen, weil im Falle solcher Anordnungen oft rasches Handeln notwendig ist. Ortspolizeiliche Verordnungen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen, treten (unmittelbar) mit dem Anschlag an der Amtstafel in Kraft. 3.2 Durchführungsverordnungen Selbständige Verordnungen regeln Materien, die materiell (dh sachlich, inhaltlich) durch Gesetze nicht geregelt sind sie ergehen im gesetzesfreien Raum. Durchführungsverordnungen dürfen nur auf Grund und im Rahmen der Bundes- und Landesgesetze erlassen werden. Durch sie dürfen Gesetze nur durchgeführt, nicht aber geändert werden. Der Inhalt von Durchführungsverordnungen wird durch das zu Grunde liegende Gesetz in seinen Grundzügen bereits vorgezeichnet. Dieses Gesetz muss den Inhalt der Verordnung ausreichend umschreiben. Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat der Gemeinderat Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen. Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen. Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an das Gemeindeamt (Dienstanweisungen) richten, sind keine Verordnungen, sondern generelle Weisungen eines vorgesetzten Verwaltungsorgans an die ihm unterstellten Verwaltungsorgane. Sie richten sich ausschließlich an Verwaltungsorgane und begründen keine Rechte und Pflichten der Allgemeinheit.

16 Verordnungen der Gemeinde Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen Die Verordnungen der Gemeinde sind durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zwei Wochen kundzumachen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und sofern es sich nicht um Dienstanweisungen handelt. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken. Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Verordnungen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum erlassen werden, treten mit dem Anschlag in Kraft. Der Inhalt solcher Verordnungen ist nach Tunlichkeit dem Rundfunk und der Presse zur Weitergabe der Information bekannt zu geben. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt (zb Flächenwidmungsplan) sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen. Darauf ist durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

17 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane 13 4 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane 4.1 Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl Gemeindemitglieder sind Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung Wahlberechtigten. Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben. Zum Mitglied des Gemeinderates wählbar (passiv wahlberechtigt) sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. Anmerkung: Als Bürgermeister, Vizebürgermeister, sonstiges Gemeindevorstandsmitglied und Ersatzmitglied sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen

18 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane 14 hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Die Gemeinden haben eine Wählerevidenz und Unionsbürgerevidenz zu führen. In der Unionsbürgerevidenz sind jene Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthalten, die bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen wahlberechtigt sind. Auf Grund der Wählerevidenz und der Unionsbürgerevidenz sind nach dem Stand zum Stichtag die Wählerverzeichnisse von den Gemeinden anzulegen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger und Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaates, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erheben. Mit dem Einspruch kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt werden. 4.2 Wahlbehörden Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden berufen. Sie werden jeweils vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen neu gebildet. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und einer Anzahl von Beisitzern bzw. Ersatzmitgliedern. Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde anzunehmen. Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Stellvertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie neun Beisitzern bzw. Ersatzmitgliedern. In Gemeinden, in denen wegen ihrer Größe oder ihrer topographischen Beschaffenheit Wahlsprengel zu bilden sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzurichten. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern bzw. Ersatzmitgliedern.

19 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane 15 In jeder Gemeinde ist zumindest eine Wahlbehörde einzurichten, die bettlägrige Wähler zum Zwecke der Ausübung ihres Wahlrechtes aufsucht. Die fliegende Wahlkommission besteht aus einem Vorsitzendem und drei Beisitzern bzw. Ersatzmitgliedern. Für jeden politischen Bezirk und für jede Stadt mit eigenem Statut wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann bzw. dem Bürgermeister der Stadt mit eigenem Statut oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörden sein. Für den Bereich des Landes Kärnten wird in Klagenfurt die Landeswahlbehörde eingesetzt. Sie setzt sich zusammen aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel dem richterlichen Stand angehört oder angehört hat. Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Sie kann insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörde erfolgt durch die Landeswahlbehörde. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörden, der Sprengelwahlbehörden und der fliegenden Wahlkommissionen erfolgt durch die Bezirkswahlbehörde. 4.3 Wahl Wahlwerbende Parteien haben Wahlvorschläge, welche die Parteibezeichnung sowie die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten haben, bis spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die

20 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane 16 Wahlvorschläge zu überprüfen und zu veröffentlichen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss in Gemeinden, in denen der Gemeinderat aus höchstens 19 Mitgliedern besteht, von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr Mitgliedern des Gemeinderates von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde unterschrieben oder von wenigstens doppelt so vielen Wahlberechtigten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, unterstützt sein. Nach Beendigung des Wahlvorganges haben die Wahlbehörden das Wahlergebnis festzustellen. Zu diesem Zweck ist die Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen und die Summen der in der Gemeinde auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) festzustellen. Die Parteisummen sind ihrer Größe nach nebeneinander zu schreiben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Dabei sind auch Brüche mit aufzuschreiben (D Hondt sche Formel). Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bezeichnet, bis die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erreicht ist. Auf jede Partei entfallen so viele Mandate, wie ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Haben danach zwei Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den selben Anspruch, so entschiedet zwischen ihnen das Los. Jeder Bewerber auf einer Parteiliste erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler einen Wahlpunkt zugeteilt. Die Gesamtzahl der den einzelnen Bewerbern zugeteilten Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten. Das erste einer Partei zufallende Mandat wird dem Listenführer zugewiesen. Danach werden die weiteren einer Partei zufallenden Mandate zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens eine Zahl von Wahlpunkten erreicht haben, die jener Teilzahl entspricht, welche mit der Ordnungsziffer bezeichnet ist, die der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates entspricht.

21 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane 17 Mandate einer Partei, die nicht auf Grund der Wahlpunkte vergeben werden, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Nicht gewählte Bewerber bleiben Ersatzmitglieder. Wird ein Mandat frei, so hat die Gemeindewahlbehörde das Ersatzmitglied nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages auf das frei werdende Mandat als Gemeinderatsmitglied zu berufen. Der Bürgermeister wird von den Gemeindebürgern grundsätzlich direkt gewählt. Wählbar als Bürgermeister sind Listenführer im Wahlvorschlag einer für den Gemeinderat wahlwerbenden Partei. Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates, jedoch mit einem eigenen Stimmzettel. Zum Bürgermeister ist jener Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, sofern dieser Wahlwerber auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl auch Mitglied des Gemeinderates ist. Hat kein Wahlwerber die Mehrheit erreicht, so findet am zweiten Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind. Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus den Gemeinderat aus, so sind Nachwahlen durchzuführen. Finden innerhalb von sechs Monaten allgemeine Gemeinderatswahlen statt, hat der Gemeinderat für die verbleibende Amtsperiode innerhalb von vier Wochen die Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist der Bürgermeister vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen. Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. Wenn im Rahmen des Volksentscheides mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für

22 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane 18 die Absetzung des Bürgermeisters sprechen, so endet das Amt des Bürgermeisters. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister abgesetzt sind Nachwahlen durchzuführen.

23 Gemeindeorgane Bildung und Zusammensetzung 19 5 Gemeindeorgane Bildung und Zusammensetzung 5.1 Gemeinderat Der Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis Einwohnern aus 11 Mitgliedern; bis zu Einwohnern aus 15 Mitgliedern; bis zu Einwohnern aus 19 Mitgliedern; bis zu Einwohnern aus 23 Mitgliedern; bis zu Einwohnern aus 27 Mitgliedern; bis zu Einwohnern aus 31 Mitgliedern; und über Einwohnern aus 35 Mitgliedern. Änderung lt. LGBl. Nr. 85/2013: Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2013, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat die Wahl so auszuschreiben, dass der neugewählte Gemeinderat am Tag nach dem Ablauf des Wahlabschnittes zusammentreten kann. Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag. Davon zu unterscheiden ist die Amtsperiode des Gemeinderates. Diese dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammen tritt. Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Er gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden. In einem solchen Fall hat die Landesregierung in der

24 Gemeindeorgane Bildung und Zusammensetzung 20 betroffenen Gemeinde eine gesonderte Wahlausschreibung für die restliche Dauer des Wahlabschnittes vorzunehmen. Der neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Gemeinderatsund Bürgermeisterwahlordnung neugewählte Bürgermeister auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat jedenfalls in folgender Reihenfolge zu enthalten: die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates; die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters; die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates; die Wahl der Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeinderates sowie deren Ersatzmitglieder; die Angelobung der Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder; die Bildung und Wahl der Ausschüsse. Die Umstellung der Reihenfolge dieser Tagesordnungspunkte ist nicht zulässig. In der ersten Sitzung des Gemeinderates sind so viele Ersatzmitglieder anzugeloben, als die einzelnen Gemeinderatsparteien Mitglieder im Gemeinderat haben. Ein Mitglied des Gemeinderates kann vor der Ablegung des Gelöbnisses keine rechtswirksamen Handlungen als Gemeinderat setzen. Die auf Grund des Wahlvorschlages einer Partei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion).

25 Gemeindeorgane Bildung und Zusammensetzung Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden mit 15 Mitgliedern des Gemeinderates 4; mit 19 Mitgliedern des Gemeinderates 5; mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates 6; mit 27 und 31 Mitgliedern des Gemeinderates 7; mit 35 Mitgliedern des Gemeinderates 9. In Stadtgemeinden hat der Gemeindevorstand die Bezeichnung Stadtrat zu führen. Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen, so hat er kein Stimmrecht im Gemeindevorstand Wahl der Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes: Der Vorsitzende hat die nach dem Verhältniswahlrecht auf die Gemeinderatspartei entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen.

26 Gemeindeorgane Bildung und Zusammensetzung 22 Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und sonstigen Gemeindevorstandsmitglieder zu wählen. In gleicher Weise und in gleichem Wahlgang ist für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes, ausschließlich des Bürgermeisters, ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden einzubringen sind. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Angehörigen jener Gemeinderatsparteien unterschrieben sein, denen nach dem Verhältniswahlrecht Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Der Vorsitzende hat die vorgeschlagenen Personen für gewählt zu erklären. Die Unterschriften sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten. Als Vizebürgermeister, sonstige Gemeindevorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder sind nur österreichische Staatsbürger wählbar. Im Falle des Endens des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen Angelobung Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie ihre Ersatzmitglieder haben nach ihrer Wahl vor dem Gemeinderat in die Hand des Bezirkshauptmannes oder des von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters das Gelöbnis abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt. Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind. 5.3 Ausschüsse Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat die erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben.

27 Gemeindeorgane Bildung und Zusammensetzung 23 Vom Gesetz her zwingend vorgeschrieben ist die Bildung folgender Ausschüsse ( Pflichtausschüsse ): Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss); Ausschuss für Umweltschutz; Ausschuss für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft; Ausschuss für Angelegenheiten der Familien. In Gemeinden mit mehr als ortstaxenpflichtigen Übernachtungen ist ein Ausschuss für die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs einzurichten. Die Obmänner und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses enthält die K-AGO eine spezielle Regelung. Grundsätzlich soll das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlags der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Gemeinderatspartei zustehen, sofern sie im Gemeinderat mit mindestens drei (mit über 19 GR-Mitglieder) bzw. zwei Mitgliedern (mit bis zu 19 GR- Mitgliedern) vertreten ist. Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse auch dem Gemeinderat nicht angehörende sachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.

28 Gemeindeorgane - Wirkungsbereich 24 6 Gemeindeorgane - Wirkungsbereich 6.1 Gemeinderatsmitglieder Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates Allgemeine Pflichten (laut Gelöbnis): Treue gegenüber der Verfassung der Republik Österreich; Treue gegenüber dem Land Kärnten; Beachtung der Gesetze; Eintreten für die Selbstverwaltung; uneigennützige und unparteiische Erfüllung der Amtspflichten; Bewahrung der Verschwiegenheitspflicht; Förderung des Wohles der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen. Besondere Pflichten: Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates bzw. der Ausschüsse deren Mitglieder sie sind. Den Fall einer Verhinderung hat das Mitglied des Gemeinderates dem Gemeindeamt unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Einberufung eines Ersatzmitgliedes noch möglich ist. Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern. Sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen, Sitzungen des Gemeindevorstandes oder Ausschusssitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter. Der Bürgermeister darf von

29 Gemeindeorgane - Wirkungsbereich 25 der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Gemeindevorstand Rechte der Mitglieder des Gemeinderates Teilnahme an den Abstimmungen im Gemeinderat bzw. den Ausschüssen; Recht auf Antragstellung; das Recht, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen; Recht auf Teilnahme an den Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer. Akteneinsicht: Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht zur Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten oder Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akten von Verhandlungsgegenständen des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses, die eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme zum Gegenstand haben, nur für diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlussfassung über den Verhandlungsgegenstand im Gemeindevorstand bzw. Ausschuss mitzuwirken haben. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit begründen. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch das Recht im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Kopien dürfen nicht angefertigt werden, wenn das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf

30 Gemeindeorgane - Wirkungsbereich 26 Datenschutz entgegen steht oder wenn dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden könnten. Das Recht auf Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Entschädigung Grundsätzlich üben die Mitglieder des Gemeinderates ihre Funktion ehrenamtlich aus, jedoch gebührt den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach 29 Abs. 4 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jeden Tag an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld darf in Gemeinden bis zu Einwohnern 2 v.h. und in Gemeinden mit mehr als Einwohnern 3 v.h. des monatlichen Bezuges eines Nationalratsabgeordneten nicht übersteigen. Wird ein Mitglied des Gemeinderates an einem Sitzungstag in einer Sitzung durch ein oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen Beginn und Ende des Mandates Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an der ersten Sitzung. Es endet durch: Tod; einen an das Gemeindeamt gerichteten schriftlichen Verzicht; Nichtigerklärung der Wahl; Mandatsverlust; Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates.

31 Gemeindeorgane - Wirkungsbereich Mandatsverlust Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es das vorgeschriebene Gelöbnis verweigert; nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte; durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert hat oder es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist. Der Gemeinderat hat den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen dieser Fälle für gegeben erachtet. Die Erklärung des Mandatsverlustes erfolgt ausschließlich durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Das Eintreten einer der Voraussetzungen bewirkt für sich allein noch nicht den Verlust des Mandates Ersatzmitglieder Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der vorübergehenden Verhinderung an seine Stelle mit seinen Rechten und Pflichten das nach der Gemeindewahlordnung in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten. Als Grund für eine Verhinderung kommen ua die verschiedenen Tatbestände der Befangenheit in Betracht. Ersatzmitglieder sind zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse nicht wählbar. 6.2 Aufgaben des Gemeinderates Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, und zwar sowohl in den behördlichen Angelegenheiten (Hoheitsverwaltung) als auch in den Angelegenheiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten (als Wirtschaftskörper).

32 Gemeindeorgane - Wirkungsbereich 28 Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung bestimmen, dass Gruppen von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches zur Durchführung an den Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Dem Gemeinderat obliegen beispielsweise folgende Aufgaben: Änderung der Bezeichnung von Ortschaften, Ortsteilen, Straßen, Gassen und Plätzen; Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen; Ausschreibung von Abgaben; Ernennung von Ehrenbürgern; Feststellung des Voranschlages; Errichtung von Unternehmungen der Gemeinde; Geltendmachung von Parteienrechten im aufsichtsbehördlichen Verfahren Sitzungen des Gemeinderates Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens aber vier Mal im Jahr einzuberufen. Er muss eine Sitzung innerhalb einer Woche einberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Diese Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Die Tagesordnung einer solchen Sitzung hat jedenfalls die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte zu enthalten. Darüber hinaus können jedoch auch andere Tagesordnungspunkte angefügt werden. Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens einen Tag vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen.

33 Gemeindeorgane - Wirkungsbereich 29 In den Sitzungen hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen. Als Stellvertreter des Bürgermeisters kommt der erste, bei dessen Verhinderung der zweite Vizebürgermeister in Betracht. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlussfassung einzelner Tagesordnungspunkte, insbesondere wegen Befangenheit, an der Vorsitzführung verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen. Der Vorsitzende übt die Sitzungspolizei aus, dh, dass er für den Verlauf der Sitzung, die Einhaltung der Tagesordnung und die Aufrechterhaltung der Disziplin im Sitzungssaal verantwortlich ist Öffentlichkeit Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, jedoch kann über Antrag der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Bei der Behandlung des Voranschlages und des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen der Gemeinde und bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresabschlusses der Unternehmungen darf die Öffentlichkeit bei der Beratung nicht ausgeschlossen werden. Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln Beschlussfähigkeit Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein erhöhtes Anwesenheitsquorum ist nur dann erforderlich, wenn die Gesetze dies ausdrücklich vorsehen (zb Abwahl des Bürgermeisters, Volksentscheid,

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