Steueränderungsgesetz 2007

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1 2007 Auswirkungen des Gesetzes auf die Lohnabrechnung 2007 Seite 1 / 18

2 Entfernungspauschale erst ab 21 km Bis 2006 einschließlich: Für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30 /Tag steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden Ab 2007: Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören nicht mehr zu den Werbungskosten Aber steuerlicher Sonder -Abzug für diejenigen, die mehr als 20 km Entfernung haben Seite 2 / 18

3 Werbungskosten ab 2007 Entfernung 36 km 16 km abzugsfähig 20 km ohne Auswirkung Weko 2007: (36-20) km x 0,30 x 220 AT = Weko 2006: (36) km x 0,30 x 220 AT = Seite 3 / 18

4 Einsatzwechseltätigkeit 30 km Einsatzstelle 3: Entfernung 40 km, steuerfrei Erstattung: 40 x 2 x 0,30 = km 15 km Einsatzstelle 1 + 2: in der Nahzone von 30 km, daher Fahrt Wohnung - Arbeit nur Weko-Abzug, keine steuerfreie AG-Erstattung Seite 4 / 18

5 Auswirkungen auf Lohnabrechnung Fahrtkostenzuschüsse für die Strecke Wohnung Arbeitsplatz können mit 15 % pauschal versteuert werden Genauso der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens für diese Fahrten Pauschalierung ist aber begrenzt: auf den Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen könnte Seite 5 / 18

6 Beispiel Ein Arbeitnehmer fährt mit dem eigenen Pkw zur Arbeit Entfernung Wohnung Arbeitsstätte: 30 km Der Arbeitnehmer zahlt einen Fahrtkostenzuschuss von /Jahr (125 /Monat) Seite 6 / 18

7 Pauschalierung im Vergleich Pauschalierung bis 2006: Pauschalierung ab 2007: 30 km x 0,30 x 220 AT = oder (ohne Nachweis der Arbeitstage): 30 km x 0,30 x 180 AT = Volle Pauschalierung (bis / ) möglich (30 km 20 km) = 10 km 10 km x 0,30 x 220 AT = 660 oder (ohne Nachweis der Arbeitstage): 10 km x 0,30 x 180 AT = 540 Maximale Pauschalierung nur bis 660 / 540 möglich, Rest steuerpflichtiger Lohn (840 / 960 ) Seite 7 / 18

8 Auswirkungen bei Mini-Jobs Mitarbeiterin auf Basis (monatlich fest 400, kein Urlaubs-, Weihnachtsgeld) Zuzüglich Fahrtkostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel, 35, pauschal mit 15 % versteuert Entfernung Wohnung Arbeit: 7 km Auszahlung Mitarbeiterin: 435,00 Belastung Arbeitgeber: 30 % Pauschalabgaben aus ,00 15 % LSt (plus 5,5 SolZ/ggf. plus KiSt) 5,96 Seite 8 / 18

9 Vergleich 2006 zu 2007 Bis 2006: sv-rechtliches Entgelt: 400 Fahrtkostenzuschuss: Zwar steuerpflichtig, aber kein sv-rechtliches Entgelt, da pauschal versteuert ( 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV) Echter Minijob Ab 2007: sv-rechtliches Entgelt: 435 Fahrtkostenzuschuss: kann nicht mehr pauschaliert werden: 7 km - 20 km = 0 km x 0,30 = 0 Entgelt 435 Gleitzone Lohnsteuer: 58,05 Sozialvers.: 49,89 Seite 9 / 18

10 Bisheriger Abzug des Arbeitszimmers Kosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet Einzig verbleibende Abzugsmöglichkeit ab 2007 Kosten sind bis maximal abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht Seite 10 / 18

11 Arbeitszimmer als Mittelpunkt? Nicht der zeitliche Umfang ist entscheidend, sondern ob im häuslichen Arbeitszimmer die für die Tätigkeit prägenden Arbeiten verrichtet werden Rechtsprechung des BFH + Ingenieur, der im Büro plant, aber auch Kunden besucht + Praxis-Consultant, der Ärzte berät, aber zu 42 % im AD ist - Produkt- und Fachberaterin, obwohl Nachbearbeitung der Aufträge im Arbeitszimmer erfolgt Seite 11 / 18

12 Altersbegrenzung für Kinderentlastung Bisher wurden Kinder bis zum 27. Geburtstag steuerlich begünstigt, wenn sie sich in Ausbildung befinden Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen können freiwilliges soziales/ökologisches Jahr ableisten sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können AB 2007 Begrenzung auf das vollendete 25. Lebensjahr (= 25. Geburtstag) jedoch gleitender Übergang: für Kinder, die bis geboren: wie bisher Seite 12 / 18

13 Beispiel: Kinder Sohn X: Tochter Y: Tochter Z: Keine Änderung, da X im Jahr 2006 bereits das 26. Lebensjahr überschritten hatte Ab 2007 gilt Altersgrenze von 26 Jahren, Kindergeld bis 05/2008 Ab 2007 gilt Altersgrenze von 25 Jahren, Kindergeld bis 07/2008 Seite 13 / 18

14 Neue LSt-Pauschalierung für Sachzuwendung Auf Vorschlag der Länder im Entwurf z. Jahressteuergesetz vorgesehen Soll als neuer 37b in das EStG aufgenommen werden, ersetzt dann die Verwaltungsanweisungen zu den VIP-Logen Im Prinzip wie Flugmeilen-Regelung des 37a EStG: der Zuwendende übernimmt auch pauschale LSt und informiert daüber den Empfänger Gilt für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde Seite 14 / 18

15 Steuersatz und Anwendungsbereich Pauschaler Steuersatz: 30 % (geplant waren 45 %) Damit ist die Besteuerung beim Empfänger abgegolten Gilt für Zuwendungen an Arbeitnehmer Geschäftsfreunde, Kunden Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden und Kunden Für Leistungen, die zusätzlich zum Arbeitslohn bzw. zum Umsatz erbracht werden und für Geschenke ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) Seite 15 / 18

16 Lohnen sich 30 % Pauschalsteuer? Mitarbeiter erhalten als Preis für Verkaufserfolge eine Belohnungsreise (Incentive-Reise) der Arbeitgeber hat für die Reise pro Person gezahlt eine vergleichbare Reise würde im örtlichen Reisebüro kosten der Arbeitslohn des Mitarbeiters beträgt StKl I Seite 16 / 18

17 Heutige Rechtslage Reise hat einen steuerlichen Wert von (96 % von ) Bei Versteuerung auf LSt-Karte: Abzüge AN: (LSt, SolZ und SV) Bei Netto-Brutto-Hochrechnung: Lohnanteil Reise brutto Steuer und SV Arbeitgeberaufwand: Seite 17 / 18

18 Achtung! Begrenzung auf pro Jahr und die Pauschalierung mit 30 % zieht keine Sozialversicherungsfreiheit mit sich! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 18 / 18

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