KVBW. Die Versorgung der Bürgermeister. Vortrag beim Bürgermeisterverband BW in Herrenberg am 3. Juni Martin Jäckl, Ralf Lindemann

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1 Die Versorgung der Bürgermeister Vortrag beim Bürgermeisterverband BW in Herrenberg am 3. Juni 2016 Martin Jäckl, Ralf Lindemann Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

2 Agenda Allgemeines über den Kommunalen Versorgungsverband Ruhestand Versorgung Anrechnungen Entlassung Seite 2

3 (Quelle: Gabi Stein / pixelio.de) Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsbereich umfasst das Land Baden-Württemberg ca. 600 Mitarbeiter 400 Beschäftigte 200 Beamte Organe: Verwaltungsrat () / Verwaltungsausschuss (ZVK) Direktor Frank Reimold Seite 3

4 Der - Gremien ZVK Beamtenversorgung Beihilfe Kommunaler Personalservice ZVKRente ZVKPlusRente Beschluss über alle Angelegenheiten 1) Verwaltungsrat Vorsitzender, 14 Vertreter der Mitglieder Verwaltungsausschuss Vorsitzender, 7 Vertreter der Mitglieder, 8 Vertreter der Pflichtversicherten Beratung über Angelegenheiten der Kapitalanlage Anlagebeirat Vorsitzender, 2 Vertreter der Mitglieder, 2 Vertreter der Pflichtversicherten 1) sofern nicht Direktor zuständig Seite 4

5 Der - Organigramm Seite 5

6 (Quelle: Thorben Wengert / pixelio.de) Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptaufgaben... Zahlung der Versorgungsbezüge Beihilfengewährung Erstattung von Bezügen bei längerer Arbeitsunfähigkeit Abwicklung der Versorgungslastenteilung Angeschlossen... Zusatzversorgungskasse des zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung ZVKRente & ZVKPlusRente Weitere Geschäftsbereiche... Seit 2007: Kommunaler Personalservice (Bezüge- und Entgeltabrechnung) Seit 2008: Landesfamilienkasse (alle Kindergeldangelegenheiten) Seite 6

7 Agenda Allgemeines über den Kommunalen Versorgungsverband Ruhestand Versorgung Anrechnungen Entlassung Seite 7

8 (Quelle: Peter Freitag / pixelio.de) Ruhestand - Rechtsgrundlagen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand Statusrecht, geregelt im: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Kraft seit Landesbeamtengesetz Seite 8

9 Ruhestandsgründe (1) Kommunale Wahlbeamte Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (68. Lebensjahr) Landräte, Beigeordnete: während einer vor dem begonnenen Amtszeit gilt weiterhin das 65. Lebensjahr Neu: Ab Altersgrenze auf das 73. Lebensjahr angehoben Ausnahme: Für am bereits vorhandene Wahlbeamte gilt die bisherige Altersgrenze weiter, wenn sie in der laufenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden. Ablauf der Amtszeit Hinweis: Die fünfjährige Wartezeit muss erfüllt sein! (gilt nicht bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles) Seite 9

10 Ruhestandsgründe (2) Kommunale Wahlbeamte Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenzen 63. Lebensjahr oder 62. Lebensjahr und Schwerbehinderung (Übergangsregelungen Lebensjahr für Geburtsjahrgänge bis 1968) 65. Lebensjahr und 45 Dienstjahre Dauernde Dienstunfähigkeit Hinweis: Die fünfjährige Wartezeit muss erfüllt sein! (gilt nicht bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles) Seite 10

11 Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit* Drei Alternativen 18 Jahre Beamten-Dienstzeit und Vollendung des 45. bzw. 47.** Lebensjahres Gesamtdienstzeit von 12 Jahren als Beamter auf Zeit 60. Lebensjahr und Gesamtdienstzeit von 6 Jahren als Beamter auf Zeit * Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte ** schrittweise Anhebung von 2012 bis 2028 Seite 11

12 Ruhestand - Anhebung der Altersvoraussetzung bei Zeitbeamten Die schrittweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr beginnt im Jahr Ablauf der Amtszeit Jahre Monat(e) bis ab Für am laufende Amtszeiten gilt die bisherige Altersvoraussetzung des vollendeten 45. Lebensjahres. Die Anhebung gilt damit erstmals für Amtszeiten, die ab 2011 beginnen (die Tabelle kommt damit in der Praxis erst ab 2019 zur Anwendung). Seite 12

13 Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit* Kein Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit falls der Beamte der Aufforderung nicht nachkommt, das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter zu führen. Dies gilt nicht bei Vollendung des 57.** Lebensjahres oder Gesamtdienstzeit von 16 Jahren als Bürgermeister, Beigeordneter oder Landrat (Quelle: Uwe Steinbrich / pixelio.de) * Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte ** bei sonstigen Zeitbeamten das 63. LJ Seite 13

14 Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit - Übersicht Lfd. Nr. Tatbestand muss sich zur Wiederwahl stellen Ruhestand auch im Fall der Nicht-Wiederwahl Hinweise 1 2 oder mehr Amtszeiten zurückgelegt nein ja Ruhestand ohne weitere Voraussetzung möglich, auch schon vor dem 45./47. Lebensjahr 2 1 Amtszeit zurückgelegt; älter als 57 Jahre nein ja, wenn eine der Alternativen des 37 Abs. 1 LBG erfüllt ist 3 1 Amtszeit zurückgelegt; jünger als 57 Jahre ja ja, wenn eine der Alternativen des 37 Abs. 1 LBG erfüllt ist Seite 14

15 Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit Besonderheit aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14. September 2004 Ruhestand auch bei Fortführung des bisherigen Amtes Ruhen der Versorgungsbezüge Jederzeitige Entlassung mit Versorgungsanspruch möglich auf Basis der Besoldungsgruppe zum Ablauf der früheren Amtszeit Aufgegebene Amtszeit zählt (nur) als Dienstzeit, nicht bei der besonderen Amtszeitskala. Seite 15

16 Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit Beispiel 1: zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14. September 2004 Bürgermeister geb. 1965; keine Beamten-Dienstzeit 1. Amtszeit : kein Ruhestand (41 Jahre alt) (Quelle: segovax / pixelio.de) 2. Amtszeit ab > Entlassung 2012 Kein Ruhestand (-> Altersgeld / Nachversicherung) Seite 16

17 Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit Beispiel 2: zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14. September 2004 Bürgermeister geb. 1955; keine Beamten-Dienstzeit 1. Amtszeit : kein Ruhestand (43 Jahre alt) 2. Amtszeit : 3. Amtszeit ab > Entlassung 2013 Ruhestand & aktiver Beamter Übersicht lfd. Nr. 1 Der mit Ablauf der 2. Amtszeit erfolgte Ruhestand lebt auf Seite 17

18 Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit Beispiel 3: zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14. September 2004 Bürgermeister geb. 1955; 10 Jahre Beamten-Dienstzeit 1. Amtszeit : Ruhestand (muss sich zur Wiederwahl gestellt haben) Übersicht lfd. Nr. 3 (Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de) Seite 18

19 (Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de) Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit Beispiel 4: zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14. September 2004 Bürgermeister geb. 1965; 10 Jahre Beamten-Dienstzeit 1. Amtszeit : Kein Ruhestand (41 Jahre alt) 2. Amtszeit ab > Entlassung 2008 Kein Ruhestand (-> Altersgeld / Nachversicherung) Seite 19

20 (Quelle: Katharina Wieland Müller / pixelio.de) Ruhestand Antragsaltersgrenze Beispiel 5: Bürgermeister geb. 1955; keine Vordienstzeiten, 1. Amtszeit ab Inanspruchnahme Antragsaltersgrenze im Jahr 2021 Ruhestand (mit Versorgungsabschlag) Seite 20

21 Agenda Allgemeines über den Kommunalen Versorgungsverband Ruhestand Versorgung Anrechnungen Entlassung Seite 21

22 Versorgung - Rechtsgrundlagen Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.d.f anzuwenden bis Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW) seit (DRG) neu: - Trennung der Systeme - Altersgeld - Versorgungslastenteilung - geänderte Versorgungsabschläge wg. neuer Altersgrenzen - regelmäßige Versorgungsauskunft für Beamte auf Lebenszeit Seite 22

23 Berechnung des Ruhegehalts Grundlagen Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (i.d.r. die letzten Bezüge x Faktor 0,984) Ruhegehaltfähige Dienstzeit (hieraus ergibt sich der Ruhegehaltssatz, max. 71,75 %) Formel: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Brutto-Versorgung Beispiel: x 71,75 % = Seite 23

24 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Dienstrechtsreformgesetz ab 1. Januar 2011 unterscheidet Bestandsfälle Beamte, die mindestens seit ohne Unterbrechung im Beamtenverhältnis stehen: Grundsätzlich gilt altes Recht = BeamtVG Stand Erstmalige Beamtenverhältnisse Beamte, die ab erstmals ins Beamtenverhältnis berufen worden sind: Neues Recht mit Trennung der Systeme = LBeamtVG BW Erneute Beamtenverhältnisse Beamte, die vor bereits im Beamtenverhältnis gestanden haben und nach dem erneut ins Beamtenverhältnis berufen werden: Neues Recht ohne Trennung der Systeme = LBeamtVG BW Seite 24

25 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 1. Bestandsfälle (bereits seit im Beamtenverhältnis) Beamtendienstzeiten (trotz evtl. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) Wehr- und Zivildienst Privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (nur wenn dem Beamtenverhältnis auf Zeit ein Laufbahnbeamtenverhältnis vorausgegangen ist) Förderliche Ausbildung bzw. hauptberufliche Tätigkeit max. 4 Jahre, eine Hochschulausbildung max. 855 Tage Sonstige Zeiten (Kirchenbeamter, Rechtsanwalt) Zurechnungszeit (bei Dienstunfähigkeit) (Quelle: Lupo / pixelio.de) Seite 25

26 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 2. Erstmalige Beamtenverhältnisse (ab ) Beamtendienstzeiten (nachversicherte Beamtendienstzeiten sind nicht ruhegehaltfähig, wenn eine Rentenanwartschaft besteht) Wehr- und Zivildienst Zeiten des Erwerbs förderlicher Fachkenntnisse aufgrund einer Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit, max. 3 Jahre davon aber eine abgeschlossene Hochschulausbildung begrenzt auf 855 Tage Zurechnungszeit (bei Dienstunfähigkeit) aber hier Trennung der Systeme: Zeiten, für die in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften bestehen, sind nicht ruhegehaltfähig! Seite 26

27 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 3. Erneute Beamtenverhältnisse (vor 2011 bereits im Beamtenverhältnis und ab erneut) Beamtendienstzeiten (trotz evtl. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) Wehr- und Zivildienst Zeiten des Erwerbs förderliche Fachkenntnisse aufgrund einer Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit, max. 3 Jahre davon aber eine abgeschlossene Hochschulausbildung begrenzt auf 855 Tage Zurechnungszeit (bei Dienstunfähigkeit) Keine Trennung der Systeme! Seite 27

28 Ruhegehaltssatz Ruhegehaltssatz ergibt sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Quelle: Tony Hegewald / pixelio.de) Staffelung für alle Beamtenverhältnisse 1,79375% für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit Höchstsatz 71,75% (40 Jahre x 1,79375 % = 71,75 %) mindestens 35% (Ausnahmen bei langen Freistellungen) Amtszeitregelung, falls günstiger nach 8 Amtsjahren 33,48% mit jedem weiteren vollen Amtsjahr zusätzlich 1,91333% nach 16 Amtsjahren somit 48,79% nach 24 Amtsjahren somit 64,10% nach 28 Amtsjahren 71,75% (vgl. Ruhegehaltstabelle im Merkblatt) Seite 28

29 Abflachung des Versorgungsniveaus Für am vorhandene Beamte ergibt sich ggf. nach dem Übergangsrecht ein günstigerer Ruhegehaltssatz: Dabei wird der zum nach dem bis dahin geltenden Recht ermittelte Ruhegehaltssatz festgestellt und anschließend für ruhegehaltfähige Dienstzeiten ab um 1 % für jedes Jahr erhöht. Seite 29

30 (Quelle: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Grundgehalt (Zwei Jahre Bezug erforderlich. Ausnahme: Bei allgemeiner Anhebung durch Änderung des LKomBesG) Familienzuschlag (Stufe 1) Sonstige Dienstbezüge (z. B. Amtszulagen, Strukturzulage bei Laufbahnbeamten) Sonderregelung bei Freistellungen: maßgeblich sind die vollen Dienstbezüge Seite 30

31 Versorgungsabschlag - Gesamtübersicht LBeamtVG möglich ab Zeitraum bis Versorgungsabschlag maximal 1 Antragsaltersgrenze: Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit 63. Lebensjahr 67. Lebensjahr Lebensjahr = 14,4% 2 Antragsaltersgrenze: Schwerbehinderung 62. Lebensjahr 65. Lebensjahr Lebensjahr = 10,8% 3 Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit 4 Beamte mit langer Dienstzeit (45 Jahre) und Vollendung des 65. Lebensjahrs; 5 Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte 65. Lebensjahr 65. Lebensjahr 10,8% Kein Abschlag vgl. Ziffern 1-4 Seite 31

32 Versorgungsbezüge - Arten Versorgungsbezüge sind Ruhegehalt (bzw. Unterhaltsbeträge) Hinterbliebenenversorgung > Sterbegeld (zweifache Dienstbezüge) > Witwengeld 55 %, Altfälle 60 % (Ehe vor , mind. ein Ehegatte vor dem geboren) > Waisengeld 12 %, Vollwaisen 20 % Unfallfürsorge Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt usw. Zuschläge Kinder-/Pflegezuschläge Seite 32

33 Agenda Allgemeines über den Kommunalen Versorgungsverband Ruhestand Versorgung Anrechnungen Entlassung Seite 33

34 (Quelle: Andreas Hermsdorf / pixelio.de) Einkommensanrechnung Erwerbseinkommen nichtselbständige Arbeit einschl. Abfindungen selbständige Arbeit Gewerbebetrieb Land- und Forstwirtschaft Erwerbsersatzeinkommen Kein Erwerbseinkommen Aufwandsentschädigungen anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem EStG schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten Seite 34

35 Einkommensanrechnung Wahlbeamte Hinzuverdienst ist anrechnungsfrei (bis zu nachfolgenden Höchstgrenzen) grundsätzlich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung: 71,75% zzgl. 325 (bis zur Regelaltersgrenze) Diese weitere Höchstgrenze kommt nur bei Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes zur Anwendung Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag wird angerechnet bei Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes: 50% des übersteigenden Betrags (bis zur Regelaltersgrenze) Mindestbelassung 20%! Bei Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst 100% des übersteigenden Betrags (Anrechnung über die Altersgrenze hinaus) Keine Mindestbelassung! Neu: Verwendungseinkommen wird in Notsituationen nicht angerechnet (Stichwort: akuter Bedarf im Flüchtlingsbereich) Seite 35

36 Einkommensanrechnung Beispiel Versorgungsbezüge (71,75% aus ) Erwerbseinkommen (außerhalb des öffentlichen Diensts) Gesamteinkommen Gesamteinkommen abzüglich ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Höchstgrenze: 100%) übersteigender Betrag Ruhensbetrag (1/2 des übersteigenden Betrags) 794 Ruhegehalt abzüglich Ruhensbetrag 794 Differenz = Zahlbetrag Seite 36

37 Rentenanrechnung Höchstgrenze ist die fiktive Versorgung eines sog. Nur-Beamten Übersteigt die Summe aus Versorgung und Rente diese Höchstgrenze, wird die Versorgung entsprechend gekürzt. Gilt nicht für Beamte, die ab 2011 erstmals ins Beamtenverhältnis berufen wurden. vgl. Merkblatt Rentenanrechnung Seite 37

38 Agenda Allgemeines über den Kommunalen Versorgungsverband Ruhestand Versorgung Anrechnungen Entlassung Seite 38

39 Entlassung: Nachversicherung / Altersgeld Allgemein Mit der Entlassung gehen die Versorgungsansprüche unter Bis Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Seit generell Altersgeld anstelle Nachversicherung (nur neue Beamtenverhältnisse) Wahlrecht Altersgeld für am vorhandene Beamte (anstelle Nachversicherung) Seite 39

40 Entlassung: Nachversicherung / Altersgeld Voraussetzungen für das Altersgeld Entlassung auf Antrag oder kein Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit Wartezeit von 5 Jahren erfüllt Kein Aufschubgrund in der gesetzlichen Rentenversicherung Höhe Altersgeld = altersgeldfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz Ruhegehaltssatz = altersgeldfähige Dienstzeiten (Jahre) x 1,79375 Kein Mindestbetrag Kein Beihilfeanspruch!!! Seite 40

41 Entlassung: Nachversicherung / Altersgeld Altersgeldfähige Dienstzeiten Dienstzeiten im Beamtenverhältnis Wehr- oder Zivildienst Altersgeldfähige Dienstbezüge Grundsätzlich wie Versorgung, ausgenommen Familienzuschlag (Quelle: M.E. / pixelio.de) Leistungsbeginn Regelaltersgrenze (gesetzliche Rentenversicherung) Vorzeitige Inanspruchnahme möglich (63. Lebensjahr, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung), jeweils mit Abschlägen Seite 41

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir sind gerne für Sie da! Homepage: Telefon:

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