Statuten ab Lenzerheide Tourismus. des Vereins. mit Sitz in. Vaz/Obervaz. Seite 1. Lenzerheide Tourismus Postfach Lenzerheide

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1 Statuten ab 2014 des Vereins Lenzerheide Tourismus mit Sitz in Vaz/Obervaz Seite 1

2 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz 1 Unter dem Namen Lenzerheide Tourismus besteht mit Sitz in Vaz/Obervaz ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Stauten nicht etwas anderes ergibt. Art. 2: Zweck 1 Der Verein bezweckt die Förderung des Tourismus in der Ferienregion Lenzerheide als Non-Profit- Organisation. 2 Die Tätigkeit von Lenzerheide Tourismus umfasst insbesondere: a) Beteiligung an touristischen Unternehmen/Organisation b) Einsitz in Verwaltungsräten von touristischen Unternehmen zum Zwecke: - Förderung der touristischen Entwicklung der Ferienregion Lenzerheide - Mitwirkung im Marketing, beim Markenaufbau, bei der Markenpflege und Imageförderung c) Pflege und Förderung des Tourismusbewusstseins und der Qualität in der Ferienregion Lenzerheide d) Interessenvertretung seiner Mitglieder e) Moderation eines touristischen Beirats der Ferienregion Lenzerheide II. Mitgliedschaft Art. 3: Erwerb 1 Als Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. 2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern auf entsprechendes schriftliches Gesuch hin. 3 Aufgenommene Mitglieder haben innert 30 Tagen nach Mitteilung des Aufnahmeentscheides den vollen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Art. 4: Austritt Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen. Seite 2

3 Art. 5: Ausschliessung 1 Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach der Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten des Vorstandes zuhanden der Vereinsversammlung zu richten und zu begründen. 2 Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt. wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Vereinsmitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht. Art. 6: Anspruch auf das Vereinsvermögen Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. III. Mittel Art. 7: Mitgliederbeitrag 1 Jedes Vereinsmitglied ist zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher jedes Jahr durch die ordentliche Vereinsversammlung festgelegt wird. Es sind Einzel- oder Paarmitgliedschaften möglich. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt höchstens CHF Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Art. 8: Weitere Mittel Die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen weiteren Geldmittel beschafft der Verein insbesondere wie folgt: a) durch Beiträge und Zuwendungen Dritter Art. 9: Haftung 1 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. 2 Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. IV. Organisation Art. 10: Organe Die Organe des Vereins sind: A) Die Vereinsversammlung B) Der Vorstand C) Die Revisoren Seite 3

4 A) Die Vereinsversammlung Art. 11: Befugnisse 1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung, d.h. die Versammlung der Vereinsmitglieder. 2 Der Vereinsversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu: a) die Festsetzung und Änderung der Statuten; b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht bezeichnet werden, sowie die Wahl der Revisoren; c) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes sowie der Revisoren; d) die Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung; e) die Genehmigung des Jahresberichtes; f) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages; g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages innerhalb des in Art. 7 statuierten Rahmens; h) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes; i) die Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 5 Abs. 1; j) Beschlussfassung über Beteiligungen an touristischen Unternehmen; k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestimmung der Liquidatoren; I) die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 3 Im Übrigen ist die Vereinsversammlung zur Beschlussfassung über alle Gegenstände berufen, welche ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Art. 12: Einberufung 1 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal vor Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung des Vereinsjahres statt. 2 Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Zudem ist die Vereinsversammlung einzuberufen. wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt. 3 Die Vereinsversammlung wird spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag durch Brief an die Vereinsmitglieder einberufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. 4 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief bis spätestens zum 31. Oktober gestellt wurden. 5 Beschlüsse können einzig über die in der Einberufung zur Vereinsversammlung bekannt gegebenen Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Dagegen bedarf es zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung keiner vorherigen Ankündigung. Seite 4

5 Art. 13: Vorsitz, Protokoll 1 Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident des Vorstandes und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. 2 Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler. 3 Das Protokoll hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse sowie die von den Vereinsmitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Art. 14: Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Beschlussfassung 1 Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder, beschlussfähig. 2 Jedes Vereinsmitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht der juristischen Personen wird durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter ausgeübt, der Mitglied der Verwaltung des Vereinsmitgliedes sein muss. Im Übrigen ist eine Stellvertretung ausgeschlossen. 3 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse. sofern die Statuten nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 Für Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Berechnung des absoluten Mehrs erfolgt gemäss dem Abstimmungs- und Wahlgesetz der politischen Gemeinde VazIObervaz. 5 Der Vorsitzende der Vereinsversammlung stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. 6 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern der Vorsitzende nicht geheime Stimmabgabe anordnet oder die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder dies verlangt. 7 Es besteht eine Ausstandspflicht, wenn das Vereinsmitglied ein unmittelbares und erhebliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat. Sofern ein Vereinsmitglied nicht von sich aus in den Ausstand tritt, entscheidet die Vereinsversammlung. B) Der Vorstand Art. 15: Zusammensetzung, Amtsdauer 1 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben natürlichen Personen und wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. 2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selber. Der Vorstand bezeichnet jedenfalls einen Vizepräsidenten und ordnet den einzelnen Mitgliedern mindestens je ein Ressort zu, welches durch ein Pflichtenheft definiert wird. Seite 5

6 Art. 16: Befugnisse 1 Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach zwingendem Recht oder Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind. 2 Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Befugnisse: a) die Oberleitung und Führung des Vereins sowie die Erteilung der nötigen Weisungen; b) der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Delegierten für die Einsitznahme in Führungsgremien, Verwaltungsräten von touristischen Unternehmen/ Organisationen; c) die Ernennung, Einsetzung, und Abberufung von Delegierten oder Kommissionen für einzelne Aufgaben oder Projekte sowie von Personen, die mit der Geschäftsführung betraut werden, die Regelung deren Kompetenzen und deren Zeichnungsberechtigung; d) die Ausarbeitung und der Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend Geschäftstätigkeit, Entschädigung und interne Organisation des Vereins und allfälliger Kommissionen sowie von Pflichtenheften für die Ressorts im Vorstand; e) die Aufsicht (inklusive Qualifikation) über die eingesetzten Delegierten, Kommissionen sowie über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente, Weisungen und Ressorts; f) die Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des von der Vereinsversammlung genehmigten Voranschlages sowie einmalige Ausgaben ausserhalb des von der Vereinsversammlung genehmigten Voranschlages von insgesamt CHF 10' pro Vereinsjahr; g) die Aufgabe oder den Verkauf von Beteiligungen an touristischen Unternehmen; h) die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; i) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern; j) die Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Vorbereitung der Vereinsversammlung und die Ausführung deren Beschlüsse. 3 Der Präsident und der Vizepräsident sowie die vom Vorstand bestimmten weiteren Mitglieder des Vorstandes sind kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt, wobei immer mindestens der Präsident oder Vizepräsident unterzeichnen muss. Art. 17: Einberufung 1 Der Vorstand wird vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. 2 Im Weiteren kann jedes Mitglied unter Angabe der Gründe vom Präsidenten schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. 3 Die Einberufung von Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tagen zum Voraus, zu erfolgen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. 4 Über in der Einberufung nicht bekannt gegebene Verhandlungsgegenstände kann einzig Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Seite 6

7 Art. 18: Vorsitz, Protokoll 1 Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident des Vorstandes und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. 2 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Art. 19: Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Jedes an einer Vorstandssitzung anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme bei Beschlüssen abzugeben. 3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. 4 Beschlüsse können auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Ein derartiger Beschluss gilt als zustande gekommen, wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. C) Die Kontrollstelle Art. 20: Wahl, Zusammensetzung 1 Die Vereinsversammlung wählt alljährlich einen oder mehrere Revisoren als unabhängige Kontrollstelle. Die Revisoren müssen befähigt sein, ihre Aufgaben als Kontrollstelle zu erfüllen. 2 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. V. Schlussbestimmungen Art. 21: Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober. Art. 22: Statutenänderungen 1 Wird der Vereinsversammlung eine Statutenänderung beantragt, ist den Vereinsmitgliedern der Wortlaut der neuen Statutenbestimmung in der Einberufung zur Vereinsversammlung bekannt zu geben. 2 Statutenänderungen, welche den Vereinszweck zum Gegenstand haben, bedürfen für die Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Seite 7

8 Art. 23: Auflösung, Liquidation 1 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit von der Vereinsversammlung beschlossen werden. 2 Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 3 Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die Mitglieder des Vorstandes, sofern die Vereinsversammlung nicht einen oder mehrere Liquidatoren bestimmt. Die Liquidation selber erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 58 ZGB mit Verweisungen). 4 Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an die politische Gemeinde Vaz/Obervaz, welche dasselbe im Rahmen eines Fonds zur Förderung des Tourismus separat zu verwalten und gegebenenfalls einer neuen Institution zuzuführen hat, deren Zweckumschreibung vorstehendem Art. 2 entspricht oder nahe kommt. Art. 24: Inkrafttreten 1 Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 04. April 2014 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 9. Juni 2009, bzw. 17. August Nach Annahme der Statuten sind umgehend Neuwahlen des Vorstandes und der Kontrollstelle durchzuführen. Lenzerheide, 04. April 2014 Bruno Ulber Präsident Lenzerheide Tourismus Silvano Beltrametti Vize-Präsident Lenzerheide Tourismus Seite 8

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