Merkblatt. Mitbestimmung bei der Arbeitszeit aus Anlass veränderter Ladenöffnungszeiten vor und in der Einigungsstelle

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1 Merkblatt Mitbestimmung bei der Arbeitszeit aus Anlass veränderter Ladenöffnungszeiten vor und in der Einigungsstelle Dezember 2006

2 2 Gliederung: Seite 1. Einführung Mitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ( 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) Besetzung der Einigungsstelle Verhandlung in der Einigungsstelle Entscheidung der Einigungsstelle Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs Kosten der Einigungsstelle Schema zur betrieblichen Mitbestimmung in Bezug auf verlängerte Ladenöffnungszeiten Übersicht zur Zeitdauer des Einigungsstellenverfahrens.13

3 3 1. Einführung Die Ladenöffnungsgesetze der Länder geben den Einzelhändlern die Möglichkeit, Ladengeschäfte länger als bisher für den Verkauf zu öffnen. Im Hinblick auf die Verlängerung der Betriebsöffnungszeiten besteht zwar kein unmittelbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Mit diesem Merkblatt wird aber erläutert, welche Mitbestimmungsrecht der Arbeitgeber trotzdem beachten muss, wenn er von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen will. Davon ausgehend wird beschrieben, wie die gewünschten verlängerten Öffnungszeiten gegenüber dem Betriebsrat durchgesetzt werden können. 2. Mitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ( 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitzeit und der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ( 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf die Lage der Arbeitszeit, nicht dagegen auf ihre Dauer. Der Betriebsrat hat auch kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Belegschaftsstärke und Zuschlagsfragen. Zwar sind die Ladenöffnungszeiten von den Arbeitszeiten im Sinne des BetrVG zu unterscheiden. Der Betriebsrat kann aber wegen des bestehenden Mitbestimmungsrechts über die Arbeitszeit auch mittelbar über die Öffnungszeiten der Geschäfte mitbestimmen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BAG vom (NJW 1983, S. 953). Danach ist vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Hinblick auf die Arbeitszeit auch eine Arbeitszeitregelung gedeckt, die eine Ausschöpfung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unmöglich macht. Das Mitbestimmungsrecht so die Rechtsprechung stehe nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen wird.

4 4 Da der Betriebsrat somit über 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch mittelbar über die Ladenöffnung mitbestimmen kann, ist der Arbeitgeber im Ergebnis grundsätzlich auf das Einverständnis des Betriebsrats angewiesen, wenn er die neuen Möglichkeiten zur verlängerten Ladenöffnung ausnutzen will. 3. Besetzung der Einigungsstelle Ist keine Einigung mit dem Betriebsrat über die Arbeitszeit und damit (mittelbar) auch über die Ladenöffnung möglich, muss ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden. Dies ist im Ergebnis die einzige Möglichkeit, verlängerte Ladenöffnungszeiten auch gegen den Willen des Betriebsrats durchzusetzen. Hierzu muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen ( 87 Abs. 2 BetrVG). Bei dem weiteren Vorgehen ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat in der Regel kein Interesse daran hat, schnell in einer Einigungsstelle zu verhandeln. Er wird deshalb versuchen, das Verfahren zu verzögern. Die Einigungsstelle ist jeweils bei Bedarf zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu bilden ( 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Sie kann auch durch Betriebsvereinbarung als ständige Einrichtung geschaffen werden ( 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Nach den Erfahrungen in der Praxis ist die Bildung der Einigungsstelle als ständige Einrichtung nicht zu empfehlen. Wichtige und schwierige Entscheidungen können allzu leicht aus dem unmittelbaren Bereich von Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Einigungsstelle übertragen werden. Das dient nicht einer schnellen betriebsbezogenen Entscheidung und verursacht zum Teil erhebliche Kosten. Voraussetzung für das rechtswirksame Anrufen der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber ist das Scheitern der Verhandlungen mit dem Betriebsrat. Die Landesarbeitsgerichte haben die Frage, ob vor dem Anrufen der Einigungsstelle zwingend ernsthafte Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durchgeführt worden sein müssen, bisher nicht einheitlich beurteilt (LAG Baden-Württemberg vom , in BB 1991, S. 2451; LAG Frankfurt vom , in: NZA 1992, S. 853; LAG Hessen vom , in: NZA S. 1118). Unstreitig kann aber die Eini-

5 5 gungsstelle sofort angerufen werden, wenn eine Partei sich nicht auf die Verhandlungen einlässt (LAG Baden-Württemberg vom a.a.o.; LAG Hessen vom , a.a.o.). Deshalb reicht es für die Anrufung der Einigungsstelle aus, wenn der Betriebsrat sich weigert, mit dem Arbeitgeber über die verlängerte Ladenöffnung zu verhandeln. Das Scheitern der Verhandlungen ist schriftlich dem Betriebsrat gegenüber zu erklären und mit einem Antrag auf Durchführung des Einigungsstellenverfahrens zu verbinden. Der Antrag muss der Gegenseite zugehen und sollte schriftlich gestellt werden. Dies geschieht normalerweise in einem Brief, in dem erklärt wird, dass nunmehr die Einigungsstelle angerufen wird. Dabei ist die Angelegenheit, über die eine Einigung erzielt werden muss, genau zu bezeichnen. Zugleich empfiehlt es sich aus Gründen der Beschleunigung, den Namen eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer in der Einigungsstelle zu benennen. Bevor allerdings der Name eines Vorsitzenden benannt wird, sollte vorab unbedingt mit diesen Richtern abgeklärt werden, ob sie auch mit einer Einsetzung durch das Gericht einverstanden sind. Außerdem sollte der Name des Vorsitzenden erst nach Rücksprache mit der Personalabteilung oder dem Landesverband benannt werden. Die Landesverbände führen Listen mit geeigneten Vorsitzenden und beraten die Arbeitgeber bei der Auswahl. Um für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vorbereitet zu sein, können auch mehrere Alternativnamen bezeichnet werden. Schon im Vorfeld kann auch eine ausreichend große Liste von zuverlässigen Einigungsstellenvorsitzenden erstellt werden, auf die ggf. auch kurzfristig zurückgegriffen werden kann. Schließlich muss in dem Schreiben an den Betriebsrat eine kurze Erklärungsfrist bis zu 3 Tagen, möglichst unter Angabe einer konkreten Uhrzeit (z.b. bis zum , Uhr) gesetzt werden, innerhalb derer sich der Betriebsrat zu den Vorschlägen des Arbeitgebers erklären kann. Verstreicht die gesetzte Frist fruchtlos, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle in einem besonderen gerichtlichen Verfahren durch das Arbeitsgericht nach 98 ArbGG einsetzen lassen. Zwar betragen die Einlassungs- und Ladungsfristen nur 48 Stunden ( 98 Abs. 1 S. 4 ArbGG). Hierbei handelt es sich aber um Mindestfristen, die wegen der Überlastung der Arbeitsgerichte kaum eingehalten werden. Es muss daher in der Praxis mit einem deutlich längeren Zeitablauf gerechnet werden - im

6 6 günstigen Fall von ca. 14 Tagen ab Antragsstellung - bis der Anhörungstermin vor dem Gericht stattfindet. Das Arbeitsgericht entscheidet durch den Vorsitzenden der zuständigen Kammer im Beschlussverfahren. Der Betriebsrat kann im Anhörungstermin vor Gericht seine Verweigerungshaltung weiter aufrechterhalten und eine Einigung mit dem Arbeitgeber ablehnen. Er kann auch Einwände gegen den von der Arbeitgeberseite vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden sowie die Anzahl der vorgeschlagenen Beisitzer erheben. Bei der Bestellung des Vorsitzenden hat das Arbeitsgericht nämlich darauf zu achten, dass dieser unparteiisch und sachlich geeignet ist. An die vom Arbeitgeber unterbreiteten Vorschläge ist es nicht gebunden. Das Arbeitsgericht entscheidet auch über die Anzahl der von beiden Seiten zu bestellenden Beisitzer, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erzielt wird. Zwar gibt es keine gesetzliche Bestimmung zur Zahl der Beisitzer; im Regelfall dürften aber zwei Beisitzer von jeder Seite ausreichen. Davon kann jedoch je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der mitbestimmten Angelegenheit nach oben oder unten abgewichen werden. Mit der Zustellung der schriftlich begründeten Entscheidung des Gerichts ist frühestens ca. eine Woche nach dem Anhörungstermin zu rechnen. Die Einsetzung der Einigungsstelle durch schriftlichen Beschluss des Arbeitsgerichts wird erst zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig. Der Einigungsstellenvorsitzende darf das Einigungsstellenverfahren zwar schon unmittelbar nach seiner (erstinstanzlichen) gerichtlichen Bestellung einleiten und durchführen, muss also die Rechtskraft des im Bestellungsverfahren ergangenen Beschlusses nicht abwarten. In der Praxis tritt allerdings kaum ein eingesetzter Einigungsstellenvorsitzender vor Rechtskraft der Entscheidung sein Amt an. Der Betriebsrat kann nämlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht Beschwerde einlegen. Um das Verfahren weiter zu verzögern, wird der Betriebsrat die Beschwerde häufig erst kurz vor Ablauf der Frist einreichen. Das Landesarbeitsgericht räumt dem Arbeitgeber daraufhin die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen Frist (z.b. zwei Wochen bis zu einem Monat) ein. Auch das Verfahren in dieser In-

7 7 stanz muss wieder abgewartet werden. Die Möglichkeit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht nur bei Einvernehmen der Parteien. Es ist damit zu rechnen, dass der Betriebsrat dies ablehnt, so dass er wegen der Durchführung eines weiteren Anhörungstermins eine weitere Verfahrensverzögerung erreichen kann. Auch kann der Betriebsrat noch im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Bedenken gegen den Einigungsstellenvorsitzenden geltend machen, auch wenn er sich in der I. Instanz nicht gegen diese Person ausgesprochen hat. Es ist deshalb empfehlenswert, einen weiteren Vorsitzenden für die Einigungsstelle in der Hinterhand zu haben. Erst wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vorliegt, kann die Verhandlung mit dem Betriebsrat in der Einigungsstelle beginnen. Eine weitere Beschwerde ist nämlich nicht zulässig ( 98 Abs. 2 ArbGG). 4. Verhandlung in der Einigungsstelle Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat die Sitzung unverzüglich einzuberufen und hierzu die Beisitzer zu laden. Für die Ladung reicht in der Regel eine Frist von einer Woche aus. Beisitzer kann jeder werden. Es können Mitglieder des Betriebsrats oder der Geschäftsleitung sein, aber auch Außenstehende (z.b. Verbandsjuristen) können eingesetzt werden. Die Ablehnung eines Beisitzers durch die andere Seite ist im Gesetz nicht vorgesehen. Beide Seiten können der Einigungsstelle ihre Standpunkte selbst oder durch Bevollmächtigte vortragen lassen. Auch hier ist eine Einschaltung von Rechtsanwälten möglich. Hat eine Seite Arbeitgeber oder Betriebsrat keine Beisitzer benannt, kann der Vorsitzende trotzdem eine Sitzung der Einigungsstelle einberufen. In diesem Fall entscheiden die ernannten Beisitzer und der Vorsitzende allein in der Sitzung der Einigungsstelle. Dasselbe gilt, wenn die Beisitzer einer Seite zwar benannt und rechtzeitig geladen worden sind, aber nicht zu der Sitzung erscheinen ( 76 Abs. 5 BetrVG). Die Beschlussfähigkeit der Einigungsstelle setzt allerdings voraus, dass zumindest der Vorsitzende und alle benannten Beisitzer erscheinen. Weitere gesetzliche Vorschriften über die Verhandlung der Einigungsstelle bestehen nicht. Es ist Sache der Einigungsstelle selbst, weitere Einzelheiten der Verhandlung und des sonstigen Verfahrens zu regeln. Allerdings ist im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Arbeitgeber und

8 8 Betriebsrat die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu kann die Einigungsstelle die Beteiligten zur Sitzung laden und mündlich hören. 5. Entscheidung der Einigungsstelle Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei sich der Vorsitzende zunächst der Stimme enthält. Erst wenn eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande kommt, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Beschlüsse der Einigungsstelle müssen schriftlich niedergelegt werden, sie sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten ( 76 Abs. 3 BetrVG). Die Beschlüsse werden unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen gefasst ( 76 Abs. 3 BetrVG). Insofern ist die Einigungsstelle also bei ihrer Entscheidung an die Grenzen des billigen Ermessens gebunden. Dies ist allein davon abhängig, ob die getroffene Regelung die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und billigem Ermessen entspricht. Damit steht der Einigungsstelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Darauf, welche Überlegungen die Einigungsstelle selbst angestellt hat und von welchen Tatumständen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, kommt es nicht an. Zwar steht der Einigungsstelle daher bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ein verhältnismäßig großer Spielraum bei der Entscheidungsbildung zur Verfügung. Eine Entscheidungskompetenz hat sie aber nur in dem Rahmen, für den sie gebildet wurde. Sie kann nicht von sich aus weitere Fragen aufgreifen (LAG Frankfurt a.m., DB 1985, S. 1534), es sei denn, beide Seiten sind damit einverstanden. Eine in Zusammenhang mit den verlängerten Ladenöffnungszeiten gebildete Einigungsstelle darf daher grundsätzlich nur Fragen zur Lage der Arbeitszeit entscheiden. Andere mitbestimmungspflichtige Fragen - z.b. Gesundheitsschutz ( 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) - dürfen nicht einbezogen werden, wenn die Einigungsstelle nicht auch für diese Fragen gebildet wurde. Der Entscheidungskompetenz gänzlich entzogen sind Fragen, die von den Tarifvertragsparteien geregelt werden, also z.b. die Zahlung von Zuschlägen für bestimmte Arbeitszeiten.

9 9 6. Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs Hat die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung die Grenzen des billigen Ermessens überschritten, können Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihnen die schriftliche Entscheidung zugeleitet wurde, beim Arbeitgericht die Feststellung beantragen, dass der Spruch aus diesem Grunde unwirksam ist ( 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Die Zwei-Wochen-Frist ist eine materiell rechtliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Ermessensentscheidung der Einigungsstelle nicht mehr geltend gemacht werden kann. Innerhalb der Frist müssen Gründe vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Einhaltung der Grenzen des Ermessens durch die Einigungsstelle zu begründen. Eine erst nach Ablauf der Frist nachgeschobene Begründung für den Feststellungsantrag heilt den Mangel der Fristversäumnis nicht. Andere Mängel des Spruchs der Einigungsstelle (z.b. Formfehler, Überschreitung der Zuständigkeit, Fehler bei der Rechtsanwendung usw.) können unabhängig von der Anfechtungsfrist jederzeit geltend gemacht werden. In Bezug auf die Prüfung des fehlerfreien Ermessensgebrauchs der Einigungsstelle hat das Gericht die im Zeitpunkt der Entscheidung der Einigungsstelle bestehenden Belange der Arbeitnehmer und des Betriebes und deren Tatsachen festzustellen, unabhängig davon, ob sie der Einigungsstelle vorgetragen worden sind (BAG, DB 1983, S. 453). Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle ist als Beschlussverfahren durchzuführen ( 2 a ArbGG). Die Anrufung des Arbeitsgerichts hat keine suspendierende Wirkung, d.h. beide Parteien bleiben zunächst an den Spruch gebunden. Entspricht der Spruch der Einigungsstelle nicht billigem Ermessens, stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit des Spruchs fest. Das Arbeitsgericht darf nach Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle die strittige Frage aber nicht selbst entscheiden, da es sonst in das Ermessen der Einigungsstelle und die zu treffende Entscheidung eingreifen würde. Deshalb muss die Einigungsstelle unter Beachtung des billigen Ermessens eine neue Entscheidung treffen, wenn das Gericht die Unwirksamkeit ihres ersten Spruchs festgestellt hat.

10 10 7. Kosten der Einigungsstelle Nach 76a Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten des Verfahrens der Einigungsstelle zu tragen. Zu den Kosten gehört der gesamte Sachaufwand für die Sitzungen und deren Vorbereitung. Ferner hat der Arbeitgeber die Aufwendungen der Mitglieder der Einigungsstelle zu ersetzen, die diesen während ihrer Tätigkeit entstehen, wie z. B. Reise- und Übernachtungskosten. Ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, zählen auch die dadurch entstehenden Kosten zu denen der Einigungsstelle. Die betriebsangehörigen Beisitzer erhalten keine besondere Vergütung für ihre Tätigkeit ( 76a Abs. 2 BetrVG). Sie haben lediglich einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Das Gleiche gilt für Einigungsstellen mit dem Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat für Arbeitnehmer des Unternehmens oder des Konzernunternehmens. Der Vorsitzende und externe Beisitzer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit ( 76a Abs. 3 BetrVG). In der Regel werden 2.000,00 bis 3.000,00 Euro pro Sitzungstag abgerechnet. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber, so dass der Betriebsrat mit von ihm benannten externen Beisitzern keine Honorarvereinbarungen treffen kann. Auch Gewerkschaftsvertreter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Über die Zahl und Auswahl der externen Beisitzer enthält das Gesetz keine Regelung. Es gilt der Grundsatz, dass der Betriebsrat gehalten ist, unnötige Kosten zu vermeiden und externe Beisitzer nur zu benennen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Für die Höhe der Vergütung setzt 76 a Abs. 4 BetrVG Maßstäbe. Bei der Vergütung sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein etwaiger Verdienstausfall zu berücksichtigen. Das spricht gegen die Zulässigkeit der Forderung auf Vereinbarung eines Pauschalhonorars vor Beginn des Einigungsstellenverfahrens, weil sich Zeitaufwand und Schwierigkeit erst rückwirkend feststellen lassen. Trotzdem sind Pauschalhonorare in der Praxis üblich. Auch ist die Vereinbarung eines festen Stunden- oder Tagessatzes verbunden mit einer Absprache über den voraussichtlichen Zeitaufwand ist möglich.

11 11 Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden ( 76 a Abs. 4 BetrVG). In welchem Umfang sie niedriger ausfallen muss, bestimmt das Gesetz nicht. Für die Beisitzer gelten aber die gleichen Vergütungsgrundsätze wie für den Vorsitzenden, so dass die Vergütung bei geringerem Arbeitsanfall und Vorbereitungsaufwand und je nach einem etwa eintretenden Verdienstausfall zu bemessen ist. Die Höhe des Honorars beträgt 7/10 des Honorars des Vorsitzenden. 76 a Abs. 4 BetrVG gibt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Recht, durch eine Rechtsverordnung die Vergütung zu regeln. Eine solche Verordnung ist bisher nicht erlassen worden. Durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Grundsätzen der Vergütung und einer etwa bestehenden Vergütungsordnung abgewichen werden ( 76 Abs. 5 BetrVG). Der Vergütungsanspruch eines vom Betriebsrat bestellten Bevollmächtigten, der auch ein freiberuflicher Anwalt sein kann, ergibt sich aus 76 a Abs. 3 BetrVG. Die Frage, ob der Betriebsrat zusätzlich noch einen Verfahrensbevollmächtigten heranziehen kann, ist danach zu beurteilen, ob dies erforderlich ist. Dies dürfte nicht der Fall sein, wenn bereits ein Arbeitsrechtler Beisitzer der Einigungsstelle ist. Ein als Bevollmächtigter herangezogener Rechtsanwalt wird in der Einigungsstelle jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig (BAG vom , in: NZA 1991, S. 651) und kann deshalb für seine Vergütung nicht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu Grunde legen. Auch für die Tätigkeit eines freiberuflichen Anwalts als Einigungsstellenbeisitzer gilt deshalb die im Gesetz enthaltene Vergütungsregelung. Er hat nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich keinen höheren Vergütungsanspruch als 7/10 des Vorsitzendenhonorars (BAG vom , in: NZA 1991, S. 651).

12 Betriebliche Mitbestimmung in Bezug auf verlängerte Ladenöffnungszeiten Vereinbarung mit dem Betriebsrat über o Arbeitszeit ( 87 I Nr. 2 BetrVG) oder o Mehrarbeit ( 87 I Nr. 3 BetrVG) Keine Einigung mit dem Betriebsrat Einigung mit dem Betriebsrat Es entscheidet die Einigungsstelle ( 87 II BetrVG) Voraussetzung für das Tätigwerden der Einigungsstelle ( 76 V 1 BetrVG): 1. Antrag von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, 2. Zugang bei der Gegenseite (schriftlich) Arbeitseinsatz ist möglich Einigung mit der Gegenseite über den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer ( 76 II 1 BetrVG) Keine Einigung über den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer ( 76 II 2 BetrVG) Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle durch Gerichtsbeschluss ( 98 ArbGG), sog. 98iger-Verfahren Beschwerde gg. Entsch. des ArbGG an das LAG (I 98 II ArbGG) Frist: 2 Wochen Entscheidung des LAG Einigungsstelle wird unverzüglich tätig ( 76 III BetrVG) Beschluss ( 76 III BetrVG) Arbeitseinsatz ist möglich

13 13 Zeitdauer des Einigungsstellenverfahrens A. Verfahren bis zur Bildung einer Einigungsstelle X Tage AG und BR müssen sich über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einigen (Verhandlung). Kommt Einigung nicht zustande, kann AG scheitern, der Verhandlungen gegenüber dem BR erklären und BR mitteilen, dass Einigungsstelle angerufen werden soll. 3 Tage Aus Gründen der Beschleunigung sollte dem BR der Name des Einigungsstellenvorsitzenden und die Zahl der Besitzer bereits mitgeteilt werden. Frist zur Stellungnahme: 3 Tage (Empfehlung) B. Verfahren zur Bildung einer Einigungsstelle Kommt eine Einigung über die Zahl der Beisitzer und der Person des Vorsitzenden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrats hierüber das Arbeitsgericht. 14 Tage Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht 1 Woche später Entscheidung des Gerichts 2 Wochen später Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Landesarbeitsgericht zulässig. etwa 1 Monat Möglichkeit zur Stellungnahme für Gegenseite und mündlicher Verhandlungstermin

14 14 Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts, dessen Entscheidung unanfechtbar ist ( 98 ArbGG). mindestens 1 bis 2 Wochen Die Beteiligen können darüber hinaus (nicht jedoch die Beisitzer) den bestellten Vorsitzenden der Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit in entsprechender Anwendung von 42 ZPO ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet zunächst die Einigungsstelle ohne Beteiligung des Vorsitzenden. Gegen deren Entscheidung kann das Arbeitsgericht dann angerufen werden. C. Verfahren vor der Einigungsstelle selber 1 Woche Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat die Sitzung unverzüglich einzuberufen und hierzu die Beisitzer zu laden (i.d.r. dürfte eine Ladungsfrist von 1 Woche ausreichend sein. 1 Woche Weitere gesetzliche Vorschriften über die Verhandlung der Einigungsstelle bestehen nicht. Allerdings ist im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Arbeitgeber und Betriebsrat die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu kann die Einigungsstelle die Beteiligten zur Sitzung laden und mündlich hören. innerhalb von 2 Wochen Anrufung des Arbeitsgerichts Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle ist als Beschlussverfahren durchzuführen ( 2 a ArbGG). bis zu ca. 2 Jahren Arbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Beschwerde beim Landesarbeitsgericht und Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ist möglich.

15 15 1 Woche Erneute Entscheidung der Einigungsstelle D. Gesamtdauer ca. 16 Wo. + X (ggf. zzgl. bis zu 2 Jahre) Dauer des Verfahrens insgesamt (mit Zeitdauer bei Verfahren über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle)

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