Urteil. Verwaltungsgericht Hamburg 2 K 3204/12. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache. - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: g e g e n

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1 2 K 3204/12 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache - Klägerin - An Verkündungs statt zugestellt. Prozessbevollmächtigter: g e g e n Studierendenwerk Hamburg, Amt für Ausbildungsförderung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Grindelallee 9, Hamburg - Beklagte - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 durch für Recht erkannt:

2 - 2 - Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, Hamburg, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, Hamburg, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verfahren der Festsetzung des Streitwerts oder Gegenstandswerts, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach 134 VwGO wird hingewiesen

3 - 3 - T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Bewilligungszeitraum, der den letzten Monat des 5. Fachsemesters sowie das 6. und 7. Fachsemester umfasst, unter entsprechender Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises. Die am 9. Mai 1986 geborene Klägerin schloss eine duale Ausbildung im Betrieb und an der Berufsschule am 3. Juli 2006 mit dem Gesellenbrief als Technische Zeichnerin ab und erwarb am 30. Juni 2008 an der Fachoberschule für Bautechnik die Fachhochschulreife. Die Hochschule A. ließ sie mit Bescheid vom 6. November 2009 vorläufig zum am 1. September 2009 begonnenen Wintersemester 2009/2010 (1. Fachsemester) zum Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zu, nachdem die Ausbildungsstätte durch Sammel(teil)beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2009, 19 ZE 1939/09, dazu verpflichtet worden war. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 9. Juli 2010 (Förderungsakte, Bl. A 26) auf den erstmaligen Antrag der Klägerin vom 2. März 2010 (Förderungsakte, Bl. A 3) für den Bewilligungszeitraum von März 2010 bis Februar 2011 (2. und 3. Fachsemester) Ausbildungsförderung. Einen Antrag auf weitere Ausbildungsförderung stellte die Klägerin erst am 9. Februar 2012 (Förderungsakte, Bl. A 1), ohne den Bewilligungszeitraum ausdrücklich zu benennen. Mit Eingang am 11. März 2012 (Eingang der unterschriebenen Urschrift am 23. April 2012, Förderungsakte, Bl. B 49) machte die Klägerin geltend, dass sie ihr Praktikum aus gesundheitlichen Gründen als Dialysepatientin nicht in der Regelstudienzeit ablegen könne. Sie legte eine Leistungsübersicht der Ausbildungsstätte für den 12. März 2012 vor, ausweislich der sie bis zu diesem Datum 32 Credits erworben hatte. Am 11. Mai 2012 legte die Klägerin eine Leistungsbescheinigung der Ausbildungsstätte vom 9. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. B 57) vor; danach konnte nicht bestätigt werden, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 3. Februar 2012 erbracht habe. Zugleich legte die Klägerin einen Neufestsetzungsbescheid der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. B 58) vor. Darin wird - 4 -

4 - 4 - mit Wirkung ab 1. September 2010 ein Grad der Behinderung von 100 festgesetzt, da die Klägerin an einer dialysepflichtigen Nierenerkrankung leidet. Die Klägerin beantragte mit am 9. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 61) eingegangenen Schreiben, ihr die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu gestatten und verwies auf eine ärztliche Bescheinigung der B-Zentren vom 4. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 62), in der Prof. Dr. C. ausführt: Frau X. befindet sie sich aufgrund einer chron. Niereninsuffizienz mehrmals wöchentlich zur Behandlung mit der künstlichen Niere in unserem Zentrum. Diese Behandlung ist lebensnotwendig für die Patientin und geht mit einem erheblichen Zeitaufwand einher, sie ist auch während Schul- bzw. Studienzeiten notwendig. Die mit der Erkrankung verbundenen Komplikationen machen eine engmaschige medizinische Begleitung und Behandlung notwendig. Nierenersatztherapie wird weitmöglich auf die Bedürfnisse und beruflichen Erfordernisse der Patientin abgestimmt, dennoch ist eine regelhafte Teilnahme am Studienbetrieb aus med. Gründen nicht immer möglich. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 63) die Gewährung von Leistungen nach dem Ausbildungsförderung für das Studium Soziale Arbeit mit dem Abschlussziel Bachelor an der Hochschule A. für den Bewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 (letzter Monat des 5. Fachsemesters sowie 6. und 7. Fachsemester) ab. Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe den erforderlichen Leistungsnachweis nicht vorgelegt, ihr Antrag auf Zulassung einer späteren Vorlage müsse abgelehnt werden. Es sei ihr zuzumuten gewesen, eine Verzögerung z.b. durch auch rückwirkende Beurlaubung abzuwenden. Die Auszubildende müsse während des Studiums zu mindestens 50 % leistungsfähig gewesen sein. Anderenfalls sei fraglich, ob ihr Schwerpunkt tatsächlich bei der Ausbildung gelegen habe. Am Ende des Wintersemesters 2011/2012 (5. Fachsemester) habe sie erst den Leistungsstand von einem Fachsemester erreicht. Es könne daher nicht von einer mindestens 50%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Den Widerspruch vom 26. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 64) begründete sie durch ihre damalige Bevollmächtigte unter dem 24. Oktober 2012 (Förderungsakte, Bl. B 81) dahingehend, dass sie bei Studienbeginn aufgrund einer bei ihr durchgeführten Nierentransplantation als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt gewesen sei. Während des Wintersemesters 2009/2010 (1. Fachsemester) habe die transplantierte Niere versagt. In der Folgezeit seien mehrfach - 5 -

5 - 5 - kurzfristige stationäre Aufenthalte erforderlich gewesen. Sie habe durchgehend erhebliche Studienleistungen erbracht, die aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen sowohl der Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der durch die Dialyse eingeschränkt zur Verfügung stehenden Zeit nicht den dem Studienplan entsprechenden Umfang hätten erreichen können. Die Leistungsfähigkeit sei durch die Behinderung weiter beeinträchtigt, aber verbessert, seit im März 2012 die transplantierte Niere entfernt und die Dialyse jetzt dreimal wöchentlich nachts im Dialysezentrum über die künstliche Niere erfolgt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 (Förderungsakte, Bl. B 85) zurück und führte aus, durch die Behinderung der Klägerin sei eine ganz erhebliche Verzögerung entstanden und mit der Widerspruchsbegründung sei die Auswirkung der Behinderung auf das Studium detailliert geschildert und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden. Allerdings sei angesichts der vorgelegten Leistungsübersicht zum Stand am Ende des Wintersemesters 2011/2012 (5. Fachsemester) ein Stand von 32 Credits festzustellen, der einem Leistungstand von etwas über einem Fachsemester entspreche. Um den Stand von vier Fachsemestern zu erreichen, müsse in jedem Fall mehr als die doppelte Zeit benötigt werden. Aus der detaillierten Schilderung der verzögerten Auswirkung ihrer chronischen Erkrankung werde sicherlich deutlich, dass die Auswirkung dieser schweren Erkrankung ihr nicht vorzuwerfen und auch der Verweis auf eine Beurlaubung problematisch sei. Aus dem Gesetzesbegriff der Angemessenheit und der übrigen Gesetzessystematik werde deutlich, dass eine Höchstgrenze der Verlängerung zu beachten sei. Der Gesetzgeber erwarte, dass ein Studierender sich im Durchschnitt mit mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitskraft eines Studierenden dem Studium widme. Nach dem Gesetz solle das Betreiben einer Ausbildung als Zweck der Leistungsbewilligung im Vordergrund stehen. Solche Grenzen gülten nach der Verwaltungsvorschrift auch bei der Betreuungsleistung für Kinder des Auszubildenden. Die Beklagte macht sich die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig, Beschl. v , 1 L 29/98, n.v., und VG Bremen, Beschl. v , 1 V 1174/05, juris Rn. 13) zu Eigen. Zur Begründung der am 13. Dezember 2012 erhobenen Klage nimmt die Klägerin insbesondere mit Schriftsätzen vom 8. April 2013 und 18. September 2013 auf Entlassungsberichte über stationäre Behandlungen Bezug

6 - 6 - Die im Schriftsatz vom 22. November 2013 gemachten Angaben, in welchem Semester sie versucht habe, welche Leitungen in ihrem Studium zu erbringen, hat sie in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Leistungsübersicht zum Stand vom 3. Februar 2014 berichtigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Förderungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage hat nach 113 Abs. 5 VwGO auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 Ausbildungsförderung beanspruchen. Der Gewährung von Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum ist nicht mangels Eignung der Klägerin ausgeschlossen. 1. Die Förderung der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 (letzter Monat des 5. Fachsemesters sowie 6. und 7. Fachsemester) hätte grundsätzlich die Vorlage einer Bescheinigung erfordert, dass sie - 7 -

7 - 7 - zum 31. August 2011 (Ende des 4. Fachsemesters) die bei geordnetem Verlauf ihres Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Denn gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Insbesondere kann gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt werden, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Bescheinigung hat die Klägerin der Beklagten nicht beigebracht. 2. Jedoch kann die Klägerin gemäß 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG von der Beklagten beanspruchen, dass sie die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulässt. Denn es lagen im maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG rechtfertigten. Nach dieser Vorschrift ist über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten wird. a) Die dialysepflichtige Nierenerkrankung der Klägerin ging bereits zum 1. September 2009 (Beginn des 1. Fachsemesters) mit einem ein Grad der Behinderung von 50 einher. Rückwirkend auf den 1. September 2009 (Beginn des 3. Fachsemesters) wurde der Grad der Behinderung auf 100 festgesetzt (Förderungsakte, Bl. B 58). b) Die zu Beginn des Bewilligungszeitraums gegebenen Umstände ließen ein späteres Überschreiten der Förderungshöchstdauer erwarten. Die Förderungshöchstdauer entspricht gemäß 15a BAföG der Regelstudienzeit von sieben Semestern gemäß der Zweiten Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule A. vom 8. September 2011 (Hochschulanzeiger v ). Zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. Februar 2012 im 5. Fachsemester wies die Klägerin einen Leistungsrückstand auf, der einen Abschluss des Studiums bis zum Ende ihres 7. Fachsemesters am 28. Februar 2013 nicht erwarten ließ. Für die nach 48 Abs

8 - 8 - Alt. 1 i.v.m. 15 Abs. 3 BAföG anzustellende Prognose kann es nur auf die bei Beginn des Bewilligungszeitraums bereits vorliegenden Umstände ankommen. Denn das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung muss sich bereits zu dem Zeitpunkt beurteilen lassen, zu dem Ausbildungsförderung beansprucht wird. Ein für einen Bewilligungszeitraum entstandener Anspruch auf Verlängerung der Vorlagefrist kann angesichts nachfolgender Umstände nicht rückwirkend erlöschen. Die auf Grundlage der der zitierten Prüfungsordnung bei üblichem Verlauf der Ausbildung in den ersten beiden Studienjahren zu erwartenden Leistungen hatte die Klägerin zum 1. Februar 2012 (letzter Monat des 5. Fachsemesters) nur zu einem geringen Teil erbracht. Ausweislich der vorgelegten Leistungsübersicht hatte die Klägerin im Einzelnen die Studien- und Prüfungsleistungen bestanden in Geschichte, Gegenstand und Funktion, Fachprojekt, Ökonomie, Politik, Gesellschaft: Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit, Wissenschaftliches Arbeiten, Theorie und Praxis der Kommunikation und Beratung, Einführung in die Studienschwerpunkte, Einführung in qualitative Methoden, Recht für die Soziale Arbeit: Familien- und Jugendhilferecht, einmal erfolglos versucht in Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht und noch nicht versucht in Orientierungseinheit und Mentoring, Soziologische, erziehungswissenschaftliche und psychologische Bezüge Sozialer Arbeit, Theorien und Grundorientierungen sozialer Arbeit, Ringvorlesung und Vorbereitung des Praxissemesters, Mentoring, Einführung in quantitative Methoden, Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen Sozialer Arbeit, Interdisziplinäre Betrachtung des Lebenslaufs, Professionelles Handeln: Konzepte und Arbeitsformen, Kultur, Ästhetik, Medien: Allgemeine Grundlagen kreativer Medien in der Sozialen Arbeit, Allgemeinwissenschaftliche und philosophische Aspekte Sozialer Arbeit, Professionelles Handeln: Sozialarbeitspolitik, Theorie kreativer Medien, Praxis kreativer Medien, Theorie-Praxis-Seminar und Praxistag, Theorie des Schwerpunktes, Arbeitsformen des Schwerpunktes, Wahlpflicht Recht. c) Die weitere Voraussetzung ist erfüllt, dass ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge der Behinderung zu erwarten war. Erforderlich ist, dass der Leistungsrückstand allein auf Umständen beruht, die gemäß 15 Abs. 3 BAföG eine - 9 -

9 - 9 - Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen (VG Hamburg, Beschl. v , 2 E 5501/13). aa) Eine Alleinursächlichkeit der Behinderung ist nicht wegen eines mehrmaligen Nichtbestehens studienbegleitender Leistungen ausgeschlossen. Der Studienverlauf bis zu dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt erweist nicht die mangelnde Eignung der Klägerin für die aufgenommene Ausbildung. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Anspruch. Die Ausbildung wird gemäß 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die nach den jeweiligen Ausbildungsund Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber gemäß 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG die nach 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Ebenso wenig wie die Übrigen in 15 Abs. 3 BAföG benannten Umstände, im Einzelnen die Mitwirkung des Auszubildenden insbesondere in Gremien der Hochschulen (Nr. 3 der Vorschrift), eine Schwangerschaft (Nr. 5 Var. 2 der Vorschrift), die Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren (Nr. 5 Var. 3 der Vorschrift) oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (Nr. 4 der Vorschrift) die Eignung des Auszubildenden für die betroffene Ausbildung ausschließen, dürfen dies eine Behinderung oder Krankheit des Auszubildenden. Indem der Gesetzgeber das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als einen Umstand anerkannt hat, der ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, hat er einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein besondere Leistungen voraussetzendes Instrument der Begabtenförderung ist. Andererseits hat er durch die Benennung dieses Umstandes zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen auch nicht nach der Generalklausel des 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund anerkannt werden kann. Diese Wertung gilt zunächst zugunsten des Auszubildenden für ein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung und zulasten des Auszubildenden für ein mehrmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung

10 Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v , 2 E 5501/13; Urt. v , 2 K 554/13; Urt. v , 2 K 2080/10, juris Rn. 19 dazu OVG Hamburg, Beschl. v , 4 Bf 172/12.Z). Diese Anforderung steht im Einklang mit dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz muss der Förderung der Ausbildung auch dann dienen, wenn der Auszubildende eine Behinderung hat. Nach den auf Auszubildende mit Behinderung diskriminierungsfrei anzuwendenden Maßstäben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Weiterförderung einer Ausbildung an einer Hochschule ab dem 5. Fachsemester gemäß 9 i.v.m. 48 BAföG im Hinblick auf die Eignung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen setzen die zu erwartenden und die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen ins Verhältnis. Die zu erwartenden Leistungen ergeben sich aus der Prüfungsordnung, die erbrachten Leistungen sind Ergebnis prüfungsrechtlicher Entscheidungen. Damit verweist das Ausbildungsförderung auf das Prüfungsrecht. Im Prüfungsrecht wird das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dann nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich gesucht wird, der einerseits alle sinnvoll möglichen Hilfen umfasst und andererseits eine Überbevorteilung des Behinderten und Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge vermeidet (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 262). Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich senkt nicht die Leistungsanforderungen herab, sondern gewährleistet die Chancengleichheit. Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung seine vorhandenen Befähigungen nur unter Beweis stellen, wenn die Prüfungsbedingungen entsprechend der Behinderung angepasst werden, beispielsweise durch eine Schreibzeitverlängerung, so besteht darauf ein Anspruch. Ist aber gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit für eine angestrebte berufliche Qualifikation gemindert, so entspricht es der Chancengleichheit, wenn diese mindere Leistungsfähigkeit sich im Prüfungsergebnis wiederfindet. Übertragen vom Prüfungsrecht auf das Ausbildungsförderungsrecht heißt dies: Ist der Auszubildende für die angestrebte berufliche Qualifikation geeignet, kann er gegebenenfalls auch über feste Höchstgrenzen hinaus gefördert werden, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer Behinderung

11 verlängert (dazu s.u. d)). Ist jedoch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so ist eine darauf beruhende Verzögerung nicht auszugleichen und eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu fördern. Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen (BVerwG, Urt. v , BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Dem widerspricht es, wenn ein Auszubildender sich mehrfach der gleichen Prüfung unterzieht, deren Anforderungen er nicht erfüllen kann. Die Klägerin genügte jedoch in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums am 1. Februar 2012 dieser Anforderung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren abweichenden schriftsätzlichen Vortrag unter Vorlage einer Leistungsübersicht zum Stand vom 3. Februar 2014 richtig gestellt. Danach hat sie lediglich in der Prüfungsleistung Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht mehrmals nicht bestanden. Der zweite Versuch wurde ausweislich der Leistungsübersicht zum Stand vom 27. März 2013 im 6. Fachsemester am 13. Juli 2012 unternommen und damit nach dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt. bb) Ursächlich für den entstandenen Leistungsrückstand ist auch nicht geworden, dass die Klägerin es unterlassen hat gegebenenfalls rückwirkend ein Urlaubssemester zu beantragen. Zwar wäre durch die Einlegung eines Urlaubssemesters rechnerisch die Anzahl der Semester, um die sie sich im Rückstand befand, verringert worden. Doch war eine solche Beurlaubung ausgeschlossen, da die Klägerin fortlaufend die Ausbildung betrieben und fortlaufend in jedem Semester, wenngleich in geringer Anzahl, Prüfungsund Studienleistungen erbracht hat. Sie hat Prüfungsversuche unternommen im 1. Fachsemester mit Erfolg in Fachprojekt, Wissenschaftliches Arbeiten, Ökonomie, Politik, Gesellschaft: Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit, im 2. Fachsemester mit Erfolg in Theorie und Praxis der Kommunikation und Beratung, Einführung in qualitative Methoden, im 3. Fachsemester mit Erfolg in Einführung in die Studienschwerpunkte, im 4. Fachsemester mit Erfolg in Einführung in qualitative Methoden, ohne Erfolg in Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht und im 5. Fachsemester mit Erfolg in Recht für die Soziale Arbeit: Familien- und Jugendhilferecht

12 cc) Der am 1. Februar 2012 gegebene Leistungsrückstand kann auf die Behinderung der Klägerin zurückgeführt werden. Das erkennende Gericht teilt die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid mitgeteilte Bewertung, durch die Behinderung sei eine ganz erhebliche Verzögerung entstanden. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin weitere Prüfungsversuche als die benannten (s.o. bb)) vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht unternommen hat. Die Klägerin wurde von der Hochschule A. erst mit Bescheid vom 6. November 2009 vorläufig zum am 1. September 2009 begonnenen Wintersemester 2009/2010 (1. Fachsemester) zugelassen. An dem Kompaktkurs für Studienplatzkläger konnte sie wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen. Sie war ab dem 1. Fachsemester mit einem Grad von 50 behindert, ab dem 3. Fachsemester mit einem Grad von 100. Stationär hielt die Klägerin sich vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum im Klinikum-D., in der Klinik E. und der Interdisziplinären Transplantationsstation der Medizinischen Hochschule F. auf im 1. Fachsemester vom 11. bis 18. September 2009, vom 11. bis 18. November 2009, sowie vom 23. bis 27. Februar 2010 im 2. Fachsemester vom 15. bis 23. März 2010 und ab 23. August 2010, im 3. Fachsemester bis 2. September und vom 26. bis 29. Dezember 2010 sowie vom 5. bis 13. Januar 2011 im 4. Fachsemester vom 10. bis 17. August 2011 und im 5. Fachsemester vom 18. bis 19. Oktober Ambulant begann am 6. September 2010 (3. Fachsemester) eine Peritonealdialyse, bei der etwa viermal täglich eine Dialyselösung in die Bauchhöhle eingebracht und nach einer Verweildauer wieder abgelassen wurde. Ab 20. Januar 2011 wurde eine modifizierte Behandlungsmethode angewandt unter Zuhilfenahme einer Peritonealdialysemaschine. Seit dem 9. Januar 2012 (5. Fachsemester) wird die Hämodialyse durchgeführt. d) Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises um drei Semester bis zum 28. Februar 2014 ist eine angemessene Zeit i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG

13 Nach dem Gesetzeswortlaut wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschl. v , 5 B 21/85, juris Rn. 2). Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (VG Hamburg, Beschl. v , 2 E 550/13; durch VGH München, Beschl. v , 12 CE , 12 C , 12 C , juris Rn. 27 als allgemeine Auffassung bezeichnet, ebenso die Rechtsauffassung unter Tz der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert am , GMBl. S BAföGVwV 1991; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., 2005, 15 Rn. 11). Bei der Bemessung einer angemessenen Verlängerungszeit ist im Rahmen des 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zugleich auch zu berücksichtigen, dass ein Behinderter in seinen Möglichkeiten, Ausbildungsrückstände aufzuholen, in der Regel weiter beeinträchtigt sein wird (VGH München, a.a.o., unter Bezugnahme auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.o., Rn. 29 a.e.). Nach den obigen Ausführungen (s. o. c)) ist die Behinderung der Klägerin für die entstandene Verzögerung alleinursächlich. Im Hinblick auf eine Studienverzögerung infolge einer Behinderung nach 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erschöpft sich die Maßgabe, dass für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung gewährt wird, auf die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die betreffende Verzögerungsdauer. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, dies sich zur Begründung die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen zu Eigen gemacht hat, überzeugen nicht. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, eine in der Vergangenheit mindestens zu 50 % bestehende Studierfähigkeit zu verlangen, um für zukünftige Zeiträume Ausbildungsförderung zu gewähren. Eine die Studierfähigkeit aufhebende Erkrankung, wenn sie länger als drei Monate andauert, unterbricht nach 15 Abs. 2a BAföG die Ausbildungsförderung. Daraus meint das OVG Schleswig (Beschl. v , 1 L 29/98, n.v.) ableiten zu können: Selbst wenn eine Krankheit nicht ganz so schwerwiegend ist, daß sie zur vollständigen Studierunfähigkeit führt, aber dazu führt, daß die für den Prüfungsabschnitt vorgesehene Studienzeit beinahe verdoppelt wird, kann dies nicht dazu führen, daß diese Zeitverzögerung noch eine angemessene Zeit i.s.d

14 Abs. 3 BAföG ist. Dieser Herleitungsversuch ist nicht schlüssig. Es wird versucht, einen Zusammenhang herzustellen, der nach der Gesetzessystematik nicht besteht. Die Unterbrechung der Ausbildung zieht gemäß 20 Abs. 2 BAföG grundsätzlich taggenau eine Unterbrechung der ansonsten monatsweise gewährten Ausbildungsförderung nach sich. Von diesem Grundsatz macht 15 Abs. 2a BAföG zugunsten des Auszubildenden eine Ausnahme, nach der krankheitsbedingte Ausfallzeiten bis zu drei Monaten den Anspruch auf Ausbildungsförderung unberührt lassen. Diese zugunsten des Auszubildenden wirkende Vorschrift kann nicht zulasten des Auszubildenden entsprechend angewendet werden auf eine nicht aufgehobene, aber beeinträchtigte Studierfähigkeit. Es fehlt an einer besonderen Regelung, dass eine die Studierfähigkeit nicht aufhebende höhergradige Einschränkung die Ausbildungsförderung ausschließt. Der Gesetzeszweck erfordert ebenso wenig eine Einschränkung zulasten von Auszubildenden mit Behinderung. Die Annahme des VG Bremen (Beschl. v , 1 V 1174/05, juris Rn. 13) ist unbelegt geblieben, gesetzgeberische Zielsetzung sei es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem ausbildungspolitischen Ziel einer zügigen Durchführung der Ausbildung und dem Umstand, dass behinderte Auszubildende aufgrund der Folgen ihrer Behinderung unvermeidliche Zeitverluste bei der Durchführung ihres Studiums hinnehmen müssen. In der ursprünglichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes war die Behinderung nicht als ein die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigender Umstand benannt. Eine Behinderung war jedoch nach der alten Gesetzeslage als schwerwiegender Grund i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG berücksichtigungsfähig (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, 15 Rn. 25). Bei der Aufnahme der Behinderung in die Reihe der unter 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG benannten Umstände handelte es sich ausweislich des Regierungsentwurfs zum 15. BAföGÄndG (BT-Drs. 12/2108, S. 5, 13) lediglich um eine redaktionelle Änderung. Sie diente dazu, alle Umstände, die gemäß des zugleich geänderten 17 Abs. 2 BAföG bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Zuschussförderung eröffnen, unter einer Nummer zusammenzufassen (vgl. Fischer, a.a.o.). Ebenso wenig bestätigt sich die Annahme des VG Bremen (a.a.o.), es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, sämtliche behinderungsbedingte Nachteile und jeden noch so großen Zeitverlust, den behinderte Studenten durch ihre Behinderung erleiden, auszugleichen. Die Darlegungen des OVG Schleswig (Beschl. v , 1 L 29/98), es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, einem Studierenden, der allenfalls die

15 Hälfte der Leistungsfähigkeit eines gesunden Studenten hat, auch für diese unangemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten. Sie weisen in die gleiche Richtung, leiden aber noch dazu an einem Zirkelschluss, da sie bereits voraussetzen, dass die Zeit unangemessen sei. Nach den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. VI/1975, S. 7, S. 26) ist eine Dauer der Verlängerung nicht angegeben, da die Gefahr bestehe, dass eine im Gesetz bezeichnete Frist regelmäßig zuerkannt werde. Es solle vielmehr im Einzelfall geprüft werden, welche Verlängerungsdauer nach dem individuellen Verlängerungsgrund angemessen sei. Die Grenze ist mithin im Einzelfall zu bestimmen. Es ist nicht jeder noch so große Zeitverlust auszugleichen, sondern nur der durch die Behinderung erlittene Zeitverlust. Eine feste Höchstgrenze kann demgegenüber nicht angeben werden. Bei der vom Gesetzgeber aufgegebenen Prüfung des Einzelfalles wäre allerdings bei einer Studienverzögerung infolge einer Gremientätigkeit nach 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG zu beachten (BVerwG, Beschl. v , 5 B 21/85, juris Rn. 3), dass der Auszubildende ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit wahren muss. Dies leitet die höchstrichterliche Rechtsprechung daraus ab, dass der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Diesem Grundsatz ist auch bei der Übernahme von Ämtern der studentischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Die Gremientätigkeit darf im Vergleich zur Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Ausbildungsförderung wird primär für die Ausbildung geleistet, bei der das Gesetz in 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG davon ausgeht, dass sie die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Bei einer Studienverzögerung infolge einer Behinderung kann der Auszubildende demgegenüber das Maß seiner Behinderung nicht beeinflussen. Er hat es nicht in der Hand, einen rechtfertigenden Grund i.s.d. 15 Abs. 3 BAföG herbeizuführen oder davon Abstand zu nehmen. Aus der Obliegenheit, die Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, kann sich insoweit keine Handlungsanweisung ergeben. Es mag eine unangemessene Gremientätigkeit geben, aber keine unangemessene Behinderung. Die Behinderung ist keine Tätigkeit, die mit der Ausbildung konkurrieren und ihr untergeordnet werden könnte. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern eine Einschränkung wie bei der Gremientätigkeit mithin nicht. Nimmt die Ausbildung die durch

16 eine Behinderung geschmälerte Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch, steht eine Förderung im Einklang mit 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Eine andere Auslegung würde solche Behinderte, die weniger als 50 % studierfähig sind, nicht nur von einer Weiterförderung eines Hochschulstudiums ab dem 5. Fachsemesters, sondern insgesamt von der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausschließen. Diese Konsequenz wird auch von der Beklagten in ihrer Förderungspraxis, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt ist, nicht gezogen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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