Die WEEE II-Richtlinie vom 4. Juli 2012 trägt die Nummer 2012/19/EU

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1 Technik und Umwelt WEEE II - Fact Sheet Vorwort Fast genau ein Jahr nach der Veröffentlichung der sog. RoHS II-Richtlinie (2011/65/EU) im EU-Amtsblatt ist am 24. Juli 2012 auch die überarbeitete WEEE- Richtlinie erschienen. Damit ist nach langen und zähen Verhandlungen der Recast der beiden Richtlinien zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten abgeschlossen. Die WEEE II-Richtlinie vom 4. Juli 2012 trägt die Nummer 2012/19/EU (Hinweis: jetzt /EU statt /EG). Die Richtlinie im Überblick Die Richtlinie ist gestützt auf Artikel 192 AEUV* (ex Artikel 175 EGV), d.h. Abweichungen bei der Umsetzung in den Mitgliedsstaaten sind zulässig (unterschiedliche Begebenheiten in den einzelnen Regionen werden berücksichtigt); Geltungsbereich: alte Rechtslage bis 2018, danach Erweiterung o 10 Gerätekategorien (Anhang I) im Anwendungsbereich bis 2018 o 6 Gerätekategorien (Anhang III) und offener Anwendungsbereich ab 2018 Explizite Nennung von 10 Ausnahmen vom Geltungsbereich Vorgaben an die Produktkonzeption (Schnittstelle zur Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG) Vorgaben an die Sammlung, Behandlung und Verwertung (Mindestquoten) Mindestanforderungen an die Verbringung Vorgaben an die Finanzierung getrennt nach B2B- und B2C-Geräten Registrierungs-, Informations- und Berichtspflichten Neu: Der Bevollmächtigte Kennzeichnung der Geräte mittels durchgestrichener Mülltonne Achtung: Der im nachfolgenden Text genannte Ausdruck Gerät steht stellvertretend für Elektro- und Elektronik-Altgerät * Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Präsident: Dr. Reinhold Festge Hauptgeschäftsführer: Thilo Brodtmann Abteilung Technik und Umwelt Abteilungsleiterin: Naemi Denz Lyoner Straße Frankfurt am Main, Germany Telefon Telefax tu@vdma.org Internet VDMA Technik für Menschen

2 Die Richtlinie im Einzelnen Rechtsgrundlage Veröffentlichung Termine/Fristen (entweder von Belang für den Hersteller / In- Verkehr-Bringer von Geräten, den Entsorger / Recycler, die EU- Kommission oder die Mitgliedstaaten); siehe Anhang Achtung: Für Hersteller wichtige Fristen sind hervorgehoben und werden zuerst genannt Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik- Altgeräte ( = Neufassung der 2002/96/EG; sog. WEEE-Richtlinie ) Amtsblatt L 197 vom , Seiten In Kraft treten: 14. August 2012 (Artikel 26) Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedsstaaten: 14. Februar 2014 (Artikel 24 Abs. 1) Aufhebung der Richtlinie 2002/96/EG: 15. Februar 2014 (Artikel 25) Geltung der 10 Gerätekategorien gemäß Anhang I: 14. August 2018 (Artikel 2 Absatz 1 a)) Geltung der 6 Gerätekategorien gemäß Anhang III: 15. August 2018 (Artikel 2 Absatz 1 b)) Bis : Sammelquote 4 kg/einwohner/jahr (Artikel 7 Abs. 1) 2016: Mindestsammelquote 45- Gewichtsprozent (Artikel 7 Abs. 1) 2019: Mindestsammelquote 65- Gewichtsprozent oder 85 % der angefallenen Altgeräte (Artikel 7 Abs. 1) Inhalte im Überblick Bis 14. Februar 2013: Erstellung von europäischen Normen für die Behandlung von Geräten (Artikel 8 Abs. 5) Bis 14. Februar 2014: Erlass von delegierten Rechtsakten betreffend der Verbringung (Artikel 10 Abs. 3) Überprüfungsfrist für Geltungsbereich: 14. August 2015 (Artikel 2 Absatz 5) Bis 14. August 2015: Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend Berechnungsmethoden (Artikel 7) Bis 14. August 2015: Berichte betreffend Internalisierung der Kosten (Artikel 12 Abs. 6) Bis 14. August 2016: Überprüfung der Zielvorgaben für die Verwertung (Artikel 11 Abs. 6) Produktverantwortung von Elektro- und Elektronikgeräten (EEE) / Rücknahme von EEE- Altgeräten / Hersteller-Registrierung Elektro- und Elektronikgeräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektro-magnetischen Feldern abhängig sind; und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und - 2 -

3 Geltungsbereich bis zum 14. August 2018; siehe Anhang Felder; bei Wechselstrom von höchstens Volt, bei Gleichstrom von höchstens Volt ( Artikel 3 Abs. 1 a)) 10 Produktkategorien gemäß Anhang I (abschließende Liste) mit Beispielen von Geräten im Anhang II (nicht abschließende Liste) bis 14. August 2018 (Artikel 2 Abs. 1 a)) danach 6 Produktkategorien gemäß Anhang III (offener Anwendungsbereich) mit Beispielen von Geräten im Anhang IV (nicht abschließende Liste) ab 15. August 2018 (Artikel 2 Abs. 1 b)) 10 definierte Ausnahmen vom Geltungsbereich (Artikel 2 Absatz 3 a) bis c) und Absatz 4 a) bis g)) Einrichtung von Sammelsystemen für Geräte aus privaten Haushalten (Artikel 5 Absätze 2 bis 4) Beseitigungsverbot für getrennt gesammelte Geräte (Artikel 6) Mindestsammelquoten (Artikel 7) Vorgaben an die Behandlung von Geräten (Artikel 8) Anforderungen beim Export (Verbringung) von Geräten (Artikel 10) Verwertungsquoten (Artikel 11 und Anhang V) Herstellerpflichten und Pflichten der Bevollmächtigten (Artikel 12 bis 17) Geräte-Kennzeichnung mittels durchgestrichener Mülltonne (Artikel 14 Abs. 2 e) und Abs. 4 sowie Anhang IX) Vorgaben an die Registrierung (Artikel 16 und Anhang X) 10 Gerätekategorien: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte) 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte Hinweise: Dieser Geltungsbereich entspricht 1:1 dem Geltungsbereich der alten WEEE-Richtlinie 2002/96/EG (Anhang IA); d.h., Achtung: bis zum 14. August 2018 bleibt alles beim Alten! - 3 -

4 Anhang II enthält eine nicht abschließende Liste von Geräten, die unter die 10 Kategorien fallen Geltungsbereich ab dem 15. August 2018; siehe Anhang Ausnahmen vom Geltungsbereich (die ersten 3 gelten für den Zeitraum bis zum 14. August 2018, für den Zeitraum ab dem 15. August 2018 gelten auch die Geräte unter den Punkten 4 bis 10); siehe Anhang 6 Gerätekategorien 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore usw. 3. Lampen 4. Großgeräte (eine Abmessung > 50 cm) 5. Kleingeräte (keine Abmessung > 50 cm) 6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine Abmessung > 50 cm) Hinweise: Durch Änderung des Geltungsbereichs im Artikel 2 Abs. 1 b) sog. offener Anwendungsbereich ( open scope ). Achtung: Geräte neu beurteilen! Anhang IV enthält eine nicht abschließende Liste von Geräten, die unter die 6 Kategorien fallen Die Richtlinie gilt sowohl für Geräte aus privaten Haushaltungen ( B2C ) als auch für gewerblich genutzte Geräte ( B2B ) 10 fest definierte Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Artikel 2 Abs. 1a) und 1b) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 und Abs. 4) : 1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind 2. Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können 3. Glühbirnen 4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum 5. Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge (LSSIT) 6. Ortsfeste Großanlagen (LSFI), ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind 7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typengenehmigt sind 8. bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden - 4 -

5 9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden 10. Medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare Geräte Achtung bei Nr. 6 in Bezug auf die Einschränkung! Hinweise: Die Ausnahmen der Nummern 2,5,6 und 8 sind für den Maschinenbau besonders relevant; Registrierungspflichten Die Ausnahmen unterscheiden sich etwas von denen der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU), sowohl inhaltlich (z.b. bei Glühbirnen, Fotovoltaik) als auch sprachlich Jeder Hersteller bzw. Bevollmächtigter, der mit seinen Geräten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, muss in das nationale Herstellerregister eingetragen sein (Artikel 16). Hersteller ist Der eigentliche Hersteller des Geräts Derjenige, der das Gerät mit seinem Markennamen versieht Derjenige, der Geräte importiert und erstmals in Verkehr bringt Bei der Registrierung sind zahlreiche Angaben nach einem einheitlichen Format zu machen (Artikel 16 Abs. 2 c) und d) sowie Anhang X). Die nationalen Register der Mitgliedstaaten sind untereinander zu verknüpfen (Artikel 16 Abs. 2 d)) Hinweis: Ein Hersteller mit Sitz in Deutschland muss, wenn er Geräte in Deutschland in Verkehr bringt, sich in Deutschland registrieren. Bringt er seine Geräte auch in anderen Mitgliedstaaten der EU in Verkehr, muss er sich zusätzlich zur deutschen Registrierung auch in all jenen Ländern registrieren lassen, wo er Geräte auf den Markt bringt. Die Erfüllung dieser Pflicht kann von einem Bevollmächtigten übernommen werden. Bevollmächtigter Hersteller, die nicht in jedem Mitgliedsstaat, wo sie Geräte in Verkehr bringen, eine Niederlassung haben, können in diesen Ländern einen Bevollmächtigten benennen, der in die Herstellerpflichten eintritt (Artikel 17 Abs. 1 und 2) - 5 -

6 Sammel-, Behandlungs- und Verwertungspflichten Der Bevollmächtigte ist schriftlich zu benennen (Artikel 17 Abs. 3) Sammelquoten (Artikel 7) Grundsätzlich gilt ab 2016 eine Sammelquote von 45-Gewichtsprozent und Jahr bezogen auf das Gesamtgewicht der Geräte Ab 2016 erfolgt eine schrittweise Steigerung der Sammelquote auf 65-Gewichtsprozent Bis Ende 2015 gilt eine Sammelqoute von 4 kg/einwohner/jahr. Achtung: Einzelne Mitgliedstaaten können höhere Quoten festlegen! Ordnungsgemäße Behandlung (Artikel 8 und Anhang VII) Forderung nach Einsatz der besten verfügbaren Technik Festlegung von Mindestqualitätsnormen bzw. Erarbeitung von Normen für die Behandlung von Geräten Kennzeichnung / Informationspflichten Verwertungsquoten (Artikel 11 und Anhang V) Festlegung von Mindestzielvorgaben je Gerätekategorie Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (Anhang IX) ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft auf dem Gerät anzubringen. Achtung: In Ausnahmefällen (z.b. Gerät ist zu klein) darf das Symbol auf der Verpackung, dem Garantieschein oder in der Gebrauchsanweisung aufgedruckt werden. Ausweisung der Entsorgungskosten beim Verkauf neuer Geräte möglich Finanzierung B2C (Artikel 12): Hersteller finanzieren mindestens die Sammlung und die weitere Entsorgung ab kommunaler Sammelstelle Entweder individuelle Lösung oder über kollektives System Bereitstellung einer insolvenzsicheren Garantie B2B (Artikel 13): Hersteller von B2B-Geräten können mit ihren Kunden bilaterale Vereinbarungen über die Kosten der Entsorgung treffen (Wer nimmt was, wann, wie zu welchen Konditionen zurück) Achtung: In der Regel sind Maschinenbauprodukte Investitionsgüter. Von der Richtlinie betroffene Unternehmen sollten von dieser Möglichkeit daher - 6 -

7 Weitere besondere Regelungen Weitere Informationen VDMA-Ansprechpartner Gebrauch machen Abfallverbringung: Zur Behandlung dürfen die Geräte auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates gebracht werden, allerdings nur unter strengen Kontrollmaßnahmen. Im Internet auf der Seite der EU-Kommission unter: m Abteilung Technik und Umwelt (TU) Karl-Werner Benz karl-werner.benz@vdma.org VDMA European Office Hanna Blankemeyer hanna.blankemeyer@vdma.org Bewertung Dank der Übernahme des Geltungsbereichs aus der bisherigen WEEE-Richtlinie (2002/96/EG) bleibt für die nächsten sechs Jahre zunächst alles beim Alten. Der Maschinen- und Anlagenbau ist von der neuen WEEE-Richtlinie möglicherweise dann betroffen, wenn ab Mitte 2018 durch die Änderung im Geltungsbereich der geschlossene Anwendungsbereich geöffnet wird (sog. open scope ) Wie bei RoHS II gilt auch hier, dass die Neufassung nicht unbedingt die notwendige Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich bringt. Positive Aspekte Für unsere Mitglieder wichtige, fest definierte Ausnahmen vom Geltungsbereich (z.b. Ortsfeste Industrielle Großwerkzeuge, Ortsfeste Großanlagen, Teil eines Gerätes ) 6 Jahre Bestandsschutz Betroffene Unternehmen können bei B2B-Geräten nach wie vor bilaterale Vereinbarungen mit ihren Kunden über die Entsorgungsmodalitäten bei den Altgeräten treffen Negative Aspekte: Open Scope ab 15. August 2018 Keine Planungssicherheit: Neu-Bewertung des Geltungsbereichs innerhalb der nächsten 3 Jahre (bis 14. August 2015; Hinweis: keine Änderungen erfolgt) FAQ-Papier der EU-Kommission zu WEEE II (vom April 2014) mit Querverweis auf das FAQ zur RoHS II (feste Größenangaben zur Definition von LSSIT und LSFI) - 7 -

8 Nationale Umsetzung Das deutsche Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG vom 16. März 2005) wurde im Zuge der Umsetzung von RoHS II* im Mai 2013 novelliert (notwendige Folgeanpassungen im Hinblick auf die Herauslösung der Stoffbeschränkungen aus dem ElektroG und dessen Überführung in die ElektroStoffV). *Hinweis: Über die Inhalte und die Bewertung der RoHS II-Richtlinie informiert ein separates Fact-Sheet zu RoHS II. Am 23. Oktober 2015 wurde schließlich das novellierte ElektroG (Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, Seite 1739) veröffentlicht. Dieses sog. "Artikelgesetz" enthält als Artikel 1 das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG)", und setzt damit die Vorgaben der WEEE II-Richtlinie um. Weiter wichtig sind die Artikel 3 Weitere Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Absatz 3 des Artikels 7 regelt, dass Artikel 3, der die Neufassung der Gerätekategorien enthält, am 15. August 2018 in Kraft tritt. Besonderheiten der nationalen Umsetzung: Definition Historische Altgeräte (Artikel 1, 3, Nr. 4): Bei den historischen Altgeräten handelt es sich um solche Elektroaltgeräte, die als Neugeräte in Verkehr gebracht wurden, bevor sie in den Anwendungsbereich des ElektroG fielen. Definition Anbieten (Artikel 1, 3, Nr.6): Der Begriff des Anbietens ist wesentlich für die Hersteller- und Vertreiberdefinition. Bei der Herstellerdefinition nach Nummer 9 ist Anknüpfungspunkt das Anbieten nach Nummer 6. Ein Anknüpfen an das Inverkehrbringen wie im bisherigen ElektroG und in der WEEE-Richtlinie ist nicht ausreichend, da den Hersteller bereits vor dem Inverkehrbringen zentrale Verpflichtungen (Registrierung, Garantienachweis und Glaubhaftmachung) treffen. Im Sinne einer rechtssicheren Anwendung des Gesetzes wurde daher die Herstellereigenschaft an den früheren Zeitpunkt des Anbietens angeknüpft. Leuchten aus privaten Haushalten und Fotovoltaikmodule (Artikel 1, 46 Abs. 9): Die Vorschriften dieses Gesetzes im Hinblick auf Leuchten aus privaten Haushalten und Fotovoltaikmodulen gelten erst ab dem 1. Februar Unbeschadet der Regelung in Satz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Leuchten aus privaten Haushalten oder Fotovoltaikmodulen oder die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 1. Februar

9 Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung ElektroGGebV) Gemeinsam mit dem neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist auch die Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft getreten (BGBl. Jahrgang 2015, Teil I Nr. 40, Seite 1776). Mit der neuen Verordnung werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass die Organisation der bestehenden und zukünftigen Strukturen für die Entsorgung von Altgeräten durch die betroffenen Akteure finanziert wird. Neben der Neufassung des ElektroG waren auch Vorgaben des neuen Bundesgebührengesetzes (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) zu beachten, so dass die Regelungen der bisherigen Kostenverordnung zum ElektroG (ElektroGKostV) überarbeitet und an die neuen rechtlichen Vorgaben anpasst wurden. Bei den Gebührentatbeständen, die bereits in vergleichbarer Form Bestandteil der ElektroGKostV gewesen sind, wurde die Gebührenhöhe an die aktuellen Gegebenheiten bei der Rücknahme und Entsorgung von Elektro-und Elektronik-Altgeräten in Deutschland angepasst. Die Gebührenhöhe für alle Gebührentatbestände ist vor diesem Hintergrund neu kalkuliert worden. Anlage 2 enthält Schwellenwerte für die Gebührenbefreiung nach 2. Die Werte sind dabei unverändert aus Anhang 2 zur ElektroGKostV übernommen. Die Zuordnung zu den Schwellenwerten erfolgt dabei anhand von Gerätearten. Diese werden durch die Hersteller im Rahmen der Regelsetzung der Produktbereiche bei der Gemeinsamen Stelle festgelegt. Die Bezeichnungen in der Spalte Geräteart spiegeln dabei die entsprechenden festgelegten Gerätearten wider. Weiterführende Informationen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB): Umweltbundesamt (UBA): und Stiftung Elektro-Altgeräte-Register: European WEEE Registers Network: Wichtig!!! Die Produktverantwortung liegt beim Hersteller. Der Hersteller kennt seine Geräte am besten, er entscheidet darüber, ob seine Maschinen unter den Anwendungsbereich bzw. die Ausnahmen vom Anwendungsbereich fallen oder nicht. Das Fact-Sheet enthält lediglich eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen und eine Kurz-Interpretation aus VDMA-Sicht. Es ersetzt nicht die persönliche Prüfung der Pflichten aus der WEEE-Richtlinie bzw. dem ElektroG durch den Hersteller. VDMA, Februar

10 Anhang Folgende Darstellungen wurden dem WEEE 2 FAQ vom April 2014 entnommen 1) Entscheidungsbaum 2) Geltungsbereich

11 3) Generelle Ausnahme Teil eines anderen Gerätes 4) Spezielle Ausnahmen Groß (LSSIT und LSFI)

12 5) Spezielle Ausnahmen Verkehrsmittel und Mobile Maschinen

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